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BGH · II ZR 301/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 301/86

b) Ein Kreditinstitut, das an der Begünstigung des anderen Gläubigers ein wirtschaftliches Interesse hat, weil dadurch dessen Kreditverbindlichkeit ihm gegenüber getilgt wird, und den Schuldner zu dem Widerspruch verleitet, handelt ebenfalls sittenwidrig und macht sich jedenfalls als Anstifter schadensersatzpflichtig. Auf die Revision der Klägerin wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des 11. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel, das Urteil der 4. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Ortskrankenkasse, verlangt von der verklagten Sparkasse Schadensersatz, weil diese im eigenen Interesse eine Kundin zu dem Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften veranlaßt und ihr dadurch Sozialversicherungsbeiträge entzogen habe. Nachdem die Lastschrift über die Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1979 nicht eingelöst worden war, versuchten Vollstreckungsbeamte der Klägerin sie bei der GmbH beizutreiben, was erfolglos war. Demzufolge wurden der Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1979 wieder entzogen und dem Konto der GmbH gutgebracht. Am selben Tage führte die Beklagte einen Überweisungsauftrag der GmbH im Betrage von 100.000 DM zugunsten eines Zwischenkreditkontos des Arbeitnehmers der GmbH aus, das dieser bei der Beklagten unterhielt. Die Beklagte gewährte ihm Zwischenkredit und überwies diesen auf das Konto der GmbH. Die Wohnungsbaukreditanstalt überwies den Kreditbetrag in Höhe von 120.000 DM Ende Dezember 1979 ebenfalls auf das Konto der GmbH bei der Beklagten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, als sie PHA dazu verleitet habe, sämtliche Lastschriften der letzten sechs Wochen zu widerrufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Geschäftsführer der GmbH dazu verlei- tet, am Tage vor der KonkursantragsStellung sämtlichen Lastschriften der letzten sechs Wochen zu widersprechen, um die zurückfließenden Gelder auf das Zwischenkreditkonto des Bauherren der Beklagten zu überweisen und damit dessen Anspruch auf Rückzahlung der DoppelZahlung zu befriedigen. Ohne die Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit hätte keine Aussicht auf Ablösung des Zwischenkredits durch SpIMV bestanden, denn dieser war nicht in der Lage, neben seiner Rückzahlungsverpflichtung an die Wohnungsbaukreditanstalt auch noch den Zwischenkredit der Beklagten zurückzuzahlen. Die Beklagte hätte in Sp^IBl nur einen zahlungsunfähigen Schuldner gehabt, da auch die Bürgschaft des Geschäftsführers PMIM durch den Konkurs seines Unternehmens wertlos geworden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt dieser Sachverhalt die Verurteilung der Beklagten wegen Anstiftung der GmbH zur sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch mißbräuchlichen Gebrauch der Widerspruchs-möglichkeit im Lastschriftverfahren gemäß §§ 31, 89, 826, 830 Abs. 2 BGB. Die GmbH hat sich durch den Widerspruch gegen die Lastschrift der Klägerin gemäß §§ 31, 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Er richtete sich gegen eine sogenannte berechtigte Lastschrift, da der Klägerin die eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge rechtlich zustanden und ihr auch eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt war. Dies beruht darauf, daß bei diesem Verfahren die Bank des Zahlungspflichtigen dessen Konto mit dem Last-schriftbetrag belastet, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Für den Widerspruch der GmbH gegen die Lastschrift der Klägerin gibt es keine anerkennenswerten Gründe. Stattdessen hat sie die Widerspruchsmöglichkeit dazu benutzt, der Klägerin die ihr zustehenden Sozialversicherungsbeiträge wieder zu entziehen und den entsprechenden Betrag einem anderen Gläubiger, nämlich ihrem Arbeitnehmer und Bauherren Sp^^t, zukommen zu lassen. Mit dem Widerspruch verfolgte die GmbH, die konkursreif war, den Zweck, das Insolvenzrisiko des Gläubigers SpflHfc noch unmittelbar vor der Konkursantragsstellung auf die Klägerin zu übertragen. Die subjektiven Voraussetzungen, nämlich Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründeten Umstände, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt vor, denn es war erklärtermaßen der Zweck der Widersprüche gegen alle Lastschriften der letzten sechs Wochen, den Anspruch des Gläubigers Sp:Q|^h zu c) Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß ihr durch die Rückbelastung seitens der ersten Inkassostelle die schon empfangene Zahlung wieder entzogen wurde und sie ihre Forderung wegen des Konkurses der GmbH in der eingeklagten Höhe nicht mehr durchsetzen konnte (vgl. Dem Urteil des Landgerichts läßt sich die im weiteren Verfahren nicht mehr angegriffene Feststellung entnehmen, daß die Initiative dazu von dem Bankdirektor SchflM der Beklagten ausging und dieser in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH empfohlen hat, gegen alle Lastschriften der letzten sechs Wochen Widerspruch zu erheben, um die Forderung von SptHp erfüllen zu können. Ob dies in einem Falle wie dem vorliegenden richtig ist, wo die Bank den sittenwidrigen Widerspruch provoziert, erscheint fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn der mit dem Widerspruch verfolgte Zweck, die Gelder der Lastschriftgläubiger zurückzuholen, um den Zwischenkredit von Sp^^ abzulösen, lag genauso im Interesse der Beklagten wie in dem von Sp4Hl* Die Beklagte hätte ohne diese Aktion ihr Geld von Sp^^B nicht bekommen. Das Berufungsgericht hat allerdings sittenwidriges Handeln der Beklagten trotz ihres wirtschaftlichen Vorteils verneint, weil es Zweck des Rückrufs der Lastschriften gewesen sei, diese Sp^^B zufließen zu lassen. Daß der Beklagten diese Umstände bekannt waren und ihre Bediensteten insbesondere wußten, daß die Rückrufaktion auch im Interesse der Beklagten war, davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus. Der Senat brauchte daher nicht auf die im Schrifttum vertretene Rechtsauffassung einzugehen, die Zahlstelle hafte aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, wenn sie einen erkennbar mißbräuchlichen Widerspruch des Schuldners entgegennehme und dadurch dem Gläubiger Schaden entstehe (vgl.

Zitierte Normen: § 31 BGB
WiderspruchBGBLastschriftGmbHsittenwidrigKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:_____________ja
BGB §§ 826 Gd, Gi, 830
a)	Ein Schuldner handelt gegenüber seinem Gläubiger sittenwidrig, wenn er vor der Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen der Belastung seines Kontos auf Grund einer berechtigten Einzugsermächtigungslastschrift allein deshalb widerspricht, um den Lastschriftbetrag einem anderen Gläubiger noch vor der Konkurseröffnung zuzuwenden.
b)	Ein Kreditinstitut, das an der Begünstigung des anderen Gläubigers ein wirtschaftliches Interesse hat, weil dadurch dessen Kreditverbindlichkeit ihm gegenüber getilgt wird, und den Schuldner zu dem Widerspruch verleitet, handelt ebenfalls sittenwidrig und macht sich jedenfalls als Anstifter schadensersatzpflichtig.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1987 - II ZR 301/86 - OLG Schleswig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
15. Juni 1987 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 301/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der	für	den	Kreis	N
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Je RaVBMstraße	N
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Streithelferin: Bundesanstalt für Arbeit
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
gegen
 die	und	L^HHHBfezu	B
Standsmitglieder Andreas Hi B
, vertreten durch die Vor-und Hans-Joachim Kr^^to
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
WI
Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. April 1986 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 41.233,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 43.874,60 DM vom 9. Juni 1982 bis 5. März 1984 und aus 41.233,60 DM ab 6. März 1984 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. April 1983 geändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
41.233.66	DM nebst 4 % Zinsen aus 43.874,60 DM vom 9. Juni 1982 bis 5. März 1984 und aus
41.233.66	DM ab 6. März 1984 zu bezahlen.
Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Ortskrankenkasse, verlangt von der verklagten Sparkasse Schadensersatz, weil diese im eigenen Interesse eine Kundin zu dem Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften veranlaßt und ihr dadurch Sozialversicherungsbeiträge entzogen habe.
Die Beklagte war die Hausbank der Wolfgang PAB-SB GmbH. Diese beschäftigte ca. 100 Arbeitnehmer, für die die GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abführen mußte. Diese hatte in der Vergangenheit mehrfach die Beiträge zur Sozialversicherung durch Lastschrift von der GmbH eingezogen. Nachdem die Lastschrift über die Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1979 nicht eingelöst worden war, versuchten Vollstreckungsbeamte der Klägerin sie bei der GmbH beizutreiben, was erfolglos war. Ende März 1979 gelang es der Klägerin mit einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren die Februar-Beiträge in Höhe von 68.007,40 DM einzuziehen.
Am 10. Mai 1979, dem letzten Tag vor Ablauf der sechswöchigen Rückbelastungsfrist gemäß Abschn. III Nr. 2 des Lastschriftabkommens vom 1.1.1964 (abgedr. bei Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rz. 536) erschien der Geschäftsführer Wolfgang	der	GmbH	in	den	Geschäfts-
räumen der Beklagten und Unterzeichnete ein Schriftstück,
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in welchem er gegen sämtliche Lastschriften, die innerhalb der letzten sechs Wochen dem Geschäftskonto belastet wurden, Widerspruch erhob. Demzufolge wurden der Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1979 wieder entzogen und dem Konto der GmbH gutgebracht.
Am 11. Mai 1979 beantragte Wolfgang PflB die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. Am selben Tage führte die Beklagte einen Überweisungsauftrag der GmbH im Betrage von 100.000 DM zugunsten eines Zwischenkreditkontos des Arbeitnehmers	der	GmbH aus,
 das dieser bei der Beklagten unterhielt. Dem lag folgendes zugrunde:
Sprflft hatte die GmbH mit dem Bau seines Hauses beauftragt . Die Beklagte gewährte ihm Zwischenkredit und überwies diesen auf das Konto der GmbH. Der Zwischenkredit sollte mit dem bei der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein beantragten endgültigen Kredit abgelöst werden. Die Wohnungsbaukreditanstalt überwies den Kreditbetrag in Höhe von 120.000 DM Ende Dezember 1979 ebenfalls auf das Konto der GmbH bei der Beklagten. Die Überweisung der GmbH vom 11. Mai 1979 an Spring sollte dem Ausgleich dieser DoppelZahlung und zugleich der Rückführung des Zwischenkredits der Beklagten dienen.
Am 10. Juli 1979 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Klägerin hat auf ihren angemeldeten Betrag von 43.874,60 DM eine Konkursquote von 2.640,94 DM zugeteilt bekommen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt, als sie PHA dazu verleitet habe, sämtliche Lastschriften der letzten sechs Wochen zu widerrufen. Sie hat zunächst nur 90 % ihres Schadens beziffert eingeklagt und im übrigen Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Die Beklagte bestreitet,	zu dem	Widerspruch auf-
gefordert zu haben und meint, sie habe keinen Vorteil erlangt, weil die zurückgeflossenen Gelder alle Spring zugute gekommen seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hatte inzwischen die Konkursquote ausbezahlt erhalten und ist deshalb vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag übergegangen. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 41.233,66 DM nebst 12 % Zinsen aus 43.874,60 DM vom 15. Mai 1979 bis 5. März 1984 und aus
41.233,66	DM ab 6. März 1984 zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Entscheidunasaründe
 Die Revision ist begründet.
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I.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die
 Beklagte den Geschäftsführer	der GmbH dazu verlei-
tet, am Tage vor der KonkursantragsStellung sämtlichen Lastschriften der letzten sechs Wochen zu widersprechen, um die zurückfließenden Gelder auf das Zwischenkreditkonto des Bauherren	der	Beklagten zu überweisen und damit
 dessen Anspruch auf Rückzahlung der DoppelZahlung zu befriedigen. Dies war nicht nur für	sondern	- wie das
 Berufungsgericht weiter feststellt - auch für die Beklagte wirtschaftlich von Vorteil. Durch die Überweisung des Betrages von 100.000 DM auf das Zwischenfinanzierungskonto von SpVM wurde dessen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten erfüllt. Ohne die Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit hätte keine Aussicht auf Ablösung des Zwischenkredits durch SpIMV bestanden, denn dieser war nicht in der Lage, neben seiner Rückzahlungsverpflichtung an die Wohnungsbaukreditanstalt auch noch den Zwischenkredit der Beklagten zurückzuzahlen. Die Beklagte hätte in Sp^IBl nur einen zahlungsunfähigen Schuldner gehabt, da auch die Bürgschaft des Geschäftsführers PMIM durch den Konkurs seines Unternehmens wertlos geworden ist.
II.	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt dieser Sachverhalt die Verurteilung der Beklagten wegen Anstiftung der GmbH zur sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch mißbräuchlichen Gebrauch der Widerspruchs-möglichkeit im Lastschriftverfahren gemäß §§ 31, 89, 826, 830 Abs. 2 BGB.
1. Die GmbH hat sich durch den Widerspruch gegen die Lastschrift der Klägerin gemäß §§ 31, 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
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a)	Der Widerspruch der GmbH war mißbräuchlich und sittenwidrig. Er richtete sich gegen eine sogenannte berechtigte Lastschrift, da der Klägerin die eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge rechtlich zustanden und ihr auch eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt war.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren kann der Zahlungspflichtige (Schuldner) der Belastung seines Kontos aufgrund einer Lastschrift widersprechen, solange er sie nicht genehmigt hat. Dies beruht darauf, daß bei diesem Verfahren die Bank des Zahlungspflichtigen dessen Konto mit dem Last-schriftbetrag belastet, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Der Widerspruch ist infolgedessen für die Bank des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) grundsätzlich immer verbindlich (BGHZ 74, 300, 304; 95, 103). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Widerspruch im Verhältnis zu dem Gläubiger (Zahlungsempfänger) berechtigt oder mißbräuchlich ist. Dies hängt vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Er muß in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zu dem Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet (sogenannte unberechtigte Lastschrift). Im Rahmen des Widerspruchszwecks liegt es auch noch, wenn der Schuldner im Verhältnis zu dem Gläubiger anerkennenswerte Gründe hat, eine an sich berechtigte
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Lastschrift nicht zu genehmigen. Als solche Gründe sind beispielsweise Leistungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte angesehen worden (BGHZ 74, 300, 305).
Für den Widerspruch der GmbH gegen die Lastschrift der Klägerin gibt es keine anerkennenswerten Gründe. Die GmbH hatte gegen die Forderung der Klägerin keine Einwendungen. Sie wäre daher aufgrund der Vereinbarung, daß die Sozialversicherungsbeiträge im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden und um ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abführung der Beiträge zu genügen, verpflichtet gewesen, die Lastschrift zu genehmigen und damit die endgültige Erfüllung ihrer Verbindlichkeit herbeizuführen. Stattdessen hat sie die Widerspruchsmöglichkeit dazu benutzt, der Klägerin die ihr zustehenden Sozialversicherungsbeiträge wieder zu entziehen und den entsprechenden Betrag einem anderen Gläubiger, nämlich ihrem Arbeitnehmer und Bauherren Sp^^t, zukommen zu lassen. Mit dem Widerspruch verfolgte die GmbH, die konkursreif war, den Zweck, das Insolvenzrisiko des Gläubigers SpflHfc noch unmittelbar vor der Konkursantragsstellung auf die Klägerin zu übertragen. Damit hat sie von der Widerspruchsmöglichkeit zweckwidrig als Mittel zur Begünstigung eines einzelnen Gläubigers Gebrauch gemacht? das ist sittenwidrig (vgl. Sandberger, JZ 1977, 285, 290?
Denck, ZHR 144 (1980), 171, 188).
Die subjektiven Voraussetzungen, nämlich Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründeten Umstände, liegen nach dem festgestellten Sachverhalt vor, denn es war erklärtermaßen der Zweck der Widersprüche gegen alle Lastschriften der letzten sechs Wochen, den Anspruch des Gläubigers Sp:Q|^h zu
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befriedigen. Damit war dem Geschäftsführer PtflM der GmbH aber auch bekannt, daß dies zu Lasten der Lastschriftgläubiger geht.
b)	Aus den gleichen Gründen ist im vorliegenden Falle auch der zu dem Verschulden notwendige Vorsatz zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1975 - VIII 2R 230/73, WM 1975, 559, 560) .
c)	Der Schaden der Klägerin besteht darin, daß ihr durch die Rückbelastung seitens der ersten Inkassostelle die schon empfangene Zahlung wieder entzogen wurde und sie ihre Forderung wegen des Konkurses der GmbH in der eingeklagten Höhe nicht mehr durchsetzen konnte (vgl. OLG Hamm, WM 1985, 888 und dazu die Anmerkung von Hadding in WuB I D 2. Lastschriftverkehr 4/5.85 unter 2. b).
2. Die Haftung der Beklagten folgt daraus, daß sie zu der unerlaubten Handlung gemäß § 826 BGB angestiftet hat.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe PflHft zu dem Widerspruch "verleitet". Dem Urteil des Landgerichts läßt sich die im weiteren Verfahren nicht mehr angegriffene Feststellung entnehmen, daß die Initiative dazu von dem Bankdirektor SchflM der Beklagten ausging und dieser in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH empfohlen hat, gegen alle Lastschriften der letzten sechs Wochen Widerspruch zu erheben, um die Forderung von SptHp erfüllen zu können. Damit hat Schmidt den Geschäftsführer	der	GmbH	vorsätzlich	zu	einer	vorsätzlich
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begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB bestimmt.
Damit wäre an sich die Haftung der Beklagten gemäß §§ 31, 89, 826 BGB begründet. Dies könnte möglicherweise zweifelhaft sein, wenn die Beklagte selbst kein Interesse am Widerspruch gehabt hätte, denn im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, die Zahlstelle handle solange nicht schuldhaft, als nicht ihr Interesse am Widerspruch allein im Vordergrund stehe (Denck aaO S. 189). Ob dies in einem Falle wie dem vorliegenden richtig ist, wo die Bank den sittenwidrigen Widerspruch provoziert, erscheint fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn der mit dem Widerspruch verfolgte Zweck, die Gelder der Lastschriftgläubiger zurückzuholen, um den Zwischenkredit von Sp^^ abzulösen, lag genauso im Interesse der Beklagten wie in dem von Sp4Hl* Die Beklagte hätte ohne diese Aktion ihr Geld von Sp^^B nicht bekommen. Der Widerspruch diente somit unmittelbar auch ihrem eigenen Interesse. Dies genügt, um die Verleitung PfllHl zuin Widerspruch als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat allerdings sittenwidriges Handeln der Beklagten trotz ihres wirtschaftlichen Vorteils verneint, weil es Zweck des Rückrufs der Lastschriften gewesen sei, diese Sp^^B zufließen zu lassen. Insofern könne nicht auf eine sittenwidrige Absicht der Beklagten geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß dies nicht Voraussetzung für § 826 BGB ist. Der Handelnde muß lediglich die die Sittenwidrigkeit begründen-
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den Umstände kennen. Eine besondere sittenwidrige Absicht ist nicht erforderlich. Daß der Beklagten diese Umstände bekannt waren und ihre Bediensteten insbesondere wußten, daß die Rückrufaktion auch im Interesse der Beklagten war, davon geht das Berufungsgericht ohne weiteres aus.
Nach allem ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin, der der Höhe nach nicht mehr umstritten ist, bereits aus § 826 BGB begründet. Der Senat brauchte daher nicht auf die im Schrifttum vertretene Rechtsauffassung einzugehen, die Zahlstelle hafte aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, wenn sie einen erkennbar mißbräuchlichen Widerspruch des Schuldners entgegennehme und dadurch dem Gläubiger Schaden entstehe (vgl. Hüffer,
 ZHR 151 (1987) 93, 115 und Schröter, ZHR 151 (1987) 118,
131 f. ) .
Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, konnte der Senat von der Zurückverweisung absehen und in der Sache selbst entscheiden.
Der Klage war bis auf einen Teil der Zinsforderung stattzugeben.
Die Zinszahlungspflicht der Beklagten beginnt erst mit der Zustellung der Klage am 9. Juni 1982, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, daß sie die Beklagte früher in Verzug gesetzt habe.
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Die Höhe der bestrittenen Zinsforderung mit 12 % hat die Klägerin lediglich mit einem Hinweis auf die gemäß § 24 Abs. 2 SGB bestehende Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen begründet. Damit hat sie einen Zinsschaden von 12 % nicht schlüssig dargelegt. Deshalb konnten der Klägerin nur 4 % Zinsen zuerkannt werden.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Dr. Henze