Gewährt eine Bank einem Verkäufer einen Diskontkredit zu dem Zweck der Hereinnahme von Wechseln aus seinen Abzahlungsgeschäften, so kann sie die Wechselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer nicht mehr geltend machen, wenn dieser gemäß § 1 a Abs.3 AbzG nur den Barzahlungspreis schuldet und dieser inzwischen beglichen ist (Fortführung von BGHZ 51, 69). der Monate Mai 1987 bis Februar 1988 zur Zahlung fällig werdenden Wechsel und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus diesen Wechseln keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen. Nach Nr. 11 des Vertrages ist der Vermieter berechtigt, seine Ansprüche gegen den Mieter an die Bank für Teilzahlungskredit Heinrich KflHl KG, Kiel abzutreten. In Nr. 12 b des Vertrages ist vereinbart, daß mit Ablauf des Mietvertrages das uneingeschränkte Eigentum der Maschinen auf den Mieter übergeht, sofern sämtliche Mietraten ordnungsgemäß bei Fälligkeit beglichen werden. dem Kläger mitgeteilt, die monatlichen Mietraten setzten sich aus 955,34 DM Tilgung des Kaufpreises und 763,66 DM Darlehenskosten zusammen. Der Kläger akzeptierte entsprechend den vertrag-liehen Vereinbarungen 60 Wechsel über 4.142,75 DM und die gleiche Anzahl über 1.719 DM, die sämtlich von der PflüKG ausgestellt worden sind. August 1973 an die KflHHI KG abgetreten, ihr das Sicherungseigentum an den Wäschereimaschinen und die vom Kläger akzeptierten Wechsel übertragen. Als er Anfang 1975 eine Umschuldung erwog, da ihm die monatliche Belastung zu hoch war, bot sich der Zeuge PflHl an, mit Hilfe einer anderen Bank die monatlichen Raten zu "strecken" und die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der KJHBB KG und der Creditfinanz abzulösen. April 1975 zu einem weiteren "Mietvertrag" zwischen dem Kläger und der P0BKG, in dem als Mietgegenstände die in den vorangegangenen Verträgen aufgeführten Wäschereimaschinen bezeichnet sind. Die vom Kläger akzeptierten 84 Wechsel über 4.409,50 DM sind von PflBHI als Aussteller gezeichnet und giriert der Beklagten übergeben worden. Plümer löste die Schulden des Klägers bei der KflHB KG und der Creditfinanz nicht ab. Mai 1978 im Hause des Klägers, an dem dessen Steuerberater, PflHfe und ein Vertreter der Beklagten teilnahmen, wurde vereinbart, daß der Kläger die gesamten bestehenden Verbindlichkeiten sowie einen zusätzlichen pauschalierten Zinsbetrag von 30.000 DM in 143 monatlichen Raten von Deshalb könne er den Forderungen aus ihnen den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung entgegensetzen, der gemäß Art. 17 WG und im Wege des Ein-wendungsdurchgriffs auch gegen die Beklagte als Finanzierungsbank der PflHBl KG wirke. April 1975 für ein Scheingeschäft, das der Kläger und PflHBP nur abgeschlossen hätten, um die Beklagte zu täuschen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des mit dem Hauptantrag verfolgten Herausgabeanspruchs bestätigt, weil die Beklagte die Wechsel noch zur Geltendmachung eventueller Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller PMB benötige. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, daß der Beklagten aus den ursprünglich herausverlangten Wechseln keine Ansprüche gegen den Kläger als Akzeptanten zustehen. Eine Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger dem ersten Wechselnehmer PflHBl den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Erlöschens des Grundgeschäftes entgegenhalten und die Zahlung der Wechselbeträge dauernd verweigern könnte, wenn dieser noch Inhaber der Wechsel wäre. Diesen Betrag hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts längst bezahlt. 1. Der Kläger schuldete gemäß § 1 a Abs.3 AbzG der Plümer KG nur den Barzahlungspreis der Maschinen, weil es sich bei den "Mietverträgen" des Jahres 1973 um Abzahlungsgeschäfte gehandelt hat, die den Formvorschriften des § 1 a AbzG nicht entsprachen. November 1973 nicht um Miete oder Mietkauf.Wegen der in beiden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmung, daß mit Ablauf des Mietvertrages das uneingeschränkte Eigentum an den Maschinen auf den Mieter übergeht, sofern sämtliche Raten ordnungsgemäß bei Fälligkeit beglichen werden, liege ein Kaufvertrag unter aufschiebend bedingter Eigentumsübertragung vor. November 1973 geraten hat, die Verträge als Ratenkäufe zu buchen, weil sie durch "Aufnahme des Darlehens mit zusätzlichem Übergang der Maschinen an Sie zu dem Kaufvertrag geworden" seien. Da die "Mietzinsraten" unstreitig der Tilgung des Maschinenkaufpreises und der Darlehenskosten dienten, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß es sich bei diesen "Mietverträgen" um Abzahlungsgeschäfte handelte, auf die §§ 1 ff. fassung des Berufungsgerichts - gefolgt werden könnte, für die Angabe des Barzahlungspreises genüge es, daß dieser sich aus der Auftragsbestätigung vom 13. Der Kläger hat durch die späteren Vereinbarungen über die Änderung der Ratenzahlungen den Schutz des Abzahlungsgesetzes, d. April 1975 auf einer Absprache PflHBI mit dem Kläger, daß die monatlich aus den bisherigen Mietverträgen geschuldeten Raten herabgesetzt, die Laufzeit verlängert und die Finanzierung durch eine andere Bank erfolgen solle. Wenn das Berufungsgericht diesen Vertrag daher in dem Sinne auslegt, daß damit lediglich die aus den Verträgen vom 30. Daß dadurch der einmal begründete Schutz des Abzahlungsgesetzes für den Käufer nicht verloren gehen kann, zu demal es sich um Änderungen zu Gunsten des Käufers gehandelt hat, ist selbstverständlich. Dies schließt das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Parteien dieses Vertrages die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten monatlichen Raten von zusammen 5.861,75 DM ernstlich auf 4.409,50 DM herabsetzen wollten. Wenn die Revision meint, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich für einen objektiven neutralen Beobachter, daß die Vertragsparteien erstmalig einen Vertrag über die angegebenen Maschinen abgeschlossen hätten, was sie jedoch nicht gewollt hätten, so verkennt sie, daß es für die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, nicht auf den Standpunkt eines objektiven neutralen Beobachters, sondern darauf ankommt, was die Parteien tatsächlich und ernstlich gewollt haben. Mai 1978 getroffene Vereinbarung, die gesamten Schulden durch monatliche (Wechsel-)Zahlungen von 3.000 DM mit einer Laufzeit von 143 Monaten zu tilgen, keine über den Barzahlungspreis hinausgehende Verbindlichkeit des Klägers begründen konnte. Ein Verzicht auf seine durch das Abzahlungsgesetz begründete günstige Rechtsposition kann in dem Abschluß dieser Vereinbarung schon deswegen nicht gesehen werden, weil der Kläger damals unstreitig nicht gewußt hat, daß er nur verpflichtet war, den Barzahlungspreis zu zahlen. 1. Nach dem teils unstreitigen, teils festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei den Abzahlungsgeschäften zwischen der KG und dem Kläger nicht um die übliche Form eines finanzierten Abzahlungskaufs, bei dem sich der Kreditgeber in der Weise in ein Abzahlungsgeschäft einschaltet, daß er dem Käufer einen Kredit gewährt, dieser den Verkäufer daraus befriedigt und das Darlehen in Raten zurückzahlt. Im vorliegenden Falle gewährte die Bank den Kredit nicht dem Kläger als Käufer, sondern der PflBH KG als Verkäuferin. Die vom Kläger akzeptierten Wechsel dienten der Refinanzierung des Verkäufers bei seinen Banken. In ein Rechtsverhältnis zu dem Käufer tritt in einem solchen Falle die Bank nicht durch einen Darlehensvertrag, sondern aufgrund der Wechsel, die sie von dem Verkäufer übertragen bekommt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zwischen der Beklagten und der PflIB KG aufgrund einer Rahmenvereinbarung vom 27. Februar 1965 (BGHZ 43, 258, 261) entschieden, daß bei einer derart engen Zusammenarbeit zwischen einem Finanzierungsinstitut und einer refinanzierenden Bank die Berufung auf den Ausschluß der Einwendungen nach Art. 17 WG als rechtsmißbräuchlich zu betrachten sei (§ 242 BGB). Dieser Rechtssatz muß auch für das Verhältnis zwischen dem Käufer und der den Verkäufer finanzierenden Bank gelten, weil es hier wie dort, worauf im Schrifttum mit Recht hingewiesen wird, an einem Verkehrsgeschäft fehlt und deshalb die Regeln über den Schutz des guten Glaubens auch im Wertpapierrecht nicht zur Anwendung kommen (vgl. Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, er könne sich ihr gegenüber auf den Einwand, die den Wechseln zugrundeliegende Forderung sei erloschen, nicht berufen, weil er durch die Unterzeichnung des Vertrages vom 19. April 1975 und der Abnahme-Erklärung vom gleichen Tage daran mitgewirkt habe, daß sie durch PiHIB getäuscht worden sei und geglaubt habe, es handle sich um einen neuen Vertrag. Trotzdem hält das Berufungsgericht den Kläger nach eingehender Würdigung der Beweisaufnahme und der gesamten Umstände des Falles für gutgläubig, was die Möglichkeit der Täuschung der Beklagten durch die unrichtigen Angaben über den Beginn der Mietzeit und die Lieferung der Maschinen betrifft. PHHI habe nach seiner eigenen Aussage mit dem Kläger nicht darüber gesprochen, wie die Umschuldung durchgeführt werden solle und insbesondere nicht erwähnt, der neuen Bank solle verschwiegen werden, daß es sich um eine Umschuldung handele. Nachdem zwischen dem Kläger und PflBBB abgesprochen gewesen sei, daß der Betrag der monatlichen Raten verringert, die Laufzeit verlängert und die Gesamtschuld über eine andere Bank finanziert werden sollte, sei es nur folgerichtig gewesen, beide Teilverträge in einem Vertrag zusammenzufassen, die Monatsraten entsprechend der längeren Laufzeit neu festzusetzen und dementsprechend den Beginn der Mietzeit und die ersten Fälligkeitstermine festzusetzen. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger geglaubt habe, zu der Umschuldung sei die von PflHB verlangte Abnahmeerklärung notwendig. b) Dieser Sachverhalt rechtfertigt es nicht, dem Kläger den Schutz des Abzahlungsgesetzes gegenüber der Beklagten zu versagen (§ 242 BGB). Die Beklagte muß den Einwand des Klägers aus dem Grundgeschäft gegen sich gelten lassen, weil sie und die Plümer KG gegenüber dem Kläger als Einheit anzusehen sind. Eine Ausnahme davon zu Lasten des Käufers ist nur gerechtfertigt, wenn dieser an der Täuschungshandlung bewußt mitwirkt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß die Finanzierungsbank getäuscht werden soll. Nur in diesem Falle wäre es arglistig und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn sich der Käufer den Wechselansprüchen der gutgläubigen Bank gegenüber auf den Einwendungs-
Nachschlagewerk: ja 30 BGHZ: nein AbzG § 1 a? WG Art. 17 Gewährt eine Bank einem Verkäufer einen Diskontkredit zu dem Zweck der Hereinnahme von Wechseln aus seinen Abzahlungsgeschäften, so kann sie die Wechselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer nicht mehr geltend machen, wenn dieser gemäß § 1 a Abs. 3 AbzG nur den Barzahlungspreis schuldet und dieser inzwischen beglichen ist (Fortführung von BGHZ 51, 69). BGH, ürt. v. 23. Juni 1986 - II ZR 302/85 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES Verk&ndet am 23. Juni 1986 Spengler, Justizangestellte ab Urkundsbeamter der Geachiftaatelle II ZR 302/85 URTEIL in dem Rechtsstreit der VflM- und Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Udo Dr. Hans-Joachim Be^^l, Eberhard-Rainer Dr. Ulrich Dr. Hans-Curt v. Pi Heinz Arno WaflBHi, Alter WaflB H| - Prozeßbevollmächtigtes Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. ■■■■ und ■■■ - gegen Egon KflHB, Hel^Bstraße #, MüHHB, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr» Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juni 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die verklagte Bank ist Inhaberin einer Serie von Wechseln über je 3.000 DM, die der Kläger am 9. Mai 1978 als Bezogener akzeptiert hat. Der Kläger hat von der Beklagten die Herausgabe der zehn letzten, jeweils am 15. der Monate Mai 1987 bis Februar 1988 zur Zahlung fällig werdenden Wechsel und hilfsweise die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus diesen Wechseln keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Handelsregister nicht eingetragene Kläger betreibt eine Wäscherei und chemische Reinigung. Für diesen Betrieb bestellte er bei der PBIB KG Wäschereimaschinen. Die Plümer KG bestätigte die Bestellungen mit Auftragsbestätigungen vom 29. November 1972 und 13. März 1973. In der Auftragsbestätigung vom 13. März 1973 sind beide Aufträge zusammengefaßt und mit 288.128,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer abgerechnet. Für 80.364 DM sollten gebrauchte Wäschereimaschinen des Klägers in Zahlung genommen werden. Sodann heißt es: "Die Finanzierung der Restsumme erfolgt auf Miet-Kaufbasis über 72 Monate mit einer monatlichen Belastung von ... 4.761,68 DM. Vorbehaltlich Annahme des Vertrages durch eine Finanzierungsbank. Was die Finanzierung anbelangt, haben wir Ihnen die zwischen uns besprochene Möglichkeit auf Miet-Kaufbasis aufgezeigt, die jedoch bei durch Sie angestrebte Finanzierung über ERP-Mittel eine entsprechende Änderung erfahren könnte." Die Maschinen wurden im Mai 1973 geliefert und am 7. Mai 1973 dem Kläger in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Zahlung des Rechnungsbetrages enthält die Rechnung den Vermerk: "Zahlung: durch Prolongationswechsel, Laufzeit 3 Monate, Ablösung durch Barzahlung (Investitionskredit) oder über Kauf-Mietvertrag". Der Kläger beabsichtigte, den Kaufpreis mit Mitteln aus einem ERP-Kredit bar zu zahlen. Da ihm 4 dieser Kredit nicht bewilligt wurde, kam am 30. August 1973 eine als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung über drei Maschinen aus der vorangegangenen Bestellung zustande. Danach "vermietet" die PflHB KG ab 1. September 1973 die Maschinen an den Kläger für die Dauer von 60 Monaten gegen Zahlung von monatlichen Mietzinsraten von 4.142,75 DM, beginnend am 15. Oktober 1973. Der "Mieter" verpflichtet sich, für die monatlichen Mietraten sicherheitshalber Wechsel zu akzeptieren und dem "Vermieter" auszuhändigen. Nach Nr. 11 des Vertrages ist der Vermieter berechtigt, seine Ansprüche gegen den Mieter an die Bank für Teilzahlungskredit Heinrich KflHl KG, Kiel abzutreten. In Nr. 12 b des Vertrages ist vereinbart, daß mit Ablauf des Mietvertrages das uneingeschränkte Eigentum der Maschinen auf den Mieter übergeht, sofern sämtliche Mietraten ordnungsgemäß bei Fälligkeit beglichen werden. Mit Schreiben vom 19. September 1973 teilte die KG dem Kläger mit, die monat- lichen Raten des Vertrages vom 30. August 1973 setzten sich aus 2.304,20 DM Tilgung des Kaufwertes und 1.838,55 DM Darlehenskosten zusammen. Ein zweiter, ebenfalls als "Mietvertrag" bezeich-neter, im wesentlichen gleichlautender Vertrag wurde am 15. November 1973 über zwei weitere Maschinen aus der früheren Bestellung abgeschlossen. Die monatlichen Mietzinsraten sollten für 60 Monate je 1.719 DM betragen und ebenfalls durch Wechsel gesichert werden. Der Vermieter war berechtigt, seine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Vertrage an die Credit-finanz G. FflHB & Co. abzutreten. Bereits mit Schreiben vom 13. November 1973 hatte die KG dem Kläger mitgeteilt, die monatlichen Mietraten setzten sich aus 955,34 DM Tilgung des Kaufpreises und 763,66 DM Darlehenskosten zusammen. Der Kläger akzeptierte entsprechend den vertrag-liehen Vereinbarungen 60 Wechsel über 4.142,75 DM und die gleiche Anzahl über 1.719 DM, die sämtlich von der PflüKG ausgestellt worden sind. Durch "Ankaufvertrag" vom 31. August 1973 hat die PflHB KG die Mietzinsforderungen aus dem Mietvertrag vom 30. August 1973 an die KflHHI KG abgetreten, ihr das Sicherungseigentum an den Wäschereimaschinen und die vom Kläger akzeptierten Wechsel übertragen. In gleicher Weise verfuhr die Pfllfe KG hinsichtlich des Vertrages vom 15. November 1973 gegenüber der Creditfinanz. Der Kläger zahlte zunächst die ihm monatlich von den beiden Teilzahlungsbanken vorgelegten Wechsel. Als er Anfang 1975 eine Umschuldung erwog, da ihm die monatliche Belastung zu hoch war, bot sich der Zeuge PflHl an, mit Hilfe einer anderen Bank die monatlichen Raten zu "strecken" und die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der KJHBB KG und der Creditfinanz abzulösen. Daraufhin kam es am 19. April 1975 zu einem weiteren "Mietvertrag" zwischen dem Kläger und der P0BKG, in dem als Mietgegenstände die in den vorangegangenen Verträgen aufgeführten Wäschereimaschinen bezeichnet sind. Die 84 Monate 6 30 dauernde "Mietzeit" beginnt nach diesem Vertrag am 15. April 1975; die monatliche "Mietzinsrate" beträgt 4.409,50 DM. Der Kläger Unterzeichnete ferner die "Abnahme-Erklärung" vom 19. April 1975. Darin heißt es unter anderem: "... die vorstehend aufgeführten Gegenstände sind heute von Firma ... an mich ausgeliefert worden. Ich habe dieselben in Besitz genommen." Mietvertrag, Abnahme-Erklärung und eine Abtretungserklärung über die Mietzinsraten übersandte die KG der Beklagten. Sie bat - unter Bezug- nahme auf einen zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Sicherungsrahmenvertrag vom 27. August 1969 - den vorgelegten Mietvertrag abzurechnen und den Betrag "von 84 Raten ä 4.409,50 DM = DM 370.398" ihrem Konto gutzuschreiben. Die Beklagte gewährte der Pflm KG den beantragten Kredit und schrieb den Darlehensbetrag deren debitorischem Konto gut. Die vom Kläger akzeptierten 84 Wechsel über 4.409,50 DM sind von PflBHI als Aussteller gezeichnet und giriert der Beklagten übergeben worden. Plümer löste die Schulden des Klägers bei der KflHB KG und der Creditfinanz nicht ab. Deshalb wurden dem Kläger nunmehr monatlich drei Wechsel mit zusammen 10.275,25 DM zur Zahlung vorgelegt. PflMM stellte jedoch dem Kläger monatlich die für die Einlösung der von der Kiflm KG und der Creditfinanz vorgelegten Wechsel notwendigen Geldbeträge solange zur Verfügung, bis die PflHB KG in Vermögensverfall geriet und im Juni 1977 die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. 7 Nachdem im März und im Mai 1977 zwei der von der Beklagten vorgelegten Wechsel zu Protest gegangen waren, verhandelte der Kläger mit der Beklagten über ein Moratorium. Dieses kam mit sämtlichen beteiligten Banken im Sommer 1977 zustande, wurde aber von der Creditfinanz im April 1978 wegen Zahlungsrückständen des Klägers gekündigt. In einer Besprechung am 8. Mai 1978 im Hause des Klägers, an dem dessen Steuerberater, PflHfe und ein Vertreter der Beklagten teilnahmen, wurde vereinbart, daß der Kläger die gesamten bestehenden Verbindlichkeiten sowie einen zusätzlichen pauschalierten Zinsbetrag von 30.000 DM in 143 monatlichen Raten von 3.000 DM tilgt und durch Wechsel absichert. Am 9. Mai 1978 gab der Kläger gegenüber den Gläubigerbanken notarielle Schuldanerkenntnisse ab, in denen er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Gegenüber der Beklagten anerkannte er eine Schuld von 298.276,41 DM, gegenüber der im KG von 70.738,80 DM und der Creditfinanz von 29.947,90 DM. Im Anschluß daran akzeptierte der Kläger 118 Wechsel über je 3.000 DM. PflIB zeichnete sie später als Aussteller und indossierte sie an die Beklagte. Die Unterzeichnung der restlichen 25 Wechsel unterblieb, weil nicht genügend Wechselformulare vorhanden waren. Der Kläger ist der Ansicht, die "Mietverträge" seien wegen überhöhter Zinsen sittenwidrig und nichtig. Dies wirke sich auch auf die Wechselbegebungsverträge aus. Im übrigen handle es sich bei diesen Verträgen um Abzahlungsgeschäfte, die gegen § 1 a AbzG verstießen, weil der Barzahlungspreis und der Teilzahlungspreis - 8 30 nicht angegeben seien. Er schulde daher allenfalls den Barzahlungspreis. Dieser sei - was unstreitig ist - inzwischen bezahlt. Den zehn letzten Wechseln liege also keine Forderung aus dem Grundgeschäft mehr zugrunde. Deshalb könne er den Forderungen aus ihnen den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung entgegensetzen, der gemäß Art. 17 WG und im Wege des Ein-wendungsdurchgriffs auch gegen die Beklagte als Finanzierungsbank der PflHBl KG wirke. Die Beklagte sieht in den ursprünglichen Mietverträgen keine Abzahlungsgeschäfte. Sie hält den Mietvertrag vom 19. April 1975 für ein Scheingeschäft, das der Kläger und PflHBP nur abgeschlossen hätten, um die Beklagte zu täuschen. Daher hafte ihr der Kläger aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des mit dem Hauptantrag verfolgten Herausgabeanspruchs bestätigt, weil die Beklagte die Wechsel noch zur Geltendmachung eventueller Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller PMB benötige. Dagegen hat es der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. i 9 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, daß der Beklagten aus den ursprünglich herausverlangten Wechseln keine Ansprüche gegen den Kläger als Akzeptanten zustehen. Der Kläger stützt die Klage darauf, daß den Wechseln keine Forderungen aus einem Grundgeschäft zugrundelägen. Dies könne er auch der Beklagten als Indossatarin der Wechsel entgegenhalten. I. Eine Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger dem ersten Wechselnehmer PflHBl den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Erlöschens des Grundgeschäftes entgegenhalten und die Zahlung der Wechselbeträge dauernd verweigern könnte, wenn dieser noch Inhaber der Wechsel wäre. Dies ist der Fall. Der Kläger schuldet der Plümer KG nur den sogenannten Barzahlungspreis für die Wäschereimaschinen, * die Gegenstand der "Mietverträge" vom 30. August und I 15. November 1973 waren. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts beträgt der Barzahlungspreis der Maschinen des ersten Vertrages 138.250,50 DM und der des zweiten Vertrages 57.320,40 DM. Der gesamte Barzahlungspreis beläuft sich somit auf i 10 30 195.570,90 DM. Diesen Betrag hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts längst bezahlt. 1. Der Kläger schuldete gemäß § 1 a Abs. 3 AbzG der Plümer KG nur den Barzahlungspreis der Maschinen, weil es sich bei den "Mietverträgen" des Jahres 1973 um Abzahlungsgeschäfte gehandelt hat, die den Formvorschriften des § 1 a AbzG nicht entsprachen. a) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts haben die Parteien der "Mietverträge" keinen Barkauf, sondern von Anfang an die Bezahlung der Maschinen in Teilbeträgen, verbunden mit einer Fremdfinanzierung, vereinbart. Die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, den Kaufpreis mit Mitteln aus einem ERP-Kredit bar zu entrichten, hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß dem Kläger dadurch das Recht eingeräumt worden ist, das Geschäft nachträglich in einen Barkauf umzuwandeln. Entgegen der Bezeichnung als "Mietvertrag" handele es sich bei den Verträgen vom 30. August und 15. November 1973 nicht um Miete oder Mietkauf. Wegen der in beiden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmung, daß mit Ablauf des Mietvertrages das uneingeschränkte Eigentum an den Maschinen auf den Mieter übergeht, sofern sämtliche Raten ordnungsgemäß bei Fälligkeit beglichen werden, liege ein Kaufvertrag unter aufschiebend bedingter Eigentumsübertragung vor. Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder gerügt noch erkennbar. Das Berufungsgericht hätte zur Unterstützung 11 seiner Auslegung noch die Tatsache heranziehen können, daß die PflHHI KG dem Kläger in den Schreiben vom 19. September 1973 und 13. November 1973 geraten hat, die Verträge als Ratenkäufe zu buchen, weil sie durch "Aufnahme des Darlehens mit zusätzlichem Übergang der Maschinen an Sie zu dem Kaufvertrag geworden" seien. Da die "Mietzinsraten" unstreitig der Tilgung des Maschinenkaufpreises und der Darlehenskosten dienten, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß es sich bei diesen "Mietverträgen" um Abzahlungsgeschäfte handelte, auf die §§ 1 ff. AbzG unmittelbar und nicht nur über § 6 AbzG anzuwenden sind. b) Die Verträge vom 30. August und 15. November 1973 unterlagen somit den Formvorschriften des § 1 a AbzG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I 1541). Danach mußte die Vertragsurkunde insbesondere den Barzahlungspreis und den Teilzahlungspreis enthalten. Der Barzahlungspreis ist gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbzG der Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei Übergabe der Sache der Preis in voller Höhe fällig wäre. Der Teilzahlungspreis besteht aus dem Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Käufer zu entrichtenden Raten einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verträge vom 30. August und 15. November 1973 genügten den Mindestanforderungen dieser Vorschrift nicht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Beide Verträge enthalten keine Angaben über den Barzahlungspreis und den Teilzahlungspreis, sondern nur den Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Ob der Ansicht der Revision - entgegen der Auf- 12 30 fassung des Berufungsgerichts - gefolgt werden könnte, für die Angabe des Barzahlungspreises genüge es, daß dieser sich aus der Auftragsbestätigung vom 13. März 1973 ergebe, braucht nicht entschieden zu werden. Darauf kommt es nicht an, weil der Teilzahlungspreis nirgends genannt wird. Zum Zwecke des Preisvergleichs muß dieser in einer Summe angegeben werden, auch wenn sich der Käufer aus anderen Angaben diesen Preis leicht selbst errechnen könnte (MünchKomm-H.P. Westermann, AbzG § 1 a Rz. 12). Trotz dieses Formfehlers sind die Teilzahlungsverträge zustande gekommen, da die gekauften Maschinen dem Kläger übergeben wurden. Allerdings wurde für den Kläger nur eine Verbindlichkeit in Höhe des Barzahlungspreises begründet (§ 1 a Abs. 3 AbzG). 2. Der Kläger hat durch die späteren Vereinbarungen über die Änderung der Ratenzahlungen den Schutz des Abzahlungsgesetzes, d. h. die Beschränkung seiner Verbindlichkeit auf den Barzahlungspreis, nicht verloren. Nach der - allerdings in anderem Zusammenhang getroffenen -Feststellung des Berufungsgerichts beruht der "Mietvertrag" vom 15. April 1975 auf einer Absprache PflHBI mit dem Kläger, daß die monatlich aus den bisherigen Mietverträgen geschuldeten Raten herabgesetzt, die Laufzeit verlängert und die Finanzierung durch eine andere Bank erfolgen solle. Wenn das Berufungsgericht diesen Vertrag daher in dem Sinne auslegt, daß damit lediglich die aus den Verträgen vom 30. August und 15. November 1973 geschuldeten monatlichen Raten zusammengefaßt und nach Höhe und Dauer neu festgesetzt wurden. 13 so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die ursprünglichen Abzahlungsgeschäfte sind somit durch den Vertrag vom 19. April 1975 nicht aufgehoben, sondern nur geändert worden. Daß dadurch der einmal begründete Schutz des Abzahlungsgesetzes für den Käufer nicht verloren gehen kann, zu demal es sich um Änderungen zu Gunsten des Käufers gehandelt hat, ist selbstverständlich. Ohne Erfolg rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, bei dem "Mietvertrag" vom 15. April 1975 handle es sich nicht um ein Scheingeschäft. Dies schließt das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Parteien dieses Vertrages die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten monatlichen Raten von zusammen 5.861,75 DM ernstlich auf 4.409,50 DM herabsetzen wollten. Wenn die Revision meint, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich für einen objektiven neutralen Beobachter, daß die Vertragsparteien erstmalig einen Vertrag über die angegebenen Maschinen abgeschlossen hätten, was sie jedoch nicht gewollt hätten, so verkennt sie, daß es für die Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, nicht auf den Standpunkt eines objektiven neutralen Beobachters, sondern darauf ankommt, was die Parteien tatsächlich und ernstlich gewollt haben. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88? 67, 334, 339; BGH, Urt. v. 24.1.1980 - III ZR 169/78, LM BGB § 117 Nr. 6). Daß dies von den Parteien des Vertrages 14 30 vom 19. April 1975 nicht beabsichtigt war, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Soweit dieser Vertrag falsche tatsächliche Angaben über den Beginn der "Mietzeit" und den Zeitpunkt der Übergabe der Maschinen enthält, greift § 117 Abs. 1 BGB nicht ein, da er im übrigen ernstlich gewollt war. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die am 8. Mai 1978 getroffene Vereinbarung, die gesamten Schulden durch monatliche (Wechsel-)Zahlungen von 3.000 DM mit einer Laufzeit von 143 Monaten zu tilgen, keine über den Barzahlungspreis hinausgehende Verbindlichkeit des Klägers begründen konnte. Denn auch insoweit ist der Zusammenhang mit den früher geschlossenen Abzahlungsgeschäften gegeben. Ein Verzicht auf seine durch das Abzahlungsgesetz begründete günstige Rechtsposition kann in dem Abschluß dieser Vereinbarung schon deswegen nicht gesehen werden, weil der Kläger damals unstreitig nicht gewußt hat, daß er nur verpflichtet war, den Barzahlungspreis zu zahlen. 4. Gegenüber PflHM als erstem Wechselnehmer könnte der Kläger also geltend machen, daß den zehn letzten Wechseln der am 9. Mai 1978 begebenen Wechselserie keine Forderung aus den Abzahlungsgeschäften mehr zugrundeliegt, und ihm gegenüber die Zahlung verweigern. II. Dieser Einwand greift auch gegenüber der Beklagten durch. 15 1. Nach dem teils unstreitigen, teils festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei den Abzahlungsgeschäften zwischen der KG und dem Kläger nicht um die übliche Form eines finanzierten Abzahlungskaufs, bei dem sich der Kreditgeber in der Weise in ein Abzahlungsgeschäft einschaltet, daß er dem Käufer einen Kredit gewährt, dieser den Verkäufer daraus befriedigt und das Darlehen in Raten zurückzahlt. Im vorliegenden Falle gewährte die Bank den Kredit nicht dem Kläger als Käufer, sondern der PflBH KG als Verkäuferin. Die Kaufpreisforderung wurde nicht alsbald getilgt, sondern ratenweise gezahlt. Die vom Kläger akzeptierten Wechsel dienten der Refinanzierung des Verkäufers bei seinen Banken. In ein Rechtsverhältnis zu dem Käufer tritt in einem solchen Falle die Bank nicht durch einen Darlehensvertrag, sondern aufgrund der Wechsel, die sie von dem Verkäufer übertragen bekommt. Der erkennende Senat hat in einem ähnlich gelagerten Fall in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Abzahlungsgesetzes dem Käufer im Verhältnis zur kreditgebenden Bank gegen die Wechselforderung die Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegeben, um zu verhindern, daß die Loslösung der Wechselschuld vom Schuldgrund dem Käufer den Schutz des Abzahlungsgesetzes nimmt oder ihm begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag abschneidet (BGHZ 51, 69, 78). Dieser Grundsatz ist auch hier anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß zwischen der Beklagten und der PflIB KG aufgrund einer Rahmenvereinbarung vom 27. August 1969 eine im 16 einzelnen abgestimmte, auf längere Zeit beabsichtigte und geplante Zusammenarbeit bei der Finanzierung von Geschäften, die zu demindest teilweise Abzahlungsgeschäfte waren, bestand. Der Senat hat im Urteil vom 25. Februar 1965 (BGHZ 43, 258, 261) entschieden, daß bei einer derart engen Zusammenarbeit zwischen einem Finanzierungsinstitut und einer refinanzierenden Bank die Berufung auf den Ausschluß der Einwendungen nach Art. 17 WG als rechtsmißbräuchlich zu betrachten sei (§ 242 BGB). Dies ist im Schrifttum, wenn auch mit anderer Begründung, gebilligt worden (vgl. Baumbach/ Hefermehl, WechselG und ScheckG, 15. Aufl. Art. 17 WG Rz. 82; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausgabe, Rz. 1473 und 1469). Dieser Rechtssatz muß auch für das Verhältnis zwischen dem Käufer und der den Verkäufer finanzierenden Bank gelten, weil es hier wie dort, worauf im Schrifttum mit Recht hingewiesen wird, an einem Verkehrsgeschäft fehlt und deshalb die Regeln über den Schutz des guten Glaubens auch im Wertpapierrecht nicht zur Anwendung kommen (vgl. Canaris aaO). Keinen Unterschied kann es machen, ob der Kaufpreisanspruch, wie in dem der Senatsentscheidung vom 25. Februar 1965 (aaO) zugrundeliegenden Fall, durch Rücktritt des Verkäufers erloschen ist oder durch Bezahlung des gemäß § 1 a Abs. 3 AbzG lediglich geschuldeten Barzahlungspreises. Der durch diese Vorschrift dem Abzahlungskäufer gewährte Schutz ist nicht geringer zu bewerten als derjenige, den § 5 AbzG dem Käufer bietet. i i i 2. Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, er könne sich ihr gegenüber auf den Einwand, die 17 den Wechseln zugrundeliegende Forderung sei erloschen, nicht berufen, weil er durch die Unterzeichnung des Vertrages vom 19. April 1975 und der Abnahme-Erklärung vom gleichen Tage daran mitgewirkt habe, daß sie durch PiHIB getäuscht worden sei und geglaubt habe, es handle sich um einen neuen Vertrag. a) Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die beiden Urkunden - entgegen der Behauptung des Klägers, er habe sie blanko unterschrieben - bei der Unterzeichnung vollständig ausgefüllt waren. Trotzdem hält das Berufungsgericht den Kläger nach eingehender Würdigung der Beweisaufnahme und der gesamten Umstände des Falles für gutgläubig, was die Möglichkeit der Täuschung der Beklagten durch die unrichtigen Angaben über den Beginn der Mietzeit und die Lieferung der Maschinen betrifft. Nach der auch auf der persönlichen Anhörung des Klägers beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts ist dieser, obwohl er eine gewerbliche Wäscherei betreibt, in finanziellen Dingen in hohem Maße unerfahren, überfordert und unfähig, seine eigenen Interessen sachgerecht durchzusetzen. Er sei in Fragen der Finanzierung nicht bewandert und habe das System der Refinanzierung der PfllHB KG und der Umschuldung nicht verstanden. PHHI habe nach seiner eigenen Aussage mit dem Kläger nicht darüber gesprochen, wie die Umschuldung durchgeführt werden solle und insbesondere nicht erwähnt, der neuen Bank solle verschwiegen werden, daß es sich um eine Umschuldung handele. Dem Kläger sei auch nicht bekannt gewesen. 18 - 30 daß das Eigentum an den Maschinen sicherungshalber auf die KflHBl KG und die Creditfinanz übertragen war und die "Mietforderungen” an diese abgetreten waren. Deshalb habe er auch nicht ermessen können, daß die Umschuldung für die Beklagte ein großes Risiko bedeutete. Aus dem Umstand, daß am 19. April 1975 ein völlig neuer "Mietvertrag" abgeschlossen worden sei, ließen sich keine Rückschlüsse auf eine Täuschungsabsicht des Klägers ziehen. Nachdem zwischen dem Kläger und PflBBB abgesprochen gewesen sei, daß der Betrag der monatlichen Raten verringert, die Laufzeit verlängert und die Gesamtschuld über eine andere Bank finanziert werden sollte, sei es nur folgerichtig gewesen, beide Teilverträge in einem Vertrag zusammenzufassen, die Monatsraten entsprechend der längeren Laufzeit neu festzusetzen und dementsprechend den Beginn der Mietzeit und die ersten Fälligkeitstermine festzusetzen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, ob der Kläger die Tragweite der unrichtigen Angabe in der Abnahme-Erklärung vom 19. April 1975, daß die Maschinen."heute" an ihn ausgeliefert worden seien, erkannt und damit gerechnet habe, daß sie möglicherweise zur Vorbereitung einer Täuschung der Beklagten diene. Nach seinem gesamten Verhalten in dieser Angelegenheit habe der Kläger volles Vertrauen zu Plümer gehabt. Dies zeige sich unter anderem darin, daß er 84 Wechsel blanko unterschrieben und keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, um sicherzustellen, daß seine Verbindlichkeiten gegenüber der Creditfinanz und der K^Bi KG tatsächlich abgelöst werden. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger geglaubt habe, zu der Umschuldung sei die von PflHB verlangte Abnahmeerklärung notwendig. 19 Die gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). b) Dieser Sachverhalt rechtfertigt es nicht, dem Kläger den Schutz des Abzahlungsgesetzes gegenüber der Beklagten zu versagen (§ 242 BGB). Die Beklagte muß den Einwand des Klägers aus dem Grundgeschäft gegen sich gelten lassen, weil sie und die Plümer KG gegenüber dem Kläger als Einheit anzusehen sind. Deshalb muß sie grundsätzlich auch das Risiko tragen, wenn der Verkäufer, mit dem sie planmäßig und eng zusammenarbeitet, Täuschungshandlungen zu ihrem - und des Käufers - Nachteil begeht. Eine Ausnahme davon zu Lasten des Käufers ist nur gerechtfertigt, wenn dieser an der Täuschungshandlung bewußt mitwirkt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß die Finanzierungsbank getäuscht werden soll. Nur in diesem Falle wäre es arglistig und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn sich der Käufer den Wechselansprüchen der gutgläubigen Bank gegenüber auf den Einwendungs- durchgriff berufen würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Voraussetzungen dafür aber nicht Vorgelegen. Dr. Kellermann Dr. Bauer Dr. Hesselberger Bundschuh Röhricht