Haftpflichtversicherungsbedingungen § 1 Ziff l Hechtssatzs Unter dem Ereignis$ das nach § 1 Ziff 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtver-siclierers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadenursache, sondern das Schadenereignis seihst, also ' das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personenoder Sachschaden unmittelbar ausgelbst hat0 Bas Berufungsgericht ist im Wege gesetzesähnlicher Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB zu dem Ergebnis gekommen, daß als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung hier nicht die fehlerhafte Herstellung des Binders, sondern der erst nach der Versicherungszeit liegende Unglücksfall vom 22- Juli 1952 anzusehen ist und die Beklagte deshalb für den Schaden nicht einzutreten braucht* Es hat sich damit für die "Sehadenereignistheorie" (= "Folgetheorie") entschieden. Ber Wortlaut der Klausel im Hinblick auf den allgemeinen und den versicherungstechnischen Sprachgebrauch, ihre systematische Stellung und ihr sprachlicher und logischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der AHB wie auch ein Vergleich mit entsprechenden Regelungen in verwandten Versicherungszweigen weisen eindeutig darauf hin, daß mit dem Ereignis, das nach § 1 Ziff 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, um eine Deckungspflicht des Versicherers zu begründen, nicht die einzelne Schadenursache gemeint ist, sondern das Schadenereignis selbst, also dasjenige äußere Vorkommnis, welches den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat-. So ist es z.B» nicht üblich, die Anfertigung einer fehlerhaften Bauzeichnung öder die Verletzung der Streupflicht schon als Ereignis'zu bezeichnen; von einem solchen spricht man vielmehr erst dann, wenn es wirklich zu einem Unglück kommt, wenn also das Haus einstürzt oder ein Fußgänger auf dem vereisten Bürgersteig ausgleitet und sich verletzt (so mit Recht Kramer JRPV 1933, 129) o Andererseits ist das Schadenereignis nicht etwa gleichzusetzen mit dem Schaden selbst. Denn auch in Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird unterschieden zwischen dem schadenstiftenden Ereignis, das seinerseits wieder auf einer Vielzahl von inneren und -äußeren Ursachen beruht, und seinen einzelnen Folgen, also etwa zv/ischen einem Verkehrsunfall und seinen verschiedenen Auswirkungen für die beteiligten Personen. Es erscheint deshalb (entgegen Oberbach JRPV 1943; 37) auch bei der vom Berufungsgericht- vertretenen Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB als durchaus sinnvoll, wenn in dieser Klausel die Rede ist von einem während der Wirksamkeit der Versicherung einge- tretenen Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden "zur Folge" hatte; dabei ist auch die Vergangenheitsform ("hatte”) zu beachten, die unrichtig wäre, wenn zwar die Schadenursache, nicht aber der Schadensfall selbst innerhalb der Versicherungszeit liegen müßte (Boettinger, Der Versicherungsfall in der allgr Haftpflichtversicherung> abgedr« in der Schriftenreihe des Instituts f.Vers*«Tiss. Unter dem "Ereignis" ist somit der entscheidende äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigung des Britten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (Boettinger aaO S 101 ff; Wussow AHB § 1 Anm 27; Reiner Schmidt VersR 1956, 266; Kersting BR 1943? § 5 Ziff 1 vom "Schadenereignis" die Rede-Bie Ansicht von Oberbach (AHB I, 74), die Verfasser der AHB hätten durch diese verschiedene Y/ortfassung zu dem Ausdruck bringen wollen, daß zwischen dem Ereignis und dem Schadenereignis ein sachlicher Unterschied bestehe, widerspricht jeder natürlichen Beträchtungsweise und wird den sprachlichen Gegebenheiten nicht gerecht« Hit Recht wei3t Boettinger (aaO S 102) demgegenüber darauf hin, daß es ein Pleonasmus gewesen wäre, wenn die Verfasser der AHB auch in § 1 Ziff 1 AHB den Ausdruck "Schadenereignis" gebraucht hättenr Benn ein Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, ist eben ein "Schadenereignis". 990)o "Ereignis” ist danach nichts anderes als das Schadenereignis und damit der Versicherungsfall selbst, bo wie ihn § 5 Ziff 1 AHB umschreibtr Auch die Klausel des § 3 Ziff II 2 Satz 3 AHB, nach der mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Sache als ein Schadenereignis gelten; spricht nicht, v;ie die Revision meint, gegen, sondern für die Schadenereignistheoriee Denn sie wäre überflüssig, wenn es nach § 1 Ziff 1 AIIB ohnehin auf die Schadenursache, d,he auf den Verstoß des Versicherungsnehmers und nicht auf den Erfolg ankäme (Boettinger aaO S 92, 100) • Die von der Revision weiter erwähnte Bestimmung des § 1 Ziff 2 a AHB besagt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für die Frage, ob für die Deckung der. 3o) Die von der Schadenereignistheorie vertretene Auslegung des § 1 Ziff AHB wird weiter erhärtet durch einen Vergleich mit den Sonderbedingungen für bestimmte Zweige der Haftpflichtversicherung. Auch dies zeigt mit aller Beutlichkeit, daß es keine nur zufällige Abweichung in der Eormulierung ist, wenn die Verfasser der AHB den Versicherungsschutz zeitlich nicht, wie in jenen Sonderbedingungen, an den Verstoß, sondern an das Ereignis angeknüpft haben. IIo Alle diese Gesichtspunkte werden von den Anhängern der sogenannten Verstoßtheorie verkannte Biese stellen denn auch bei der Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB nicht so sehr die sprachlichen und systematischen Zusammenhänge in den Vordergrund, als vielmehr den wirtschaftlichen Zweck der Regelung, so insbesondere das Reichsgericht in seiner Entscheidung BGZ 171» 43 = ER 1943« 988, in der es dem Versicherungsnehmer schon dann einen Deckungsansprach subillig-wenn nur die SchadenurSache in die Versicherungsseit fälltr Nun lassen sich in der Tat für die Verstoßtheorie Wirtschaft liehe Gesichtspunkte enführen, denen aber auf der anderen Seite gewichtige Gegengründe zugunsten der Schadenereignistheorie entsprechen. Andererseits bietet die Schadenereignistheorie dem Versicherungsnehmer aber den Vorteil einer Soforfcsicherung für alle nach Versicherungsbeginn eintretenden Schadenereignisse, auch wenn sie auf einem schon vor dem Versicherungsbeginn liegenden Tun oder Unterlassen beruhen. Der Versicherer gewährt also eine Rückwärtsdeckung für die bereits früher begangenen Verstöße, Eine solche mag zwar im Gesamtbereich der Schadensversicherung als Ausnahme erscheinen, sie ist aber entgegen der auf Oberbach AHB I, 76 gestützten Ansicht der Revision der Haftpflichtversicherung ebenso wenig wesensfremd wie umgekehrt die Einbeziehung von Zu3cunftsschäden bei denjenigen Versicherungsar-ten, in denen die Verstoßtheorie gilt (RGZ 75, 173? weil auch bei einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten regelmäßig nicht vorauszusehen ist; ob aus ihm tatsächlich ein Schadenereignis entstehen und damit der Versicherungsfall im Sinne des § *5 Ziff 1 AK33 eintrefcen wird. Auch läßt sich der Versicherungsnehmer nach einem Versichererwechsel nicht gern an den früheren Versicherer verweisen, zu dem er die Beziehungen inzwischen gelöst hat (Boettinger DR 1944, 225; Y/ussow aaO S 46/47)e Gleichwohl ist der Revision zuzugeben, daß der fehlende Versicherungsschutz für Spätschäden als ein Mangel der Schadenereignistheorie anzusehen ist. Aber es ist Sache der Versicherer; ob sie trotz diesen Nachteilen in ihren Bedingungen die Schädenereignistheorie zugrunde legen und deren Nachteile in Kauf nehmen wollen- Die Interessen des Versicherungsnehmers werden hierdurch jedenfalls nicht beeinträchtigt, da er ja auf die eine oder andere Weise gedeckt ist (so mit Recht Boet-tinger aaO S 103, 104? Aber auch bei Unterlassungen läßt sich der maßgebliche Zeitpunkt meist nur sehr schwer bestimmen- Noch größer sind die Schwierigkeiten bei Dauerverstößen, oder wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten gesetzte Haftungsursachen in Betracht kommen, Hat hier der Versicherer in der Zwischenzeit gewechselt, so besteht die Gefahr, daß auf dem Bücken des Versicherungsnehmers ein unerfreulicher Zuständigkeits-: streit ausgefochten wird (Reimer Schmidt VersR 1956, 266, 267) o Solche Schwierigkeiten können allerdings auch bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auftreten, bei der kraft ausdrücklicher Regelung die Verstoßtheorie giltc Aber dort wären sie noch größer, wenn man es bei* Vermögensschäden auf das (häufig gar nicht vorhandene oder zu demindest nicht äußerlich erkennbare) Schadenereignis abstellen wollte«, Bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung liegt es gerade umgekehrt: Hier ermöglicht nur die Scliadenereig-nistheorie eine klare, einfache und sichere Abgrenzung des Versicherungsschutzes* das gilt nicht nur für die zeit-, liehe, sondern auch für die örtliche Begrenzung (vgl § 4 Ziff I 3 AIIB) Die Schadenereignistheorie schafft demnach klare Verhältnisse und entspricht daher allein dem Gebot. III« Da somit bei Abwägung der vercicherungsv/irtschaft-lichen und versicherungatechniochen Belange einerseits, der schützwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers andererseits zwar der Schadenercignisthecrie Nachteile anhaften, aber auch gegen die Verstoßtheorie sehr gewichtige Bedenken sprechen, hatten die Versicherer die Wahl, ob sie nach dem einen oder dem anderen System Versicherungsschutz gewähren wollten« Nie schon der "'lare Wortlaut des .§ 1 2iff 1 AHB ergibt, haben sie sich unmißverständlich für die Schadenereignistheorie entschieden,, Hierüber läßt auch d.i e Entstehungsgeschichte der AHB keinen Zweifel* Wenn ihr auch bei der Auslegung nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie den Gesetzesmotiven bei der-Auslegung von Gesetzen (Reimer Schmidt VersR 1956> 267? haben die Verfasser der AHB bei der Beratung der Bedingungen in den Jahren 1920; 1921 und 1937 - 1939 die Verstoßtheorie gerade wegen der oben erörterten schwerwiegenden Bedenken ausdrücklich abgelehnt und sich zur Schadenereignistheorie bekannt (vgl dazu auch OLG Dresden IlansRGZ 1943» 39)» Diese Einstellung ist in der seit 1921 geltenden Passung des § 1 Ziff 1 AHB auch klar genug zu dem Ausdruck gekommen- Hiergegen besagt es nichts, daß die im Jahre 1940 beabsichtigte Neufassung> die, obschon es aus sprachlichen Gründen nicht unbedingt notwendig war, mit Rücksicht auf den Meinungsstreit im Schrifttum und die viel bekämpfte Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Begriff des Haftpflichtversicherungsfalles dis ■ Maßgeblichkeit des Schadenereignisses in der allgemeinen Haftpfliohtveroioherung noch mehr verdeutlichen sol±te> Dies beruht nämlich entgegen der Annahme der Revision nicht etwa auf dem Pehlen einer einheitlichen Auffassung bei den beteiligten Gesellschaften und innerhalb der 3edingungsko;n:*nission; sondern darauf, daß die Aufsichtsbehörde weitergehende Änderungen der AIEB als diejenigen, die sie selbst angeordnet hatte, wegen der Kriegsverhältnisse seinerzeit nicht wünschte (Boettinger aaO 8 98, 100). herrschte in der Versicherungspraxis von Jeher die Überzeugung vor., daß unter dem Ereignis in § 1 Ziff 1 AHB nichts.anderes als das äußerlich erkennbare Schadenereignis zu verstehen sei; die Versicherer sahen dies nahezu als selbstverständlich an (Boettinger aaO 3 95; Triebner aaO; Prölss aaO § 149 Anm 3; OLG Dresden HarsRGZ 1943» 39)« Diese Einstellung blieb, wie die von Boettinger aaO S 97 wiedergegebene Äußerung der Bedingungskomaission vom Jahre 1939 zeigt, auch dann maßgebend, als sich in den dreißiger Jahren einige Gerichte der Verstoßtheorie angeschlossen hatten (KG JRPV 1935, 28; OLG Düsseldorf JYJ 1932,
Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz! Allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen § 1 Ziff l Hechtssatzs
Unter dem Ereignis$ das nach § 1 Ziff 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtver-siclierers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadenursache, sondern das Schadenereignis seihst, also ' das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personenoder Sachschaden unmittelbar ausgelbst hat0
Aktenzeichen! II ZR 299/55
Urteil des BGH vom 27. Juni 1957 - Hamburg
SLM. 223/51
Verkündet
am 27 Juni 1957
Ilirth, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Heinrich I> Aktiengesellschaft in IvO
vertreten durch die Vorstandsmitglieder?
1« Prof. Dr. Ina. Wilhelm KflIB? DflHB V/^Bfestr,
2o Eduard Max Hi
str,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revi si onsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Drt Hans GBHHB I>^f^Btr, B?
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Irozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
hat der II Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drt Canter und der Bundesrichtor Dr Haidinger, Dr. Piseher, Dr. Kuhn und Dr Haager
für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurü ck g ewi e s e n.
Von Rechts wegen
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Tatbestand 3
Die Klägerin, die in ihrem 3etrieb landwirtschaftliche Maschinen herstellt, v/ar hei der Beklagten geiaäß den Allgemeinen Versicherungehedingungen für die Haftpflichtversicherung (AIIB) hi 3 zura 1. Januar 1952 mittags 12 Uhr gegen Haftpflicht versichert«. Während der Versicherungsdauer stellte sie einen Lanz-Binder her. Dieser hatte den Fehler, daß der Sitz des Binders nur an einer Ecke angeschv/eißt wurde. Sie verkaufte den Binder im Sommer 1951 an den Bauern -Dieser verunglückte mit dem 3inder am 22«.Juli
1952 heim Roggenmähen« Der Sitz hrach ab» stürzte
vom Binder und geriet mit der rechten Hand in die Mähmaschine. wodurch er die Hand verlorr Die Klägerin mußte an als Schadenersatz einen höheren 3etrag zahlen» dessen Erstattung die Beklagte ahlehnte- Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1952 anderweitig gegen Haftpflicht versichert« LIit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres HaftpflichtSchadens geltende Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat um KlageahWeisung gebeten.
Die Parteien streiten über die Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlauts
"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall? daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."
Während die Klägerin den Standpunkt vertritt, die Beklagte
müsse den Schaden declzen, weil unter dem in § 1 Ziff 1 AIIB genannten "EreignisI. 11 die Schadensursache; hier also die fehlerhafte Herstellung des 3inders, zu verstehen sei und diese Ursache noch in die Versicherungszeit falle (Verstoßtheorie), meint die Beklagte, es komme nicht auf das Kausalereignis, sondern auf das Folgeereignis an (Fojge-oder Schadenereignistheorie)r Da dieses erst am 22* Juli 1952 also nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sei, brauche sie nicht zu leisten.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen« Hit der Revision; um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klage-' rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe t
Bas Berufungsgericht ist im Wege gesetzesähnlicher Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB zu dem Ergebnis gekommen, daß als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung hier nicht die fehlerhafte Herstellung des Binders, sondern der erst nach der Versicherungszeit liegende Unglücksfall vom 22- Juli 1952 anzusehen ist und die Beklagte deshalb für den Schaden nicht einzutreten braucht* Es hat sich damit für die "Sehadenereignistheorie" (= "Folgetheorie") entschieden.
Bas ist auch richtig-
I. Hach den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht für die Sehadenereignistheorie in erster Linie die von den Verfassern der AHB gewählte Ausdrucksweise. Ber Wortlaut der Klausel im Hinblick auf
den allgemeinen und den versicherungstechnischen Sprachgebrauch, ihre systematische Stellung und ihr sprachlicher und logischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen
der AHB wie auch ein Vergleich mit entsprechenden Regelungen in verwandten Versicherungszweigen weisen eindeutig darauf hin, daß mit dem Ereignis, das nach § 1 Ziff 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muß, um eine Deckungspflicht des Versicherers zu begründen, nicht die einzelne Schadenursache gemeint ist, sondern das Schadenereignis selbst, also dasjenige äußere Vorkommnis, welches den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat-.
1.) Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem "Ereignis11 nicht schon irgendein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen, dessen Folgen zunächst verborgen bleiben, sondern einen sinnfälligen objektiven Vorgang, der sich vom gewöhnlichen Tagesgeschehen deutlich abhebt und dessen schwerwiegende Bedeutung sofort ins Auge springt.
So ist es z.B» nicht üblich, die Anfertigung einer fehlerhaften Bauzeichnung öder die Verletzung der Streupflicht schon als Ereignis'zu bezeichnen; von einem solchen spricht man vielmehr erst dann, wenn es wirklich zu einem Unglück kommt, wenn also das Haus einstürzt oder ein Fußgänger auf dem vereisten Bürgersteig ausgleitet und sich verletzt (so mit Recht Kramer JRPV 1933, 129) o Andererseits ist das Schadenereignis nicht etwa gleichzusetzen mit dem Schaden selbst. Denn auch in Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird unterschieden zwischen dem schadenstiftenden Ereignis, das seinerseits wieder auf einer Vielzahl von inneren und -äußeren Ursachen beruht, und seinen einzelnen Folgen, also etwa zv/ischen einem Verkehrsunfall und seinen verschiedenen Auswirkungen für die beteiligten Personen. Es erscheint deshalb (entgegen Oberbach JRPV 1943; 37) auch bei der vom Berufungsgericht- vertretenen Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB als durchaus sinnvoll, wenn in dieser Klausel die Rede ist von einem während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
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tretenen Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden "zur Folge" hatte; dabei ist auch die Vergangenheitsform ("hatte”) zu beachten, die unrichtig wäre, wenn zwar die Schadenursache, nicht aber der Schadensfall selbst innerhalb der Versicherungszeit liegen müßte (Boettinger, Der Versicherungsfall in der allgr Haftpflichtversicherung> abgedr« in der Schriftenreihe des Instituts f.Vers*«Tiss. an der Universität Köln Neue Folge Heft 12 S 101). Unter dem "Ereignis" ist somit der entscheidende äußere Vorgang zu verstehen, der die Schädigung des Britten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (Boettinger aaO S 101 ff; Wussow AHB § 1 Anm 27; Reiner Schmidt VersR 1956, 266; Kersting BR 1943? 990; Keßler Iher,Jb» 87? 69)- Insofern ist der vom Berufungs-gericht verwendete Ausdruck "Folge-;heorie" mißverständlich und wird besser durch die Bezeichnung "Schadenereignistheorie" ersetzt«
2-) Ber Begriff "Ereignis" wird in den AH3 noch an mehreren Stellen verwendet- So ist in § 3 Ziff II 1 Abs 2 vom "Ereignis" und in § 3 Ziff II 2 Satz 1 und 3? Ziff III 1; § 4 Ziff I 3? § 5 Ziff 1 vom "Schadenereignis" die Rede-Bie Ansicht von Oberbach (AHB I, 74), die Verfasser der AHB hätten durch diese verschiedene Y/ortfassung zu dem Ausdruck bringen wollen, daß zwischen dem Ereignis und dem Schadenereignis ein sachlicher Unterschied bestehe, widerspricht jeder natürlichen Beträchtungsweise und wird den sprachlichen Gegebenheiten nicht gerecht« Hit Recht wei3t Boettinger (aaO S 102) demgegenüber darauf hin, daß es ein Pleonasmus gewesen wäre, wenn die Verfasser der AHB auch in § 1 Ziff 1 AHB den Ausdruck "Schadenereignis" gebraucht hättenr Benn ein Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, ist eben ein "Schadenereignis".
Nur bei dieser Auslegung läßt sich auch die Grund-
)
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4
t
I
satzbestimmung de?. § 1 Ziff 1 AIIB, die den Versicherungsschutz gegenständlich und zeitlich festlegt, mit der Begriffsbestimmung des Versicherungsfalles in § 5 Ziff j. AHB systematisch zwanglos in Einklang bringen (Kersting BR 1943? 990)o "Ereignis” ist danach nichts anderes als das Schadenereignis und damit der Versicherungsfall selbst, bo wie ihn § 5 Ziff 1 AHB umschreibtr
Auch die Klausel des § 3 Ziff II 2 Satz 3 AHB, nach der mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Sache als ein Schadenereignis gelten; spricht nicht, v;ie die Revision meint, gegen, sondern für die Schadenereignistheoriee Denn sie wäre überflüssig, wenn es nach § 1 Ziff 1 AIIB ohnehin auf die Schadenursache, d,he auf den Verstoß des Versicherungsnehmers und nicht auf den Erfolg ankäme (Boettinger aaO S 92, 100) • Die von der Revision weiter erwähnte Bestimmung des § 1 Ziff 2 a AHB besagt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für die Frage, ob für die Deckung der. Haftpflichtgefahr in zeitlicher Hinsicht die Schadenursache oder das Schadenereignis maßgebend ist, überhaupt nichts» da sie lediglich den sachlichen Umfang des Versicherungsschutzes näher umschreibt.«
3o) Die von der Schadenereignistheorie vertretene Auslegung des § 1 Ziff AHB wird weiter erhärtet durch einen Vergleich mit den Sonderbedingungen für bestimmte Zweige der Haftpflichtversicherung. So stellen es die AllgcBed« f«.doKraftfahrhaftpflichtverSicherung (AKB) in § 7 Ziff I 1 (vgl auch § 10 AK3) eindeutig auf das Schaden er ei gnis und nicht auf die Schadenursache ab« Um in dieser Hinsicht jeden Zweifel auszuschließen, wurde hier das Y/ort "Ereignis" auf Betreiben der Haftpflichtversicherer durch ."Schadenereignis" ersetzt (Boettinger aaO S 98 und DR 1944; 225)^
Die »Vesensverwandtschaft zwischen der allgemeinen und der Kraftfahrzeughaftpflichtversiclierung, die auch in der Systematik der Vertragsbedingungen sum Ausdruck kommt, legt eine entsprechende Deutung des 3egriffs "Ereignis” für den 3ereich der AIIB besonders nahe; namentlich der Versicherungsschutz suchende Laie würde es nicht verstehen, warum für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes trotz weitgehender Übereinstimmungen sowohl in der Art des versicherten Risikos als auch im Sprachgebrauch der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der allgemeinen Haftpflichtversicherung etwas' anderes gelten sollte als in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Schmidt VersR 1956, 268).
Gerade umgekehrt liegt es bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Hier gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Ziff I in Verbindung mit § 2 Ziff 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB4 abgedr*in VA 1950, 130) die Verstoßtheorie. Die Notwendigkeit dieser Regelung leuchtet ohne weiteres ein, wenn man berücksichtigt, daß bei reinen Vermögensschäden das Fehlen eines äußerlich wahrnehmbaren Ereignisses ebenso typjsch ist wie umgekehrt bei Personen- und Sachschäden dessen Vorhandensein die Regel bildet (Bo'ettinger aaO 3 97) o Die unterschiedliche Yfortfassung in § 1 Ziff 1 AIIB und in § 1 Ziff I TOB - hier "Verstoß”, dort "Ereignis" - hat also durchaus ihren guten Sinns Sie erklärt sich aus der Wesensversobieden-heit der beiden Versicherungsarten und ist damit eine weitere klare Bestätigung dafür, daß mit dem Ausdruck "Ereig-
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nis" in § 1 Ziff 1 AHB nicht der Verstoß gemeint sein kann. Der Einwand der Revision, es fehle jeder Nachweis dafür, daß die Klauseln für die verschiedenen Versicherungsarten im Wortlaut aufeinander abgestimmt worden seien, geht an der Tatsache vorbei, daß allgemeine Versicherungsbedingun-
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gen im allgemeinen sehr sorgfältig ausgearbeitet werden und vom Versicherungsaufsichtsamt genehmigt sein müssen (§§ 10 und 13 VAG),
In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß auch im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung für bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern, für deren Haftung die sonst selteneren Spätschäden eine größere Holle spielen (Architekten; Hausbesitzer), Sonderbedingungen aufgestellt sind, die -es ebenfalls ausdrücklich auf den Verstoß absteilen, Biese besonderen Klauseln wären überflüssig, wenn nach § 1 Ziff 1 AHB ohnehin der Verstoß maßgebend wäre (Boettinger aaO S 99, 100; Wussow aaO 3 45) e Ebenso bemerkenswert ist die Tatsache, daß zwar in § 2 Ziff 2 VHB sowie in Ziff I 3 der besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren, nicht aber in den AHB eine RückwärtsverSicherung vorgesehen ist. Auch dies zeigt mit aller Beutlichkeit, daß es keine nur zufällige Abweichung in der Eormulierung ist, wenn die Verfasser der AHB den Versicherungsschutz zeitlich nicht, wie in jenen Sonderbedingungen, an den Verstoß, sondern an das Ereignis angeknüpft haben. Benn hier erübrigte sich eine besondere Rückwärtsversicherung deswegen, weil die Anwendung der Schadenereignistheorie ohnehin einen Rückwärt sschutz für die vor Versicherungsbeginn liegenden, aber erst nachher zur Auwirkung gekommenen Verstöße in sich schließt (Boettinger aaO 3 99 und BR 1944, 225) <•
IIo Alle diese Gesichtspunkte werden von den Anhängern der sogenannten Verstoßtheorie verkannte Biese stellen denn auch bei der Auslegung des § 1 Ziff 1 AHB nicht so sehr die sprachlichen und systematischen Zusammenhänge in den Vordergrund, als vielmehr den wirtschaftlichen Zweck der Regelung, so insbesondere das Reichsgericht in seiner
Entscheidung BGZ 171» 43 = ER 1943« 988, in der es dem Versicherungsnehmer schon dann einen Deckungsansprach subillig-wenn nur die SchadenurSache in die Versicherungsseit fälltr Nun lassen sich in der Tat für die Verstoßtheorie Wirtschaft liehe Gesichtspunkte enführen, denen aber auf der anderen Seite gewichtige Gegengründe zugunsten der Schadenereignistheorie entsprechen. Stellt man es auf den wirtschaftlichen Zweck ab und berücksichtigt man dabei insbesondere die versicherungstechnischen Gegebenheiten und die beiderseitige Interessenlage, so ergibt sich folgendes?
le a) Der Hauptvorzug der Verstoßtheorie besteht darin, daß die Versicherungsnehmer gegen die Polgen solcher Verstöße, die während der Versicherungsdauer begangen werden, auch dann geschützt sind, wenn das Schadenereignis erst nach Ablauf des Vertrages eintritt (ZukunftSicherung)*
Andererseits bietet die Schadenereignistheorie dem Versicherungsnehmer aber den Vorteil einer Soforfcsicherung für alle nach Versicherungsbeginn eintretenden Schadenereignisse, auch wenn sie auf einem schon vor dem Versicherungsbeginn liegenden Tun oder Unterlassen beruhen. Der Versicherer gewährt also eine Rückwärtsdeckung für die bereits früher begangenen Verstöße, Eine solche mag zwar im Gesamtbereich der Schadensversicherung als Ausnahme erscheinen, sie ist aber entgegen der auf Oberbach AHB I, 76 gestützten Ansicht der Revision der Haftpflichtversicherung ebenso wenig wesensfremd wie umgekehrt die Einbeziehung von Zu3cunftsschäden bei denjenigen Versicherungsar-ten, in denen die Verstoßtheorie gilt (RGZ 75, 173? Boet-tinger aaO 3 92? Prölss VVG 10« Aufl § 149 Anm 35 vgl auch § 2 VVG und die unter I 3 erwähnten Sonderbedingungen für die Vermögens Schäden - und die Ar chit ektenho.ftpf licht Versicherung). Das für den Versicherungsbegriff wesentliche Merkmal der Ungewißheit bleibt dabei durchaus gewahrt.
weil auch bei einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten regelmäßig nicht vorauszusehen ist; ob aus ihm tatsächlich ein Schadenereignis entstehen und damit der Versicherungsfall im Sinne des § *5 Ziff 1 AK33 eintrefcen wird. Die Ausnahmefälle, in denen ein Schaden mit Sicherheit zu erwarten ist und der Urheber ai’glistig noch schnell eine Versicherung eingeht, um sich gegen die drohenden Folgen zu schützen, lassen sich mit Hilfe de3 § 16 VVG oder des § 242 BGB befriedigend Ibsen (Boettinger aaO 5 105? 106$ Triebner in Neumanns ZfVersY/esen 1945» 90$ Keßler Iher.Jb« 87, 61),
Die Anwendung der Schadenoreignis- anstatt der Ver-stoßtheorie bedeutet mithin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur eine -zeitliche Verschiebung des Versicherungsschutzes5 die nicht nur zuungunsten, sondern wegen der sofortigen Deckung für alle während der Versicherungsdauer eintretenden Schadenereignisse auch zugunsten des Versicherungsnehmers wirkt. Der Ansicht der Revision, daß dem Versicherungsnehmer an einer solchen Sofortsicherung im allgemeinen gar nicht gelegen sei, sondern nur an einem Zukunftsschütz gegen eine Inanspruchnahme aus künftigen Verstößen, kann nicht gefolgt werden. Auch für die Vorstellung des Versicherungsnehmers ist das entscheidende Ereignis, gegen das er durch die Versicherung möglichst lückenlos geschützt sein will, die Verwirklichung der versicherten Gefahr, also der Eintritt eines konkreten Haftpflichttatbestandes. Auch läßt sich der Versicherungsnehmer nach einem Versichererwechsel nicht gern an den früheren Versicherer verweisen, zu dem er die Beziehungen inzwischen gelöst hat (Boettinger DR 1944, 225; Y/ussow aaO S 46/47)e Gleichwohl ist der Revision zuzugeben, daß der fehlende Versicherungsschutz für Spätschäden als ein Mangel der Schadenereignistheorie anzusehen ist.
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fe) Für den Vercichcrcr bringt die Pchadenereignis-theorie insofern gewisse Nachteile mit sich, als eine Inkongruenz zv/isehen Prämie und Gefahr eintreten kann; v/enn z.Be der Versicherungsnehmer nach Verkleinerung seines Betriebes den Versicherer wechselt und nunmehr infolge einer schon während der Laufzeit des alten Vertrages gesetzten Ursache ein Schaden eintrittj dann haftet nur der zweite Versicherer; obschon er den geringeren Beitrag erhält.
Aber es ist Sache der Versicherer; ob sie trotz diesen Nachteilen in ihren Bedingungen die Schädenereignistheorie zugrunde legen und deren Nachteile in Kauf nehmen wollen- Die Interessen des Versicherungsnehmers werden hierdurch jedenfalls nicht beeinträchtigt, da er ja auf die eine oder andere Weise gedeckt ist (so mit Recht Boet-tinger aaO S 103, 104? der ferner darauf hinweist; daß der Fall auch einmal umgekehrt liegen kann), Damit erledigt sich auch das 3edenken, daß der Versicherer bei der Scha-denereignistheorie infolge des damit verbundenen unbegrenzten Rückwärtsschutzes ein Risiko übernehmen muß, das er nicht ,roll überblicken und für seine Prämienberechnung erfassen kann-. Im übrigen läßt sich auch die Gefahr künftiger Verstöße des Versicherungsnehmers wegen der Unberechenbarkeit menschlichen Verhaltens im voraus nur schwer übersehene
. 2c ) Den Nachteilen der 3chadenereignistheorie stehen auf der anderen Seite schwerwiegende Nachteile der Verstoßtheorie, vor allem versicherungsteohnischer Art, gegenüber-.
a) Kommt es für die zeitliche Dauer des Versicherungsschutzes nur auf den Verstoß an, so ist der Versicherer gezwungen, besondere Schadensreserven für Spätschäden anzulegen und diese Kapitalwerte für lange Jahre gebunden zu halten -
b) Die Verstoßtheorie kann in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten führen- Jeder Schadensfall geht auf zahlreiche verschiedene Ursachen zurück, die vielfach zunächst verborgen bleiben und sich zeitlich und örtlich nicht selten einer genauen Festlegung entziehen, zu demal wenn sie schon längere Zeit zurückliegend Zudem gibt es Haftungstatbestände (zoB.- bei der Tierhalterhaftung), die ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht unbedingt voraussetzen. Aber auch bei Unterlassungen läßt sich der maßgebliche Zeitpunkt meist nur sehr schwer bestimmen- Noch größer sind die Schwierigkeiten bei Dauerverstößen, oder wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten gesetzte Haftungsursachen in Betracht kommen, Hat hier der Versicherer in der Zwischenzeit gewechselt, so besteht die Gefahr, daß auf dem Bücken des Versicherungsnehmers ein unerfreulicher Zuständigkeits-: streit ausgefochten wird (Reimer Schmidt VersR 1956, 266, 267) o
Solche Schwierigkeiten können allerdings auch bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auftreten, bei der kraft ausdrücklicher Regelung die Verstoßtheorie giltc Aber dort wären sie noch größer, wenn man es bei* Vermögensschäden auf das (häufig gar nicht vorhandene oder zu demindest nicht äußerlich erkennbare) Schadenereignis abstellen wollte«, Bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung liegt es gerade umgekehrt: Hier ermöglicht nur die Scliadenereig-nistheorie eine klare, einfache und sichere Abgrenzung des Versicherungsschutzes* das gilt nicht nur für die zeit-, liehe, sondern auch für die örtliche Begrenzung (vgl § 4 Ziff I 3 AIIB) Die Schadenereignistheorie schafft demnach klare Verhältnisse und entspricht daher allein dem Gebot. der Rechtssicherheit (Schmidt aaO; Triebner aaO; Keßler Iher.Jb« 87, 61, 69; Kober TO 1948, 415; Hax bei Oberbach, Grundlagen der Allg-Haftpfl.Vers5 A, 12)„
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III« Da somit bei Abwägung der vercicherungsv/irtschaft-lichen und versicherungatechniochen Belange einerseits, der schützwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers andererseits zwar der Schadenercignisthecrie Nachteile anhaften, aber auch gegen die Verstoßtheorie sehr gewichtige Bedenken sprechen, hatten die Versicherer die Wahl, ob sie nach dem einen oder dem anderen System Versicherungsschutz gewähren wollten« Nie schon der "'lare Wortlaut des .§ 1 2iff 1 AHB ergibt, haben sie sich unmißverständlich für die Schadenereignistheorie entschieden,, Hierüber läßt auch d.i e Entstehungsgeschichte der AHB keinen Zweifel* Wenn ihr auch bei der Auslegung nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie den Gesetzesmotiven bei der-Auslegung von Gesetzen (Reimer Schmidt VersR 1956> 267? ”gl auch Haidinger VersR 1955, 370) und sie insbesondere such nicht zu einer dem Bedlngungswortlaut widersprechenden Auslegung führen kann, so darf sie doch unterstützend berücksichtigt werden. Wie Boettinger (aaO S 93 ff gegen Ooerbach AII3 I, 75 sowie JRFV 194 3; 37: vgl auch Eühfuß JRPV 1934. 293) überzeugend nachgewiesen hat. haben die Verfasser der AHB bei der Beratung der Bedingungen in den Jahren 1920; 1921 und 1937 - 1939 die Verstoßtheorie gerade wegen der oben erörterten schwerwiegenden Bedenken ausdrücklich abgelehnt und sich zur Schadenereignistheorie bekannt (vgl dazu auch OLG Dresden IlansRGZ 1943» 39)» Diese Einstellung ist in der seit 1921 geltenden Passung des § 1 Ziff 1 AHB auch klar genug zu dem Ausdruck gekommen- Hiergegen besagt es nichts, daß die im Jahre 1940 beabsichtigte Neufassung> die, obschon es aus sprachlichen Gründen nicht unbedingt notwendig war, mit Rücksicht auf den Meinungsstreit im Schrifttum und die viel bekämpfte Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem Begriff des Haftpflichtversicherungsfalles dis ■ Maßgeblichkeit des Schadenereignisses in der allgemeinen Haftpfliohtveroioherung noch mehr verdeutlichen sol±te>
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nicht mehr in Kraft getreten ist. Dies beruht nämlich entgegen der Annahme der Revision nicht etwa auf dem Pehlen einer einheitlichen Auffassung bei den beteiligten Gesellschaften und innerhalb der 3edingungsko;n:*nission; sondern darauf, daß die Aufsichtsbehörde weitergehende Änderungen der AIEB als diejenigen, die sie selbst angeordnet hatte, wegen der Kriegsverhältnisse seinerzeit nicht wünschte (Boettinger aaO 8 98, 100).
Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch die "sich über Jahrzehnte hinaus erstreckende ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Instanzgerichte", auf die sich Versicherer und Versicherte schließlich eingestellt hätten, sei die von der Verstoßtheorie vertretene Auslegung der AHB zu dem Gewohnheitsrecht erstarkt. Während im Schrifttum die Meinungen stets gespalten waren (vgl außer den bereits genannten Fundstellen die weiteren Nachweise bei Prölss aaO § 149 Anm 3 und bei V/ussow aaO 3 48)«. herrschte in der Versicherungspraxis von Jeher die Überzeugung vor., daß unter dem Ereignis in § 1 Ziff 1 AHB nichts.anderes als das äußerlich erkennbare Schadenereignis zu verstehen sei; die Versicherer sahen dies nahezu als selbstverständlich an (Boettinger aaO 3 95; Triebner aaO; Prölss aaO § 149 Anm 3; OLG Dresden HarsRGZ 1943» 39)« Diese Einstellung blieb, wie die von Boettinger aaO S 97 wiedergegebene Äußerung der Bedingungskomaission vom Jahre 1939 zeigt, auch dann maßgebend, als sich in den dreißiger Jahren einige Gerichte der Verstoßtheorie angeschlossen hatten (KG JRPV 1935, 28; OLG Düsseldorf JYJ 1932,
2553 « JRPV 1933, 11j JRPV 1938, 367). Ihnen folgte erst im Jahre 1943 das Reichsgericht mit seinem Urteil RGZ 171, 43 (im Anschluß an OLG Dresden HansRGZ 1943» 39), nachdem es zuvor in einigen Entscheidungen, die sich mit der Auslegung des § 149 VVG befassen, das "Schadenereignis" als
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maßgebldch bezeichnet h?itte (JW 1936, 2973* 1937, 2365)-. Jenes Urteil ist im Schrifttum sogleich auf lebhaften Widerspruch gestoßen (Kersting DR 1943> 990; Boettinger DR 1944, 225) und bis in die jüngste Zeit hinein immer wieder angegriffen worden. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß die Verstoßtheorie heute einer allgemeinen Rechtsüberzeugung entspräche.
IVo Unter diesen Umständen kann der einzige Nachteil, der von der Interessenlage des Versicherungsnehmers her gesehen der Schadenereignistheorie anhaftet, nämlich der unvollkommene Versicherungsschutz für 3pätschäden (vgl dazu Boettinger aaO S 106 ff), es nicht rechtfertigen, der Klausel des § 1 Ziff 1 AHB einen Sinn unterzulegen, den sie nach ihrem klaren Wortlaut und dem darin hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Verfasser nicht haben kann,, Eines erweiterten Versicherungsschutzes bedürftig sind im übrigen nur die (hier zudem gar nicht-vorliegenden) Bälle, in denen die Versicherung wegen Wegfalls des versicherten Interesses, z B« durch Betriebsaufgabe oder wegen Todes des Versicherungsnehmers, ganz oder teilweise erlischt und nachträglich noch ein Spätschaden auftritt, der nach der Schadenereignistheorie nicht mehr gedeckt ist. In solchen Bällen besteht in der Tat ein praktisches Bedürfnis für die Einbeziehung der erst nach Ablauf der Versicherung eintretenden, aber schon vorher verursachten Schadenereignisse in den Versicherungsschutz« Die Versicherungsnehmer können aber von den Versicherern keinen weitergehenden Versicherungsschutz erzwingen als diese zu geben bereit sind«. Im übrigen stehen schon jetzt der Vereinbarung einer Anschlußversicherung für Spätschaden gegen Zahlung einer Zusatzprämie keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Daß sich diese Einrichtung noch nicht allgemein eingebürgert hat und die Versicherer deshalb für sie noch
keine Tarife und Antragsformulare geschaffen haben (Boet-tinger aaO 3 110), besagt nichts gegen ihre rechtliche und praktische Durchführbarkeit,. Bine automatisch wirkende Spätschädenklausel, v/ie sie Boettinger (aaO 3 111) für die oben erwähnten schutzwürdigen Fälle vorschlägt, bedürfte einer ausdrücklichen Festlegung in den Versicherungsbedingungen, die bisher noch nicht erfolgt ist..
Die Revision war daher zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO-
Dr0 Ganter Dr Haidinger Dr„ Fischer
Dr■ Kuhn
Dr. Haager