Gesetzs 2„ DVO/DGO § 3 Hechtssatzs Der Abschluß einer Versicherung gegen Haftpflicht für VermögensSchäden aus der amtlichen Tätigkeit von Gemeindeund Jagdvorstehern gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, auch wenn die Versicherung auf längere Dauer (etwa 5 Jahre) - abgeschlossen ist« Am 21o Mai 1948 schloß die Beklagte mit der Klägerin einen weiteren Versicherungsvertrag gleichen Inhalts für 5 weitere Gemeindevorsteher des Amtes gegen eine Jahresprämie von 388,80 EM, Beide Verträge liefen über 5 Jahre * konnten aber unter den in § 10 AVB näher bezeichneten Voraussetzungen vorzeitig gekündigt werden«. Auf Ahtrag der Beklagten vom 13, Mai 1949 erlosch der Versicherungsschutz für den Gemeindevorsteher der inzwischen selbständig gewordenen Gemeinde Koramern mit Wirkung vom 1« November 1949 aus der ersten Versicherung, wodurch sich deren Jahresprämie auf 1*296 DM ermäßigte, Am 24, Mai 1949 meldete die Beklagte einen Sachschaden-Haftpflichtfall eines der versicherten Gemeindevorsteher bei der Klägerin zur Entschädigung an. Diese lehnte am 14* Juli 1949 eine Versicherungsleistung mit der Begründung ab, daß es sich um eine Haftpflicht nicht für einen Vermögens3chaden, sondern für einen Sachschaden handle* Daraufhin sagte sich die Beklagte mit Schreiben vom 19«* Juli 1949 von den Versicherungsverträgen los und stellte die bis. Oktober 1949 darauf, daß die Versicherungsverträge wegen Verletzung der in § 37 der rev* DGO vom 1* April 1946 vorgeschriebenen Form nichtig seien* Die Klägerin klagte daraufhin die am 1* November 1949 fällige Prämie für die erste Versicherung ein* Das Amtsgericht wies diese Klage ab, das Landgericht gab ihr statt* In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin nunmehr die am 10 November 1950 und 195 fälligen Prämien für die erste Versicherung sowie die am 1* Mai 1950, 1951 und 1952 fälligen Prämien für die zweite Versicherung in Höhe von insgesamt 3c951«45 DM* Sie trägt wie im Vorprozeß vor* daß es sich bei dem Abschluß der Versicherungsverträge um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt habe, die für die Beklagte nicht von besonderer geldlicher Bedeutung gewesen seien und daß deshalb die Verträge nach § 3 der 2, DVO/DGO vom 25- März 1936 auch formfrei hätten abgeschlossen werden können* Weiter meint sie5 daß die Beklagte die Vertragsabschlüsse durch die bis Mai 1949 durchgeführten Prämienzahlungen sowie durch ihren Versuch einer Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen genehmigt bzw bestätigt habe* Jedenfalls verstoße die Berufung der Beklagten auf Öen Pormmangel des § 37 DGO im Hinblick darauf, daß ihr Amtsdirektor diesen Mangel selbst fahrlässig verursacht habe und daß sie jahrelang an den Verträgen festgehalten habe. rnmmmmmmum mm mm mm m» mm mm mm mmrm mwmm m-mm mmmmrn Das Berufungsgericht meint, daß es sich bei den Ver- • tragsabschlüssen nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt habe und daß sie für die Beklagte auch.nicht ohne besondere geldliche Bedeutung gewesen seien; deshalb seien sie nicht nach § 3 der 2* DVO/DGO vom 25* März 1936 von der Pormvorschrift des § 37 der rev* DGO befreit gewesen* Die Beklagte könne sich aber nach § 242 BGB deshalb nicht auf diesen Mangel berufen? Biese Voraussetzung war bei den hier streitigen Vertragsabschlüssen gegeben* Ber Kreis der unter jene Ausnahmevorschrift fallenden Geschäfte läßt sich nicht zahlen- oder katalogmäßig erfassen, sondern bestimmt sich jeweils nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (BGHZ 8, 396 14, 97)« Grundsätzlich gehören dazu diejenigen Geschäfte, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind, es sei denn, daß es sich um einmalige Geschäfte oder um solche von erheblicher finanzieller Bedeutung handelt (fr OVG 37, 118; Sur6n-Boscheider BGO I 553; Bitter, Gemeindetag 1936,’730)* Ein weiterer Anhalt für die Abgrenzung der formbedürftigen von den formfreien Geschäften ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 37 BGO* Er verfolgt ebenso wie die Genehmigungsbedürftigkeit das Ziel, unbedachte und u«U« für die Gemeinde gefährliche Geschäfte zu verhindern (RGZ 157, 207 Scholz HJW 1953, 961; Nipperdey JZ 1952, bei unrichtiger Anwendung sehr weittragende Wirkungen und damit beträchtliche Vermögensschäden zur Folge haben kann (vgl BGH VersR 1955, 149), liegt die Versicherung gegen Haftpflichtansprüche dieser Art durchaus im Rahmen einer geordneten Amtsverwaltung* Die Sicherstellung und ständige Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes ist deshalb auch in der Kommunalverwaltung keineswegs ungewöhnlich, sondern weit verbreitet« Es bestehen hiernach auch keine Bedenken, die Versicherungsabschlüsse zu den Geschäften zu zählen, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind* Ob solche Versicherungen, wie hier, bei privaten Versicherungsunternehmen oder bei den Versicherungseinrichtungen der Organisation der Gemeinden genommen werden, ist hierbei ohne Bedeutung* Die Gefahr, daß die Beklagte etwa durch die Versicherungsverträge mit der Klägerin hätte übervorteilt werden können,: schied schon deshalb von vornherein aus, weil diese Versicherungen ja der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen^ Die abgeschlossenen Versicherungsverträge bekamen auch nicht dadurch den Charakter von einmaligen Geschäften, daß sie auf die Dau- daß nicht nur die Sicherstellung, sondern auch die ständige Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes, durchaus in den Bereich einer geoi'dneten Gerneindeverwaltung fällt., so ist es belanglos., ob derartige Versicherungsverträge nur kurzfristig abgeschlossen und dann fortlaufend erneuert werden oder ob sie - sei es aus Gründen der Kostenersparnis oder zur VerwaltungsVereinfachung oder zur Sicherung gegen Prämienerhöhungen während der Vertragszeit - von vornherein eine längere Bauer vorsehen, wobei eine Vertragsdauer von 5 Jahren keineswegs ungewöhnlich ist. Schließlich kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die beiden Versicherungsverträge für die Beklagte eine erhebliche finanzielle Bedeutung gehabt hätten* Bei dem zweiten Vertrag mit einer Jahresprämie von 388,80 DM liegt das Gegenteil ohnehin auf der Hand.
. ^ I Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzs 2„ DVO/DGO § 3 Hechtssatzs Der Abschluß einer Versicherung gegen Haftpflicht für VermögensSchäden aus der amtlichen Tätigkeit von Gemeindeund Jagdvorstehern gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, auch wenn die Versicherung auf längere Dauer (etwa 5 Jahre) - abgeschlossen ist« Aktenzeichen II ZH 301/53 Urteil des BGH vom 24o- März 1955 - OLG Köln II ZR 3,01/53 Verkündet am 24o März 1955 Jodas, Justizangestellter,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gemeindeamts “ Wa vertreten durch den Gemeinderat in S Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, Br gegen die Sch^^BBBfc Unfallversicherungsgesellschaft in WiflHIB* Bezirksdirektion K^fc vertreten durch ihren Bezirksvertreter Klaus W4H^« Kflpl RflBB Str, Klägeriny Berufungsklägerin und Revisionsbeklagter -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, Justizrat hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17c März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Dr«Haidinger, Br, Kuhn, Artl und Br, Winkelmann für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10* August 1953 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen* Von Rechts wegen -2- Tatbestand^ Durch Vertrag vom 31«. Oktober 1947 gewährte die Klägerin dem beklagten Gemeindeamt für 13 seiner Gemeindevorsteher eine Versicherung gegen Haftpflicht für Vermögensschäden mit Versicherungssummen von je 10*000 HM (in einem Fall von 20*000 HM) gegen eine Jahresprämie von lc440 HM* Am 21o Mai 1948 schloß die Beklagte mit der Klägerin einen weiteren Versicherungsvertrag gleichen Inhalts für 5 weitere Gemeindevorsteher des Amtes gegen eine Jahresprämie von 388,80 EM, Beide Verträge liefen über 5 Jahre * konnten aber unter den in § 10 AVB näher bezeichneten Voraussetzungen vorzeitig gekündigt werden«. In beiden Fällen wurden die Anträge auf Abschluß der Versicherungen allein von dem Amtsdirektor der Beklagten unterzeichnet*. Auf Ahtrag der Beklagten vom 13, Mai 1949 erlosch der Versicherungsschutz für den Gemeindevorsteher der inzwischen selbständig gewordenen Gemeinde Koramern mit Wirkung vom 1« November 1949 aus der ersten Versicherung, wodurch sich deren Jahresprämie auf 1*296 DM ermäßigte, Am 24, Mai 1949 meldete die Beklagte einen Sachschaden-Haftpflichtfall eines der versicherten Gemeindevorsteher bei der Klägerin zur Entschädigung an. Diese lehnte am 14* Juli 1949 eine Versicherungsleistung mit der Begründung ab, daß es sich um eine Haftpflicht nicht für einen Vermögens3chaden, sondern für einen Sachschaden handle* Daraufhin sagte sich die Beklagte mit Schreiben vom 19«* Juli 1949 von den Versicherungsverträgen los und stellte die bis. dahin vorgenomraenen Prämienzahlungen- ein* In dem nachfolgenden Schriftwechsel berief sie sich schließlich mit Schreiben vom 26*. Oktober 1949 darauf, daß die Versicherungsverträge wegen Verletzung der in § 37 der rev* DGO vom 1* April 1946 vorgeschriebenen Form nichtig seien* Die Klägerin klagte daraufhin die am 1* November 1949 fällige Prämie für die erste Versicherung ein* Das Amtsgericht wies diese Klage ab, das Landgericht gab ihr statt* In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin nunmehr die am 10 November 1950 und 195 fälligen Prämien für die erste Versicherung sowie die am 1* Mai 1950, 1951 und 1952 fälligen Prämien für die zweite Versicherung in Höhe von insgesamt 3c951«45 DM* Sie trägt wie im Vorprozeß vor* daß es sich bei dem Abschluß der Versicherungsverträge um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt habe, die für die Beklagte nicht von besonderer geldlicher Bedeutung gewesen seien und daß deshalb die Verträge nach § 3 der 2, DVO/DGO vom 25- März 1936 auch formfrei hätten abgeschlossen werden können* Weiter meint sie5 daß die Beklagte die Vertragsabschlüsse durch die bis Mai 1949 durchgeführten Prämienzahlungen sowie durch ihren Versuch einer Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen genehmigt bzw bestätigt habe* Jedenfalls verstoße die Berufung der Beklagten auf Öen Pormmangel des § 37 DGO im Hinblick darauf, daß ihr Amtsdirektor diesen Mangel selbst fahrlässig verursacht habe und daß sie jahrelang an den Verträgen festgehalten habe. ohne den Mangel zu beheben, gegen Treu und Glauben und sei deshalb unbeachtlich* Die Beklagte ist dem entgegengetreten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des angefochtenen Urteils* Ents che i dungsgründe s rnmmmmmmum mm mm mm m» mm mm mm mmrm mwmm m-mm mmmmrn Das Berufungsgericht meint, daß es sich bei den Ver- • tragsabschlüssen nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt habe und daß sie für die Beklagte auch.nicht ohne besondere geldliche Bedeutung gewesen seien; deshalb seien sie nicht nach § 3 der 2* DVO/DGO vom 25* März 1936 von der Pormvorschrift des § 37 der rev* DGO befreit gewesen* Die Beklagte könne sich aber nach § 242 BGB deshalb nicht auf diesen Mangel berufen? weil ihn ihr Amtsdirektor selbst fahrlässig verursacht habe und weil die Beklagte nichts zu seiner Beseitigung unternommen habe? obwohl sie bis zur Ablehnung der Schadensregulierung im Sommer 1949 an den Verträgen festgehalten habe. Es bedarf keiner Prüfung? ob diese von der Revision angegriffene Rechtsauffassung haltbar ist'; denn die Klage ist schon deshalb begründet? weil die Vertragsabschlüsse entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nach § 3 der '2* BVO/DGO gar nicht der Form des § 37 der rev, BGO bedurften* Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat? galt § 3 der 2, BVO/BGO auch während der Geltungsdauer der rev* BGO vom lc April 1946 weiter (BGHZ 14, 89 /5j>7; ebenso BGHZ 6, 330 /3347). Bach dieser Bestimmung können Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde keine erhebliche geldliche Bedeutung haben, formfrei abgeschlossen werden* Biese Voraussetzung war bei den hier streitigen Vertragsabschlüssen gegeben* Ber Kreis der unter jene Ausnahmevorschrift fallenden Geschäfte läßt sich nicht zahlen- oder katalogmäßig erfassen, sondern bestimmt sich jeweils nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (BGHZ 8, 396 14, 97)« Grundsätzlich gehören dazu diejenigen Geschäfte, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind, es sei denn, daß es sich um einmalige Geschäfte oder um solche von erheblicher finanzieller Bedeutung handelt (fr OVG 37, 118; Sur6n-Boscheider BGO I 553; Bitter, Gemeindetag 1936,’730)* Ein weiterer Anhalt für die Abgrenzung der formbedürftigen von den formfreien Geschäften ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 37 BGO* Er verfolgt ebenso wie die Genehmigungsbedürftigkeit das Ziel, unbedachte und u«U« für die Gemeinde gefährliche Geschäfte zu verhindern (RGZ 157, 207 Scholz HJW 1953, 961; Nipperdey JZ 1952, 577)* Geschäfte dieser Art können daher nicht unter die von dem Formzwang des § 37 BGO befreiten gerechnet werden* -5- ♦ Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann es nicht zweifelhaft) sein« daß die hier in Rede stehenden Abschlüsse der beiden Versicherungsverträge zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zu zählen sind* Die beiden Versicherungen bezweckten einen Versicherungsschutz für die Fälle, in denen gemäß den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungeri Haftpflichtansprüche für Vermögensschäden auf Grund der amtlichen Tätigkeit der durch die beiden Verträge erfaßten.Gerneinde-und Jagdvorsteher geltend gemacht wurden«. Solche Risiken sind keineswegs unbeträchtlich und eines Versicherungsschutzes durchaus bedürftig* Da auch die Gemeinde^ und Jagdvorsteher hoheitsrechtliche Entscheidungsgewalt haben, die u«Uo tief in die Rechtsverhältnisse der Staatsbürger eingreift und daher. bei unrichtiger Anwendung sehr weittragende Wirkungen und damit beträchtliche Vermögensschäden zur Folge haben kann (vgl BGH VersR 1955, 149), liegt die Versicherung gegen Haftpflichtansprüche dieser Art durchaus im Rahmen einer geordneten Amtsverwaltung* Die Sicherstellung und ständige Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes ist deshalb auch in der Kommunalverwaltung keineswegs ungewöhnlich, sondern weit verbreitet« Es bestehen hiernach auch keine Bedenken, die Versicherungsabschlüsse zu den Geschäften zu zählen, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind* Ob solche Versicherungen, wie hier, bei privaten Versicherungsunternehmen oder bei den Versicherungseinrichtungen der Organisation der Gemeinden genommen werden, ist hierbei ohne Bedeutung* Die Gefahr, daß die Beklagte etwa durch die Versicherungsverträge mit der Klägerin hätte übervorteilt werden können,: schied schon deshalb von vornherein aus, weil diese Versicherungen ja der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen^ Die abgeschlossenen Versicherungsverträge bekamen auch nicht dadurch den Charakter von einmaligen Geschäften, daß sie auf die Dau- -6'. er von 5 Jahren abgeschlossen waren* Berücksichtigt man. daß nicht nur die Sicherstellung, sondern auch die ständige Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes, durchaus in den Bereich einer geoi'dneten Gerneindeverwaltung fällt., so ist es belanglos., ob derartige Versicherungsverträge nur kurzfristig abgeschlossen und dann fortlaufend erneuert werden oder ob sie - sei es aus Gründen der Kostenersparnis oder zur VerwaltungsVereinfachung oder zur Sicherung gegen Prämienerhöhungen während der Vertragszeit - von vornherein eine längere Bauer vorsehen, wobei eine Vertragsdauer von 5 Jahren keineswegs ungewöhnlich ist. Hinzu kommt, daß ohnehin § 10 der AVB in den dort bezeichneten Fällen die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung vorsieht. Schließlich kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die beiden Versicherungsverträge für die Beklagte eine erhebliche finanzielle Bedeutung gehabt hätten* Bei dem zweiten Vertrag mit einer Jahresprämie von 388,80 DM liegt das Gegenteil ohnehin auf der Hand. Aber auch der erste Vertrag mit einer Jahresprämie von zunächst 1»440 DM, später von lo296 DM, stellte für die Beklagte, die einen Jahresetat von insgesamt etwa 120.000 DM hat, keine erhebliche finanzielle Belastung dar« Daß auch die Beklagte selbst diesen Aufwen-. düngen keinerlei Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich daraus, daß nach ihrem eigenen Vorbringen die Prämien bei den Etatberatungen gar nicht einzeln benannt und erörtert worden sind, sondern daß der betreffende Titel ”Steuern und Abgaben” pauschal bewilligt worden ist* Da hiernach die Beklagte aus.'den Versicherungsver-. trägen, ungeachtet dessen, daß bei ihrem Abschluß die Form des § 37 DG0 nicht gewahrt war, rechtswirksam verpflichtet worden ist, muß sie auch die streitigen Prämien zahlen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisena Dr0 Canter Dr* Haidijiger Dr> Kuhn Artl Dr.^ Winkelmann.