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BGH · ii zr 300/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 300/85

Mit der BFL schloß die Beklagte dann im Oktober 1980 noch einen weiteren, als "Mietvertrags-aufStockung" bezeichneten Vertrag, durch den sie zusätzliche Teile für die Computeranlage mietete. Mit der Behauptung, das Computersystem sei bei der Rückgabe beschädigt und unvollständig gewesen, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Ihre Klagebefugnis leitet die Klägerin daraus her, daß sie von der BFL mit Schreiben vom 16. Die Klägerin sei auch aufgrund der von der BFL erteilten Ermächtigung nicht befugt, die Ansprüche der BFL im Wege der Prozeßstandschaft gerichtlich geltend zu machen, weil sie keinen berechtigten eigenen Grund zur Wahrnehmung des fremden Rechts habe* Die Klägerin habe zwar die Abschrift eines zwischen der Klägerin (einer Kommanditgesellschaft) als Organträgerin und der BFL als Organ abgeschlossenen Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrages vorgelegt, in dem angegeben sei, daß die Klägerin an dem Stammkapital der BFL von 2 Mio DM mit 1.995.000 DM unmittelbar und mit 5.000 DM über einen Treuhänder beteiligt sei. Aus dem Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrag als solchem lasse sich ebenfalls kein berechtigter Grund der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen der BFL herleiten, weil der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin trotz der erteilten Ermächtigung nicht zur geriet liehen Geltendmachung der Ansprüche der BFL befugt sei, wc sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der fremden Ansprüche habe, kann nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht gefolgt werden. a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die gerichtliche Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen aufgrund einer ErmächtJ gung durch den Gläubiger (gewillkürte ProzeßStandschaft) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Eine derartige Beteiligung an der Gläubiger-GmbH hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie sei an dem Stammkapital der BFL von 2 Mio DM mit 1.995.000 DM unmittelbar und mit 5.000 DM mittelbar über einen Treuhänder beteiligt, schlüssig dargelegt. b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag der Klägerin seiner Entscheidung zugrundelegen müssen, weil er von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden sei. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Oberlandesgericht die behaupteten Beteiligungsverhältnisse allein durch den Umstand, daß sie in dem Beherr-schungs- und Ergebnisabführungsvertrag so angegeben waren, noch nicht als erwiesen angesehen hat. c) Das Berufungsurteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil sich im Revisionsverfahren die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Beteiligungsverhältnisse ergeben hat. Der Vortrag der Klägerin über ihre Beteiligung an der BFL ist durch die von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegten Urkunden, die vom Senat im Wege des Freibeweise verwertet werden können, bestätigt worden. Sie hat ferner Urkunden vorgelegt, nach denen der Geschäftsanteil des Mitgesellschafters von 5.000 DM im FrUhjahr 1980 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der BFL an die Klägerin abgetreten worden ist. Schließlich hat die Klägerin die Berichte des von der BFL beauftragten Wirtschaftsprüfers über ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 1980 bis 1984 überreicht, in denen bestätigt wird, daß die Klägerin an der BFL zunächst mit 1.995*000 DM (99,75 % des Stammkapitals) beteiligt war und seit Frühjahr 1980 deren Alleingesellschafterin ist. Der Senat hat aufgrund dieser Unterlagen keinen Zweifel daran, daß die Klägerin zunächst, wie von ihr vorgetragen, Hauptgesellschafterin der BFL war und nunmehr deren Alleingesellschafterin ist. Der Klägerin steht danach die im Berufungsurteil verneinte Prozeßführungsbefugnis zu, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung der Ansprüche der BFL auch unabhängig von der Gesellschafterstellung der Klägerin aus dem von ihr mit der BFL abgeschlossenen und praktizierten Be-herrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ableiten ließe.

GmbHRechtBerufungsgerichtBFLAnspruchKlägerinGeltendmachung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Jf
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 300/85	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. Juni 1986
Spengler,
 Justizangestellte
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 Gesellschaft des BBBMBhandels mbH & Co,,
___Istraße (B, Neu-IiHBB-ZBBBBBB, diese
 vertreten durch die AMG-Allgemeine Mietgeseilschaft mbH, ebendort, diese vertreten durch ihre gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Kaufmann Dietrich Wf" und Dipl .-Kfm. Dr. Werner SflIBB» ebendort,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr. BBM -
Klägerin und Revisionsklägerin,
 und
gegen
 die Alte Hansestadt LBB» vertreten durch ihren Stadtdirektor, L^B’
Beklagte und Revisionsbeklagte, ■B und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
F. VBB -
JK
 
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr« Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15« Januar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die verklagte Stadtgemeinde mietete im Januar 1980 von der MGCS SflBHBHBHn Unternehmen für
 GmbH» (GGS) ein Bildschirmtextbanksystem. Im Februar 1980 teilte die GCS der Beklagten mit, daß der Mietvertrag refinanziert worden sei und die nBFL BBBBB Leasing GmbHn (BFL) die Rechte aus dem Vertrag wahmehme. Mit der BFL schloß die Beklagte dann im Oktober 1980 noch einen weiteren, als "Mietvertrags-aufStockung" bezeichneten Vertrag, durch den sie zusätzliche Teile für die Computeranlage mietete. Im August 1981
 
wurde das Mietverhältnis beendet. Die BFL ließ anschließend die Computeranlage bei der Beklagten abholen.
Mit der Behauptung, das Computersystem sei bei der Rückgabe beschädigt und unvollständig gewesen, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Ihre Klagebefugnis leitet die Klägerin daraus her, daß sie von der BFL mit Schreiben vom 16. Dezember 1982 zur Geltendmachung der Klageansprüche im eigenen Namen ermächtigt worden sei. Über den Wortlaut dieses Schreibens hinaus seien ihr die Ansprüche auch abgetreten worden. Der BFL seien ihrerseits von der GCS im Februar 1980 die Ansprüche aus dem ersten der beiden Mietverträge abgetreten worden.
Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der BFL vom 16. Dezember 1982 hat folgenden Wortlaut:
Hiermit bestätigen wir zur Vorlage bei Gericht in Sachen ... (Rubrum des vorliegenden Rechtsstreits), daß die ... (Klägerin) berechtigt war und ist, die Rechte aus den GCS-Verträgen und aus dem Eigenttun an der Computeranlage GFS 2002 im eigenen oder unserem Namen geltend zu machen und auch gerichtlich durchzusetzen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Klägerin weder Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche geworden, noch zu deren Geltendmachung im Wege der ProzeßStandschaft befugt sei.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Es könne davon ausgegangen werden, daß die GCS ihre Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen (ersten) Mietvertrag an die BFL abgetreten habe, so daß dieser die Rechte aus beiden Verträgen zugestanden hätten. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, daß die BFL die Ansprüche auf die Klägerin weiterübertragen habe. Das Schreiben vom 16. Dezember 1982 stelle lediglich eine Ermächtigung zur Prozeßführung dar. Die Behauptung der Klägerin, über den Wortlaut dieser Erklärung hinaus sei ihr jedwedes Recht übertragen worden, die Ansprüche aus den Verträgen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen,' ergebe ebenfalls nicht mehr als eine solche Ermächtigung und rechtfertige nicht die von der Klägerin gezogene Schlußfolgerung, daß damit eine Abtretung der Ansprüche verbunden gewesen sei.
Die Klägerin sei auch aufgrund der von der BFL erteilten Ermächtigung nicht befugt, die Ansprüche der BFL im Wege der Prozeßstandschaft gerichtlich geltend zu machen, weil sie keinen berechtigten eigenen Grund zur Wahrnehmung
 des fremden Rechts habe* Die Klägerin habe zwar die Abschrift eines zwischen der Klägerin (einer Kommanditgesellschaft) als Organträgerin und der BFL als Organ abgeschlossenen Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrages vorgelegt, in dem angegeben sei, daß die Klägerin an dem Stammkapital der BFL von 2 Mio DM mit 1.995.000 DM unmittelbar und mit 5.000 DM über einen Treuhänder beteiligt sei. Die Beklagte habe jedoch diese Beteiligungsverhältnisse bestritten und die Klägerin habe dafür keinen Beweis angetreten. Aus dem Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrag als solchem lasse sich ebenfalls kein berechtigter Grund der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen der BFL herleiten, weil der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Hierzu hätte es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses und der Eintragung im Handelsregister bedurft. Daß diese Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, habe die Klägerin nicht dargetan.
2.	Der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin trotz der erteilten Ermächtigung nicht zur geriet liehen Geltendmachung der Ansprüche der BFL befugt sei, wc sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der fremden Ansprüche habe, kann nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens nicht gefolgt werden. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben.
a)	Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die gerichtliche Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen aufgrund einer ErmächtJ gung durch den Gläubiger (gewillkürte ProzeßStandschaft) nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur
 
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zulässig ist, wenn der Prozeßstandschafter ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechts hat (BGHZ 96, 151, 152 ff. m.w.N.). Bei dem Gesell-schafter einer GmbH ist ein solches Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft regelmäßig (jedenfalls dann) zu bejahen, wenn er an der GmbH in einem Maße beteiligt ist, daß er an der Einziehung der Forderungen der GmbH in nahezu demselben Maße interessiert ist wie diese selbst (BGH, ürt. v. 14.7.1965 - VIII ZR 121/64, LM BGB § 185 Nr. 16 = WM 1965, 865, 866; dort entschieden für eine Beteiligung von 98 #)•
Eine derartige Beteiligung an der Gläubiger-GmbH hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie sei an dem Stammkapital der BFL von 2 Mio DM mit 1.995.000 DM unmittelbar und mit 5.000 DM mittelbar über einen Treuhänder beteiligt, schlüssig dargelegt.
b)	Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag der Klägerin seiner Entscheidung zugrundelegen müssen, weil er von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat, nachdem sich die Klägerin auf den vorgelegten Beherrschungsund Gewinnabführungs-Vertrag zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses berufen hatte, erklärt, daß sie die vorgetragenen Beteiligungsverhältnisse mit Nichtwissen bestreite. Diese Erklärung bezog sich sowohl auf die Frage, ob die Klägerin überhaupt an der BFL beteiligt war, als auch auf den Umfang einer etwaigen Beteiligung. Einer weiteren Erläuterung bedurfte es dazu angesichts des einfachen Sachverhalts nicht.
 
Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Oberlandesgericht die behaupteten Beteiligungsverhältnisse allein durch den Umstand, daß sie in dem Beherr-schungs- und Ergebnisabführungsvertrag so angegeben waren, noch nicht als erwiesen angesehen hat.
c)	Das Berufungsurteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil sich im Revisionsverfahren die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Beteiligungsverhältnisse ergeben hat.
Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht Vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Vorgelegen haben (vgl. zu allem:
 BGHZ 31, 279, 281 ff.).
Der Vortrag der Klägerin über ihre Beteiligung an der BFL ist durch die von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegten Urkunden, die vom Senat im Wege des Freibeweise verwertet werden können, bestätigt worden. Die Klägerin hat den Gründungsvertrag der BFL vom 19. Oktober 1979 vorgelegt der - wie von der Klägerin behauptet - eine Beteiligung der Klägerin mit einer Stammeinlage von 1.993.000 IM und eine
 solche eines weiteren Gesellschafters mit 5.000 DM ausweist. Sie hat ferner Urkunden vorgelegt, nach denen der Geschäftsanteil des Mitgesellschafters von 5.000 DM im FrUhjahr 1980 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der BFL an die Klägerin abgetreten worden ist. Schließlich hat die Klägerin die Berichte des von der BFL beauftragten Wirtschaftsprüfers über ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 1980 bis 1984 überreicht, in denen bestätigt wird, daß die Klägerin an der BFL zunächst mit 1.995*000 DM (99,75 % des Stammkapitals) beteiligt war und seit Frühjahr 1980 deren Alleingesellschafterin ist. Der Senat hat aufgrund dieser Unterlagen keinen Zweifel daran, daß die Klägerin zunächst, wie von ihr vorgetragen, Hauptgesellschafterin der BFL war und nunmehr deren Alleingesellschafterin ist.
Der Klägerin steht danach die im Berufungsurteil verneinte Prozeßführungsbefugnis zu, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sich das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung der Ansprüche der BFL auch unabhängig von der Gesellschafterstellung der Klägerin aus dem von ihr mit der BFL abgeschlossenen und praktizierten Be-herrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ableiten ließe.
 
3.	Zur sachlichen Prüfung des Klageanspruchs ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens - einschließlich der Prüfung, ob im Falle des Obsiegens der Klägerin für die Rechtsmittelkosten die Vorschrift des § 97 Abs. 2 2 eingreift - Vorbehalten.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer
 Brandes
Seidl
 Hesselberger