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BGH · 1 HKO 4535/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 HKO 4535/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen:

Zitierte Normen: § 565 ZPO
ReichartGoetteKraemerNichtzulassungsbeschwerdeMünchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 -OLG München, Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -