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BGH

Gericht: BGH

.10 Hat sich-eine Baugenossenschaft in ihrer Satzung %’ verpflichtet^, ihren Genossen zu dem Erwerb von Eigenhextom Erbbaurecht e an den Eigenheimgrund-stücieh zu übertragen oder zu verschaffen, so , erwirbt ;der Genosse einen klagbaren genossenschaftlichen Anspruch auf Übertragung oder Verschaffung des Erbbaurechts an einem bestimmten Grundstück bereits dann, wenn die zuständigen , , > Organe der Genossenschaft die Überlassung des Grundstücks an ihn satzungsgemäß beschließen / und ihm den Beschluß mitteilen» Eine derartige »»ZüteiXung111 unterliegt nichtder Formvorschrift ae;s § 313 BGB. Klagbare genossenschaftliche Ansprüche können den Genossen gegen ihren Willen auch durch Mehr-heitsbeschluß der Generalversammlung nicht entzogen Generalversamiülungsbeschlüsse, die unentziehbare Rechte der Genossen beeinträchtigen, sind be-^': schränkt unwirksam» Die beschränkte Unwirksamkeit kann Gegenstand einer Feststellungsklage . lungs-Beschluß der Beklagten vom 29« April 1951 insoweit unwirksam ist, als er die Rechte der £ Die im Jahre 1947 gegründete beklagte Genossenschaft (SÄG) hat nach § 2 Äbs 1 ihrer Satzung den Bau und die Betreuung von Eigenheimen in und näherer Umgebung zu dem Gegenstand o Ihr Zweck ist ’’ausschließlich darauf gerichtet, den Mitgliedern durch den arbeitsteiligen Selbsthilfe-Einsatz aller Mitglieder zu einem Eigenheim . Ihnen wurde auf Grund ihrer Leistungen im Selbsthilfeeinsatz und mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Spareinlagen durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats vom 22, Dezember 1948 aus d^m ersten Bauabschnitt von den 23 Häusern des Baugeländes die mm April 1949 bezugsfertig sein soll- Zu der vorgesehenen Übertragung der Erbbaurechte auf die Kläger kam es jedoch nicht, und zwar aus folgenden Gründen, Die Vermögenslage der Beklagten hatte sich durch mangelhafte' GreschäftsfÜhrung s© erheblich verschlechtert, daß sie sich gezwungen säh, eine Verschmelzung mit einer wirtschaftlich leistungsfähigeren Baugenossenschaft anzustreben. Elbgemeinden (BVE) in Betracht, dessen satzungsgemäßer Zweök es war, seinen Mitgliedern zu angemessenen Preisen die Uutzung von Kleinwohnungen zu verschaffen (vgl §§ 2, 12 Abs 2 a, 19 d Satzung d BVE), Der BVE hatte sich zur Übernahme der Beklagten bereit erklärt und sich hierbei verpflichtet stalls' Mitglieder der SAG- spätestens im Jahre 1951 mit Mietwohnungen zu versorgen, sich dafür aber nach Angaben im Geschäftsbericht der Beklagten vom 14, August 1950 ausbedungen, daß die in errichteten Häu- In der Generalversammlung der {•Beklagten vom 2?./ August 1950, an der die Kläger zu 1) - 3), nicht aber der Kläger zü 4), teilnahmen, wurde nach Genehmigung der DM-Erbffhüngsbi-lanz und nach Annahme bestimmter ^Sanierungsvorschläge des Vorstandes (Auffüllung "der Geschäfts-j ^utha^n .auf' 3PÖ DM /und, Abbuchung von 20 $ der -verbleiben-■•^pjiaben der Mitglieder zur Verlustdeckung) einstimmig r^racftmelkftngAlt 'dem BVE und Ermächtigung des Vor-fc:^um Abschluß/eine# Verträgegjlar einer'! Zuge teilten Haus gründst|icke die pfandfreie Ums öhreibung des /* Erbbaurechts' auf die1 Kläger zu bewilligen, und !zwar Zug um Zug gegen Bewilligung, der Eintragung einer ihrer Hohe nach näher zu ermittelnden Tilgungshypothek zugunsten-der Wieder- -aufbaukasse der Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, daß die Beklagte zu dem Abschluß ent- sprechender Sonderverträge gemäß § 12 ihrer Satzung nach den* behördlich genehmigten Grundsätzen einer gemeinnützigen Baugenossenschaft (Tilgungshypotheken zu tragbaren Tilgungsund Verzinsungssätzen) verpflichtet sei* Der Kläger zu 4) hat zusätzlich '-/offensichtlich hilfsweise - beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von. b bÄbb Die Beki^glflist Klagahweisung beantragt« Sie beruft ' sich vor allem däräiuf, daß den Klägern unentziehbare Sonderrechte auf/Verschaffung von Eigenheimen nicht zugestanden hätten'.-J^&öh. die gUteiluw^ der Bäugrundetücke an die Kläger sei%nuifer^ä %aJagfolge'.für den Erwerb der Kau fanwart schaft festgelegt worden« Zur Begründung von Rechtsansprüchen auf Übertragung des Erbbaurechts hätte es dagegen des Abschlusses des in der Satzung vorgesehenen Sondervertrags bedurft« Daß es im Zusammenhang mit. der notwendigen Verschmelzung mit dem BVE nicht mehr möglich gewesen sei, Sonderverträge abzuschließen, habe dem gemeinsamen Hutzen aller Genossen entsprochen, die sich durch den drohenden Konkurs der.Beklagten in Gefahr befunden hätten, ihre" gesamten Rechte zu verlieren«. Insoweit könne auch von einer Sittenwidrigkeit dei* gefaßten Beschlüsse nicht die Rede sein« Die* Kläger "Zu 1) - 3) hätten überdies durch ihre grundsätzliche Zustimmung zur Verschmelzung in der Geheralverisammlung'^vom /2S.V ;August 1950 zu erkennen gegeben, daß sie auf die Kaufanwartschaft verzichten. versammlungsbeschlüsse der Beklagten für rechtswirksam, weil die Anfechtungeklage nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 51 GenG erhoben werden sei und weil auch ohne Rücksicht auf den Ablauf der Anfechtungsfrist geltend zu machende Nichtigkeit sgründe nicht vorhanden seien« Insbesondere enthiel-ten die Beschlüsse weder eine Verletzung von Sonderrechten der Kläger, noch einen Verstoß gegen die guten Sitten« Zwar sei den Klägern durch satzungsgemäßen Beschluß des Vorstands und Aufsichtsrats je ein;Grundstück, an dem sie ein Erbbaurecht erhalten sollten,'zügeteilt worden« Damit sei ihnen jedoch nicht als einzelnen gegenüber den Übrigen Genossen ein besonderes- Vorrecht eingeräumt worden« Da es nicht einmal zu dem formellen Abschluß des in Aussicht gestellten Kaufanwartschaf tsvertragee .gekommen sei, fehle es auch an einem rechtlich wirksamen vertragsmäßigen Anspruch auf Verschaffung des Erbbaurechts« Daß den Klägern die Aussicht auf Erwerb eines Eigenheims genommen worden sei, bedeute allerdings für sie angesichts ihrer erheblichen eigenen Aufwendungen eine schmerzliche Härte« Es liege aber in den Verhältnissen begründet, daß sich die Kläger insofern dem auf das Gesamtwohl der Beklagten gerichteten Mehrheitswillen beugen müß- Die Verspätung der Anfechtungsklage hat/ das Berufungsgericht zu Recht festgestellt« Zwar ist.die Klageschrift der Kläger zu 1) - 3)*" in'der ausdrücklich auf § 51 GenG Bezug genommen ist, bereits am 28« Mai 1951 bei Gericht eingegangen» Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Erist zur Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 29« April 51 Abs 5 Satz 1 Ge nGf.^arisius-Krüger GenG § 51 Anm 14)» Zutreffend haben beide Yörins tanzen aber darauf hingewiesen, daß die Kläger zu 1) - $) diejenigen:Tatsachen, die allenfalls geeignet gewesen waren, eine Anfechtungsklage nach § 51 GenG zu begründen -darunter fallen sämtliche Angriffe gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Generalversammlungsbeschlüsse -, erst mit Schriftsatz vom 29* Juni 1951 vorgebracht haben« Damit fehlt es an dem Erfordernis, daß die klagebegründenden Tatsachen innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern hätten in den Hechtsstreit eingeführt werden müssen« Ein Nachschieben von Gründen im Prozeß ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 17G, 94/95 m w Nachw), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zulässig. Für eine so weitgehende Feststellung fehlt den Klägern nach der besonderen Lagerung des Falles das Rechteschutzinteresse (§ 256 ZPO), Die Kläger verfolgen.nach ihrem Gesamtvortrag mit der Geltendmachung von Gründen für die absolute Nichtigkeit der an-r gegriffenen GeseilschafterbesGhlüsse ausschließlich den. auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie nur die Feststellung seiner beschränkten Unwirksamkeit begehren,, Dieser Beschluß.enthalt nach Fassung und Inhalt überhaupt noch keinen Eingriff in Rechte der Kläger« Er bringt zwar bereits die Absicht der Beklagten, die Verschmelzung mit dem BVE durchzuführen* zu dem Ausdruck. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob dem Peststellungsbegehren der Kläger zu 1) und 2) in dieser Hinsicht etwa noch entgegensteht, daß sie in der Generalversammlung vom 27» August 1950 ihre grund sätzliche Zustimmung zu der Verschmelzung erteilt haben. April 1951,an, der die Ersetzung der bisherigen Satzung des* Beklagten durch die .des BVE und die Genehmigung' des ausgearbeiteten Fusionsvertrages zu dem Gegenstand hat. An der Feststellung, daß dieser Beschluß ihre •Hechte unberührt läßt, sind die Kläger rechtlich interessiert ..Sie' können sich auch auf das Bestehen solcher Hechte berufen. Bas Berufungsurteil verkennt, daß die Kläger durch die Zuteilung,der Eigenheime gegen die Beklagte genossen-schaftliche Ansprüche auf Verschaffung eines Erbbaurechts erlangt haben,die ihnen alsunentziehbare Hechte durch einen Generalversammlungsbeschluß ohne ihre Zustimmung nicht genommen werden konnten» Es ist anerkannten Hechtsdaß sich der um Überlassung eines Grundstücks zu Eigentum bewerbende Genosse einer Baugenossenschaft, die sich in ihrer Satzung zur Übertragung von Grundeigentum an ihre Genossen verpflichtet hat, schon dann einen höchstpersönlichen und klagbaren Anspruch auf Bigentumsüberträgung erwirbt, wenn die zuständigen Organe der Genossenschaft die Überlassung an ihn satzungsgemäß beschließen und ihm den Beschluß mitteilen. Voraussetzung für die Begründung einer Übereignungsverpflichtung der Genossenschaft durch Zuteilungsbeschluß ist hiernach, daß schon die Satzung eine allgemeine Verpflichtung der Genossenschaft zur’rÜbertragung von Grundeigentum begründet. bedingungen schon so weit festgelegt sind, daß der einzelne Genosse bereits mit dem Erwerb der Mitgliedschaft einen genossenschaftlichen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks erlangt oder ob er vor Erfüllung der ZuteilungsVoraussetzungen lediglich eine mehr oder weniger unbestimmte Anwartschaft besitzt, die keinen solchen Anspruch begründete Nur im ersten Fall tritt, wenn auf Antrag eines Genossen ein ZuweisungsbeSchluß Über ein 'von ihm gewünschtes Hausgrundstück ergeht und ihm mitgeteilt wird, eine vertragliche Bindung beider {feile bezüglich eines bestimmten Grundstücks ein, ohne daß es der Form des § 313 .BUB bedarf (HGZ 156, 213). Nach dem Grundsatz des § 11 ErbbRVO kann nicht zweifelhaft sein,, daß die vprfeezeichneten Rechtsgedanken in vollem Umfang auch auf die.Verpflichtung einer Baugenossenschaft zur. In der Satzung der Beklagten ist als Gegenstand des gemeinschaftlichen Unternehmens der Bau und die Betreuung von Eigenheimen aufgeführt und darüber hinaus noch ausdrücklich als ausschließliche Zweckbestimmung der Genossenschaft, den Mitgliedern "durch den arbeitsteiligen Selbsthilfeeinsatz aller Mitglieder zu einem Eigen-, heim- .... 2>ie Satzung be-;‘>fh¥t|febh '"ferner mit, den näheren Voraussetzungen des Eigen-^"'h^imf^w^rbs^ /insbesondere auch in der Richtung', welches ge-, Ahoj^bnschaftliche Organ-über die Veräußerung an einen be-' stimmten Genossen und die näheren Veräußerungsbedingungen -zu bestimmen hat. Die Mitglieder sind nach § ir Abs 2 c der Satzung u.a. berechtigt, sich "um ein Erbbaurecht oder liülMpÄiÄ^ÄiÄÄ^p die käufliche Überlassung eines Eigenheims oder von Bauland der SAG zu den vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 22 e und f aufgestellten Bedingungen zu bewerben11 . § 12 Abs 3 der Satzung bestimmt weiter, däöder Erwerb eines Eigenheims, von Bauland ©d^r «eines Erbbaurechts mit den dazugehörigen PflichÄn Stroh einen "Sondervertrag" mit dem Einzelmitglied geregelt werde, Berner ist festgelsgt, daß über den "Erwerb ... die Bemessung des von der Genossenschaft festzusetzenden Erwerbspreises enthalten sind (RGZ 156, 217)o Solche Richtlinien sind in § 2 der Satzung insofern aufgestellt, als es hier ausdrücklich als Zweck der Genossenschaft bezeichnet ist, den Genossen zu einem Eigenheim durch Selbsthilfeeinsatz bei geringstem Kapitalaufwand zu verhelfen. Aus dieser Bestimmung folgt, daß die Genossenschaft den Erwerbspreis unter Anrechnung der Selbsthilfearbeit des Genossen so billig zu bemessen hat, als es ihre Lage gestattete Die Mitglieder der, Beklagten haben hiernach bereits nach der * Satzung einen ge^^^ehschaftsrebhtlicheno* ;. Anspruch auf Übertragung des;>Wbbau^echts bezüglich“ eines Eigenheimgrund-stücks gehabte Meser Anspruch hat sich bei den Klägern durch die ZüteilungsbesGhlüs,se 'vom 22. die> ihnen durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung gegen xhrep^Willen nicht mehr entzogen werden konnte (vgl Barisius.-KrÜger GenG. Die genossenschaftlichen Rechte der Kläger auf Ver- , Schaffung des Erbbaurechts an den ihnen zugeteilten Grund- ? Das Berufungsutteil unterlag aber auch insoweit der \ Aufhebung, als die Kläger mit der auf Durchsetzung ihrer' : Die Beklagte ist allerdings nicht im Sinne der von den Klägern in dieser Richtung gestellten Hauptanträge zur un~ mitt^|aren Übertragung der^^bbaur echte an die Kläger ver-: ; pflichtet i Einer derart ige^-Äppfliohtung steht die Best im-^mhn^fer Satzung entge^Sft^ da^^r Erwerb eines Eigenheimes -be£w eines Erbbau re chts^di£tch dl#* Genossen mit den dazuge- . verpflichtet zu; erachten, mit den Klägern Sonderverträge zu dem Zweck des Erbbaureohtserwerbs zu den satzungsgemäßen Bedingungen„zu schließen, also .unter voller und gerechter Berücksichtigung'dfr von beiden Teilen für die betreffenden Bauparzellen gemachten Aufwendungen an Arbeit, Geld und Sachwerten, und zu einem ihrer wirtschaftlichen Lage ange- * - tu ng der Beklagten zur Verschaffung der Erbbaurechte durch > Abschluß entsprechender Sonderverträge kann, da sie die Ver^

Zitierte Normen: § 313 BGB § 51 GenG § 256 ZPO
GenosseMitgliedRechtSatzungKlägerEigenheim^

Volltext der Entscheidung

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Für das Haehs©hlsgew'§fl| <*:	*	*	v	a,. ^	'I
2409 061
Für die Amtliche lls&mluae i
Gesetzs Rechtssatki
 GenG §§ ErbbRVO
Abs 1 Hr ill ZFG j
7^45, 511 BGB § 513;
.10 Hat sich-eine Baugenossenschaft in ihrer Satzung %’ verpflichtet^, ihren Genossen zu dem Erwerb von Eigenhextom Erbbaurecht e an den Eigenheimgrund-stücieh zu übertragen oder zu verschaffen, so , erwirbt ;der Genosse einen klagbaren genossenschaftlichen Anspruch auf Übertragung oder Verschaffung des Erbbaurechts an einem bestimmten Grundstück bereits dann, wenn die zuständigen , , > Organe der Genossenschaft die Überlassung des Grundstücks an ihn satzungsgemäß beschließen / und ihm den Beschluß mitteilen» Eine derartige »»ZüteiXung111 unterliegt nichtder Formvorschrift ae;s § 313 BGB. .
2.)
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Klagbare genossenschaftliche Ansprüche können den Genossen gegen ihren Willen auch durch Mehr-heitsbeschluß der Generalversammlung nicht entzogen
 Generalversamiülungsbeschlüsse, die unentziehbare Rechte der Genossen beeinträchtigen, sind be-^': schränkt unwirksam» Die beschränkte Unwirksamkeit kann Gegenstand einer Feststellungsklage .
Aktenzeichens II KR 299/53
Urteil des BÖH vom 1«. November 1954 - q|g Hamburg
 Verkündet '	-	>-	':v	v	:f‘-i ■
am 10. November 1954 .	"
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter/;	{\
der Geschäftsstelle^ '	‘	^
/V' *; l '	--	,
I 4 t a a e fi, desVplkes
 In d em Re ehts streit
2*j des Johamee^	,
beide in	I(
 4.)	,
, Kläger, Berufungs- und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die ”für Eigenheimbau” (SAß) eßmbH, vertreten-durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, in	Ha^H^tr.
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-Prozeßb.evollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*. Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3<>< November 1954 unter Mitwirkung des
, Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selows t;,^^r. ^^^her,5?^^Kphn‘und .Art 1' für' Recht ^ erkannts
 Auf die.vision''Üa.^'.Kläger; zii' 1)2) und 4) wird das Urtel! des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Ober land esgerichts in Hamburg vom 7» Juli 1953 in'dem Umfange, in dem sie hiervon betroffen sind,
II. Bas Urteil der 14. Zivilkammer. des: Landgerichts in Hamburg vom 12, Bezember 1951 wird, soweit es die Kläger zu 1), 2) und 4) betrifft, abgeändert.
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Io) Es wird festgestellt, daß der Generalve.rsamm-:'" lungs-Beschluß der Beklagten vom 29« April 1951 insoweit unwirksam ist, als er die Rechte der	£
Kläger zu 1), 2) und 4; auf den Erwerb von Erb-	< :
baurechten an den ihnen durch Beschlüsse des	:	i:
Vorstands und Aufsichtsrats der Beklagten vom	{•
22* Dezember 1948 und 14V Januar 1949 zugeteilten Hausgrundstücken beeinträchtigt«
2.) Es wird weiterhin festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist» mit den Klägern zu 1), 2; und 4.) %, und zwar mit
 bfczügl des frennstücks 105,
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:. sämtlich Blur S der Gemarkung Sü^B^?
jeweils mitsamt den aufstehenden	Gebäuden gemäß § 12	!	Ir!
der Satzung der Beklagten zwecks	Erwerbs	zu Erbbau-	ä	gjj
 recht an den vorgenannten Urennstücken unter Berück- ; sichtigung. der noch von Sachverständigen	gesondert	■’	?:!■!
für jeden Kläger zu ermittelnden	Werte	}	|V
a) der von jedem einzelnen Kläger in Geld oder ” Arbeit nach Überlassung des Besitzes am	:
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b) der auf die Errichtung der Gebäude selbst verwendeten Gemeinschaftsarbeit,und Materialien andererseits zugunsten der Beklagten,
 einen Sondervärtrag nach den behördlich gebilligten Grundsätzen einer gemeinnützigen Baugenossenschaft (Tilgungshypothek zu tragbaren Verzinsungs- und 2?ilgungsbed ingungen) abzus chlieBen«
3«) Mit ihren weitergehenden Ansprüchen werden die Kläger abgewiese.no ~
A IIIo Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens ganz und von den.Kosten der ersten beiden Rechtszüge die Gerichtskosten und. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu ?/4 sowie die .außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 2) und 4) zu tragen.	*^
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Die im Jahre 1947 gegründete beklagte Genossenschaft (SÄG) hat nach § 2 Äbs 1 ihrer Satzung den Bau und die Betreuung von Eigenheimen in	und näherer Umgebung zu dem
 Gegenstand o Ihr Zweck ist ’’ausschließlich darauf gerichtet, den Mitgliedern durch den arbeitsteiligen Selbsthilfe-Einsatz aller Mitglieder zu einem Eigenheim . ,. „ bei geringstem Kapitalaufwand zu verhelfen’’ (f 2 Abs 2 d S), ■ Durch eine Reihe weiterer Satzungsbestimmung^^Clnd die Voraussetzungen des Eigenheimerwerbs durch die Gegossen näher geregelt. Hiernach obliegt es ü,a. dem Vorstand und Aufsichtsrat,,, in gemeinsamer Sitzung über den Erwerb von Eigenheimen und über die Zuteilung der Bauvorhaben an die Mitglieder zu beschließen, Hach besonders aufgestellten Richtlinien hatte die Zuteilung der jeweils fertigen oder bald fertig werdenden Eigenheime an die Mitglieder nach dem Umfang der von ihnen geleisteten Selbsthilfearbeiten und Spareinlagen zu erfolgen.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten*. Ihnen wurde auf Grund ihrer Leistungen im Selbsthilfeeinsatz und mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Spareinlagen durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats vom 22, Dezember 1948 aus d^m ersten Bauabschnitt von den 23 Häusern des Baugeländes	die mm April 1949 bezugsfertig sein soll-
ten, je eines fzugeteilt”, Diese Zuteilung wurde durch Be-schlul|^&jB Vorstands und Aufsichtsrats vom 14, Januar 1949 als ’’unumstößlich feststehend1’, bezeichnet. Die zugeteilten Häuser .Wiarden von den Klägern mit teilweise selbst beschaff-
durch Eigeharbeit fertiggestellt und bezogen, fn;:,äj?r;ip4gezeit schlossen''die‘Kläger pit'der Beklagten Miet-: Verträge auf unbestimmte Zeit, 'die dän Zusatz erhielten, daß mit dem Mieter nach, Erfüllung eines gestimmten Beistungs-solls und nach^^^^plung der zusätzlichen Mehrausstattung „Wän ,’KMüfanwä5®^haftsvertragf, abgeschlossen werde, an den sich d ie /,f Übers Sreibüng be zw Eintragung*’ im Grundbuch an-
schließen solle., Der Beklagten wurde das Baugelände das im Eigentum der	steht,	im März 1951
zu Erbbaurecht überlassen. Zu der vorgesehenen Übertragung der Erbbaurechte auf die Kläger kam es jedoch nicht, und zwar aus folgenden Gründen,
 Die Vermögenslage der Beklagten hatte sich durch mangelhafte' GreschäftsfÜhrung s© erheblich verschlechtert, daß sie sich gezwungen säh, eine Verschmelzung mit einer wirtschaftlich leistungsfähigeren Baugenossenschaft anzustreben. Hierfür kam dar Bauverein der. Elbgemeinden (BVE) in Betracht, dessen satzungsgemäßer Zweök es war, seinen Mitgliedern zu angemessenen Preisen die Uutzung von Kleinwohnungen zu verschaffen (vgl §§ 2, 12 Abs 2 a, 19 d Satzung d BVE), Der BVE hatte sich zur Übernahme der Beklagten bereit erklärt und sich hierbei verpflichtet stalls' Mitglieder der SAG- spätestens im Jahre 1951 mit Mietwohnungen zu versorgen, sich dafür aber nach Angaben im Geschäftsbericht der Beklagten vom 14, August 1950 ausbedungen, daß die in	errichteten	Häu-
ser, darunter auch diejenigen der Kläger, im Genossenschaftseigentum verbleiben sollten. In der Generalversammlung der {•Beklagten vom 2?./ August 1950, an der die Kläger zu 1) - 3), nicht aber der Kläger zü 4), teilnahmen, wurde nach Genehmigung der DM-Erbffhüngsbi-lanz und nach Annahme bestimmter ^Sanierungsvorschläge des Vorstandes (Auffüllung "der Geschäfts-j ^utha^n .auf' 3PÖ DM /und, Abbuchung von 20 $ der -verbleiben-■•^pjiaben der Mitglieder zur Verlustdeckung) einstimmig r^racftmelkftngAlt 'dem BVE und Ermächtigung des Vor-fc:^um Abschluß/eine# Verträgegjlar einer'! späteren GV zur"Genehmigung vorgel:egt;-wir^n,ba^^Pi'Sseno 'In-der folgen- ' de^'^enäralveraamil^l	April	1951	?	bei	der wiederum*':
send waren, ipürde .fach Annahme, der Bilanzen für 1949 und 1950 gegen die StlÄen der'%läger zu 1) ^ J) die Ersetzung der bisherigen Satzung der ’Beklagten durch die des BVE und
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 die Annahme des vorgelegten Fusionsvertrages mit dem BVE beschlossen.
Die Kläger halten die beiden Generalversammlungsbeschlüsse aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam. Sie haben hierzu .-vor allem folgendes vorgetragens
 Die entscheidende Generalversammlung vom 29. April 1951 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. An der Ab- , Stimmung hätten unbefugte Personen teilgenommen, darunter .eine Anzahl neu geworbener Mitglieder, die .entgegen einer im Jahre 1949 ausdrücklich beschlossenen Mitgliedersperre aufgenommeh worden seien. Einer -größeren Anzahl von Genos-sen' seien vom BVE bestimmte Zusicherungen gemacht worden, durch die ihre Stimmabgabe in unzulässiger Weise beeinflußt • worden sei. Die fiederscnriften über-diese Generalversammlung seien überdies. nicht ordnungsgemäß, unterschrieben. Die ^.Beschlüsse beider Generalversammlungen seien auch deshalb .ungültig,,;;weil sie durch besondere Deistungen erworbene Rech-'.tV'dsr-iS	ihnen	ohne	ihre	Zustimmung
-	werden	könnten. Anstatt zu ihrem satzungsge-
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^vorgesehenen Eigenheim zu kommen, sollten sie nunmehr für alle Zukunft nur eine Mietwohnung behalten. Hierdurch '#«;-!\Würden sie gegenüber der Vielzahl derjenigen Genossen schlech-
die keine oder geringere Selbsthilfeleistungen '^erbracht hätten und nunmehr doch Wohnungen erhalten sollten.
7 Die Kläger haben daher beantragt, die Richtigkeit der Be-./ Schlüsse beider Generalversammlungen festzustellen und die Beklagte zu ye3Urfexien,; bezüglich der\den Klägern jeweils. Zuge teilten Haus gründst|icke die pfandfreie Ums öhreibung des /* Erbbaurechts' auf die1 Kläger zu bewilligen, und !zwar Zug um Zug gegen Bewilligung, der Eintragung einer ihrer Hohe nach näher zu ermittelnden Tilgungshypothek zugunsten-der Wieder- -aufbaukasse der	Hilfsweise	haben	sie	die
 Feststellung beantragt, daß die Beklagte zu dem Abschluß ent-
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sprechender Sonderverträge gemäß § 12 ihrer Satzung nach den* behördlich genehmigten Grundsätzen einer gemeinnützigen Baugenossenschaft (Tilgungshypotheken zu tragbaren Tilgungsund Verzinsungssätzen) verpflichtet sei* Der Kläger zu 4) hat zusätzlich '-/offensichtlich hilfsweise - beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von. Bauaufwendungen in Höhe von 2.854,14 DM zu verstellen»
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 Die Beki^glflist Klagahweisung beantragt« Sie beruft ' sich vor allem däräiuf, daß den Klägern unentziehbare Sonderrechte auf/Verschaffung von Eigenheimen nicht zugestanden hätten'.-J^&öh. die gUteiluw^ der Bäugrundetücke an die Kläger sei%nuifer^ä %aJagfolge'.für den Erwerb der Kau fanwart schaft festgelegt worden« Zur Begründung von Rechtsansprüchen auf Übertragung des Erbbaurechts hätte es dagegen des Abschlusses des in der Satzung vorgesehenen Sondervertrags bedurft« Daß es im Zusammenhang mit. der notwendigen Verschmelzung mit dem BVE nicht mehr möglich gewesen sei, Sonderverträge abzuschließen, habe dem gemeinsamen Hutzen aller Genossen entsprochen, die sich durch den drohenden Konkurs der.Beklagten in Gefahr befunden hätten, ihre" gesamten Rechte zu verlieren«. Insoweit könne auch von einer Sittenwidrigkeit dei* gefaßten Beschlüsse nicht die Rede sein« Die* Kläger "Zu 1) - 3) hätten überdies durch ihre grundsätzliche Zustimmung zur Verschmelzung in der Geheralverisammlung'^vom /2S.V ;August 1950 zu erkennen gegeben, daß sie auf die Kaufanwartschaft verzichten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihre Anträge mit kleineren Zusätzen wiederholt und außerdem beantragt, die Beklagte zu verf
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urteilen,.bei der Biegenschaftsverwaltung der Hansestadt Hann. bürg und der Wiederaufbaukasse die Zustimmung zu den gedach-" ten Grandbuchoperationen eihzuholen bezw gegebenenfalls die. ** Ersetzung der Zustimmung der Grundstückseigentümerin beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die Berufung der Kläger

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versammlungsbeschlüsse der Beklagten für rechtswirksam, weil die Anfechtungeklage nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 51 GenG erhoben werden sei und weil auch ohne Rücksicht auf den Ablauf der Anfechtungsfrist geltend zu machende Nichtigkeit sgründe nicht vorhanden seien« Insbesondere enthiel-ten die Beschlüsse weder eine Verletzung von Sonderrechten der Kläger, noch einen Verstoß gegen die guten Sitten« Zwar sei den Klägern durch satzungsgemäßen Beschluß des Vorstands und Aufsichtsrats je ein;Grundstück, an dem sie ein Erbbaurecht erhalten sollten,'zügeteilt worden« Damit sei ihnen jedoch nicht als einzelnen gegenüber den Übrigen Genossen ein besonderes- Vorrecht eingeräumt worden« Da es nicht einmal zu dem formellen Abschluß des in Aussicht gestellten Kaufanwartschaf tsvertragee .gekommen sei, fehle es auch an einem rechtlich wirksamen vertragsmäßigen Anspruch auf Verschaffung des Erbbaurechts« Daß den Klägern die Aussicht auf Erwerb eines Eigenheims genommen worden sei, bedeute allerdings für sie angesichts ihrer erheblichen eigenen Aufwendungen eine schmerzliche Härte« Es liege aber in den Verhältnissen begründet, daß sich die Kläger insofern dem auf das Gesamtwohl der Beklagten gerichteten Mehrheitswillen beugen müß-
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Die Verspätung der Anfechtungsklage hat/ das Berufungsgericht zu Recht festgestellt« Zwar ist.die Klageschrift der Kläger zu 1) - 3)*" in'der ausdrücklich auf § 51 GenG Bezug genommen ist, bereits am 28« Mai 1951 bei Gericht eingegangen» Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls die Erist zur Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 29« April
1951 noch nicht abgelaufen. Der Eingang der Klageschrift bei Gericht hätte zur Wahrung der Frist des § 51 Abs 1 Satz 2 . GenG ausgereibtot(§ 361 b Abs 3 2P0) 0 Die Einhaltung der Frist würde ai^^' deitt Kläger zu 4), dessen Klage erst am 3, August 1J)51 elStgegangen ist, zugute gekommen sein (§. 51 Abs 5 Satz 1 Ge nGf.^arisius-Krüger GenG § 51 Anm 14)» Zutreffend haben beide Yörins tanzen aber darauf hingewiesen, daß die Kläger zu 1) - $) diejenigen:Tatsachen, die allenfalls geeignet gewesen waren, eine Anfechtungsklage nach § 51 GenG zu begründen -darunter fallen sämtliche Angriffe gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Generalversammlungsbeschlüsse -, erst mit Schriftsatz vom 29* Juni 1951 vorgebracht haben« Damit fehlt es an dem Erfordernis, daß die klagebegründenden Tatsachen innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern hätten in den Hechtsstreit eingeführt werden müssen« Ein Nachschieben von Gründen im Prozeß ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 17G, 94/95 m w Nachw), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zulässig.
Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob'das Berufungsgericht im Ergebnis mit Hecht auch eine absolute Nichtigkeit der streitigen Beschlüsse abgelehnt hat. Für eine so weitgehende Feststellung fehlt den Klägern nach der besonderen Lagerung des Falles das Rechteschutzinteresse (§ 256 ZPO), Die Kläger verfolgen.nach ihrem Gesamtvortrag mit der Geltendmachung von Gründen für die absolute Nichtigkeit der an-r gegriffenen GeseilschafterbesGhlüsse ausschließlich den. Zweok, eine Klarstellung darüber zu erlangen, daß ihre Rechte auf Yersöhaffung eines Eigenheims als unentziehbare Rechte nicht betroffen wurden«, Wenn sie diesen Zweck auf andere Weise erreichen, haben sie kein Interesse an der Entschei-dung derjenigen Gründe, auf die sie den Antrag auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit gestützt haben. Das ei-\ geritliche Ziel der-Klage ist somit lediglich die Feststellung,. daß die‘ergangenen Generalversammlungsbeschlüsse inso^
weit unwirksam sind., als sie die bezeichnten Rechte der Kläger beeinträchtigea. Mit diesem Feststellungsverlangen dringen die Kläger auch durch„
GesellschafterbeSchlüsse, die in unentziehbare Rechte der Gesellschafter (Sonderrechte, Gläubigerrechte) ein- j greifen, sind nicht nichtig, ihre Wirksamkeit hängt viel-	;
mehr von der Zustimmung der Betroffenen ab. Wird diese nicht f erteilt, dann sind die Beschlüsse, soweit sie eine Verletzung ; unentziehbarer Rechte enthalten, unwirksam (RGZ 148, 175	}
 Scholz .GmbHG § 14 Anm 15, 14 u, § 45 Anm 31; Baum-bach-Hueck GmbHG Ueb vor § 13 Anm 3 Bu. § 45 Anm 2 D)„ Dies	\
ist insbesondere.auch für den Bereich der Genossenschaft an- ‘ erkannt (Parisius^Krüger GenG § 43 Anm 4; Krakenberger GenG § 51 Anm 1 C; Meyer-Meulehbergh GenG § 51 Anm 4)« Die be-	•
schränkte Unwirksamkeit solcher Gesellschafterbeschlüsse kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Krakenberger S
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aaö; vgl auch Gadow Großkomm AktG § 1 Anm 20; RG WarnRspr
1918 Hr 133 S 201).
Mit ihren Angriffen gegen den Generalversammlungsbeschluß vom 2?o August 1950 können die Kläger allerdings . auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie nur die Feststellung seiner beschränkten Unwirksamkeit begehren,, Dieser Beschluß.enthalt nach Fassung und Inhalt überhaupt noch keinen Eingriff in Rechte der Kläger« Er bringt zwar bereits die Absicht der Beklagten, die Verschmelzung mit dem BVE durchzuführen* zu dem Ausdruck. Die Durchführung der Ver- ; ^ Schmelzung, aus der sich erst eitle Beeinträchtigung der	c
Kläger ergeben konnte, sollte aber noch abgesprochen und	V;
das Ergebnis einer weiteren Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Den Klagern würde daher die Feststei- c lung der beschränkten Unwirksamkeit dieses Generalversamm- . lungsbeschlusses nichts nützen. Insoweit fehlt ihnen somit auch in dieser Beziehung das nach § 256 ZPO erforderliche ' f Feststellungsinteresse. Unter diesen Umständen bedarf es
 keiner Prüfung, ob dem Peststellungsbegehren der Kläger zu 1) und 2) in dieser Hinsicht etwa noch entgegensteht, daß sie in der Generalversammlung vom 27» August 1950 ihre grund sätzliche Zustimmung zu der Verschmelzung erteilt haben.
Entscheidend kommt es auf den Generalversammlungsbeschluß vom 29. April 1951,an, der die Ersetzung der bisherigen Satzung des* Beklagten durch die .des BVE und die Genehmigung' des ausgearbeiteten Fusionsvertrages zu dem Gegenstand hat. An der Feststellung, daß dieser Beschluß ihre •Hechte unberührt läßt, sind die Kläger rechtlich interessiert ..Sie' können sich auch auf das Bestehen solcher Hechte berufen. Bas Berufungsurteil verkennt, daß die Kläger durch die Zuteilung,der Eigenheime gegen die Beklagte genossen-schaftliche Ansprüche auf Verschaffung eines Erbbaurechts erlangt haben,die ihnen alsunentziehbare Hechte durch einen Generalversammlungsbeschluß ohne ihre Zustimmung nicht genommen werden konnten»
Es ist anerkannten Hechtsdaß sich der um Überlassung eines Grundstücks zu Eigentum bewerbende Genosse einer Baugenossenschaft, die sich in ihrer Satzung zur Übertragung von Grundeigentum an ihre Genossen verpflichtet hat, schon dann einen höchstpersönlichen und klagbaren Anspruch auf Bigentumsüberträgung erwirbt, wenn die zuständigen Organe der Genossenschaft die Überlassung an ihn satzungsgemäß beschließen und ihm den Beschluß mitteilen. Bie statutarische Zuweisung von Grundstücken an die Genossen unterliegt nicht der Formvbrschrift des .§ 315 J*GB (HGZ 110,\ .241 /?45/2467? 126, 218j 147, 201	213
£?15/2167$ Meyer ^-Meulenbergh § 1 GenG%nm 2 g). Voraussetzung für die Begründung einer Übereignungsverpflichtung der Genossenschaft durch Zuteilungsbeschluß ist hiernach, daß schon die Satzung eine allgemeine Verpflichtung der Genossenschaft zur’rÜbertragung von Grundeigentum begründet. Hierbei fragt es sich, ob durch die Satzüng die Überlassung?"
bedingungen schon so weit festgelegt sind, daß der einzelne Genosse bereits mit dem Erwerb der Mitgliedschaft einen genossenschaftlichen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks erlangt oder ob er vor Erfüllung der ZuteilungsVoraussetzungen lediglich eine mehr oder weniger unbestimmte Anwartschaft besitzt, die keinen solchen Anspruch begründete Nur im ersten Fall tritt, wenn auf Antrag eines Genossen ein ZuweisungsbeSchluß Über ein 'von ihm gewünschtes Hausgrundstück ergeht und ihm mitgeteilt wird, eine vertragliche Bindung beider {feile bezüglich eines bestimmten Grundstücks ein, ohne daß es der Form des § 313 .BUB bedarf (HGZ 156, 213). Nach dem Grundsatz des § 11 ErbbRVO kann nicht zweifelhaft sein,, daß die vprfeezeichneten Rechtsgedanken in vollem Umfang auch auf die.Verpflichtung einer Baugenossenschaft zur. Übertragung von Erbbaurechten Anwendung finden müssen*	.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ei-\ ne mit der Zuteilung zustande gekommene beiderseitige Bindung der Parteien erfüllt. In der Satzung der Beklagten ist als Gegenstand des gemeinschaftlichen Unternehmens der Bau und die Betreuung von Eigenheimen aufgeführt und darüber hinaus noch ausdrücklich als ausschließliche Zweckbestimmung der Genossenschaft, den Mitgliedern "durch den arbeitsteiligen Selbsthilfeeinsatz aller Mitglieder zu einem Eigen-, heim- .... bei geringstem Kapitalaufwand zu verhelfen" {§2 . d Satzung) f Uemientspricht, daß § 12 Abs 1 der. Satzung jedem Genossen .daf* "Recht zu dem Erwerb eines Eigenheims", bedingt-durch die Mitgliedschaft, verbrieft. 2>ie Satzung be-;‘>fh¥t|febh '"ferner mit, den näheren Voraussetzungen des Eigen-^"'h^imf^w^rbs^ /insbesondere auch in der Richtung', welches ge-, Ahoj^bnschaftliche Organ-über die Veräußerung an einen be-' stimmten Genossen und die näheren Veräußerungsbedingungen -zu bestimmen hat. Die Mitglieder sind nach § ir Abs 2 c der Satzung u.a. berechtigt, sich "um ein Erbbaurecht oder
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die käufliche Überlassung eines Eigenheims oder von Bauland der SAG zu den vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 22 e und f aufgestellten Bedingungen zu bewerben11 . § 12 Abs 3 der Satzung bestimmt weiter, däöder Erwerb eines Eigenheims, von Bauland ©d^r «eines Erbbaurechts mit den dazugehörigen PflichÄn Stroh einen "Sondervertrag" mit dem Einzelmitglied geregelt werde, Berner ist festgelsgt, daß über den "Erwerb ... ? von Eigenheimen, Grundstücke^ und Erbbaurechten... •"
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(§22 e der Satzung), und über, die "Grundsätze der Zuteilung der Bauvorhaben an die Mitglieder" (§ 22 f der Satzung) Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung beschließen.
, Die.: Auslegung dieser Satzuhgsbestimmungen, die\das Revisionsgericht ungehindert vornehmen kann (BGHZ 9» 279)» ergibt bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig, daß die Beklagte sich sätzüngsgemäß gegenüber ihren Genossen zur Übertragung von .Grundeigentum, jedenfalls, aber zur Verschaffung von Erbbau-' ^'lachten bezüglich''c^.EigehheimgrundstÜcke verpflichten woll-
te und verpfliob&et hat» und daß dieser Verpflichtung nicht 4ur eine lose*Anwartschaft, sondern ein genossenschaftliches inf-cht der Genossen auf Zuweisung eines Eigenheims bei Erfüllung gewisser absoluter oder relativer Leistungsvoraus-
ttsbeziehungen zu ihren Genossen gewürdigt. Dies geht
 aus den den Zuteilungsbeöchlüsäen voraufgehenden Verhattd t	cm?
,	hervor,	bei denen Einige Genossen bewfgen »'Wurden, '
: ,.V ihre Zuteilungsrechte .gegenüto'e.r-' anderen i^lieflern zu • „verzichten. Zwar sind die "Bedingungen für die Überlassung vo;n;Eigenheimen in der Sa^ung ^iuht in'allen Einzelheiten v | - 'C fbstgelegt.-Es,r ist":,Vielmehr der ,Beklagten gestattet» die ^berlassungsbedin^hgeh nach Maßgabe der Satzung und der / auf(Grunü, der Satzung^'beechlo0senen Bestimmungen noch näher " festzusetzen. Es reicht aber aus» wenn in der Satzung wenigstens Richtlinien für. die Bemessung des von der Genossenschaft festzusetzenden Erwerbspreises enthalten sind (RGZ
 156, 217)o Solche Richtlinien sind in § 2 der Satzung insofern aufgestellt, als es hier ausdrücklich als Zweck der Genossenschaft bezeichnet ist, den Genossen zu einem Eigenheim durch Selbsthilfeeinsatz bei geringstem Kapitalaufwand zu verhelfen. Aus dieser Bestimmung folgt, daß die Genossenschaft den Erwerbspreis unter Anrechnung der Selbsthilfearbeit des Genossen so billig zu bemessen hat, als es ihre Lage gestattete Die Mitglieder der, Beklagten haben hiernach bereits nach der * Satzung einen ge^^^ehschaftsrebhtlicheno* ;. Anspruch auf Übertragung des;>Wbbau^echts bezüglich“ eines Eigenheimgrund-stücks gehabte Meser Anspruch hat sich bei den Klägern durch die ZüteilungsbesGhlüs,se 'vom 22. Dezember 1948 und
1949 in einen klagbaren Anspruch auf Verschaffung ^i^^^bbäurellto^^^hm ihnen zugeteilteh Grundstück ver-fesÄgti'Sie hWÄVxdamit gegenüber der Beklagten eine Rechts-stelluhg>erwpi?ben,.^^ die> ihnen durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung gegen xhrep^Willen nicht mehr entzogen werden konnte (vgl Barisius.-KrÜger GenG. § 48 Anm 10, 11 d;
RG2 87, 383 /5867).
Die genossenschaftlichen Rechte der Kläger auf Ver- , Schaffung des Erbbaurechts an den ihnen zugeteilten Grund- ? stücken, sind durch den angegriffenen Üeneralversammlungsbe- ! .Schluß vom 29- April, 1951, der die Aufgabe des auf Eigen-\heimgewährung gerichteten Genqssensdhaftszwecks und die aus-schließliche Übernahme des Mietwohnaystems zu dem wesentlichen ? ^Xhhalt hat, entscheidend beeinträchtigt. Der Eeststellungs- ; Anspruch der Kläger, ist daher, soweit er den vorbezeichne- } Wn Beschluß.betrifft, nach Maßgabe der vorgenommenen Ein- . N schränkung begründet, so daß das Berufungsurteil aus diesem Grunde aufzuheben und eine Feststellung im Sinne der Klage '	*
.zu treffen wäre. —	* :/ v •	^	'	•	*•
Das Berufungsutteil unterlag aber auch insoweit der \ Aufhebung, als die Kläger mit der auf Durchsetzung ihrer'	:
Gläubigerrechte gerichteten Leistungsklage abgewiesen worden |
sind. Die Beklagte ist allerdings nicht im Sinne der von den Klägern in dieser Richtung gestellten Hauptanträge zur un~ mitt^|aren Übertragung der^^bbaur echte an die Kläger ver-: ; pflichtet i Einer derart ige^-Äppfliohtung steht die Best im-^mhn^fer Satzung entge^Sft^ da^^r Erwerb eines Eigenheimes -be£w eines Erbbau re chts^di£tch dl#* Genossen mit den dazuge- .
hörigen Pflichten durch eitfep "Sondervertrag" mit jedem Ein-zelmitglied geregelt^ werde.! (§ 12). Ein solcher Sondervertrag ist unstreitig nicht abgeschlossen worden. Die Beklagte ist aber nach den insoweit gestellten Hilfsanträgen als ^
verpflichtet zu; erachten, mit den Klägern Sonderverträge zu dem Zweck des Erbbaureohtserwerbs zu den satzungsgemäßen Bedingungen„zu schließen, also .unter voller und gerechter
 Berücksichtigung'dfr von beiden Teilen für die betreffenden Bauparzellen gemachten Aufwendungen an Arbeit, Geld und Sachwerten, und zu einem ihrer wirtschaftlichen Lage ange- *	-
messenen möglichst geringen Erwerbspreis, d.h, soweit für die Kläger die Übernahme dinglicher Belastungen der Erbbaurechte in Betracht kommt/ zu tragbaren Tilgungs- und	,;
Verzinsungsbedingungen, Die hiernach bestehende Verpflich-.v tu ng der Beklagten zur Verschaffung der Erbbaurechte durch > Abschluß entsprechender Sonderverträge kann, da sie die Ver^
pflichtung zur Beibringung einer gegebenenfalls erforderii—
' ' - ^ ^
eben Zustimmung des. Grundeigentümers notwendigerweise in, . f• .
_
sich schließt, auch keinen Bedenken aus § 6 ErbbRVO untere * . liegen,. Da der Rechtsstreit auch insoweit zur Entscheidung reif war, war-aul:4,en Hilfsantrag der-Kläger eine entspre- ; chende Feststellung'' zu träffeUf ;s - ,	;	:
Mit den weitergehenden Anträgen waren die Kläger - | abzuweisen* ‘	~ . V
Dr.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Canter	Dr.	Selowsky
- Dr. Kuhn	Artl
92 Abs 2 ZPO. Dr. Pischer