Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. HÖrr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkanntg Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. des Landgerichts Berlin-Charlottenburg vom 27 * Februar 1956 wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger 5-000o- DM nominal Burbach-Kali Aktien zu liefern* Wegen des Anspruchs auf Lieferung der Dividenden-scheine mit Talon wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Die Kläger verlangen von dem Beklagten auf Grund des Kaufvertrages, der ihrer Auffassung nach zwischen Wfl| und dem Beklagten zustande gekommen ist, Lieferung von 5000 Burbach-Kali Aktien nebst Dividendenscheinen, hilfsweise Zahlung von 10.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Beklagte habe W^^die Burbach-Kali Aktien (im eigenen Barnen) verkauft| der Beklagte sei bezüglich dieser Aktien nicht etwa als Vermittler tätig gewesen* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennenc Das Berufungsgericht hat sich sodann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16o Dezember 1952 (BGHZ 8, 222 ff * WM 1953, 171) angeschlossen, wonach der Verkäufer eines Wertpapiers dafür einstehen muß, daß dem Käufer das Eigentum nicht auf Grund von gesetzgeberischen Maßnahmen entzogen wird, wenn solche Maßnahmen zwar erst später erlassen werden, aber in tatsächlichen Verhältnissen wurzeln, die einen späteren Eingriff diesei* oder ähnlicher Art mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen? Berlin mit dem Ankauf von Wertpapieren verbunden gewesen sei, bewußt in Kauf genommen habe« Durch die Bestätigung des Beklagten vom 7* Februar 1947 sei die an sich bestehende volle Garantiehaftung des Beklagten dahin eingeschränkt worden, daß der Beklagte nur für die Richtigkeit seiner Bestätigung hafte, also nur dafür hafte, daß er im Besitz der Erklärung seines Vorbesitzers und Verkäufers sei, daß im übrigen aber der Käufer Wdas Risiko tragen solle« Hierfür spreche, daß die Bestätigung des Beklagten von entworfen sei« Ferner sei WfJ^im Wertpapier- handel äußerst versiert gewesen und habe damals ständig mit Wertpapieren gehandelt« Er habe die Gefahr gekannt, die in Berlin vor allem durch das Angebot von Wertpapieren herbeigeführt worden sei, die aus den Tresoren der Banken gestohlen worden seien« Wenn W(|m sich trotzdem mit der Bestätigung des Beklagten vom 7* Februar 1947 begnügt und keinerlei Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Erklärung des Verkäufers des Beklagten über den Besitz der Papiere am 1« Januar 1945 richtig sei, ja sich nicht einmal diese Erklärung habe vorlegen lassen, so habe WflÜ damit das Risiko übernommen, daß die Erklärung des Vorbesitzers des Beklagten, er sei am 1« Januar 1945 im Besitz der Wertpapiere gewesen, gestimmt habe» Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte tatsächlich im Besitz einer solchen Erklärung eines seiner Vormänner gewesen sei« Unter diesen Umständen könnten sich die Kläger auch nicht darauf berufen, daß der Beklagte dem Zedenten WjJ0^seit vielen Jahren als zuverlässiger Bankfachmann bekannt gewesen sei, und WJP£ sich darauf verlassen habe, daß der Beklagte ihm nur einwandfreie Stücke liefern werde. Daß der Beklagte mit der Möglichkeit gerechnet habe, es habe sich bei den Burbach-Kali Aktien nicht um einwandfreie Stücke gehandelt,, sei nicht behauptet worden« Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestätigung des Beklagten vom 7« Februar 1947 gibt, ist nicht frei von Rechtsirrtum zustande gekommen« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, durch die Bestätigung des Beklagten vom 7. Fe- ; bruar 194.7 auch den von beiden Parteien vorgetragenen Sach-verhalt nicht erschöpfend gewürdigt, W^Bfchat sich eine Bestätigung, wie sie der Beklagte unterschrieben hat, nicht nur bei dem Ankauf der Burbach-Kali Aktien, sondern auch bei dem Ankauf sonstiger Wertpapiere, die er vom Beklagten oder von anderen Verkäufern erwarb, ausstellen lassen. bereinigungsgesetz noch nicht ergangen sei, heim Erwerb von Wertpapieren Bescheinigungen der Art ausgestellt worden seien, wie sie entworfen und er, der Beklagte, sie unterschrieben habe* Die Annahme, in all den Fällen, in denen derartige Bestätigungen abgegeben worden seien, habe der Käufer auf eine ihm kraft Gesetzes zustehende Haftung verzichtet, erscheint jedoch bedenklich; ein Verzicht auf ein Rückgriffsrecht ist, wenn hierfür nicht die Begleitumstände sprechen oder sonstige nähere Anhaltspunkte vorliegen, nicht ohne weiteres anzunehmen (vgl, Urteil des I« Zivilsenates vom 12» Juli 1955 - I ZR 165/53 - WM 1955> 1247)* Bas Berufungsgericht hätte sich daher bei dieser Sachlage mit der naheliegenden Erwägung auseinandersetzen müssen, ob nicht die Käufer durch die Ausstellung der betreffenden Bestätigungen ausschließlich für das erwartete Wertpanierbereinigungsverfabren Vorsorge treffen, sich also sichern, nicht aber eine kraft Gesetzes bestehende Haftung der Verkäufer einschränken wollten. Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Bestätigung vom To Februar 1947 schränke die Heftung des Beklagten ein, weiter mit dem Hinweis begründet, sei das Risiko bekannt gewesen, das im Jahre 1947 mit dem Erwerb von Wertpapieren in Berlin verbunden gewesen sei* Aus der Kenntnis des Risikos folgt aber noch nicht ohne weiteres die Übernahme des Risikos. Bas Berufunpsgericht meint jedoch, die Übernahme des Risikos ergebe sich daraus, daß sich Wf^fcbei Kenntnis des Risikos mit der Bestätigung des Beklagten vom 7o Februar 1947 begnügt und keinerlei Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Erklärung des Verkäufers des Beklagten über den Besitz an den Papieren richtig gewesen sei, ja sich nicht einmal diese Erklärung habe vorlegen lassen. In ähnlicher Weise hat der Beklagte ausgeführt, es sei bei dem damaligen Freiverkehr sein gutes Recht gewesen, seine Kundschaft nicht bekanntzugeben» Das Berufungsgericht hätte demgemäß bei der Frage, ob der Beklagte dadurch das Risiko des Kaufvertrages übernommen habe, daß er sich die im Besitz des Beklagten befindlichen Unterlagen nicht vorlegen ließ, diesen Sachverhalt würdigen und berücksichtigen müssen, daß der Beklagte, wenn er auf der Vorlage der Unterlagen bestanden hätte, damit rechnen mußte, daß sich der Kauf zerschlagea Schließlich hat das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, die Bestätigung vom 7o Februar 1947 schränke die Haftung des Beklagten ein, darauf hingewiesen, es sei nicht behauptet worden, der Beklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß es sich bei den verkauften Wertpapieren nicht um einwandfreie Stücke gehandelt habe» Auch dieser Gesichtspunkt spricht jedoch nicht für die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung des Beklagten vom 7.
V w r II 2H 300/56 r'' Verkündet am 10. Februar 1958 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. 3> 4* des handrats a»B., Ludwig v Post , des Landwirtes Paul v. H____ des Physikers Pieter Johann v HdIHHI? Connecticut, USA, des Fräulein Marie Gabriele Renate v in Hl m s ebenda, HMBHB in t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br gegen den rtpapiermakler Kurt S 1, FÄH^straße in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Frhr.v hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. HÖrr, Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkanntg Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1956 aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils der 14» Zivilkammer - la - »v n des Landgerichts Berlin-Charlottenburg vom 27 * Februar 1956 wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger 5-000o- DM nominal Burbach-Kali Aktien zu liefern* Wegen des Anspruchs auf Lieferung der Dividenden-scheine mit Talon wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Die bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen t. Tatbestand t Die Mutter und Erblasserin der Kläger, Frau Marie v« kaufte ira Jahre 1947 von dem Makler 5000 HM Burbach-Kali Aktien mit den Nummern 49073 - 77* Frau v» HJpg^i meldete die Aktien zur Wertpapierberei-nigung an. Die Anmeldung wurde durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Landgerichts Hannover vom 5* Februar 1954 - 30 Wk 3/357 (Br) - abgelehnt, weil Frau vö.-HfJ^MBl den ihr nach § 21 Abs,l Nr„4 WBG- obliegenden Nachweis nicht erbringen konnte, daß ihre Rechte an den Wertpapieren auf eine Person zurückgingen, die am 1* Januar 1945 Eigentümer der Aktien war. Als daraufhin die Kläger an Wf//} i®** Regressforderungen herantraten, trat dieser ihnen seine Ansprüche gegen den Beklagten ab, von dem er die Aktien erhalten hatte. Der Beklagte hatte, als er die Aktien Wjm überließ, unstreitig folgende Bestätigung unterschrieben: »Kurt S| (Beklagter) den 7-Pebr.47 Hiermit bestätige ich, Herrn Hans RM 5c000,-- Bürbach Kaliwerke Aktien Hr.4-9073-77 - 5/1.000,- + Div.Sch. Hr. 16 ff., u. Tal. überlassen zu haben. Ich bestätige ferner, daß ich im Besitz einer Erklärung des Vorbesitzers und Verkäufers bin, nach welcher sich die Stücke am 1. Januar 1945 in seinem Besitz befunden haben, und daß er nicht unter die Bestimmungen des von der Militärregierung erlassenen Gesetzes Nr,52 fällt. , den 7, Februar 1947- gezo Kurt S| Der Beklagte war im Besitz einer derartigen Erklärung; die Erklärung war jedoch unrichtig. ' Die Kläger verlangen von dem Beklagten auf Grund des Kaufvertrages, der ihrer Auffassung nach zwischen Wfl| und dem Beklagten zustande gekommen ist, Lieferung von 5000 Burbach-Kali Aktien nebst Dividendenscheinen, hilfsweise Zahlung von 10.000 DM. Der Beklagte ist. der Ansicht, den • Klägern stünden keine Ansprüche gegen ihn zu. Er habe mit '*] keinen Kaufvertrag geschlossen, er sei vielmehr nur als Vermittler tätig gewesen» Im übrigen habe auch das Risiko, das im Jahre 1947 mit dem Ankauf von Aktien in Berlin verbunden gewesen sei, bewußt in Kauf genommen; er habe auf eigene Gefahr gehandelt* S.' Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Beklagte habe W^^die Burbach-Kali Aktien (im eigenen Barnen) verkauft| der Beklagte sei bezüglich dieser Aktien nicht etwa als Vermittler tätig gewesen* Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennenc Das Berufungsgericht hat sich sodann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16o Dezember 1952 (BGHZ 8, 222 ff * WM 1953, 171) angeschlossen, wonach der Verkäufer eines Wertpapiers dafür einstehen muß, daß dem Käufer das Eigentum nicht auf Grund von gesetzgeberischen Maßnahmen entzogen wird, wenn solche Maßnahmen zwar erst später erlassen werden, aber in tatsächlichen Verhältnissen wurzeln, die einen späteren Eingriff diesei* oder ähnlicher Art mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen? das Berufungsgericht hat demgemäß dargelegt,* der Verkäufer von Wertpapieren hafte grundsätzlich nach Art, eines GarantieverSprechens dafür, daß die Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfähren anerkannt würden* Das Berufungsgericht bat die Klage aber gleichwohl für unbegründet gehalten, well WflH^das Risiko, das im Jahre 1947 in Berlin mit dem Ankauf von Wertpapieren verbunden gewesen sei, bewußt in Kauf genommen habe« Durch die Bestätigung des Beklagten vom 7* Februar 1947 sei die an sich bestehende volle Garantiehaftung des Beklagten dahin eingeschränkt worden, daß der Beklagte nur für die Richtigkeit seiner Bestätigung hafte, also nur dafür hafte, daß er im Besitz der Erklärung seines Vorbesitzers und Verkäufers sei, daß im übrigen aber der Käufer Wdas Risiko tragen solle« Hierfür spreche, daß die Bestätigung des Beklagten von entworfen sei« Ferner sei WfJ^im Wertpapier- handel äußerst versiert gewesen und habe damals ständig mit Wertpapieren gehandelt« Er habe die Gefahr gekannt, die in Berlin vor allem durch das Angebot von Wertpapieren herbeigeführt worden sei, die aus den Tresoren der Banken gestohlen worden seien« Wenn W(|m sich trotzdem mit der Bestätigung des Beklagten vom 7* Februar 1947 begnügt und keinerlei Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Erklärung des Verkäufers des Beklagten über den Besitz der Papiere am 1« Januar 1945 richtig sei, ja sich nicht einmal diese Erklärung habe vorlegen lassen, so habe WflÜ damit das Risiko übernommen, daß die Erklärung des Vorbesitzers des Beklagten, er sei am 1« Januar 1945 im Besitz der Wertpapiere gewesen, gestimmt habe» Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte tatsächlich im Besitz einer solchen Erklärung eines seiner Vormänner gewesen sei« Unter diesen Umständen könnten sich die Kläger auch nicht darauf berufen, daß der Beklagte dem Zedenten WjJ0^seit vielen Jahren als zuverlässiger Bankfachmann bekannt gewesen sei, und WJP£ sich darauf verlassen habe, daß der Beklagte ihm nur einwandfreie Stücke liefern werde. Daß der Beklagte mit der Möglichkeit gerechnet habe, es habe sich bei den Burbach-Kali Aktien nicht um einwandfreie Stücke gehandelt,, sei nicht behauptet worden« Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe den § 286 ZPO verletzt» Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß H^m^das mit dem Kaufverträge verbundene Risiko /. übernommen habe; ein Verzicht auf das Rückgriffsrecht sei, was das Berufungsgericht verkannt habe, auch ganz ungewöhnliche Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden« Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestätigung des Beklagten vom 7« Februar 1947 gibt, ist nicht frei von Rechtsirrtum zustande gekommen« Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, durch die Bestätigung des Beklagten vom 7. Februar 1947 sei die an sich bestehende Haftung des Beklagten eingeschränkt worden, einmal mit der Erwägung begründet, daß. die Bestätigung des Beklagten von entworfen sei« Diese Begründung über- zeugt nichts es lieg^ vielmehr näher, das Gegenteil anzunehmen, also die Auffassung zu vertreten, es spräche für die Auslegung des Berufungsgerichts, wenn der Beklagte, der Verkäufer, die von ihm unterschriebene Bestätigung entworfen hätte« Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen W^J| als Käufer darauf bedacht gewesen sein sollte, eine kraft Gesetzes (§§ 433, 437 BGB) bestehende Haftung des Beklagten von sich aus einzuschränken« Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Bestätigung vom 7. Fe- ; bruar 194.7 auch den von beiden Parteien vorgetragenen Sach-verhalt nicht erschöpfend gewürdigt, W^Bfchat sich eine Bestätigung, wie sie der Beklagte unterschrieben hat, nicht nur bei dem Ankauf der Burbach-Kali Aktien, sondern auch bei dem Ankauf sonstiger Wertpapiere, die er vom Beklagten oder von anderen Verkäufern erwarb, ausstellen lassen. Hach ,dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien war die •. Ausstellung derartiger Erklärungen damals in Berlin auch '«> allgemein üblich, ft^g^hat als Zeuge bekundet, sie habe > • sogar einem Handelsbrauch entsprochen, und der Beklagte hat ausgeführt, es sei zutreffend, daß 1947, als das Wertpapie^* bereinigungsgesetz noch nicht ergangen sei, heim Erwerb von Wertpapieren Bescheinigungen der Art ausgestellt worden seien, wie sie entworfen und er, der Beklagte, sie unterschrieben habe* Die Annahme, in all den Fällen, in denen derartige Bestätigungen abgegeben worden seien, habe der Käufer auf eine ihm kraft Gesetzes zustehende Haftung verzichtet, erscheint jedoch bedenklich; ein Verzicht auf ein Rückgriffsrecht ist, wenn hierfür nicht die Begleitumstände sprechen oder sonstige nähere Anhaltspunkte vorliegen, nicht ohne weiteres anzunehmen (vgl, Urteil des I« Zivilsenates vom 12» Juli 1955 - I ZR 165/53 - WM 1955> 1247)* Bas Berufungsgericht hätte sich daher bei dieser Sachlage mit der naheliegenden Erwägung auseinandersetzen müssen, ob nicht die Käufer durch die Ausstellung der betreffenden Bestätigungen ausschließlich für das erwartete Wertpanierbereinigungsverfabren Vorsorge treffen, sich also sichern, nicht aber eine kraft Gesetzes bestehende Haftung der Verkäufer einschränken wollten. Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Bestätigung vom To Februar 1947 schränke die Heftung des Beklagten ein, weiter mit dem Hinweis begründet, sei das Risiko bekannt gewesen, das im Jahre 1947 mit dem Erwerb von Wertpapieren in Berlin verbunden gewesen sei* Aus der Kenntnis des Risikos folgt aber noch nicht ohne weiteres die Übernahme des Risikos. Bas Berufunpsgericht meint jedoch, die Übernahme des Risikos ergebe sich daraus, daß sich Wf^fcbei Kenntnis des Risikos mit der Bestätigung des Beklagten vom 7o Februar 1947 begnügt und keinerlei Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Erklärung des Verkäufers des Beklagten über den Besitz an den Papieren richtig gewesen sei, ja sich nicht einmal diese Erklärung habe vorlegen lassen. Bei dieser Schlußfolgerung hat das Berufungsgericht den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bie Kläger haben vor-getragen, hätte sich die Erklärung, die der Beklagte von seinem Vorgänger erhalten habe, nicht zeigen lassen können, weil er sonst erfahren hätte? von wem der Beklagte . die Wertpapiere gekauft habe» In der damaligen Zeit hätten ' die Verkäufer von Wertpapieren die Barnen der Personen? von denen sie die Wertpapiere erworben hätten, geheimgehalten, damit sich nicht ihre Käufer unmittelbar mit ihren Verkäu- * fern in Verbindung setzten» W^B^hat dementsprechend als Zeuge bekundet, es sei damals üblich gewesen, nicht die Vorlage der Unterlagen zu fordern, da man sonst die Kontrahenten seines Vertragspartners kennengelemt hätte. In ähnlicher Weise hat der Beklagte ausgeführt, es sei bei dem damaligen Freiverkehr sein gutes Recht gewesen, seine Kundschaft nicht bekanntzugeben» Das Berufungsgericht hätte demgemäß bei der Frage, ob der Beklagte dadurch das Risiko des Kaufvertrages übernommen habe, daß er sich die im Besitz des Beklagten befindlichen Unterlagen nicht vorlegen ließ, diesen Sachverhalt würdigen und berücksichtigen müssen, daß der Beklagte, wenn er auf der Vorlage der Unterlagen bestanden hätte, damit rechnen mußte, daß sich der Kauf zerschlagea Schließlich hat das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, die Bestätigung vom 7o Februar 1947 schränke die Haftung des Beklagten ein, darauf hingewiesen, es sei nicht behauptet worden, der Beklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß es sich bei den verkauften Wertpapieren nicht um einwandfreie Stücke gehandelt habe» Auch dieser Gesichtspunkt spricht jedoch nicht für die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung des Beklagten vom 7. Februar 1947 hat zuteil werden lassen» Wenn der Beklagte nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß der Verkauf der Burbach-Kali Aktien an W(BH|mit einem Risiko behaftet v sei, dann liegt es auch nicht nahe, daß er das Risiko, für das er kraft Gesetzes einzustehen hatte, auf abwälzen wollte* ■w v .Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist somit nicht fehlerfrei zustande gekommen. Das Urteil mußte daher aufgehoben werden. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, soweit die Kläger Lieferung der Aktien verlangen. Die Klage ist insoweit begründet. Die unstreitigen und die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen reichen nicht aus, um die Feststellung treffen zu können, habe auf die ihm kraft Geset- zes (§ 433* 437 BGB) zustehenden Ansprüche verzichten wollen, Soweit die Klage auf Lieferung der Dividendenscheine gerichtet ist, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. Es müssen tatsächliche Feststellungen darüber getroffen werden, ob die Dividenden nicht inzwischen ausgeschüttet und ob noch Dividendenscheine vorhanden sind. Die Sache mußte daher insoweit zur andei’weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 91 ZBO, Dr.Haidinger Dr,Fischer Dr,Haager Dr, Reinicke Bundesrichter Dr.NÖrr ist wegen Urlaubs an der Unterschriftslei-stuag verhindert, Dr,Haidinger