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BGH · II ZR 299/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 299/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.911,48 € festgesetzt. 2 Wenn die von dem Kläger gegen den Beklagten C. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der Forderung würde im Zweifel noch ein Überschuss verbleiben. Die N.GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss für das Parallelverfahren geleistet Dann aber ist es ihr auch zu demutbar, für das vorliegende Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. mit 32.211,39 € und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
ForderungHvKoblenzfestgestelltKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 299/05
17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.911,48 € festgesetzt.
Gründe:
1	Das	Prozesskostenhilfegesuch	des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Anderkonto i.H.v. 2.595,03 € am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v. ca. 61.000,00 € gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der N.	GmbH	mit	festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 €, ist es
 aber zuzu demuten, die Prozesskosten vorzustrecken.
2	Wenn	die von dem Kläger gegen den Beklagten C.	in	dem	Pa-
rallelverfahren 4HKO 29/05 LG Koblenz eingeklagte Forderung i.H.v. 527.718,06 € eingezogen werden kann, ergibt sich eine freie Masse i.H.v. (527.718,00 + 2.595,03 - 61.000,00 =) 469.313,03 € abzüglich der Prozesskosten aus dem Parallelprozess. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der Forderung würde im Zweifel noch ein Überschuss verbleiben. Die N.
GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss für das Parallelverfahren geleistet
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und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Erfolgsaussichten jenes Verfahrens positiv beurteilt. Dann aber ist es ihr auch zu demutbar, für das vorliegende Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. Bei insgesamt festgestellten Forderungen i.H.v. 992.417,40 € wird sie nämlich - bei einem zu demindest teilweise positiven Ausgang des Parallelprozesses - im Rahmen ihrer Quote den überwiegenden Teil des in dem vorliegenden Verfahren ggf. zu realisierenden Forderungsbetrages erhalten.
3	Bei	dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch weitere Insolvenzgläu-
biger vorschusspflichtig sind, so die Stadt K. mit einer festgestellten Gewerbesteuerforderung i.H.v. 73.901,91 € (s. dazu BGHZ 138, 188 und BGH, Beschl. v. 2. September 1999 -VII ZA 3/99, NZI 1999, 450), W. R. mit 30.606,40 €, die Eheleute H. mit 32.211,39 € und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. & Partner mit 39.385,99 €.
Goette	Kurzwelly	Gehrlein
 Strohn	Reichart
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2002 -30 159/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2003 - 3 U 1251/02 -