* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das gegen,den Sohn-des Klägers eingelei-tete Strafverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluß gemäß den §§ 30, 31 JGG mit der Begründung eingestellt, daß ihm nach dem festgesteilten Sachverhalt kein Vorsatz, auch kein Eventualvorsatz zur Last gelegt werden könne, daß er einen guten Leumund habe und sich nach der Tat dem Verletzten gegenüber rücksichtsvoll und anständig benommen habe.. schütz unter Hinweis auf § 4 Ziff II 1 AHpflVB mit der Begründung, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich, jedenfalls aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, während der Kläger der Auffassung ist, daß seinem Sohn nur Fahrlässigkeit zur-Last falle» Der Kläger klagt nunmehr auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm und seinem Sohn-Versicherungsschutz aus Anlaß des Schadensfalles zu gewähren» Beide Vorinstanzen haben nach einer beim Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme der Klage stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klageo Entscheidungsgründe: t mrr - nn tti rr i ht.• ■nmiMii Mi Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten obliegenden Beweis, daß der Sohn, des Klägers vorsätzlich gehandelt habe, nicht als' erbracht an« Nach seinen zutreffenden Ausführungen erfordert die Prüfung der Frage , welcher Grad des Verschuldens dem Sohn des" Klägers zur Last zu legen ist, die Klärung eines inneren Vorgangs» Demgegenüber ist der Einv/and der Beklagten, daß die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausschließlich in die Klärung eines inneren Vorgangs gelegt und von, ihr der nicht führbare Beweis einer bestimmten Willensrichtung des Täters nicht verlangt'werden könne,, rechtlich nicht haltbar» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist hierbei selbstverständlich zu prüfen, ob der äußere Geschehensablauf einen Rückschluß auf den Grad des Verschuldens zuläßt. Das Berufungsgericht verneint- zunächst das Vor-liegen eines direkten ,Vorsatzes«,- Bs grenzt diese Verschuldens foi*m im-Einklang mit *der- Becht spree hung, (vgl BG-Z 143, 48/5jj) rechtlich zutreffend dahin ab,* daß sie einmal das Bewußtsein des-"Täters- erfordert, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg Wben^ und sodann seinen Willen;- trotzdem- das"'Verhalt eh zu betätigen«, Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann mach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen sind, nicht als erwiesen angesehen werden» Die Bu- ge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei zu unrecht auch den rechtlich Vedeu'tlmgslosen Umstand berücksichtigt, daß der Sohn des' -Klägers* ein. genommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat» Demgegenüber meint die Revision, es müsse schon genügen; wenn der Täter das Bewußtsein habe, .infolge seines Tuns könne ein -anderer Schaden erleiden, und wenn er mit einem glücklichen Ablauf nicht hätte rechnen dürfeno Diese dm Widerspruch zu der gesamten Rechts— lehre stehende: Auffassung ist unhaltbar» Sie kann-sich auch nicht auf die in einer Strafsache ergangene;: Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 59, 3) stützen<>Auch dort ist vielmehr im Einklang.mit der, sonstigen Recht-sprechung klargestellt,daS bedingter Vorsatz nur vorliegt , wenn.der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in Kauf genommen hat, also, mit ihm e invers tan-den gewesen ist» . Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung, des durch die Beweisaufnahme geklärten äußeren Geschehensablaufs nicht als erwiesen an» Insoweit handelt es sich wiederum um Tatsachenfeststellungen, die einer Nachprüfung in der Revisionsin-stanz nicht zugänglich sind» Die .Revision rügt allere dings, daß diese Feststellungen deshalb fehlerhaft seien, weil das Berufungsgericht hierbei erhebliche Tßile des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, nämlich.die große »7ucht, mit der der Kläger die Flasche geworfen habe, sowie die Tatsache, daß er sie nach dem Herabsteigen von der Bank blindlings, aber bewußt .in Richtung der Schlackenwerfer geschleudert habe, und zwar in. Überlegung gehandelt oder die Flasche nur als Warnung zur Verhinderung weiterer Schlackenwürfe geworfen hat, ohne billigend in Kauf* zu nehmen, daß durch den Wurf ein anderer verletzt wurde» Hach den zutreffenden und auch insoweit von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt auch kein typischer, auf eine bestimmte Schuldform hinweisender Ge-schehensablauf vor, so daß die Grundsätze über einen Beweis des ersten Anscheins nicht herangezogen werden könneno .Hiernach erweist sich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung als in der Revisionsinstanz nicht angreifbare Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §

TäterFlascheBerufungsgerichtSohnerfolgenKlägerUmstandBankRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZRJ01/51
Verkündet am 30 0 April 1952 Hirth? Justizangestellter? als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle0
2363 041
I m N a m en des Volkes In dem Hechtsstreit
'V£

der AaMMM- und Gesellschaft in Bezirksdirektion
 Beklagten? Berufungs- und Revisionsklägerin?
Prozeßbevollmächtigter: Rech
 Br,
s'.
gegen
 den Gastwirt Julius
m
Kläger, Berufungs-und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bro
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26„ April 1952 unter Mitwirkung; des Senatspräsidenten Dr„ Canter und der Bundesrichter Dr* Haidinger? Br» .Bischer? Br«, Kuhn und Artl
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/lvlain vöru ;9«.u0ktober. 1951, wird - auf^-ihre Kosten zurückverwieseno	'	*'f
Von Rechts wegen .
L. }
 Tatbestand, s
o Der Kläger, der für sich, seine Ehefrau und seine bei ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder bei der Beklagten haftpflichtversichert ist verlangt von der Beklagten auf Grund des folgenden Sachverhalts Versicherungsschutz: Am 17« Juni 1950 besuchte der am 5c August 1932 geborene Sohn des Klägers., der bei ihm wohnt, eine auf dem Sportplatz seines Heimatorts durchgeführte Boxsportveranstaltung0 Als gegen 21 Uhr ein Boxer des Orts zu dem Kampf antrat, drängte, der größere Teil der hinter den Sitzplätzen stehenden Zuschauer nach vorne» Um dem Kampf besser folgen zu können, stiegen daraufhin die Sitzenden, darunter auch der Sohn des Klägers auf die Bänke, wodurch sie 'Wiederum dem restlichen Teil der hinter den Bänken stehengebliebenen Zuschauer die Aussicht versperrten.. Aus deren Reihen wurden nunmehr Schlackenstücke nach den auf uie Bänke. Gestiegenen, geworfene Als der Sohn des Klägers mehrfach, zuletzt schmerzhaft am Kopf getroffen wurde, stieg er von seiner Bank, nahm eine leere Coca-Cola-Flasche und warf sie, ohn sich umzucehen, über die Schulter nach hinten» Durch die Flasche wurde der Landwirt und Waldarbeiter Ernst am Kopf getroffen und schwer verletzto Er verlangt von dem Sohn des Klägers den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Das gegen,den Sohn-des Klägers eingelei-tete Strafverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluß gemäß den §§ 30, 31 JGG mit der Begründung eingestellt, daß ihm nach dem festgesteilten Sachverhalt kein Vorsatz, auch kein Eventualvorsatz zur Last gelegt werden könne, daß er einen guten Leumund habe und sich nach der Tat dem Verletzten gegenüber rücksichtsvoll und anständig benommen habe.. Die Beklagte verweigert den Versicherung^-
 
schütz unter Hinweis auf § 4 Ziff II 1 AHpflVB mit der Begründung, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich, jedenfalls aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, während der Kläger der Auffassung ist, daß seinem Sohn nur Fahrlässigkeit zur-Last falle» Der Kläger klagt nunmehr auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm und seinem Sohn-Versicherungsschutz aus Anlaß des Schadensfalles zu gewähren» Beide Vorinstanzen haben nach einer beim Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme der Klage stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klageo
 Entscheidungsgründe:
■ :	'	.mim'* t***m>+. t mrr - nn tti rr i ht.• ■nmiMii Mi
 Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten obliegenden Beweis, daß der Sohn, des Klägers vorsätzlich gehandelt habe, nicht als' erbracht an« Nach seinen zutreffenden Ausführungen erfordert die Prüfung der Frage , welcher Grad des Verschuldens dem Sohn des" Klägers zur Last zu legen ist, die Klärung eines inneren Vorgangs» Demgegenüber ist der Einv/and der Beklagten, daß die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausschließlich in die Klärung eines inneren Vorgangs gelegt und von, ihr der nicht führbare Beweis einer bestimmten Willensrichtung des Täters nicht verlangt'werden könne,, rechtlich nicht haltbar» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist hierbei selbstverständlich zu prüfen, ob der äußere Geschehensablauf einen Rückschluß auf den Grad des Verschuldens zuläßt. Ist dies aber nicht der Fall, und ist der Willens- und Bewußtseinsvorgang des
4
Täters auch einer weiteren Deutung nicht zugänglich, so geht diese Ungeklartheit entsprechend dem Wesen der Beweislast notwendig zu Lasten der beweispflich-tigen Beklagten«,'
Das Berufungsgericht verneint- zunächst das Vor-liegen eines direkten ,Vorsatzes«,- Bs grenzt diese Verschuldens foi*m im-Einklang mit *der- Becht spree hung, (vgl BG-Z 143, 48/5jj) rechtlich zutreffend dahin ab,* daß sie einmal das Bewußtsein des-"Täters- erfordert, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg Wben^ und sodann seinen Willen;- trotzdem- das"'Verhalt eh zu betätigen«, Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann mach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen sind, nicht als erwiesen angesehen werden» Die Bu-
ge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei zu unrecht auch den rechtlich Vedeu'tlmgslosen Umstand berücksichtigt, daß der Sohn des' -Klägers* ein. junger Mann mit gutem Leumund sei, dem eine vorsätzliche Xörperver
 letzung nicht zuzutraüen tei,-' ist miclit'-gerechtfertigt Dieser Umstand ließ1 sehr :wohl‘-Rückschlüsse auf die zu
 erforschende innere :V»lilehisrichtting ;des Täters zu und konnte deshalb auch bei’ ihrer Prüfung- berücksichtigt
 werden,
Das BerufungSgericfit'-'hält'auch einen bedingten Vo
- , . * ' '' ' ’ w ^ ? >
;atz nicht für erwiesen?-Es- sieht' die Merkmale dieser
 Verschuldens form -im’ Einkläiig :iait* der -ständigen Rechtsprechung (DG aaO) zutreffend darin-, daß der Tater den
 als möglich vörgestellten Erfolg in'seihen Willen‘auf-
genommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat» Demgegenüber meint die Revision, es müsse schon genügen; wenn der Täter das Bewußtsein habe, .infolge seines Tuns könne ein -anderer Schaden erleiden, und wenn er mit einem glücklichen Ablauf nicht hätte rechnen dürfeno Diese dm Widerspruch zu der gesamten Rechts— lehre stehende: Auffassung ist unhaltbar» Sie kann-sich auch nicht auf die in einer Strafsache ergangene;: Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 59, 3) stützen<>Auch dort ist vielmehr im Einklang.mit der, sonstigen Recht-sprechung klargestellt,daS bedingter Vorsatz nur vorliegt , wenn.der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in Kauf genommen hat, also, mit ihm e invers tan-den gewesen ist»	.	■
Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung, des durch die Beweisaufnahme geklärten äußeren Geschehensablaufs nicht als erwiesen an» Insoweit handelt es sich wiederum um Tatsachenfeststellungen, die einer Nachprüfung in der Revisionsin-stanz nicht zugänglich sind» Die .Revision rügt allere dings, daß diese Feststellungen deshalb fehlerhaft seien, weil das Berufungsgericht hierbei erhebliche Tßile des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, nämlich.die große »7ucht, mit der der Kläger die Flasche geworfen habe, sowie die Tatsache, daß er sie nach dem Herabsteigen von der Bank blindlings, aber bewußt .in Richtung der Schlackenwerfer geschleudert habe, und zwar in. Reaktion auf die vorangegangenen ;7ürfe» Der Revision ist zuzugeben, daß diese Umstände in"der Tat einen nicht unbeachtlichen Grad von V/ahrscheinlichkeit für einen
 
U
Vorsatz des Täters begründena Das allein reicht aber nicht aus 5 um das angefochtene Urteil als rechtlich fehlerhaft aufzuheben» Das Berufungsgericht hat die genannten Umstände bei seiner Bev/eiswürdigung durchaus berücksichtigto Es hat aber auch durch sie die Möglichkeit , daß der Täter tatsächlich mit, dem ITichtein-tritt des Erfolges gerechnet und nicht den Erfolg auch für den Fall seines Eintritts gebilligt hat, nicht als ausgeräumt angesehen«, Diese tatrichterliche Beweiswür-ö i gu ng k ö nn t e in:der Revisionsinstanz nur dann als rechtlich fehlerhaft gerügt werden, wenn die von der Revision angeführten: Umstände zwingend zu dem Schluß führen müßten, daß der Täter-bei seinem V,ürf auch den Erfolg einer Körperverletzung billigend in Kauf genommen habe und wenn.die von Berufungsgericht offengelassene 2£öglichkeit, daß beim Täter eine solche Y/il-lensrichtung nicht Vorgelegen habe, nach der Lebenserfahrung als nicht in Betracht kommend auszuscheiden hat-te«, Eine solche Folgerung läßt, sich jedoch, aus dem äußeren Hergang des Schadensereignisses rticht ziehen0	.
Es liegen immerhin einige Umstände;vor,; die auch für die .Möglichkeit sprechen,"daß der junge Mann die Verletzung eines anderen durch die ,von.,ihm geworfene Fla-sehe nicht billigend in Kauf genommen hat«, Hierbei ist insbesondere der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand in Betracht,zu* ziehen, daß** er die Flasche blind-lings ohne zu zielen'geworfen hat, daß er auch nicht gewußt hat, von welchem der ,hinter ihm stehenden Zuschauer er vorher mit Schlackenstücken beworfen worden war, und daß dar «urf.als unmittelbare, gleichsam explosivartige Reaktion des zornentbrannten Täters auf
 
il'i
iJ'l
die selbst erlittenen Verletzungen erscheint» Bei der großen Wucht des Wurfs mußte der Täter für den Fall-, daß die Flasche einen anderen traf, auch damit rechnen, daß der Getroffene dann erhebliche Verletzungen erlitt« Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände läßt sich jedenfalls nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Täter entweder nur in; einer blindwütigen -Reaktion.■■ohne' Überlegung gehandelt oder die Flasche nur als Warnung zur Verhinderung weiterer Schlackenwürfe geworfen hat, ohne billigend in Kauf* zu nehmen, daß durch den Wurf ein anderer verletzt wurde» Hach den zutreffenden und auch insoweit von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt auch kein typischer, auf eine bestimmte Schuldform hinweisender Ge-schehensablauf vor, so daß die Grundsätze über einen Beweis des ersten Anscheins nicht herangezogen werden könneno .Hiernach erweist sich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung als in der Revisionsinstanz nicht angreifbare
 Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §
97 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Ganter Br„Haidinger Tr. Fischer Br. Kuhn Artl