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BGH

Gericht: BGH

Der Streitwert für die Revision des Beklagten zu 1 wird auf 70.000,-- DM festgesetzt. Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten über den nach seiner Schilderung dramatischen Wertverlust der Anteile nicht entgegengetreten.

MünkeKraemerTatsacheRöhrichtZivilsenatAnteilHesselberger

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revision des Beklagten zu 1 wird auf 70.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der vom Beklagten zu 1 herauszugebenden Gesellschaftsanteile ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf rund 15% ihres Nominalwerts zu veranschlagen. Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten über den nach seiner Schilderung dramatischen Wertverlust der Anteile nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Anteile gleichwohl Ende
1998 noch veräußert werden konnten, muß allerdings von dem Bestehen eines gewissen Restwerts ausgegangen werden. Daran ändert auch die Tatsache des Insolvenzantrages nichts.
Röhricht	Hesselberger	Henze
 Kraemer
Münke