I* Für die Beurteilung der Widerklage ist es zunächst von entscheidender Bedeutung, oh die Klägerin zu 1) nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1« Juli 1947 die Stellung einer Gesellschafterin in der offenen Handelsgesellschaft hat, oder ob sie als stille Gesellschafterin nur in einem besonderen Rechtsverhältnis nach den §§ 335 f f HGB zu der offenen Handelsgesellschaft steht und demgemäß.nicht Mitinhaberin des Gesellschaftsunternehmens ist« Von der Beantwortung dieser Präge hängt es ab, 6b die tjbernahmeklage • des Beklagten gegen die KU'geiln zu 1) zu richten war und ob diese Klage gegebenenfalls beim Pehlen eines Übernahme-grundes gegenüber der Klägerin zu 1) schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann* Pur die Beurteilung dieser Frage ist es- zunächst bedeutsam, daß die Klägerin zu 1) nach dem zunächst abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag mit dem Beklagten vom 1« Januai* 1947 Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden und als solche auch in das Handelregister eingetragen worden ist* In diese Gesellschaft ist sodann nach dem Gesellschaftsvertrag'vom 1* Juli 1947 als weiterer Gesellschafter der Kläger zu 2) auf genommen worden, ohne daß von dem Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der Gesellschaft in diesem Vertrag die Rede ist* Ein solches Ausscheiden wäre aber nötig gewesen, v/enn die Klägerin zu 1) nunmehr die Stellung einer stillen Gesellschafterin im Sinne der §§ 335 ff HGB hätte erhalten sollen* Eine solche Änderung ihrer Rechtsstellung hätte bedeutet« daß sie künftig, zu dem mindesten nach außen, nicht mehr Trägerin des Gesellschaftsunternehmens geblieben wäre, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden mehr getragen hätte und nicht mehr durch den Gesellschäftsvertrag mit den übrigen Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft vertraglich ver-hunden gewesen wäre, sondern allein mit der offenen Handelsgesellschaft als solcher in Hechtsbeziehungen gestanden hätte* Von einer solchen weittragenden Änderung in der Rechtsstellung der Klägerin zu 1) kann nach Wortlaut und Sinn des Gesellschaftsvertrages vom 1* Juli 1947 nicht Auch fehlt in dem Vertrag vom 1* Juli 1.947 jegliche Asga** • be darüber, wie hoch sich die etwaige stille Einlage der Klägerin stellt* Ferner spricht auch die Bestimmung in dem Gesellschaftsvertrag, daß beim Tode der Klägerin ihr Anteil auf die beiden übrigen Gesellschafter zu gleichen Teilen übergeht, für das Vorliegen einer offenen Beteiligung der Klägerin an dem Gesellschaftsunternebmen*• .Schließlich ist zu berücksichtigen, daß in §§ 6,8 des Gesellschaft svertrages von den Gesellschaftern die Rede ist, wobei nach dem Inhalt dieser Vertragsbestimmungen damit auch die Klägerin gemeint ist*und daß des weiteren die Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft ebenso wie die Beteiligung der beiden anderen Kapitalanteil bezeichnet ist« Gesellschafter als Bei dieser Sachlage kann die Bestimmung des Gesellschaf tsvei'trages, wonach die Klägerin den Charakter eines stillen Gesellschafters hat und ohne Einfluss auf die Geschäftsvorgänge ist, und dass sie weder Sitz noch Stimme in einer Gesellschafterversamnlung besitzt, nur rechtliche Bedeutung für dieJfeziehungen der Gesellschafter untereinander haben- nicht aber als Rechtsgrundlage für ein Ausscheiden der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft angesprochen werden«, Der Charak^.' der Kläger, sei es in der späteren Form der Geltendmachung eines übernähme rechts für den Beklagten, gehen inhaltlich davon aus, dass die Klägerin auch noch nach dem Geselle, schaftsvertrag vom 1« Juli 1947 Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geblichen ist« Des weiteren hat das öberlandesgericht auch in dem einstweiligen Verfügungen verfahren die Zurückweisung der Beschwerde damit begründet, dass der damalige Antrag des Beklagten nur gegen den Kläger zu 2) geric; tet sei und angesichts der Stellung der Klägerin als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft auch gegen sie hätte gerichtet werden müssen dass das Berufungsgericht die gegen die Klägerin zu 1) erhobenen Vorwürfe zu dem Teil nicht richtig gewürdigt und zu dem Teil überhaupt nicht berücksichtigt habe., Vas zunächst die übermässige Entnahme der Klägerin aus der Gesellschafttskasse anlengt* so kann es offenbleiben, ob die von der Revision angegriffene Beurteilung des Beru- * fungsgerichts zu diesem Vorwurf rechtlich zutreffend ist« Denn selbst wenn der Beklagte, wie die Revision ausfährt, diese Entnahme nicht gebilligt und sein Hecht zu dem Vider-, spruch nicht verwirkt haben sollte, so kann er sich jedenfalls schon deshalb nicht auf das Verhalten der Klägerin zur Begründung seines geltendgemachten öbcrnahmerechts berufen., weil er selbst nach dem von ihm eingereichten Bericht seines Steuerberaters in einem fast gleichen TJm- fang höhere Betrüge aus dem TJntornehmen entnommen hat, als sie ihm nach den Gesellschaftevertrag zugestanden haben* Hit diesem Verhalten des Beklagten steht der von ihm erhobene Vorwurf gegen die Klägerin in einem so offensichtlichen Widerspruch, dass er für die Begründung der übernahmeklage von vornherein ausscheidet* : Aus Rechtsgründen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass in diesem Punkt das von dem Beklcgten behauptete Verhalten der Klägerin keine für das Verhältnis von Gesellschaftern einer offenen HandolsgeseilSchaft entscheidende Bedeutung zukomme* Der Beklagte ixat sein Übernahraeverlangen des weiteren auf die Art der Brozcssfuhrung seitens der beiden Kläger gestützt und dabei der Klägerin vorgeworfen, dass sie noch in ihrer 3erufungsbegriindung als Grund für die Aus Schliessung des Beklagten auf den Vorwurf eines Rausch-gif tmissbrauchs zurückgegriffen hätte, obwohl in der 1« Instanz durch ein ärztliches Gutachten festgestellt worden sei, dass der Beklagte seit Hai 1949 keine Rauschgifte mehr zu sich genommen habe* Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in seinen Urteil auf diesen ausdrücklich geltendgemachten Übernahmegrund nicht eingegangen sei und ihn nicht berücksichtigt habe* £ie Revision erblickt in diesem Mangel einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Ziff 7 ZP0„Es kann offenbleiben, ob die Beurteilung dieser Rüge durch die Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 551 Ziff 7 ZPO zutreffend ist; denn jedenfalls scheitert die Rüge daran, dass das Übernahmeverlangen des Beklagten in keinem Pall auf die Art der Prozessführung durch die Klägerin gestützt werden kann*. Venn auch nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen war, dass die bei dem Beklagten vorhanden gewesene Rauschgiftsucht leichten Grades ab Mai 1949 von diesem überwunden worden war und dass mit Rücksicht auf den Anlass für die vorübergehende und leichte Süchtigkeit des Beklagten, seine überaus schmerzhaften Polgen der Kriegeverwundung, diese nun nicht mehr als ausreichender Grund für seine Ausschliessung aus der Gesellschaft angesehen werden konnte* so kann gleichwohl eine solche Beurteilung des von der Klägerin geltendgemachten Ausscliliossungsgrundes nicht zu der Folgerung führen, da.3s rin nicht zu Recht besteht, entfällt das Recht des Beklagten auf alleinige Übernahme des Unternehmens ohne weiteres * Auf eine Beurteilung der gegen den Kläger zu 2) geltend gemachten ‘übernahmegründe kommt es dabei nicht mehr anö Auch ein etwaiges Aue schliessungsbegehren gegen den Kläger zu 2) kann der Beklagte bei dieser Sachlage nicht geltend machen* Für eine Klage nach § 14C I1GB ist es notwendig, dass sämtliche übrigen Gesellschafter die Aus Schliessung des fraglichen Gesellschafters begehren», Wenn auch nur einer dieser Gesell sehr ft er sich einer solchen Ausschliessungsklage nicht anschliesst, ohne dass gegen ihn selbst ein Ausschliessungsgrund vorliegt, kann die Ausschliessung des betreffenden Gsoellsehafters nicht .ausgesprochen werden, Ber Rechtsgedanke des § 340 HGB besteht darin, dass jeder Gesellschafter ein Interesse an dem Verbleiben der anderen Gesellschafter in der Gesellschaft haben kann und denn er daher nicht ohne Somit erweist sich bereits aus diesem Grunde das 'pbernahmeverlangen des Beklagten und damit die Revision als unbegründet* ohne dass es einer Erörterung der gegen den Kläger zu 2) geltend gemachten übernahmegründe bedarf« Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
II ZR 298 'gl
2368 oro
Verkündet am 12« Juli 1952
H i p t h,
Justizangesxellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1952 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Pro Haidinger, Dr« Fischer, Artl und Dr, Meyer für Recht erkannts
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Oktober 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
Im Namen des V r 1 k e s
In dem Rechtsstreit
des Oberingenieurs Hans G
'9
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
Dr,
gegen
1o) die Witwe Maria G
20) den Techniker Pritz G tr» 4P«
Kläger und Revisionsbeklagten,
Von liechte wegen
Tatbestand;
Nach dem Tode des Kaufmanns Carl G^H führten dessen Witwe, die Klägerin zu 1), und sein Sohn, der Beklagte, das Handelsgewerbe des Verstorbenen ab 1« Januar 1947 in Form einer offenen Handelsgesellschaft* Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Werkzeugmaschinen und Erzeugnissen des allgemeinen Maschinenbaus sowie der Verkauf von Geräten, Apparaten und Ersatzteilen der Elektro-und Hochfrequenztechnik« Am 1• Juli 1947 trat der Kläger zu 2), ein Bruder des Beklagten und Sohn der Klägerin zu 1),als weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft ein*
In dem Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 1947 wurden der Kläger zu 2) und der Beklagte zu Geschäftsführern bestellt, während die Klägerin zu 1) den Charakter eines stillen Gesellschafters ohne Sitz und Stimme in der Gesellschafter-Versammlung erhielt*
Dem Beklagten war infolge einer Kriegsverletzung 1/3 des rechten Unterschenkels amputiert worden* Da an dem Stumpf immer wieder Komplikationen auftraten, mußten in der Folgezeit insgesamt 23 Nachamputationen vorgenommen werden.« Zur Linderung der teilweise heftigen Schmerzen waren ihm wiederholt von ärztlicher Seite Opiate verabreicht worden, so daß der Beklagte schließlich in der Zeit von August 1948 bis Hai 1949 einer Rauschgiftsucht leichten Grades verfallen war* ^
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Ausschließung des Beklagten« Sie haben ihren Antrag zunächst darauf gestützt, daß die Nervenkraft des/Beklagten durch den Genuß der Opiate völlig zerrüttet und ihm eine zielstrebige Arbeit in der Firma nicht mehr möglich sei« Er habe in einer Art Trancezustand wiederholt wirre und geschäftsschädigen-de Briefe geschrieben, deren Absendung nur durch die Wachsamkeit des Klägers zu 2) und des Büropersonals habe ver~*
hipdert werden können«, .Außerdem habe er durch sein außerordentliches Geltungs- und Llachthedürfnis eine verständige Zusammenarbeit in der Gesellschaft unmöglich gemacht«,
Er habe den Kläger zu 2) im Beisein des Personals in übler Weise verächtlich gemacht, er habe eine in allen Mn- • zelheiten festgelegte Geschäftsreise nach Süddeutschiand plötzlich ohne jeden Grund abgebrochen und auch dem Kläger zu 2) die Fortsetzung der Reise und die Durchführung der vorgesehenen Besprechungen und Abmachungen untersagt und schließlich habe er unter Drohungen eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahin verlangt, daß die Klägerin zu*uissc1i%cfeS<ui^Ter Kläger zu 2) ein Stimmrecht zu 49# und der Beklagte ein solches zu 51# erhalte« Den Fern-sprechanschluß der Firma habe er einseitig stillegen lassen und dadurch der Gesellschaft Schaden zugefügt«,
Der Beklagte hat die Behauptungen der Klüger im
wesentlichen bestritten und im Wege der Y»iderklage die
Ausschließung der Kläger aus der Gesellschaft begehrt«,
.Er hat u*a«, vorgetragen, der Kläger zu 2) habe ihn bei *
der Kriminalpolizei wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Opiumgesetz angezeigt und des weiteren beim Straßen Verkehrsamt die Entziehung seines Führerscheines angeregt« Die Klägerin zu 1) habe.von diesem Vorgehen gegen ihn gewußt und das Verhalten des Klägers zu 2) gebilligt« Beide Kläger hätten zudem entgegen dem Gesellschaftsvertrag übermäßig hohe Beträge aus dem Unternehmen entnommen«.
Der Kläger zu 2) hätte ferner wiederholt geschäftsschadi-gende Maßnahmen vorgenommen, die sein - des Beklagteil -
Eingreifen und eine entsprechende Belehrung des Klügelte
zu 2) erforderlich gemacht hätten« Die Klägerin zu 1)\
habe ihn gegenüber dem Kluger zu 2) bewußt benachteiligt
und über ihn abfällige Bemerkungen gemacht« Schließlich müsse aueh(',dJ,e :Art /dei;1.I1roqeßfül3rung..öurch dieKläger
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als Grund für ihre Ausschließung aus der Gesellschaft betrachtet werden*
Während des Kechtsstreits ist dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Geschäftsführung ent-* zogen und ihm verboten worden* den Geschäftsbetrieb der Firma in irgendeiner Weise zu stören oder zu behindern„
Ein späterer Antrag des Beklagten* ihn durch einstweilige Verfügung wieder als Geschäftsführer einzusetzen und dem Kläger zu 2) die Geschäftsführungs- und Vertre-tungsbefugnis zu entziehen, ist abgelehnt und seine Beschwerde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden*
Das Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen * Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei der Beklagte seinen Antrag zur Widerklage dahin neu gefaßt hat, daß er für berechtigt erklärt wird, das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen; hilfsweise hat der Beklagte die Auflösung der Gesellschaft begehrt*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu seinem Hauptantrag zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag des Beklagten die . Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Eauptantrag auf alleinige Übernahme des Geschäfts weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten*
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Rutscheidungsgründes
I* Für die Beurteilung der Widerklage ist es zunächst
von entscheidender Bedeutung, oh die Klägerin zu 1) nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1« Juli 1947 die Stellung einer Gesellschafterin in der offenen Handelsgesellschaft hat, oder ob sie als stille Gesellschafterin nur in einem besonderen Rechtsverhältnis nach den §§ 335 f f HGB zu der offenen Handelsgesellschaft steht und demgemäß.nicht Mitinhaberin des Gesellschaftsunternehmens ist« Von der Beantwortung dieser Präge hängt es ab, 6b die tjbernahmeklage • des Beklagten gegen die KU'geiln zu 1) zu richten war und ob diese Klage gegebenenfalls beim Pehlen eines Übernahme-grundes gegenüber der Klägerin zu 1) schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann*
Bas Berufungsgericht hat zu dieser Frage keine abschließende Stellung genommen« Sie ist jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag vom 1« Juli 1947 in dem Sinne zu. beantworten, daß die Klägerin zu 1) persönlich haftende Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft ist und nicht als stille Gesellschafterin nur in einer internen Rechtsbeziehung zur offenen Handelsgesellschaft stellt*
Pur die Beurteilung dieser Frage ist es- zunächst bedeutsam, daß die Klägerin zu 1) nach dem zunächst abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag mit dem Beklagten vom 1« Januai* 1947 Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden und als solche auch in das Handelregister eingetragen worden ist* In diese Gesellschaft ist sodann nach dem Gesellschaftsvertrag'vom 1* Juli 1947 als weiterer Gesellschafter der Kläger zu 2) auf genommen worden, ohne daß von dem Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der Gesellschaft in diesem Vertrag die Rede ist* Ein solches Ausscheiden wäre aber nötig gewesen, v/enn die Klägerin zu 1)
nunmehr die Stellung einer stillen Gesellschafterin im Sinne der §§ 335 ff HGB hätte erhalten sollen* Eine solche Änderung ihrer Rechtsstellung hätte bedeutet« daß sie künftig, zu dem mindesten nach außen, nicht mehr Trägerin des Gesellschaftsunternehmens geblieben wäre, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden mehr getragen hätte und nicht mehr durch den Gesellschäftsvertrag mit den übrigen Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft vertraglich ver-hunden gewesen wäre, sondern allein mit der offenen Handelsgesellschaft als solcher in Hechtsbeziehungen gestanden hätte* Von einer solchen weittragenden Änderung in der Rechtsstellung der Klägerin zu 1) kann nach Wortlaut
und Sinn des Gesellschaftsvertrages vom 1* Juli 1947 nicht
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gesprochen werden* Dafür ist bedeutsam, daß die Rechtsstellung der Klägerin zu 1) nach außen durch diesen Vertrag in keiner Weise berührt worden ist* Sie blieb insoweit Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft, haftete weiter persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft und blieb demgemäß auch im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragen*
Auch fehlt in dem Vertrag vom 1* Juli 1.947 jegliche Asga** • be darüber, wie hoch sich die etwaige stille Einlage der Klägerin stellt* Ferner spricht auch die Bestimmung in dem Gesellschaftsvertrag, daß beim Tode der Klägerin ihr Anteil auf die beiden übrigen Gesellschafter zu gleichen Teilen übergeht, für das Vorliegen einer offenen Beteiligung der Klägerin an dem Gesellschaftsunternebmen*• .Schließlich ist zu berücksichtigen, daß in §§ 6,8 des Gesellschaft svertrages von den Gesellschaftern die Rede ist, wobei nach dem Inhalt dieser Vertragsbestimmungen damit auch die Klägerin gemeint ist*und daß des weiteren die Beteiligung der Klägerin an der Gesellschaft ebenso wie
die Beteiligung der beiden anderen Kapitalanteil bezeichnet ist«
Gesellschafter
als
Bei dieser Sachlage kann die Bestimmung des Gesellschaf tsvei'trages, wonach die Klägerin den Charakter eines stillen Gesellschafters hat und ohne Einfluss auf die Geschäftsvorgänge ist, und dass sie weder Sitz noch Stimme in einer Gesellschafterversamnlung besitzt, nur rechtliche Bedeutung für dieJfeziehungen der Gesellschafter untereinander haben- nicht aber als Rechtsgrundlage für ein Ausscheiden der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft angesprochen werden«, Der Charak^.' ter der Klägerin als stille Gesellschafterin bedeutet danach'
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lediglich einen Gegensatz zu dem Charakter der beiden geschäftsführ enden Gesellschafter als tätige Gesellschafter, beseitigt dagegen nicht die Stellung der Klägerin als Gesellschafterin in der offenen Handelsgesellschaft« Die Tragweite dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages liegt allein in dem Ausschluss der Klägerin von der Geschäftsführung und in dem Ausschluss der Klägerin von dem Stimmrecht in dem gesetzlich etwa zulässigen Umfang (vgl * dazu Hueckj Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2« Aufl S 107 J Keipert RGRK IIGB 2i Aufl § 119 Anm 13 j« Dieser Auslegung des Geoellschaftsvertrages entspricht auch die Stellungnahme der Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit Sowohl die Klage der beiden Klüger wie auch die V/iderklage, sei es in der zunächst gestelltea Form der Ausschliessung . der Kläger, sei es in der späteren Form der Geltendmachung eines übernähme rechts für den Beklagten, gehen inhaltlich davon aus, dass die Klägerin auch noch nach dem Geselle, schaftsvertrag vom 1« Juli 1947 Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geblichen ist« Des weiteren hat das öberlandesgericht auch in dem einstweiligen Verfügungen verfahren die Zurückweisung der Beschwerde damit begründet, dass der damalige Antrag des Beklagten nur gegen den
Kläger zu 2) geric; tet sei und angesichts der Stellung der Klägerin als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft auch gegen sie hätte gerichtet werden müssen
II0 Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) kein Hecht aufalleinige übernähme des Geschäfts habe* rügt die Revision*. dass das Berufungsgericht die gegen die Klägerin zu 1) erhobenen Vorwürfe zu dem Teil nicht richtig gewürdigt und zu dem Teil überhaupt nicht berücksichtigt habe., Vas zunächst die übermässige Entnahme der Klägerin aus der Gesellschafttskasse anlengt* so kann es offenbleiben, ob die von der Revision angegriffene Beurteilung des Beru- * fungsgerichts zu diesem Vorwurf rechtlich zutreffend ist« Denn selbst wenn der Beklagte, wie die Revision ausfährt, diese Entnahme nicht gebilligt und sein Hecht zu dem Vider-, spruch nicht verwirkt haben sollte, so kann er sich jedenfalls schon deshalb nicht auf das Verhalten der Klägerin zur Begründung seines geltendgemachten öbcrnahmerechts berufen., weil er selbst nach dem von ihm eingereichten Bericht seines Steuerberaters in einem fast gleichen TJm-
fang höhere Betrüge aus dem TJntornehmen entnommen hat, als sie ihm nach den Gesellschaftevertrag zugestanden haben* Hit diesem Verhalten des Beklagten steht der von ihm erhobene Vorwurf gegen die Klägerin in einem so offensichtlichen Widerspruch, dass er für die Begründung der übernahmeklage von vornherein ausscheidet* :
Die Beurteilung, die das Berufungsgericht den wel-
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teren Vorwürfen des Beklagten gegen die Klägerin zuteil werden lässt, sie habe sich bei Angestellten des Betriebes wahrheitswidrig darüber beschwert* beim Beklagten nicht genug zu essen bekommen zu haben, und sie habe entgegen einem Versprechen den Beklagten an dem Erlös aus dem Verkauf eines Klaviers nicht beteiligt, liegt
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auf tatsächlichem Gebiet und ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen«. Aus Rechtsgründen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass in diesem Punkt das von dem Beklcgten behauptete Verhalten der Klägerin keine für das Verhältnis von Gesellschaftern einer offenen HandolsgeseilSchaft entscheidende Bedeutung zukomme*
Der Beklagte ixat sein Übernahraeverlangen des weiteren auf die Art der Brozcssfuhrung seitens der beiden Kläger gestützt und dabei der Klägerin vorgeworfen, dass sie noch in ihrer 3erufungsbegriindung als Grund für die Aus Schliessung des Beklagten auf den Vorwurf eines Rausch-gif tmissbrauchs zurückgegriffen hätte, obwohl in der 1« Instanz durch ein ärztliches Gutachten festgestellt worden sei, dass der Beklagte seit Hai 1949 keine Rauschgifte mehr zu sich genommen habe* Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in seinen Urteil auf diesen ausdrücklich geltendgemachten Übernahmegrund nicht eingegangen sei und ihn nicht berücksichtigt habe* £ie Revision erblickt in diesem Mangel einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Ziff 7 ZP0„Es kann offenbleiben, ob die Beurteilung dieser Rüge durch die Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 551 Ziff 7 ZPO zutreffend ist; denn jedenfalls scheitert die Rüge daran, dass das Übernahmeverlangen des Beklagten in keinem Pall auf die Art der Prozessführung durch die Klägerin gestützt werden kann*.
Venn auch nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen war, dass die bei dem Beklagten vorhanden gewesene Rauschgiftsucht leichten Grades ab Mai 1949 von diesem überwunden worden war und dass mit Rücksicht auf den Anlass für die vorübergehende und leichte Süchtigkeit des Beklagten, seine überaus schmerzhaften Polgen der Kriegeverwundung, diese nun nicht mehr als ausreichender Grund für seine Ausschliessung aus der
Gesellschaft angesehen werden konnte* so kann gleichwohl eine solche Beurteilung des von der Klägerin geltendgemachten Ausscliliossungsgrundes nicht zu der Folgerung führen, da.3s schon allein die Berufung auf diesen Sachverhalt die Ausschliessung der Klägerin rechtfertigen könnte« Entscheidend ist, dass die Form der Prozessführung durch die Kläger in diesen Punkt in keiner Keise eine unnötige Schärfe oder einen in dej Ausdrucksweis.e.bglejLr digenden Charakter enthält und dass die'Prozessführung des Beklagten mit seinen sachlich ungerechtfertigten Vorwürfen gegen die Klägerin sich in Form und Ton gewiss in nichts von der Prozessführung der Klägerin unterscheidet« Kann sich somit der Beklagte zur Begründung seines Übernahme Verlangens in keinen Fall auf die Art? der Prozessführung der Klägerin stützen* so entfällt damit auch die Berechtigung dieser Kevioionsrüge«
Schliesslich meint die Revision, dass das Berufungs gelaicht im Anwendungsbereich des § 142 IIGB die Schwere des gegen die Klägerin• erhobenen Vorwurfs verkannt habe, dass ihr nämlich bekannt gewesen sei* dass der Kläger zu 2) den Beklagten bei der Kriminalpolizei wegen Rauschgiftmissbrauchs arigezeigt und beim Strassenverkehrsamt gegen den Beklagten die Entziehung des Führerscheins angeregt habe. Dieser Angriff bewegt sich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Cebiet* da lediglich die Würdigung .des Berufungsgerichts, nicht aber ein Rechtsfehler gerügt wird« Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Verfehlung« die in der Anzeige des Klägers zu 2) zu erblicken ist, durchaus erkannt, wie seine Ausführungen zu dem tbernahmeverlangen des Beklagten gegenüber dem Klüger zu 2) und zu dem hilfsweisen Auflösungsbegehren des Beklagten erkennen lassen»
Kenn es gleichwohl die von ihm unterstellte Kenntnis der Klägerin zu 1) von diesem Schritt des Klägers zu 2)
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nicht als ausreichend dafür angesehen hat, das Übernahmeverlangen des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, so liegt das im Rahmen der dem Eerufungsrichtor allein überlassenen tatsächlichen Würdigung*
III,» Wenn die Revision ferner mit einer Anzahl weiterer Revisionsrügen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber angreift, dass sowohl der Beklagte a.ls auch der Kläger zu 2) in einer Anzahl von Fällen gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstossen hätten und dass diese Verfehlungen bei einer gerechten Abwägung der gesamten Verhältnisse weder für die Kläger noch für den Beklagten das Recht zur alleinigen Fortführung des Unternehmens begründen könnten, sondern lediglich die rechtliche ! Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft eröffne ten, so kann es auf diese Revisionsrüge für das Übernahme verlangen des Beklagten nicht mehr ankommen* Hit der
Feststellung, dass dieses Verlangen gegenüber der KLäge-
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rin nicht zu Recht besteht, entfällt das Recht des Beklagten auf alleinige Übernahme des Unternehmens ohne weiteres * Auf eine Beurteilung der gegen den Kläger zu 2) geltend gemachten ‘übernahmegründe kommt es dabei nicht mehr anö Auch ein etwaiges Aue schliessungsbegehren gegen den Kläger zu 2) kann der Beklagte bei dieser Sachlage nicht geltend machen* Für eine Klage nach § 14C I1GB ist es notwendig, dass sämtliche übrigen Gesellschafter die Aus Schliessung des fraglichen Gesellschafters begehren», Wenn auch nur einer dieser Gesell sehr ft er sich einer solchen Ausschliessungsklage nicht anschliesst, ohne dass gegen ihn selbst ein Ausschliessungsgrund vorliegt, kann die Ausschliessung des betreffenden Gsoellsehafters nicht .ausgesprochen werden, Ber Rechtsgedanke des § 340 HGB besteht darin, dass jeder Gesellschafter ein Interesse an dem Verbleiben der anderen Gesellschafter in der Gesellschaft haben kann und denn er daher nicht ohne
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Oder gegen seinen Y/illen gezwungen werden kann, nur noch mit einem oder mit einzelnen der bisherigen (resellschafter das Gesellschaftsverhältnis fortzuoetzen« Das gleiche gilt bei einer Ausschliessungsklage auch dann, wenn die Ausschi iessungsklage auch gegen einen 2* Gesellschafter gerichtet wer und diese sich insoweit als unbegründet er-'weist* Denn jeder Gesellschafter kann bei der Anwendung des § 140 IIGB nicht dadurch schlechter gestellt w erden, dass gegen ihn eine unbegründete Klage erhoben worden ist« Es bleibt in einem solchen Pall allein die Köglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft« Im Gegensatz zu § 140 HGB ist es für die Auflösungsklage des § 133 IIGB nicht erforderlich* dass der Auflösungsgrund in der Person des anderen Gesellschafters bestehen muss* Pur die Auflösungs-klage genügt bereits ein wichtiger Grund* ohne dass dieser in der Börsen eines anderen oder gar in der Person aller übrigen Gesellschafter besteht*
Somit erweist sich bereits aus diesem Grunde das 'pbernahmeverlangen des Beklagten und damit die Revision als unbegründet* ohne dass es einer Erörterung der gegen den Kläger zu 2) geltend gemachten übernahmegründe bedarf« Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr„ Crnter Dr* Haidinger Dr. Rischer
Dr* Lleyer
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