■MMirWMiwMi« mm mm tim **’ ***** mmmmwmmrnm mm mm mm mm mm Gesetz* GenG § 13 Rechtssat3s Eine eGmbH haftet für vor ihrer Eintragung nach Errichtung des Statuts eingegangene Verbindlichkeiten im allgemeinen nur, wenn und soweit sie das Geschäft genehmigt» Die Beklagte bestreitet die Auftragserteilung nicht, behauptet aber, es sei vereinbart worden, daß der Kläger bei Nichtausführung der Bauten keinen Honoraranspruch hätte haben sollen* Diese Vereinbarung sei getroffen worden, weil ihr als Flüchtlingsgenossenschaft keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die zur Ausarbeitung ihrer Baupläne nötigen Vorarbeiten zu finanzieren, und der Kläger als Flüchtling froh und bereit gewesen sei, die Arbeiten bloß für die Aussicht auf ein Honorar zu leisten» Unstreitig ist bloß.der Vertragsschluß als solcher* ^ Zur Zeit des Vertragsschlusses bestand die Beklagte, eine juristische Person, noch nicht. 25o Februar, 7» April und 17• April 1951 datiert und zu dem Teil vom Vorstand der Genossenschaft unter dem 28* März 1951 unterschrieben sind und die Klage bereits ab 1* April 1951 Verzugszinsen fordert« Bei dieser Sachlage durfte sich das Berufungsgericht mit der Tatsache des Vertragsschlusses nicht begnügen, wenn es zu einer Verurteilung der Beklagten gelangen wollte« 1 GenG § 13 Anm 1 b; Kluge in der Zeitschrift fUr das gesamte Genossenschaftswesen /JGenJ Band 2 (1952), 68), daß die von der Gründervereinigung begründeten Rechte und Pflichten mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister ohne weiteres auf die rechtsfähige Genossenschaft übergehen,. Es ist nicht zu verkennen, daß eine Genossenschaft ebenso wie der Verein, jedoch anders als di« Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mbH, auch als nicht eingetragenes Gebilde bestehen kann. schaft mit unbeschränkter Haftpflicht wie als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht errichtet werden kann* Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, daß eine Genossenschaft als eine nicht einzutragende errichtet und dahn durch Eintragung in eine rechtsfähige Genossenschaft umgewandelt wurde, sondern um eine Gründung, durch die von vornherein eine eingetragene Genossenschaft beabsichtigt war und bei der schon zwischen der Errichtung des Statuts und der Eintragung ins Genossenschaftsregister für die”Genossenschaf tH Geschäfte abgeschlossen wurden« Hier ist es fehlsam, die Entscheidung aus dem Gesichtspunkt der Einheit zweier Hechtsgebilde zu suchen; denn es steht nicht die Wesenseinheit zweier Hechtsgebilde in Frage, sondern es geht vielmehr um die Haftung der eingetragenen Genossenschaft für in ihrer Entstehungszeit, also während ihrer Entwicklung, für die «Genossenschaft« abgeschlossene Geschäfte* Insbesondere zur Lösung der Frage nach der Haftung der Handelnden und der Gründer ist untersucht worden, ob die in der Entstehung begriffene rechtsfähige Genossenschaft in der Zeit zwischen der Errichtung des Statuts und ihrer Eintragung ins Genossenschaftsregister ein nicht rechtsfähiger Verein (Fohle aaO S 337 m w Nachw; nicht dagegen auch die dafür oft zitierte Entscheidung des Reichsgerichts vom 27*3.1897, Für die Kapitalgesellschaften ist der Standpunkt vertreten worden (Feine aaO S 201; Würdinger, Gesellschaften, II, 86; Dregger aaO S 95/96; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 11 Anm 2; weitere Literaturangaben zu dieser Streitfrage in der Anm von Fischer zu Bl Nr 3 § 11 GmbHG), daß die werdende Gesellschaft bereits dem Aktien-bzwo dem GmbH-Recht mit Ausnahme derjenigen Vorschriften ztf^ unterstellen sei, die die Eintragung voraussetzen,und derer, die durch spezielle Gründungsvorschriften ersetzt Das könnte auch für die werdende rechtsfähige Genossenschaft begründet werden - Schritte in dieser Richtung sind die Sntl Scheidungen des Senats vom 29*10*52 (BGHZ 7, 383 /5867) und vom 13 c 10* 54 (BGHZ 15, 66 /7]J) - , denn der Gedanke beruht! den, wie es auch nicht darauf ankommt, ob oder inwieweit die werdende rechtsfähige Genossenschaft zwischen der Errichtung des Statuts und ihrer Eintragung nach den Vorschriften Uber den Verein oder die bürgerlichrechtliche Ge* Seilschaft zu beurteilen ist* sprechenden Regelung fehlte so darf doch nicht verkannt werden, daß auch das Genossenschaftsgesetz die juristische Person von der Haftung für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten nach Möglichkeit frei zu halten sucht« lichkeit* Ras schließt gewiß nicht aus, daß die Gründer, soweit ihre eigene Haftung und die der Gründervereinigung in Betracht kommt, dem Vorstand eine weitergehende Befugnis einräumen* Für die einzutragende Genossenschaft können sie das nicht, da sie es nach dem Schutzzweck, der den Vorschril ten über die Errichtung einer rechtsfähigen Genossenschaft zukommt, nicht in der Hand haben, die eingetragene Genossenschaft von vornherein mit Schulden zu belasten, über deren Entstehung nur der Vorstand der rechtsfähigen Genossenschaf nach Maßgabe der §§ 24 ff GenG, insbesondere unter der in § 34 GenG vorgeschriebenen Verantwortung und Haftung, zu befinden hat* ten für jemanden, der vor der Eintragung nicht Rechtsund keine Erörterung der Frage, ob diese Vertretungsmacht auch zur Vornahme wirtschaftlich notwendiger Geschäfte berechtig oder in welchem Umfang dies der Fall ist« Immerhin sei dar* auf hingewiesen, daß bei der Genossenschaft, eben weil sie keine Kapitalgesellschaft ist, Bestimmungen wie die §§ 19, . 20 AktG, 5 Abs 4 GmbHG fehlen und die Genossenschaft daher • im Gründungsstadium kaum in die Lage kommen kann, für die Erhaltung eines übernommenen Vermögensstücks oder die Fortführung eines übernommenen Geschäftsbetriebes sorgen und zu Ras zeigt der Umstand, daß die Aufgaben des Vorstandes des Gründerzusammenschlusses eng begrenzt sind, mit aller Beut- schließen zu müssen* Bei der Beauftragung des Klägers handelt es sich keinesfalls um ein Geschäft, das den Vorstand der "Genossenschaft” bereits vor deren Eintragung berechtigte, die rechtsfähige Genossenschaft zu vertreten« Die Beklagte konnte daher unmittelbar durch den Vertrag mit dem Kläger nicht verpflichtet werden« Bas ist auch aus zeitlichen' Gründen ausgeschlossen; eine Haftung aus diesem Vertrage konnte sie erst treffen, nachdem sie ins Genossenschaft sregi st er eingetragen war« Ihr gegenüber konnte auch erst nach diesem Zeitpunkt Schuldnerverzug begründet werden» Eine ganz andere Frage ist es, ob sie eine gegenüber dem Gründerzusammenschluß begründete Verbindlichkeit übernommen hat und ob sie das auch dann oder nicht wenigstens einschränkend getan hat, wenn die Gründervereinigung bereits die Verzugshaftung traf« Im vorliegenden Falle bleibt es sich gleich, ob der Kläger namens der FflIHIHBBP Bau- und Werkgemeinschaft namens der "Baugenossenschaft EflUP oder namens der eingetragenen Genossenschaft dieses Hamens beauftragt wurde« In jedem Falle konnte die Beklagte aus dem Vertrag nur dann verpflichtet werden, wenn sie das Geschäft genehmigte« Bas hat ‘das Berufungsgericht nicht geprüft« Bas Berufungsurteil sagt zwar auf S 20, die Beklagte habe die Vertretung durch das Vorstandsmitglied Mü(|p geduldet und die Arbeiten des Klägers durch deren Abnahme genehmigte Aber Mü^p war nur bis März 1951, also bloß vor der Eintragung ,.der Beklagten, Vorstandsmitglied, und die Arbeiten des Klägers zogen sich bis spätestens Mai 1951 hin und wurden alsbald abgenommen« Bie fragliche Stelle des Urteils bezieht sich daher auf die Zeit vor Eintragung der Beklagten« Bas
Fur das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! ■MMirWMiwMi« mm mm tim **’ ***** mmmmwmmrnm mm mm mm mm mm Gesetz* GenG § 13 Rechtssat3s Eine eGmbH haftet für vor ihrer Eintragung nach Errichtung des Statuts eingegangene Verbindlichkeiten im allgemeinen nur, wenn und soweit sie das Geschäft genehmigt» Aktenzeichens II ZR 300/55 I&l£iel Urteil des BGH vom 16» Juni 1955 - oiGSchleswig 2536 020 II ZR 300/53 % ^/c Verkündet laut Protokoll am 16p Juni 1955 Braun, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Baugenossenschaft MBP* eGmbH, ver- tretendurch ihren Vorstand, die Kaufleute Peter BflHHHB und Hans MjBHHP» NI Straße, Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt •! gegen den Architekten Karl H® SMHBBI Nr® •, Kläger, Berufungsbeklagt en, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br® hat der II® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Selowsky. Br® Belbrück, Br® Kuhn, Artl und Br® Winkelmann für Recht erkannt: <* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9* Juli 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat® i Von Rechts wegen -2- Tatbestand^ Am 25o August 1950 wurde in NflmiHD von Flüchtlingen die^F^BHHHHBP Bau- und Werkgemeinschaft11, eine Genossenschaft, gegründet, deren Namen am 11* Februar 1951 in Baugenossenschaft H4B* geändert wurde« Ihr Ziel war, Wohnungen und Arbeitsmöglichkeiten für Vertriebene zu schaffen« Die Genossenschaft wurde am 14« September 1951 ins Genos s ens chaft sregi st er e inget ragen« Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn im Herbat 1950 mit der Anfertigung von Entwürfen und Berechnungen für zwei Bauprojekte Straße und beauftragt« Beide Projekte sind nicht zur Durchführung gekommen« Der Kläger verlangt für geleistete Arbeiten, nach der Gebührenordnung für Architekten berechnet, 8«982,65 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1« April 1951* Die Beklagte bestreitet die Auftragserteilung nicht, behauptet aber, es sei vereinbart worden, daß der Kläger bei Nichtausführung der Bauten keinen Honoraranspruch hätte haben sollen* Diese Vereinbarung sei getroffen worden, weil ihr als Flüchtlingsgenossenschaft keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die zur Ausarbeitung ihrer Baupläne nötigen Vorarbeiten zu finanzieren, und der Kläger als Flüchtling froh und bereit gewesen sei, die Arbeiten bloß für die Aussicht auf ein Honorar zu leisten» Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2*000 DJ) nebst 4 Zinsen seit dem 21* April 1952, dem Tage der Klag#, erhebung, verurteilt« Es meint, der Kläger habe auf Grund d#% unstreitigen Auftrages einen Honoraranspruch, und hält fü^Jjij wiesen, daß der Kläger, wenn die Genossenschaft «»überhaupt zu dem Stehen und zu dem Bauen käme”, angemessen habe entschädigt werden sollen» Angesichts seiner geleisteten Arbeit und der ' * & X hohen Objekte halt*es einen Betrag von 2,000 DM für rieht Dieses Urteil haben beide Parteien angegriffen, die Beklagte, mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, der Kläger mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahl weiterer 6*982,50 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1» April 1951 zu verurteilen* Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den über die ländgerichtliche Verurteilung hinausgehenden Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Beklagte verfolgt mit der Revision den Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet* Ent sehe idungsgründejL Das Berufungsgericht sieht als unstreitig an, daß die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen hätten, und. untersucht, welchen Inhalt dieser Vertrag gehabt habe* Ali seine Erwägungen sind darauf abgestellt, daß der Vertrag , im Herbst 1950, jedenfalls aber vor dem 1* April 1951 ge-; schlossen worden sei* Daraus folgt aber noch nicht, daß die Beklagte aus diesem Vertrag überhaupt oder gar voll verpflichtet ist* Unstreitig ist bloß.der Vertragsschluß als solcher* ^ Zur Zeit des Vertragsschlusses bestand die Beklagte, eine juristische Person, noch nicht. Denn die Genossenschaft wurde erst am 14* September 1951 ins Genossenschaftsregist eingetragen, während der Kläger den Vertragsschluß auf Herbst 1950 verlegt, seine Arbeiten mit dem 1* November, 23« November, 14* Dezember, 17* Dezember 1950, 17. Januaf* 25o Februar, 7» April und 17• April 1951 datiert und zu dem Teil vom Vorstand der Genossenschaft unter dem 28* März 1951 unterschrieben sind und die Klage bereits ab 1* April 1951 Verzugszinsen fordert« Bei dieser Sachlage durfte sich das Berufungsgericht mit der Tatsache des Vertragsschlusses nicht begnügen, wenn es zu einer Verurteilung der Beklagten gelangen wollte« Es wird die Auffassung vertreten (Meyer-Meulenbergh, 1 GenG § 13 Anm 1 b; Kluge in der Zeitschrift fUr das gesamte Genossenschaftswesen /JGenJ Band 2 (1952), 68), daß die von der Gründervereinigung begründeten Rechte und Pflichten mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister ohne weiteres auf die rechtsfähige Genossenschaft übergehen,. Biese . Ansicht wäre richtig, wenn durch den Gründer Zusammenschluß bereits eine Genossenschaft entstanden wäre, diese Genossenschaft mit der eingetragenen Genossenschaft eine Einheit bildete, die Eintragung also bloß den Erwerb einer zusätzlichen, rechtlichen Qualifikation bedeuten würde (so Kluge in ZGen Gand. 4 (1954), 382* Pohle ZGen Band 3 (1953), 337; RGZ„. 39, 29; OLGMünchen HRR 1941 Nr 704) und aus dieser Ein-, heit der tragende Grund für die* Entscheidung der Präge der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gründervereinigung zu gewinnen wäre« Die sog* Einheitstheorie hat auch bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mbH Anhänger (Peine in Ehrenbergs Handbuch III 3 S 201 ff; Bregger, Haftungs- Verhältnisse bei der Vorgesellschaft 1951 S 50 ff, 63 ff, # < 74/75)» Sie ist im Vereinsrecht herrschend; dort ist aner- <• <5, kannt, daß, wenn ein nicht rechtsfähiger Verein ohne organic ! - satorische Veränderungen bloß die Rechtsfähigkeit erlangt, v ^ keine Vereinsneugründung stattfindet, sondern vielmehr der Verein, nun in der Form eines rechtsfähigen Vereins, fortbesteht und alle bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit begründeten Rechte und Pflichten auf die neu entstandene juristische Person übergehen, ohne daß Rechtsnachfolge stal ; findet (RGZ 85, 256; RGR Korn z BGB § 21 Anm 1 b; Staudingei \ Coing § 21 Anm 34 m w Nachw; a.A. Enneccerus-Nipperdey § 107, VII m w Nachw). Es ist nicht zu verkennen, daß eine Genossenschaft ebenso wie der Verein, jedoch anders als di« Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mbH, auch als nicht eingetragenes Gebilde bestehen kann. Während die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor der Eintragung ins Handelsregister als solche nicht bestehen (§§ 34 AktG, 11 GmbHG), ist die Entstehung einer Genossenschaft von der Eintragung ins Genossenschaftsregister unabhängige Nach § 1 GenG sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung de Erwerbes oder der Wirtschaft ihre Mitglieder mittels gemein schaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, Genossenschaften und berechtigt, die Rechte einer eingetragenen Genossenscha nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu erwerben; § 13 GenG bestimmt nicht, daß die Genossenschaft vor der Eintragung als solche nicht besteht, sondern vielmehr, daß die Gw nossenschaft vor Eintragung ins Genossenschaftsregister dijK Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht habe. Das 1| alles zeigt deutlich, daß es auch nicht eingetragene Ge-. 'Bj nossenschaften gibt (RGZ 39, 28/29; Waldecker, Die eingetr$p[ gene Genossenschaft S 1 ff, 55; lang-Weidmüller, GenG § 1 Anm 12; Meyer-Meulenbergh, GenG § 1 Anm: 1 ©j Parisius-Crüge Citron, GenG § 1 Anm 42; Oswald MDR 1954, 235)* Damit ist^, aber für. die Frage,unter welchen Voraussetzungen eine ein^e * tragene. Genossenschaft für vor ihrer Eintragung begründet^ ,• Verbindlichkeiten haftet, noch nichts gewonnen, Das Genossenschaftsgesetz (§2) verwendet den Ausdru^ Genossenschaft auch für eine Gründung, die unmittelbar au: eine eingetragene Genossenschaft abzielt; denn es heißt d^ daß eine Genossenschaft sowohl als eingetragene Genossen-i -6- schaft mit unbeschränkter Haftpflicht wie als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht errichtet werden kann* Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, daß eine Genossenschaft als eine nicht einzutragende errichtet und dahn durch Eintragung in eine rechtsfähige Genossenschaft umgewandelt wurde, sondern um eine Gründung, durch die von vornherein eine eingetragene Genossenschaft beabsichtigt war und bei der schon zwischen der Errichtung des Statuts und der Eintragung ins Genossenschaftsregister für die”Genossenschaf tH Geschäfte abgeschlossen wurden« Hier ist es fehlsam, die Entscheidung aus dem Gesichtspunkt der Einheit zweier Hechtsgebilde zu suchen; denn es steht nicht die Wesenseinheit zweier Hechtsgebilde in Frage, sondern es geht vielmehr um die Haftung der eingetragenen Genossenschaft für in ihrer Entstehungszeit, also während ihrer Entwicklung, für die «Genossenschaft« abgeschlossene Geschäfte* Insbesondere zur Lösung der Frage nach der Haftung der Handelnden und der Gründer ist untersucht worden, ob die in der Entstehung begriffene rechtsfähige Genossenschaft in der Zeit zwischen der Errichtung des Statuts und ihrer Eintragung ins Genossenschaftsregister ein nicht rechtsfähiger Verein (Fohle aaO S 337 m w Nachw; nicht dagegen auch die dafür oft zitierte Entscheidung des Reichsgerichts vom 27*3.1897, Bdx 39, 29) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so Scholz JW 1938, 3149) ist-. Für die Kapitalgesellschaften ist der Standpunkt vertreten worden (Feine aaO S 201; Würdinger, Gesellschaften, II, 86; Dregger aaO S 95/96; Schilling in Hachenburg, GmbHG § 11 Anm 2; weitere Literaturangaben zu dieser Streitfrage in der Anm von Fischer zu Bl Nr 3 § 11 GmbHG), daß die werdende Gesellschaft bereits dem Aktien-bzwo dem GmbH-Recht mit Ausnahme derjenigen Vorschriften ztf^ unterstellen sei, die die Eintragung voraussetzen,und derer, die durch spezielle Gründungsvorschriften ersetzt i v o » -: I i; - i % *•. ? f-i rit $ ■*»: ;rv * x i. ■ä A £ i -7* worden sind« Begründet wird dies damit, daß die Einordnung der werdenden Gesellschaft in eine andere Gesellschafts-kathegorie (insbesondere die der OHG) dem Willen der Grün-der nicht gerecht werde und daran vorbeigehe, daß das Gesetz die eingetragene Kapitalgesellschaft als solche anerkenne und darum der werdenden Körperschaft nicht gut die Anerkennung versagen könne* Bas hatte schon Gierke (in Die Genossenschaftstheorie, S 135/36) ausgesprochen* Es wii darum befürwortet, auf die werdende Kapitalgesellschaft ein] Sonderrecht anzuwenden, das durch den Geseilschaftsvertrag und den Charakter der Gründergesellschaft, eine Kapitalgesellschaft zur Entstehung zu bringen, bestimmt werde«. Das könnte auch für die werdende rechtsfähige Genossenschaft begründet werden - Schritte in dieser Richtung sind die Sntl Scheidungen des Senats vom 29*10*52 (BGHZ 7, 383 /5867) und vom 13 c 10* 54 (BGHZ 15, 66 /7]J) - , denn der Gedanke beruht! nicht auf der kapitalistischen Ausgestaltung der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist mit dem rechtlichen Wesen der Genossenschaft, eine;] reine. Personenvereinigung mit wirtschaftlichen Zwecken zu i sein,, in der das Kapital keine herrschende, sondern nur ei; der persönlichen Beteiligung der Genossen dienende Rolle htf (Dang-Weidmüller, GenG § 1 Anm 1 m w Wachw; Sienz Z&en Bd ^ (1954)9 381/82| Parisius-Crüger-Citron, GenG § 6 Anm 2), durchaus vereinbar* Das braucht aber nicht vertieft zu wer? den, wie es auch nicht darauf ankommt, ob oder inwieweit die werdende rechtsfähige Genossenschaft zwischen der Errichtung des Statuts und ihrer Eintragung nach den Vorschriften Uber den Verein oder die bürgerlichrechtliche Ge* Seilschaft zu beurteilen ist* Keinesfalls geht es an, die Genossenschaft nach ihrer. Eintragung ohne weiteres für alle Verbindlichkeiten haftend zu lassen, die in der Zeit zwischen der Errichtung des .Kl -8- ¥6 i * *1 v Statuts und der Eintragung ins Genossenschäftsregister begründet worden sind«, Das haben auch RGZ 39» 29; OLG München HER 1941 Mr 704? Parisius-Crügär-Citron (§5 Anm 4) und Lang-Weidmüller (§13 Anm 1 Abs 2) nicht angenommen«. Las Genossenschaftsgesetz geht selbst davon aus, daß zwischen der Errichtung des Statuts und der Eintragung Rechte und Pflichten für die rechtsfähige Genossenschaft begründet werden können (RGZ 64» 187 .^917)« Lurch die Anmeldung und die vorgeschriebene Prüfung durch einen Prüfungsverband (§ 11 GenG) entstehen zwangsläufig Kosten, und § 33 c Ziff 3 GenG erwähnt die Gründungskosten«, Es liegt auf der Hand, daß die rechtsfähige Genossenschaft für diese Kosten aufzukommen hat, mag es auch an einer ausdrücklichen Bestimmung hierfür fehlen«, Liese Haftung läßt sich daraus ableiten, daß der von § 9 Abs 1 GenG bereits für das Gründungs stadium geforderte Vorstand berechtigt ist, sowohl für die GrUndervereinigung - deren Haftung ist durch die Eintragung der Genossenschaft < auflösend bedingt - wie für die rechtsfähige Genossenschaft zu handeln« ... A Liese Vertretungsmacht ist jedoch beschränkt«. Was der . Vorstand zur Errichtung der rechtsfähigen Genossenschaft zu v tun hat, ist im 1. Abschnitt des- Genossenschaftsgesetses | bestimmt, während die Rechte und Pflichten des Vorstandes , ^ der eingetragenen Genossenschaft in dbn §§ 24 ff GenG ge-regelt sind. Las hängt damit zusammen', * daß die im Werden be-griff ehe rechtsfähige Genossenschaft nur eine Entwicklungen | stufe bei der Entstehung der eingetragenen"Genossenschaft ist, daß sie keine Selbständigkeit besitzt und einen der * Zeit und den Aufgaben nach recht eng begrenzten Zweck hat« Lieser Zweck ist darauf beschränkt, die Eintragung herbei-zufUhren und allenfalls die für die erste Einrichtung geschäftlich gebotenen Rechtsakte vorzubereiten oder schon vorzunehmen«. Wenn es auch für die Genossenschaft an einer den §§ 11 Abs 2 GmbHG, 34 Abs 1 Satz 2, 34 Abs 2 AktG ent- 9- sprechenden Regelung fehlte so darf doch nicht verkannt werden, daß auch das Genossenschaftsgesetz die juristische Person von der Haftung für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten nach Möglichkeit frei zu halten sucht« lichkeit* Ras schließt gewiß nicht aus, daß die Gründer, soweit ihre eigene Haftung und die der Gründervereinigung in Betracht kommt, dem Vorstand eine weitergehende Befugnis einräumen* Für die einzutragende Genossenschaft können sie das nicht, da sie es nach dem Schutzzweck, der den Vorschril ten über die Errichtung einer rechtsfähigen Genossenschaft zukommt, nicht in der Hand haben, die eingetragene Genossenschaft von vornherein mit Schulden zu belasten, über deren Entstehung nur der Vorstand der rechtsfähigen Genossenschaf nach Maßgabe der §§ 24 ff GenG, insbesondere unter der in § 34 GenG vorgeschriebenen Verantwortung und Haftung, zu befinden hat* Soweit der Vorstand der Gründervereinigung für die rechtsfähige Genossenschaft handelt, wird er für e*^ v'/'aV‘ ten für jemanden, der vor der Eintragung nicht Rechtsund keine Erörterung der Frage, ob diese Vertretungsmacht auch zur Vornahme wirtschaftlich notwendiger Geschäfte berechtig oder in welchem Umfang dies der Fall ist« Immerhin sei dar* auf hingewiesen, daß bei der Genossenschaft, eben weil sie keine Kapitalgesellschaft ist, Bestimmungen wie die §§ 19, . 20 AktG, 5 Abs 4 GmbHG fehlen und die Genossenschaft daher • im Gründungsstadium kaum in die Lage kommen kann, für die Erhaltung eines übernommenen Vermögensstücks oder die Fortführung eines übernommenen Geschäftsbetriebes sorgen und zu Ras zeigt der Umstand, daß die Aufgaben des Vorstandes des Gründerzusammenschlusses eng begrenzt sind, mit aller Beut- nicht existente Person tätig und begründet Rechte Pflichtenträger sein kann« Rer vorliegende Fall verlangt schließen zu müssen* Bei der Beauftragung des Klägers handelt es sich keinesfalls um ein Geschäft, das den Vorstand der "Genossenschaft” bereits vor deren Eintragung berechtigte, die rechtsfähige Genossenschaft zu vertreten« Die Beklagte konnte daher unmittelbar durch den Vertrag mit dem Kläger nicht verpflichtet werden« Bas ist auch aus zeitlichen' Gründen ausgeschlossen; eine Haftung aus diesem Vertrage konnte sie erst treffen, nachdem sie ins Genossenschaft sregi st er eingetragen war« Ihr gegenüber konnte auch erst nach diesem Zeitpunkt Schuldnerverzug begründet werden» Eine ganz andere Frage ist es, ob sie eine gegenüber dem Gründerzusammenschluß begründete Verbindlichkeit übernommen hat und ob sie das auch dann oder nicht wenigstens einschränkend getan hat, wenn die Gründervereinigung bereits die Verzugshaftung traf« Im vorliegenden Falle bleibt es sich gleich, ob der Kläger namens der FflIHIHBBP Bau- und Werkgemeinschaft namens der "Baugenossenschaft EflUP oder namens der eingetragenen Genossenschaft dieses Hamens beauftragt wurde« In jedem Falle konnte die Beklagte aus dem Vertrag nur dann verpflichtet werden, wenn sie das Geschäft genehmigte« Bas hat ‘das Berufungsgericht nicht geprüft« Bas Berufungsurteil sagt zwar auf S 20, die Beklagte habe die Vertretung durch das Vorstandsmitglied Mü(|p geduldet und die Arbeiten des Klägers durch deren Abnahme genehmigte Aber Mü^p war nur bis März 1951, also bloß vor der Eintragung ,. der Beklagten, Vorstandsmitglied, und die Arbeiten des Klägers zogen sich bis spätestens Mai 1951 hin und wurden alsbald abgenommen« Bie fragliche Stelle des Urteils bezieht sich daher auf die Zeit vor Eintragung der Beklagten« Bas -11- t t t >* Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden® Nach dem Sachvortrag der Beklagten erscheint es nichtv ausgeschlossen, daß die Beklagte zwar keinen Vertrag zu \ dem eingeklagten Honorar, wohl aber einen Vertrag zu einem j geringeren Honorar gebilligt hat* Wäre dies der Fall, so wäre die Beklagte in dieser Höhe zu verurteilen, wenn der ’ ■ ,fi Kläger nicht den eingeklagten Betrag von den Mitgliedern j des Gründungszusaramenschlusses erlangen kann« Denn in die- i sem Falle wäre davon auszugehen, daß sich der Kläger gegenüber der Beklagten mit dem Betrage zufrieden geben wollte, den ihm die Beklagte zugestehen wollte« Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab.und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten«. ; j Br« Selowsky Br* Beibrück Br* Kuhn j Artl Br« Winkelmann. i \ \ i * 4