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BGH · XI ZR 300/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 300/55

Der entscheidende Fehler des Berufungsgerichts besteht darin, daß es sich bei seiner Auslegung überhaupt nicht mit dem Sinn und dem Zweck der Vereinbarung über die Erstattung der Steuern für den Veräußerungsgewinn befaßt und daß es nur den Wortlaut eines einzelnen Absatzes aus dem Schreiben vom 14- März 1950 herangezogen hat» Die bei der Abfindung eines aus sch eidenden Gesellschafters nicht selten Vorkommen den Vereinbarungen über die Erstattung persönlicher Steuern des ausscheidenden Gesellschafters, die im Zusammenhang mit seiner bisherigen Zugehörigkeit zur Ge- Nur auf diese Weise ist es auch möglich, die Präge zu beantworten, ob von einer solchen Vereinbarung solche steuerlichen Belastungen erfaßt werden, die den ausscheidenden Gesellschafter mittelbar durch Veräußerungsgewinn treffen., standenen Ver&uße rungsgewinn entscheidend ins Gewicht, In einem solchen i^all liegt es nahe, daß der Illäger durch diese Vereinbarung so gestellt werden sollte, als ob er einen Veräußerungsgewinn nicht erzielt hätte und daß damit die Gesellschaft jegliche steuerliche Mehrbelastung des Klägers durch den bei ihm ausgewiesenen Veräußerungsgewinn übernehmen sollte- Das würde bedeuten, daß der Kläger einen Erstattungsanspruch auch insoweit geltend machen kann, als der ausgewiesene Versüßerungsgewinn sich für ihn erst im Jahre 1951 steuerlich ungünstig ausgev/irkt hat. Denn wenn er durch die Zubilligung eines Erstattungsanspruchs mit der Vereinbarung vom 14- März 1951 so gestellt werden sollte, als ob er keinen Veräußerungsgewinn erzielt hätte, dann würde auch die erst im Jahre 1951 eingetretene steuerliche Belastung Oes Klägers von dieser Vereinbarung erfaßt werden. Das Berufungsarteil muß daher, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden, damit die noch etwa erforderliche Aufklärung des Sachverhalts und die jedenfalls notwendige umfassende Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vereinbarung bei ihrer Auslegung nachgeholt werden. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch auf den Einwand der Beklagten und den Gegeneinwand des Klägers im Zusammenhang mit § 34 EinkStG eingehen müssen. des vorliegenden Falles die für Veräußerungsgewinne nach § 34 EinkStG an sich vorgesehene Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen konnte; dann erhebt sich die Frage, wer im Verhältnis zwischen den Parteien die so entstandene steuerliche Mehrbelastung zu tragen hatc Auch diese Frage kann nur nach dem Sinn und dem Zweck der Vereinbarung über die Erstattung der Steuer aus dem Veräußerungsgewinn beantwortet werdenr Bei einer solchen Vereinbarung besteht für den Erstattungsschuldner immer ein bestimmtes Risiko, weil die Höhe der zu erstattenden Steuern nicht eine für jeden Fall feste Größe darstellt, sondern sich nach den jeweiligen Einkommensteuerverhältnissen richtet» Die Erstattungsschuld ist also von den individuellen Verhältnissen des Erstattungsgläubigers und Steuerschuldners abhängig. Diese Besonderheit einer jeden steuerlichen ErstattungsVereinbarung, die sich auf einen bestimmten Erwerbsund Einkommensvorfall bezieht, wird in Verbindung mit Sinn und Zweck der hier in Betracht kommenden Vereinbarung vom 14. Ilärz 1951 hei der Beantwortung der Frage, welche Bedeutung die etwa hier nicht zu dem Zuge kommende Steuerermäßigung gemäß § 34 EinkStG für das Verhältnis zwischen den Parteien hat, berücksichtigt werden müssen» Andererseits wird aber auch zu beachten sein, daß die Sonderregelung für die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns (Steuerermäßigung von 10 $ bis 40 #) für die Beklagte bei ihrer Entschließung von wesentlicher Bedeutung gewesen sein kann; weil nämlich diese Sonderregelung für die Beklagte die Gewähr bot, daß ihre Erstattungsschuld von der Steuerprogression nicht uneingeschränkt erfaßt werden würde» derselbcn 1st auch der tragende Gesichtspunkt für die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der durch das Versäumnisurteil entstandenen Kosten entfallenEs erübrigt sich daher, auf die gegen diese Entscheidung vor geh rächte Revisionsrüge einzugehen Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.

GesellschaftsteuerlichVeräußerungsgewinnVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

XI ZR 300/55
2395 023
Verkündet
 am 16« Mai 1957
Pfauz, Justizangestellter,
 als TJrkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im. IT amen des Volkes
 des Fabrikanten Adolf str. m.
In dem Rechtsstreit I
“Prozeßbevollmächtigters
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
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die Firma L, von A
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den Kaufmann istr
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Heb enint erveni ent en, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
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hat der II.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br Ganter und der Bundesricnter Dr„ Haidinger, Br, Fischer, Br, Kuhn und Dr. Haager für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 6.. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf
 vom 17■ November 1955 insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger schied am 17c Mai 1950 aus der offenen Handelsgesellschaft Rudolf 1Sohn ausr Im Verlauf der AuseinandersetZungsverhandlungen richtete die Gesellschaft die nach dem Eintritt des Graf von	3X11	•De“
zember 1950 in von	OoH,	umbenannt	worden
 war (Beklagte zu 1), an den Kläger am 14» März 1951 ein Schreiben, wonach die Gesellschaft dem Kläger eine evtl., anfallende Steuer aus Veräußerungsgewinn für seinen abgetretenen Anteil sofort in bar zurückvergüten oder gegen Vorlage des Steuerbescheides für ihn bezahlen werde« Dem Inhalt dieses Schreibens stimmte der Kläger zu-
Im März 1952 trat an Stelle des Graf von A( der Beklagte zu 2) in die Gesellschaft ein«
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 7.240.50 DM; die er im Jahre 1951 für seinen Veräußerungsgewinn habe zahlen müssen. Dabei hat der Kläger gegenüber entsprechenden Einwendungen der Beklagten noch vorgetragen daß sich der Veräußerungsgewinn in Höhe von 20c543 DM im Steuerbescheid für das Jahr 1950 für ihn nicht nennenswert - ausgewirkt habe, da er in diesem Jahr und in den vorausgegangenen Jahren Verluste in seiner gewerblichen Betätigung erlitten habe und diese Verluste mit seinem Veräußerungsgewinn in der Y/eise verrechnet worden seien, daß er für das Jahr 1950 nur eine Steuerschuld in Höhe von 79-40 DM gehabt habe Dagegen habe sich der Veräußerungsgewinn für ihn im Steuerjahr 1951 voll ausgewirkt, da er ln diesem Jahr aus seiner gewerblichen Tätigkeit Gewinn erzielt habe und in diesem Jahr die mit dem Veräußerungsgewinn bereits verrechneten Verluste aus den vorausgegangenen Jahren nicht mehr hätten berücksichtigt werden können«. Auf diese Weise hätte er im Jahre 1951 den mit der
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Klage geforderten Betrag an Steuern mehr aufwenden müssen. Auf die Streitverkündung der Beklagten ist Graf von
 ten» Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben* das Oberlandesgericht hingegen hat auf die Berufung des Nebenintervenienten die Klage bis auf einen Teilbetrag von 79? 40 DM
Kläger seinen Klagantrag weiter * soweit die Klage abgewiesen ist, während der Nebenintervenient um Zurückweisung der Revision bittet.
Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der Steuer für den Veräußerungs-gewinr dahin aus- daß sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Steuerbetrag beziehe* den der Kläger für das Jahr 1950 zu entrichten gehabt habe. Denn nur im Jahre 1950 sei der dem Kläger angefallene Veraußerungsgewinn steuerlich erfaßt worden,“ im Jahre 1951 hingegen sei er nicht mehr Gegenstand einer Besteuerung geworden.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an:
Der entscheidende Fehler des Berufungsgerichts besteht darin, daß es sich bei seiner Auslegung überhaupt nicht mit dem Sinn und dem Zweck der Vereinbarung über die Erstattung der Steuern für den Veräußerungsgewinn befaßt und daß es nur den Wortlaut eines einzelnen Absatzes aus dem Schreiben vom 14- März 1950 herangezogen hat» Die bei der Abfindung eines aus sch eidenden Gesellschafters nicht selten Vorkommen den Vereinbarungen über die Erstattung persönlicher Steuern des ausscheidenden Gesellschafters, die im Zusammenhang mit seiner bisherigen Zugehörigkeit zur Ge-
ien Beklagten als Nebenintervenient beigetre-
nehst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
 Ent s ch ei dungsgründe s
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Seilschaft oder im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft stehen«, können im Regelfall in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen (Tragweite nur verstanden werden, wenn hierbei der Anlaß und der Grund für eine solche Vereinbarung« namentlich auch in Verbindung mit der Berechnung des Abfindungsguthabens, in sachgerechter Weise berücksichtig! werden. Nur auf diese Weise ist es auch möglich, die Präge zu beantworten, ob von einer solchen Vereinbarung solche steuerlichen Belastungen erfaßt werden, die den ausscheidenden Gesellschafter mittelbar durch Veräußerungsgewinn treffen., Für das Berufungsgericht bestand, und darauf weist die Revision mit Recht hin, hierzu um so mehr Anlaß, als nach dem Inhalt des Schreibens vom 14o März 1951 die Vereinbarung über die Steuererstattung mit Erörterungen der Parteien über die Bilanzierung und über die Bewertung der Betriebsgrundstücke in der DM-Eröffnungsbi-lanz zusammenhängtn Der Kläger sollte nach dem Wortlaut des Schreibens vom 14* März 1951 durch diese Vereinbarung veranlaßt werden, wegen der Höhe der Ansetzung der Aktiva nicht an das Finanzamt heranzutreteno
 Ist dieser Inhalt des Schreibens vom 14c März 1951, wie die Revision darlegt, dahin zu verstehen, daß sich der Kläger im Interesse der Beklagten mit dem Bev/ertungsansatz von 298.600 DM für die Betriebsgrundstückc einverstanden erklären sollte - ein solcher sehr niedrig angenommener Ansatz mußte nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die Beklagte im Hinblick auf die Soforthilfe- und Lastenausgleichsabgaben von wesentlicher Bedeutung sein - und entstand durch diesen Bewertungsansatz rechnerisch überhaupt erst ein Veräußerungsgewinn des Klägers, weil sein Abfindungsanspruch nach einem anderen Bewertungsmaßstab berechnet worden war, dann fällt das für die Auslegung der Vereinbarung über die Erstattung der Steuern für den so ent-
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standenen Ver&uße rungsgewinn entscheidend ins Gewicht, In einem solchen i^all liegt es nahe, daß der Illäger durch diese Vereinbarung so gestellt werden sollte, als ob er einen Veräußerungsgewinn nicht erzielt hätte und daß damit die Gesellschaft jegliche steuerliche Mehrbelastung des Klägers durch den bei ihm ausgewiesenen Veräußerungsgewinn übernehmen sollte- Das würde bedeuten, daß der Kläger einen Erstattungsanspruch auch insoweit geltend machen kann, als der ausgewiesene Versüßerungsgewinn sich für ihn erst im Jahre 1951 steuerlich ungünstig ausgev/irkt hat. Denn wenn er durch die Zubilligung eines Erstattungsanspruchs mit der Vereinbarung vom 14- März 1951 so gestellt werden sollte, als ob er keinen Veräußerungsgewinn erzielt hätte, dann würde auch die erst im Jahre 1951 eingetretene steuerliche Belastung Oes Klägers von dieser Vereinbarung erfaßt werden.
Die Auslegung des Berufungsgerichts leidet somit an einem wesentlichen Mangel, weil sie sich lediglich an den Wortlaut eines einzelnen Absatzes anlehnt; nicht aber den gesamten Inhalt des Schreibens und den daraus zu ermittelnden Sinn und Zweck der Vereinbarung berücksichtigt. Das Berufungsarteil muß daher, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden, damit die noch etwa erforderliche Aufklärung des Sachverhalts und die jedenfalls notwendige umfassende Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vereinbarung bei ihrer Auslegung nachgeholt werden.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch auf den Einwand der Beklagten und den Gegeneinwand des Klägers im Zusammenhang mit § 34 EinkStG eingehen müssen. Wenn der Kläger mit Rücksicht auf die besonders gelagerten tatsächlichen Verhältnisse
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des vorliegenden Falles die für Veräußerungsgewinne nach § 34 EinkStG an sich vorgesehene Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen konnte; dann erhebt sich die Frage, wer im Verhältnis zwischen den Parteien die so entstandene steuerliche Mehrbelastung zu tragen hatc Auch diese Frage kann nur nach dem Sinn und dem Zweck der Vereinbarung über die Erstattung der Steuer aus dem Veräußerungsgewinn beantwortet werdenr Bei einer solchen Vereinbarung besteht für den Erstattungsschuldner immer ein bestimmtes Risiko, weil die Höhe der zu erstattenden Steuern nicht eine für jeden Fall feste Größe darstellt, sondern sich nach den jeweiligen Einkommensteuerverhältnissen richtet» Die Erstattungsschuld ist also von den individuellen Verhältnissen des Erstattungsgläubigers und Steuerschuldners abhängig. Diese Besonderheit einer jeden steuerlichen ErstattungsVereinbarung, die sich auf einen bestimmten Erwerbsund Einkommensvorfall bezieht, wird in Verbindung mit Sinn und Zweck der hier in Betracht kommenden Vereinbarung vom 14. Ilärz 1951 hei der Beantwortung der Frage, welche Bedeutung die etwa hier nicht zu dem Zuge kommende Steuerermäßigung gemäß § 34 EinkStG für das Verhältnis zwischen den Parteien hat, berücksichtigt werden müssen» Andererseits wird aber auch zu beachten sein, daß die Sonderregelung für die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns (Steuerermäßigung von 10 $ bis 40 #) für die Beklagte bei ihrer Entschließung von wesentlicher Bedeutung gewesen sein kann; weil nämlich diese Sonderregelung für die Beklagte die Gewähr bot, daß ihre Erstattungsschuld von der Steuerprogression nicht uneingeschränkt erfaßt werden würde»
LIit der Aufhebung des 3erufungsurteils und der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung der Vereinbarung vom 14 Llärz 1951 unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
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derselbcn 1st auch der tragende Gesichtspunkt für die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der durch das Versäumnisurteil entstandenen Kosten entfallenEs erübrigt sich daher, auf die gegen diese Entscheidung vor geh rächte Revisionsrüge einzugehen
 Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist.
Dr, Canter	Dr.	Haidinger	Dre	Fischer
 Dr- Haager
 Dr. Kuhn