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BGH · ii zr 502/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 502/85

Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom 14. Die Klägerin belieferte die Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert” Selbstbedienungs Groß- und Einzelhandels Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Großvertrieb Kommanditgesellschaft bis 6. Ihr Vertragspartner war die von der SB "mehr Wert” als Ankaufs- und Abrechnungsstelle eingeschaltete Dflfr NgH RMfc GmbH & Co.KG. Zu diesem Zweck sollten die Landesbank Rheinland-Pfalz und das Bankhaus HeMP-NeMB} - ebenfalls Gläubigerbanken - zusammen für die beteiligten Banken handeln und je einen Vertreter in die Geschäftsleitung der SB August 1976 teilte die Landesbank Rheinland-Pfalz den beteiligten Banken mit, daß alle am 3. August 1976 erfuhr die Klägerin, daß die He*fc-Nel^^-Bank einen Teil der Lastschriften für Lieferungen aus der ersten Juli-Dekade im Betrage von 219.439,32 DM am 2. August 1976 die Forderungen aus den schon abgerechneten Lieferungen der zweiten Juli-Dekade im Betrage von 356.113,71 DM entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorzeitig fällig und gab darüber zehn Lastschriften der Hausbank der Klägerin zu dem Einzug. August 1976 rief SchflBi^^bei der Geschäftsleitung der SB "mehr Wert” an und erfuhr von der Bankenbesprechung sowie von der Zuständigkeit RuflIBl für die Regulierung von Zahlungsschwierigkeiten. Als Schweitzer noch am selben Tage erfahren hat, daß die HeflB*Ne^HB-Bank weitere Lastschriften aus der ersten Juli-Dekade im Betrage von 304.422,15 DM nicht eingelöst hat, wandte er sich erneut am 4. Noch am selben Tage rief R\4iiA zurück und sagte SchlHHi^ wiederum die Bezahlung des Betrages der ersten Dekaden-Rechnung mit einem Betrag von 536.000 DM - den genauen Betrag hatten beide Gesprächspartner nicht mehr in Erinnerung durch Blitzgiro zu. August 1976 bekannt mit dem Hinweis, daß diese nicht mehr an das Stillhalteabkommen gebunden seien. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Mitglied einer von den Gläubigerbanken gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Garantievertrag. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Teil der Klagforderung im Betrage von 61.000 DM, den die Klägerin auf den Verlust der Forderungen für Warenlieferungen am 5. Die Beklagte hafte als Gesellschafterin einer zwischen den Gläubigerbanken durch das Stillhalteabkommen gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die von RuflBfc unterlassene Aufklärung der Klägerin darüber, daß es ungewiß sei, ob die bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen und diejenigen aus den künftigen Lieferungen bezahlt werden würden. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß Prokurist RuiflB im Namen der Banken die Erfüllung der noch offenen und der künftigen Forderungen garantiert hat, wäre die Beklagte daraus nicht verpflichtet worden, weil Ri4S^ dafür die Vertretungsmacht gefehlt hätte. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt des Stillhalteabkommens. August 1976 über die Annahme des Stillhalteabkommens haben sich die Banken lediglich verpflichtet, die Zahlungseingänge auf den Konten der SB ’’mehr Wert” bzw. Juli 1977, die diese im Konkursverfahren der SB "mehr Wert” dem Konkursgericht über den Inhalt der Bankenbesprechung am 3. die gemäß dem Stillhalteabkommen zur Verfügung stehenden Gelder durch die Geschäftsleitung der SB f,mehr Wert” zu sorgen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für den angeblichen Schaden der Klägerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat RuflU dem Geschäftsführer SchMBV der Klägerin außer der Bezahlung der fälligen Rechnung über die Lieferungen während der ersten Juli-Dekade zugesagt, daß auch die weiteren Forderungen bezahlt würden, wenn sie bei Fälligkeit geltend gemacht würden und die Klägerin wie bisher auf Kreditbasis weiterliefere. RuflV bat dadurch bei SchflBM das Vertrauen erweckt, daß die Gläubigerbanken entscheidenden Einfluß auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit Dtf R|^^ GmbH & Co. KG und der SB "mehr Wert” haben und dafür sorgen werden, daß die bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen, sowie die Forderungen aus künftigen Lieferungen bei Fälligkeit bezahlt werden würden. Eine Kontaktaufnahme mit Lieferanten gehörte nicht zu dem Aufgabenkreis der Bankenvertreter; ihr Auftrag war vielmehr darauf beschränkt, in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung von SB "mehr Wert" durch interne Maßnahmen den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, die Banken hätten damit rechnen müssen, ihre Vertreter würden dennoch Kontakte mit Lieferanten nicht gänzlich vermeiden können, so war jenen damit allenfalls ein begrenzter Spielraum zu Mitteilumgen über tatsächliche Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt, wie sie sich aus dem Stillhalteabkommen im Einzelfall zu Gunsten eines bestimmten Lieferanten als notwendig erweisen sollten. Zu weitergehenden Verhandlungen, insbesondere auch zur Beruhigung von Geschäftspartnern der SB "mehr Wert", hatten sie nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden keinen Auftrag, damit also auch nicht zu irgendwelchen Maßnahmen, die jene hätten veranlassen können, darauf zu vertrauen, die Banken würden einen günstigen Einfluß auf die Fortdauer der Geschäftstätigkeit der SB "mehr Wert" nehmen. RuflHi handelte daher, als er den Geschäftsführer der Klägerin veranlaßte, die bisherigen Zahlungsziele einzuhalten und die vorzeitig eingereichten Lastschriften zurückzunehmen, außerhalb des ihm vom Konsortium gegebenen Auftrags; § 278 BGB führt daher auch in entsprechender Anwendung nicht zu einer Haftung der Beklagten. 3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die Beklagte einzustehen hätte, kommen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 278 BGB
WertForderungBankenLieferantKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 502/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Juli 1984 Kaufmann,
J ustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Be(
mitglieder Günther B Eberhard W H^MHH^Btraße Jf, Be
- Prozeßbevollmächtigte:
Bank AG, vertreten durch die Vorstands-
Franz m, Dr. D und Wolfgang St
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und«
Streithelferin der Beklagten:
Hessische Landesbank - Girozentrale - Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Heinz	Dr.	Horst	HelHHHHI	und
 Dr. Bernd TMHHP» JflHBstraße
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
dieV^^Frischdienst GmbH & Co. KG, vertreten durch die MaM^||^-Lebens-und Genußmittel-Vertrieb GmbH, diese^ vertr^en durch ihren Geschäftsführer Karlheinz BöflHB, M®&straße	Ne®	0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	W	und
 Dr. MV -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. April 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 61.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31. März 1980 zu bezahlen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 1982 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der verklagten Bank jetzt noch die Zahlung eines Betrages von 61.000 DM. Es handelt sich dabei um einen Teil eines weitaus höheren Betrages, mit dem sie im Konkurs der Firma "D^^N®* Rflfc GmbH & Co. KGM ausgefallen ist.
 
Die Klägerin belieferte die Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert” Selbstbedienungs Groß- und Einzelhandels Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Großvertrieb Kommanditgesellschaft bis 6. August 1976 täglich mit Molkereiprodukten im Werte von etwa 50.000 DM. Ihr Vertragspartner war die von der SB "mehr Wert” als Ankaufs- und Abrechnungsstelle eingeschaltete Dflfr NgH RMfc GmbH & Co.KG.
Als sich bei der SB "mehr Wert” im April 1976 anläßlich einer außerordentlichen Inventur ein um etwa 118 Millionen DM geringerer Wert des Warenlagers gegenüber der Bilanz zu dem 31. Dezember 1975 herausstellte und damit die Kreditgeber nicht mehr voll gesichert waren, wollten einige Banken ihre Kredite kündigen. Dies führte zu Zahlungsschwierigkeiten. Deshalb kam es am 3. August 1976 zu einer Besprechung von Vertretern der 15 Gläubigerbanken, zu denen auch die Beklagte gehörte. Diese vereinbarten - vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Institute - eine Kommission zu bilden, die mit Interessenten für eine Beteiligung an der SB "mehr Wert” verhandeln sollte, um deren Zusammenbruch zu vermeiden. Um den Interessenten ein "lebendes" Unternehmen anbieten zu können, sollten die Kredite bis 6. August 1976 aufrechterhalten werden und der Betrieb der SB "mehr Wert"-Märkte ungestört weiterlaufen. Dies wollte man erreichen, indem aus den Tageseinnahmen und den nicht ausgeschöpften Krediten Lieferantenforderungen, insbesondere für Frischprodukte, beglichen wurden, soweit dies notwendig war, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollten die Landesbank Rheinland-Pfalz und das Bankhaus HeMP-NeMB} - ebenfalls Gläubigerbanken - zusammen für die beteiligten Banken handeln und je einen Vertreter in die Geschäftsleitung der SB
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"mehr Wert” entsenden. Mit Fernschreiben vom 4. August 1976 teilte die Landesbank Rheinland-Pfalz den beteiligten Banken mit, daß alle am 3. August 1976 versammelten Banken dem MStillhalteabkommen" zugestimmt hätten. Es heißt darin u.a.: "Offenhaltung der ausgelasteten und überschrittenen Kreditlinie bedeutet, daß Eingänge voll zur Verfügung stehen für vorkommende Verfügungen, Offenhaltung nicht ausgelasteter Linien bedeutet die Bereitstellung des nicht in Anspruch genommenen Teiles für vorkommende Verfügungen”. Die Landesbank Rheinland-Pfalz entsandte den Prokuristen Runkel, die HeMfe-Ne^A-Bank den Prokuristen Re4HHP in die Geschäftsleitung der SB ”mehr Wert”.
Die Klägerin rechnete ihre Lieferungen an die SB ”mehr Wert” in Dekaden mit DflP Njflfe R(B GmbH & Co. KG ab. Ihre Rechnungen wurden jeweils nach 20 Tagen fällig. Bis zu dem 2. August 1976 wurden sie regelmäßig beglichen. Am 3. August 1976 erfuhr die Klägerin, daß die He*fc-Nel^^-Bank einen Teil der Lastschriften für Lieferungen aus der ersten Juli-Dekade im Betrage von 219.439,32 DM am 2. August nicht eingelöst hatte. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin SchMBiB stellte deshalb am 3. August 1976 die Forderungen aus den schon abgerechneten Lieferungen der zweiten Juli-Dekade im Betrage von 356.113,71 DM entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorzeitig fällig und gab darüber zehn Lastschriften der Hausbank der Klägerin zu dem Einzug. Am 4. August 1976 rief SchflBi^^bei der Geschäftsleitung der SB "mehr Wert” an und erfuhr von der Bankenbesprechung sowie von der Zuständigkeit RuflIBl für die Regulierung von Zahlungsschwierigkeiten. Sch^HHR wurde anläßlich dieses Gesprächs mit RujflBk verbunden.
Die Klägerin behauptet, dieser habe erklärt, daß noch am
 
selben Tage alle Rücklastschriften und Rückschecks telegrafisch überwiesen würden. Unter Hinweis auf diese Zusage habe RuflV Sch^H^Hi gebeten, die bisherigen Zahlungsziele beizubehalten, zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern und die eingereichten Lastschriften zurückzurufen. Außerdem habe er zugesichert, daß die weiteren Geschäftsbeziehungen durch das Eintreten der Banken in Zukunft sichergestellt seien.
Als Schweitzer noch am selben Tage erfahren hat, daß die HeflB*Ne^HB-Bank weitere Lastschriften aus der ersten Juli-Dekade im Betrage von 304.422,15 DM nicht eingelöst hat, wandte er sich erneut am 4. August 1976 an die Geschäftsleitung der SB "mehr Wert" und drohte die Einstellung der Lieferungen und den Einzug der zweiten Dekaden-Rechnung an. Noch am selben Tage rief R\4iiA zurück und sagte SchlHHi^ wiederum die Bezahlung des Betrages der ersten Dekaden-Rechnung mit einem Betrag von 536.000 DM - den genauen Betrag hatten beide Gesprächspartner nicht mehr in Erinnerung durch Blitzgiro zu. Das Gespräch, dessen weiterer Inhalt umstritten ist, hatte zur Folge, daß der Klägerin am 5. August 1976	536.000	DM	überwiesen	worden sind, die
 Klägerin die SB ”mehr Wert” bis zu dem 6. August 1976 weiterbelieferte und die Lastschriften für die zweite Juli-Dekaden-Rechnung zurückzog.
Die Verhandlungen der Banken mit den Beteiligungsinteressenten blieben erfolglos. Dies gab die Landesbank Rheinland-Pfalz den beteiligten Banken durch Fernschreiben vom 6. August 1976 bekannt mit dem Hinweis, daß diese nicht mehr an das Stillhalteabkommen gebunden seien.
Deshalb stellten D0Ng^R(^ GmbH & Co. KG und die SB ’’mehr Wert” noch an diesem Tage ihre Zahlungen ein und
 beantragten die Eröffnung des Konkursverfahrens.
Am 13. August 1976 wurde über das Vermögen beider Unternehmen der Konkurs eröffnet.
Die Klägerin beziffert ihre noch offenen Forderungen mit 928.421,57 DM. Davon hat sie einen Teilbetrag von 67.000 DM im vorliegenden Verfahren von der Beklagten ersetzt verlangt und ihn wie folgt aufgegliedert: in Höhe von 61.000 DM machte sie Forderungen für Warenlieferungen am 5. und 6. August 1976 und in Höhe von 6.000 DM einen Teilbetrag der Rechnung für die zweite Juli-Dekade in Höhe von 356.113,71 DM geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Mitglied einer von den Gläubigerbanken gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Garantievertrag.
Die Haftung der Beklagten sei aber auch aus dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Auskunft begründet. Wenn RuSB SchüHB darauf hingewiesen hätte, daß die Banken nur bis 6. August 1976 stillhalten wollten, hätte er auf der Bezahlung aller noch offenen Forderungen und Barzahlung der künftigen Lieferungen bestanden. Dies hätte die Klägerin durchsetzen können, weil die Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert” ohne die Molkereiprodukte nicht hätten weiterbetrieben werden können. Wegen der unrichtigen Auskunft Rufl^BI habe SchflHHIB aber angenommen, die Forderungen der Klägerin seien nicht gefährdet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 61.000 IM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte, unterstützt von der Streithelferin, den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
 
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Teil der Klagforderung im Betrage von 61.000 DM, den die Klägerin auf den Verlust der Forderungen für Warenlieferungen am 5. und 6. August 1976 stützt. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit für begründet gehalten. Die Beklagte hafte als Gesellschafterin einer zwischen den Gläubigerbanken durch das Stillhalteabkommen gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die von RuflBfc unterlassene Aufklärung der Klägerin darüber, daß es ungewiß sei, ob die bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen und diejenigen aus den künftigen Lieferungen bezahlt werden würden. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin SchflHHV darüber aufgeklärt worden wäre, hätte er Barzahlung der Lieferungen am 5. und 6. August 1976 verlangt und sie auch bekommen. Dem kann nicht gefolgt werden.
1.	Eine Haftung der Beklagten aus Garantievertrag hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zutreffend verneint. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß Prokurist RuiflB im Namen der Banken die Erfüllung der noch offenen und der künftigen Forderungen garantiert hat, wäre die Beklagte daraus nicht verpflichtet worden, weil Ri4S^ dafür die Vertretungsmacht gefehlt hätte. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt des Stillhalteabkommens. Dieses hatte den Zweck, den Betrieb der Selbstbedienungsläden der SB "mehr Wert" jedenfalls bis
6. August 1976 aufrechtzuerhalten. In dem Abkommen sind die Mittel genannt, die die Banken bereit waren, für die Erreichung dieses Zwecks einzusetzen. Dazu gehörte die Übernahme irgendwelcher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen gegenüber Lieferanten nicht. Nach dem Fernschreiben der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 4. August 1976 über die Annahme des Stillhalteabkommens haben sich die Banken lediglich verpflichtet, die Zahlungseingänge auf den Konten der SB ’’mehr Wert” bzw.	R^fc	GmbH & Co. KG nicht zur
 Rückführung von Krediten zu verwenden, sondern sie zur Tilgung von Lieferverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie nicht ausgeschöpfte Kredite weiter zu gewähren. Welche konkreten Aufgaben die geschäftsführenden Banken bzw. ihre Vertreter RuflM und RefHBP hatten, ergibt sich zudem aus den von der Klägerin zu dem Gegenstand ihres Vortrags gemachten Berichten von neun Gläubigerbanken, insbesondere aus dem Bericht der Commerzbank vom 11. Juli 1977, die diese im Konkursverfahren der SB "mehr Wert” dem Konkursgericht über den Inhalt der Bankenbesprechung am 3. August 1976 vorgelegt haben. Danach hatten die Banken-Vertreter dafür zu sorgen, daß über die aus den Tageseinnahmen und den noch nicht voll beanspruchten Krediten zur Verfügung stehenden Geldmittel so disponiert wurde, daß der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden konnte, ohne die Banken über die im Stillhalteabkommen festgelegten Grenzen hinaus zu belasten. Dazu mußten unter Umständen Überschüsse bei der einen oder anderen Bank auf die Banken übertragen werden, bei denen über die Kreditlinie hinaus Verfügungen der Geschäftsleitung der SB ’’mehr Wert” oder DtfvN^i Rflfc GmbH & Co.KG Vorlagen. Sämtliche Banken hatten zu diesem Zweck täglich ihre freien Linien der Geschäftsleitung der SB ’’mehr Wert” zu melden. Nach alldem hatten die Bankenvertreter für eine reibungslose Disposition über
 
die gemäß dem Stillhalteabkommen zur Verfügung stehenden Gelder durch die Geschäftsleitung der SB f,mehr Wert” zu sorgen. Dagegen war nicht vorgesehen, eigene Verbindlichkeiten der Banken gegenüber Lieferanten zu begründen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ruflm hätte daher, wenn seinen Erklärungen überhaupt eine Garantiezusage hätte entnommen werden können, im Verhältnis zur Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Beklagte wäre daraus nicht verpflichtet worden.
2.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für den angeblichen Schaden der Klägerin.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat RuflU dem Geschäftsführer SchMBV der Klägerin außer der Bezahlung der fälligen Rechnung über die Lieferungen während der ersten Juli-Dekade zugesagt, daß auch die weiteren Forderungen bezahlt würden, wenn sie bei Fälligkeit geltend gemacht würden und die Klägerin wie bisher auf Kreditbasis weiterliefere.
RuflV bat dadurch bei SchflBM das Vertrauen erweckt, daß die Gläubigerbanken entscheidenden Einfluß auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit Dtf R|^^ GmbH & Co. KG und der SB "mehr Wert” haben und dafür sorgen werden, daß die bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen, sowie die Forderungen aus künftigen Lieferungen bei Fälligkeit bezahlt werden würden. Diese Information war unrichtig, weil die Banken bei Scheitern der Sanierungsverhandlungen nicht bereit waren, über den 6. August 1976 hinaus die Bezahlung der danach fällig werdenden Forderungen der
 Klägerin sicherzustellen. Dies könnte nach der Rechtsprechung des Senats zu einem Schadensersatzanspruch führen. Wer das Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluß auf die Durchführung eines zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages zu besitzen, kann, ohne daß es einer vertraglichen Bindung bedarf, auch dann auf Schadensersatz haften, wenn er es unterläßt, einem der Vertragspartner - hier der Klägerin - wesentliche Informationen über die Unsicherheit der weiteren Durchführung des Geschäfts zu geben, und dieser Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche nicht trifft, die ihn vor Schaden bewahren würden (BGHZ 70, 337, 3^3).
Der Beklagten als Mitglied des Bankenkonsortiums kann jedoch ein solches Verhalten Ru^HBl nicht zugerechnet werden. Insoweit kommt es zwar nicht darauf an, daß RulHB nicht beauftragt war, die Lieferanten notfalls durch unzutreffende Angaben über die Rolle der Banken zu dem Stillhalten zu bewegen. Ähnlich wie im rechtsgeschäftlichen Bereich einem Vertragspartner das Verhalten eines Gehilfen ohne weiteres zuzurechnen ist, wenn dieser den anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit schädigt (§ 278 BGB), so kann auch im Bereich der Vertrauenshaftung dem Auftraggeber die schädigende Handlung eines Beauftragten zuzurechnen sein, wenn dieser sie nur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit begeht, mit der er betraut worden und die ihrem Inhalt nach geeignet ist, die Vertrauenshaftung des Auftraggebers zu begründen.
Das ist beispielsweise bei Vertragsverhandlungen so, mit denen ein Vertragspartner einen Verhandlungsführer beauftragt hat. Bei der nachvertraglichen Vertrauenshaftung eines selbst am Vertrag nicht beteiligten Dritten (BGHZ aaO) ist das nicht anders. Es läge daher nahe anzunehmen, daß die Mitglieder des Bankenkonsortiums für Lieferantenschäden
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infolge von unzutreffenden Erklärungen RuflHH haften müßten, wenn dieser beauftragt worden wäre, mit Lieferanten zu verhandeln, um diese für die Dauer des Sanierungsversuchs hinzuhalten. Das war aber gerade nicht der Fall. Eine Kontaktaufnahme mit Lieferanten gehörte nicht zu dem Aufgabenkreis der Bankenvertreter; ihr Auftrag war vielmehr darauf beschränkt, in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung von SB "mehr Wert" durch interne Maßnahmen den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, die Banken hätten damit rechnen müssen, ihre Vertreter würden dennoch Kontakte mit Lieferanten nicht gänzlich vermeiden können, so war jenen damit allenfalls ein begrenzter Spielraum zu Mitteilumgen über tatsächliche Abwicklungsmaßnahmen eingeräumt, wie sie sich aus dem Stillhalteabkommen im Einzelfall zu Gunsten eines bestimmten Lieferanten als notwendig erweisen sollten. Zu weitergehenden Verhandlungen, insbesondere auch zur Beruhigung von Geschäftspartnern der SB "mehr Wert", hatten sie nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden keinen Auftrag, damit also auch nicht zu irgendwelchen Maßnahmen, die jene hätten veranlassen können, darauf zu vertrauen, die Banken würden einen günstigen Einfluß auf die Fortdauer der Geschäftstätigkeit der SB "mehr Wert" nehmen. RuflHi handelte daher, als er den Geschäftsführer der Klägerin veranlaßte, die bisherigen Zahlungsziele einzuhalten und die vorzeitig eingereichten Lastschriften zurückzunehmen, außerhalb des ihm vom Konsortium gegebenen Auftrags; § 278 BGB führt daher auch in entsprechender Anwendung nicht zu einer Haftung der Beklagten. Es gibt schon gar keinen Rechtsgrund, die Haftung eines Bankenkonsortiums für Beauftragte über den Rahmen des erteilten Auftrags hinaus soweit auszudehnen, wie sie bei einer einzelnen Bank gehen kann, die grundsätzlich für die Geschäftstätigkeit eines für sie handelnden organschaftlichen Vertreters oder Prokuristen voll einzustehen hat.
k
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3.	Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die Beklagte einzustehen hätte, kommen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Dr.	Seidl