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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter$ Hechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Nastelski und der Bundesrichter Br. Bischer, Dr. NÖrr, Liesecke und Br* Reinicke für Recht erkannt? Bie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Von Rechts wegen Das der Klägerin gehörige Motorschiff hat am 220 August 1952 im Rheinstrom zwischen und gera'kto Nach der Behauptung der Klägerin ist ihr dadurch insgesamt ein Schaden entstanden in Höhe von 51 544>40 DM, den sie von der Beklagten ersetzt verlangt. men.sei, habe der Peilrahmen- gerade, eine Querfahrt vom linken zu dem rechten Ufer unternommen, so daß der Kapitän des Motorschiffes angenommen, habe,, man wolle ihm Platz machen, und Backbordkurs gewählt habeo Als*dann der Peilrahmen aber plötzlich wieder in Richtung auf das-,linke Ufer zurückgefahren sei; habe man auf HflHHRfc11 vor sich Ankerbogen und auf dem Peilrahmen Plaggen erkannt, durch die - wie unstreitig - der linke Teil des Fahrwassers gesperrt und nur der rechte Teil freigegeben worden sei, Das Motorschiff sei dadurch zu scharfer Kursänderung nach Steuerbord genötigt gewesen und habe bei der Vorbeifahrt, hart hinter dem Peilrahmen; gerakt« Der letztere habe durch seine Querfahrt‘den:Kurs der Talfahrt in unzulässiger und irreführender Weise gestörte sei dadurch entweder auf den rechtsrheinischen Drachenfelsgrund abgedrängt oder auf ein Hindernis "gelotst” worden, auf dem bereits drei andere Schiffe*- am 1. August und am 19» August - gerakt gehabt hätten und das zu suchen gerade die Aufgabe des Peilrahmens an jenem Tage gewesen seia Auch‘habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß genügte Da in den vorausgegangenen Unfallmeldungen das Hindernis genau bezeichnet gewesen sei, "hätte man die Stelle kennzeichnen müssen,. daß das-Schiff mit einer Abladung auf 2,13 m bei seiner erheblichen Geschwindigkeit durch Setzen auf’den Felsgrund im Fahrwasser dort auflief, Weder dafür noch für das:Hindernis im Fahrwasser sei die Beklagte verantwortliche Man habe alles getan? ‘am-Unfalltag habe sich bei km 642?97 etwa 10 m rechts von der Mitte des Fahrwassers ein Hindernis befunden? IIIo Dagegen wirft das Berufungsgericht der Schiffsführung des Peilrahmens ein für den Schaden ursächliches schuldhaft fehlerhaftes nautisches Verhalten (§ 4 RhSchPVO) vor.. daß der Peilrahmen bei der Annäherung des Talschiffes nicht rechtzeitig die Mitte des Fahrwassers geräumt habe und zu dem linken Ufer beigegangen sei? nahe an'der linlcen Fahrwassergrenze Anker gesetzt gehabt und bis 10 m über die Fahrwassermitte zunächst den linken Teil des Fahrwassers abgerahmt; bei der Annäherung von Talfahrern sei-jeweils das Fahrwasser geräumt worden. habe sich der Peilrahmen gerade auf einer Querfahrt vom linken zu dem rechten Ufer befundene Da der Kapitän des Motorschiffes wegen des. aber, immerhin noch zulässig abgeladenen'Schiff nicht-zu verantworten ’gewesen„ Durch das-fehlerhafte'''Verhalten der' Besatzung des Peilrahmens sei das Motorschiff so gut wie zwangsläufig dorthin gelenkt worden? wo sich das Hindernis befunden habe und wo es nach den bereits-vorliegenden Unfallmeldungen auch vermutet wer- • Für ein Verschulden der Schiffsführung des Tal-Fahrers hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben» Das. Berufungsgericht hat gemäß § 3 BSchG- die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt? was das Berufungsgericht über die angeblich irreführende Querfahrt des Peilrahmens ausführto Wenn, wie'im angefochtenen Urteil zugunsten der Beklagten unterstellt wird-.und wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist? vornherein mit der im angefochtenen Urteil geschilderten Arbeitsweise des Peilrahmens rechnen und Seine Pahrweise entsprechend einstellen mußteo Doch kann diese-Präge unentschieden bleibeno Jedenfalls hat die Schiffsführung des Talbootes auf 300-m Entfernung erkannt? wie di£- Revision zutreffend, rügt?, die Meinung .des Berufungsgerichts, das Tal-schiff habe den/* rechtsrheinisch befindlichen.'Urachenfels-grund nicht näher-änhaltfen können«, .Da-nach den -Feststellungen des Berufungsgerichts:das Fahrwasser 150 m breit war und die "BtHP 10 m rechts von der Mitte des Fahr- wassers (dort befand sich das Hindernis) in einem Abstand von 15 m den Peilrahmen passierte, befand sich der Peilrahmen im Augenblick des Passierens fast genau in der Mitte des Fahrwassers? sen* wenn der Peilrahmen verpflichtet gewesen wäre* das Fahrwasser völlig freizu demachen* also bis an die linke Grenze des Fahrwassers zu gehen* da dann die Wahrschein» liohkeit dafür, daß das Motorschiff den Kurs gerade über die Unfallstelle genommen hätte* vielleicht geringer gewesen wäre* wobei ’’jedoch andererseits nicht verkannt werden darf, daß der Peilrahmen gerade durch seine Lage mitten im Fahrwasser* wo das Hindernis vermutet wurde* die Gefahr für Schiffe* die in normalem Abstand vorbeifuhren* verringerte, Eine' völlige Räumung des 150 m breiten Fahrwassers war aber aus nautischen Gründen keinesfalls geboten* insbesondere nicht wegen des rechtsrheinisch vorspringender Drachenfelsgrundes * den das Berufungsgericht als Grund für • das harte Anhalten bei der Vorbeifahrt anführt« Es kann sich daher nur darum handeln* ob die Unfallwahrscheinlich keit verringert worden wäre* wenn sich der Peilrahmen -im Augenblick der Begegnung statt in der Mitte des Fahrwassers 20 bis 30 m* von der Mitte ab gerechnet* näher dem linksrheinischen Ufer befunden hätte. Motorschiff etwa 100 m Fahrwasserbreite verbliebene Nun kann nicht angenommen werden, daß das Motorschiff auch in diesem-Fall so ungewöhnlich hart', wie geschehen, am Peilrahmen vorbeigefahren wäre«, Die Wahrscheinlichkeit, daß das Motorschiff :in diesem Falle den Kurs über die Unfallstelle genommen hätte, wäre dann keinesfalls geringer gewesen, im Gegenteils,-Der in der Mitte des Fahrwassers befindliche Peilrahmen’hat tatsächlich die Unfall-steile mehr abgeschirmt, als wenn .er 20 bis 30'm weiter linksrheinisch gewesen wäre; zu dem Raken ist es-hue deshalb gekommen, Weil-das Motorschiff Schon die Erörterung der Frage, ob und inwiefern durch die Lage des Peilrahmens in unmittelbarer Nähe des Hindernisses eine Gefajbrehverminderung'eingetreten ist, zeigt, daß das Kernproblem dieses Rechtsstreits nicht in der Frage des nautischen Verhaltens der Besatzung des Peilrahmens liegt, sondern'in der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht durch die Beklagte«, Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage bedarf daher der Ent sehe i dung «* sohle leichte Grundberührung hatte?.die zeigte, daß die Solisohle gerade erreicht war; .und daß das Hindernis erst bei Einstellung auf 2-0 *cm unter diese Sohle eindeutig ausgemacht wurdeo Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen zu untersuchen haben ob die.Klägerin durch die tiefe Abladung ihres Motorschiffes bei dem niedrigen Wasserstand nicht ihre Sorgfalxe-pflicht in eigenen Angelegenheiten verletzt hat und oo insbesondere der Schaden bei ordnungsgemäßer Beladung einen solchen Umfang.angenommen hätte«

MotorschiffmBerufungsgerichtHindernisFahrwasserFahrwassersPeilrahmensKlägerinPeilrahmen

Volltext der Entscheidung

II 2R 298/56
Verkündet
 am 60 November 1958
Pfauz; Justizangescellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
L
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	vertreten	durch	die
 Wasser- • und Schiffährtsdirektion in DflHft-HI
- Prozeßbevollmächtigter §
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Pirma Karl Ei
 rj Motorschiffahrt, in Ni
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter$ Hechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<, Nastelski und der Bundesrichter Br. Bischer, Dr. NÖrr, Liesecke und Br* Reinicke
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 24a Mai 1956 aufgehoben.. Bie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Das der Klägerin gehörige Motorschiff hat am 220 August 1952 im Rheinstrom zwischen	und
 gera'kto Nach der Behauptung der Klägerin ist ihr dadurch insgesamt ein Schaden entstanden in Höhe von 51 544>40 DM, den sie von der Beklagten ersetzt verlangt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Schuld an dem Unfall trage die Besatzung eines dort am Unfalltag arbeitenden Peilrahmens der Beklagtem Als	vmmm' au Tal gelcom-
men.sei, habe der Peilrahmen- gerade, eine Querfahrt vom linken zu dem rechten Ufer unternommen, so daß der Kapitän des Motorschiffes angenommen, habe,, man wolle ihm Platz machen, und Backbordkurs gewählt habeo Als*dann der Peilrahmen aber plötzlich wieder in Richtung auf das-,linke Ufer zurückgefahren sei; habe man auf
 HflHHRfc11 vor sich Ankerbogen und auf dem Peilrahmen Plaggen erkannt, durch die - wie unstreitig - der linke Teil des Fahrwassers gesperrt und nur der rechte Teil freigegeben worden sei, Das Motorschiff sei dadurch zu scharfer Kursänderung nach Steuerbord genötigt gewesen und habe bei der Vorbeifahrt, hart hinter dem Peilrahmen; gerakt« Der letztere habe durch seine Querfahrt‘den:Kurs der Talfahrt in unzulässiger und irreführender Weise gestörte	sei	dadurch
 entweder auf den rechtsrheinischen Drachenfelsgrund abgedrängt oder auf ein Hindernis "gelotst” worden, auf dem bereits drei andere Schiffe*- am 1. August "OflSHF"; am 18. August	und	am	19»	August	-	gerakt
 gehabt hätten und das zu suchen gerade die Aufgabe des Peilrahmens an jenem Tage gewesen seia Auch‘habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß genügte Da in den vorausgegangenen Unfallmeldungen das Hindernis genau bezeichnet gewesen sei, "hätte man die Stelle kennzeichnen müssen,.
"
Dire' Beklagte 'bestreitet ? daß sich die Besatzung des ’ . Peilrahmens falsch verhalten habe, An jenem ersten. Tage der Suchaktion sei der linke Teil des Fahrwassers? bis 10 m über die Mitte hinaus? abgerahmt worden* Der- Peilrahmen sei jeweils vor Eintreffen von Talfahrt? so auch beim Herannahen von	HflMHHP“	?	rechtzei	tig	zu dem linken
 Ufer beigegangen,.Das Motorschiff sei nicht auf dem Drachenfelsgrund ? sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auf dem bereits gemeldeten Hindernis aufgelaufen, Es hätte aber auch bei dem niedrigen Wasserstand des Unfalltages (Solltiefe 2n28.ni) nicht ausbleiben können? daß das-Schiff mit einer Abladung auf 2,13 m bei seiner erheblichen Geschwindigkeit durch Setzen auf’den Felsgrund im Fahrwasser dort auflief, Weder dafür noch für das:Hindernis im Fahrwasser sei die Beklagte verantwortliche Man habe alles getan? um der Ver-kehrssicherungspflicht rechtzeitig und ausreichend zu genügen, Das Hindernis■sei am folgenden Tag bei km-642,9 + 70r und zwar 10 m rechts von der. Mitte des Fahrwassers? jedoch unterhalb der Sollsohle gefunden und betonnt worden. Schon vorher - aufs Geratewohl - -Tonnen zu legen? sei nicht angängig gewesen.
Das Rheinschiffahrtsgerioht hat die Klage abgewiesen, das Rheinschiffahrtsobergericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, •
Entscheidungsgründes
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I, Das Berufungsgericht stellt fest? ‘am-Unfalltag habe sich bei km 642?97 etwa 10 m rechts von der Mitte des Fahrwassers ein Hindernis befunden? auf dem das Motorschiff der Klägerin gerakt habe, Am: Tage nach dem Unfall.habe näm-
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lieh der Peilrahmen hei Einstellung auf Sollsohle .leichte Grundberührung gehabt? bei Einstellung unter 20..cm Sollsohle habe man das Hindernis deutlich ausmachen können. Auf Grund des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme müsse angenommen werden? daß das Motorschiff? das fast bis auf ..Soll tiefe abgeladen gewesen sei? gerade den Teil des Fahrwassers passiert habe?. in dem sich das Hindernis befunden habe? und daher durch das Auffahren auf das Hindernis beschädigt worden seio Diese' Feststellungen greift die Hevision nicht an,
^	'.-II * Ob die Beklagte ihre Yerkehrssicherungspflicht
 verletzt hatläßt das Berufungsgericht dahingestellt* Insbesondere läßt'-es offen? ob die Beklagte-verpflichtet war?
■ die mutmaßliche 'Läge' des Schiffahrtshindernisse.s. durch besondere Maßnahmen-gegen weitere Unfälle abzusichern*
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IIIo Dagegen wirft das Berufungsgericht der Schiffsführung des Peilrahmens ein für den Schaden ursächliches schuldhaft fehlerhaftes nautisches Verhalten (§ 4 RhSchPVO) vor.. Dies sieht es darin? daß der Peilrahmen bei der Annäherung des Talschiffes nicht rechtzeitig die Mitte des Fahrwassers geräumt habe und zu dem linken Ufer beigegangen sei? so daß die Begegnung noch mitten im Fahrwasser stattgefunden habe*-. Der Peilrahmen habe*? so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt? nahe an'der linlcen Fahrwassergrenze Anker gesetzt gehabt und bis 10 m über die Fahrwassermitte zunächst den linken Teil des Fahrwassers abgerahmt; bei der Annäherung von Talfahrern sei-jeweils das Fahrwasser geräumt worden. Durch, die nach § 74 RhSchPVO vorgeschriebenen Flaggen seien die Talfahr.er angewiesen worden? hinter dem weichenden Peilrahmen? also zv/ischen ihm und dem rechten Ufer? zu passieren* Als das MS	H^RNNP" '7 km oberhalb...in
 Sicht gekommen sei ? habe sich der Peilrahmen gerade auf einer Querfahrt vom linken zu dem rechten Ufer befundene Da der Kapitän des Motorschiffes wegen des. trüben Wetters die
 Flaggensignale des Feilrahmens nicht .erkannt habe? häbö'eä.% aus dem Verhalten .des Feilrahmens schließen können, dieser.;^ wolle ihm den linken.Feil des.Fahrwassers freigehen, und entsprechenden Kurs genommen» Statt seine.irreführende Querfahrt' abzuhrechen, sei .der Peilrahmen entweder wesent-t lieh über'die Mitte des Fahrwassers nach rechtsrheinisch hinausgefahren oder habe sich unverantwortlich lange in der Mitte des Fahrwassers verhalten und sich erst im allerletzten Augenblick rückläufig bewegt» Etwa 300 m vor-dem Peilrahmen habe man auf dem Talfahrer die Signale des Peil-rahmens erkannt? sei scharf auf Steuerbordkurs gegangen und hart an dem weichenden Peilrahmen vorbeigefahren0 Eine noch stärkere Kursänderung mit näherem Anhalten des gefährlichen Drachenfelsgrundes sei bei dem niedrigen Wasserstand mit dem bis fast -auf Solltiefe? aber, immerhin noch zulässig abgeladenen'Schiff nicht-zu verantworten ’gewesen„ Durch das-fehlerhafte'''Verhalten der' Besatzung des Peilrahmens sei das Motorschiff so gut wie zwangsläufig dorthin gelenkt worden? wo sich das Hindernis befunden habe und wo es nach den bereits-vorliegenden Unfallmeldungen auch vermutet wer-
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■den mußte.«* • Für ein Verschulden der Schiffsführung des Tal-Fahrers hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben» Das. Berufungsgericht hat gemäß § 3 BSchG- die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt? ohne' allerdings die nach §§ 4? 114 BSchG gebotene Haftungsbeschränkung auszusprechen»
Rechtlich'unerheblich'ist? was das Berufungsgericht über die angeblich irreführende Querfahrt des Peilrahmens ausführto Wenn, wie'im angefochtenen Urteil zugunsten der Beklagten unterstellt wird-.und wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist? der Peilrahmen-nicht mehr als 10 n über die Fahrwassermitte nach rechtsrheinisch gefahren ist,
- so kann schon sehr fraglich sein? ob der Kapitän der "E^P HPPPpP' ? der bei der gebotenen Aufmerksamkeit wohl erkennen mußte? daßer "ein Suchgerät vor:-.sich habe, nicht von
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vornherein mit der im angefochtenen Urteil geschilderten Arbeitsweise des Peilrahmens rechnen und Seine Pahrweise entsprechend einstellen mußteo Doch kann diese-Präge unentschieden bleibeno Jedenfalls hat die Schiffsführung des Talbootes auf 300-m Entfernung erkannt? daß sie den Peilrahmen an Steuerbord passieren mußte? und hat dies auch getan., Für d^n Unfallverlauf ist es unerheblich? ob das Talschiff zunächst nach linksrheinisch und erst in einer Fntfernüng von 300- m nach Steuerbord fuhr oder ob es von, Anfang an die rechte Fahrwasserseite innegehalten hätteo , .
Der tatsächlichen Grundlage entbehrt? wie di£- Revision zutreffend, rügt?, die Meinung .des Berufungsgerichts, das Tal-schiff habe den/* rechtsrheinisch befindlichen.'Urachenfels-grund nicht näher-änhaltfen können«, .Da-nach den -Feststellungen des Berufungsgerichts:das Fahrwasser 150 m breit war und die "BtHP	10	m	rechts von der Mitte des Fahr-
wassers (dort befand sich das Hindernis) in einem Abstand von 15 m den Peilrahmen passierte, befand sich der Peilrahmen im Augenblick des Passierens fast genau in der Mitte des Fahrwassers? eher noch einige Meter mehr zu dem linksrheinischen Ufer .hin* Dem Talschiff stand-also die ganze rechte Fahrwasserbreite von 75 m zur Verfügung. Wenn man anniramt? daß die Vorbeifahrt am Drachenfeisgrund mit einem Sicherheitsabstand .von etwa,20 m zu erfolgen hatte, so blieben immerhin noch 55 m, die voll ausgenutzt werden konnten? da kein Gegenverkehr vorhanden war«, Da dem Motorschiff bei der Begegnung ein Raum von mindestens dieser. Breite zur Verfügung stand? kann der Ansicht des Berufungsgerichts? die Be_ Satzung des Peilrahmens habe das Talschiff so gut wie zwangsläufig dorthin gelenkt? wo sich das Hindernis befand? nicht beigetreten werden0 Es ist daher nicht einzusehen? inwiefern die Besatzung des Peilrahmens sich nautisch falsch verhalten haben.sollte? wenn sich der Peilrahmen im Augenblick des Passierens:nahezu noch in der Mitte des Fahrwassers befände	;	*	•	\
'	• Aber-'auch wenn man der Ansicht des Berufungsgerichts
 folgen woll te o daß die: Führung-des Peilrahmöns- verpflichtet-* gewesen wäre, dem vorbeifahrenden Motorschiff noch mehr Raum zu geben, so könnte jedenfalls der ursächliche Zusammenhang zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem Raken nicht angenommen 'werden«- Bas* Hindernis befand sich mitten im Fahrwasser«, Bort rakten auch schon bei den drei früheren Unfällen die Talschiffe* ohne-daß ersichtlich ist* daß sie zu-diesem Kurs'durch'Dritte geswungen worden wärenc Daraus ergibt sich* daß eine nicht unerhebliche Gefahr des Rakens auch dann gegeben gewesen wäre* wenn der Peilrahmen überhaupt nicht an der Unfallstelle gearbeitet hätte« Von einem ursächlichen Zusammenhang könnte daher nur dann die Rede" sein* wenn diese Gefahr durch "den - hier einmal unterstellten - nautischen Fehler der Führung des Peilrahmens
'erhöht worden wäre«'Das wäre vielleicht dann der Fall- gewe-
„ ' • > . sen* wenn der Peilrahmen verpflichtet gewesen wäre* das
 Fahrwasser völlig freizu demachen* also bis an die linke Grenze des Fahrwassers zu gehen* da dann die Wahrschein» liohkeit dafür, daß das Motorschiff den Kurs gerade über die Unfallstelle genommen hätte* vielleicht geringer gewesen wäre* wobei ’’jedoch andererseits nicht verkannt werden darf, daß der Peilrahmen gerade durch seine Lage mitten im Fahrwasser* wo das Hindernis vermutet wurde* die Gefahr für Schiffe* die in normalem Abstand vorbeifuhren* verringerte, Eine' völlige Räumung des 150 m breiten Fahrwassers war aber aus nautischen Gründen keinesfalls geboten* insbesondere nicht wegen des rechtsrheinisch vorspringender Drachenfelsgrundes * den das Berufungsgericht als Grund für • das harte Anhalten bei der Vorbeifahrt anführt« Es kann
 sich daher nur darum handeln* ob die Unfallwahrscheinlich keit verringert worden wäre* wenn sich der Peilrahmen -im Augenblick der Begegnung statt in der Mitte des Fahrwassers 20 bis 30 m* von der Mitte ab gerechnet* näher dem linksrheinischen Ufer befunden hätte. Dann-wären für das
 
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Motorschiff etwa 100 m Fahrwasserbreite verbliebene Nun kann nicht angenommen werden, daß das Motorschiff auch in diesem-Fall so ungewöhnlich hart', wie geschehen, am Peilrahmen vorbeigefahren wäre«, Die Wahrscheinlichkeit, daß das Motorschiff :in diesem Falle den Kurs über die Unfallstelle genommen hätte, wäre dann keinesfalls geringer gewesen, im Gegenteils,-Der in der Mitte des Fahrwassers befindliche Peilrahmen’hat tatsächlich die Unfall-steile mehr abgeschirmt, als wenn .er 20 bis 30'm weiter linksrheinisch gewesen wäre; zu dem Raken ist es-hue deshalb gekommen, Weil-das Motorschiff
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den Peilrahmen.ungewöhnlieh hart (nach der Aussage des Motorschiff skapitäns betrug der seitliche Abstand des Bugs seines Schiffes vo!Ä^yörschiff'Mes‘vfeilrahmeiie etwa 5 m) angehalten hßi,* .ohWQhl ihm' genügend' i?ahiWasser für ein: normales . *. * * "" , * « *
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Da der ursächliche Zusammenhang fehlt, braucht auf die
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Frage des, Verschuldens, das nur 'vorliegen würde, wenn die Führung des Peilrahmens fahrlässig eine durch ihr Verhallen eingetretene Gefahrerhöhung nicht erkannt hätte , nicht ein-gegangen zu we'rden«,
Schon die Erörterung der Frage, ob und inwiefern durch die Lage des Peilrahmens in unmittelbarer Nähe des Hindernisses eine Gefajbrehverminderung'eingetreten ist, zeigt, daß das Kernproblem dieses Rechtsstreits nicht in der Frage des nautischen Verhaltens der Besatzung des Peilrahmens liegt, sondern'in der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht durch die Beklagte«, Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage bedarf daher der Ent sehe i dung «*
'Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht hafte, so wird es die Frage des mitwirkenden, Verschuldens der Klägerin nochmals 'zu prüfen haben,, Dabei wird u.-äo zu würdigen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt,
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daß der Rahmen am nächsten Tag bei Einstellung auf Soll- •*. sohle leichte Grundberührung hatte?.die zeigte, daß die Solisohle gerade erreicht war; .und daß das Hindernis erst bei Einstellung auf 2-0 *cm unter diese Sohle eindeutig ausgemacht wurdeo Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen zu untersuchen haben ob die.Klägerin durch die tiefe Abladung ihres Motorschiffes bei dem niedrigen Wasserstand nicht ihre Sorgfalxe-pflicht in eigenen Angelegenheiten verletzt hat und oo insbesondere der Schaden bei ordnungsgemäßer Beladung einen solchen Umfang.angenommen hätte«
Demnach war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten.Verhandlung und*Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückzuverweisen O
Dr,Rastelski	DroBischer Dr0N<5rr .-Liesecke Dr.-Reinicke
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