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BGH · II ZR 298/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 298/01

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 24. Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Änderung des Senatsbeschlusses über die Nichtannahme ihrer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erstrebt, hat keinen Erfolg. Durch die Nichtannahme wird ausgesprochen, daß es - ohne eine weitere Sachentscheidung - bei dem angefochtenen Berufungsurteil sein Bewenden hat; mit der Ablehnung der Annahme ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellen und gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen. Der mit der Gegenvorstellung insoweit zugleich erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtannahmeentscheidung entbehrt einer tragfähigen Grundlage.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 26 EGZPO Art. 3 GG
24GegenvorstellungangefochtenNJWKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 298/01
20. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 24. Dezember 2003 gegen den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Änderung des Senatsbeschlusses über die Nichtannahme ihrer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erstrebt, hat keinen Erfolg.
§ 554 b ZPO a.F. eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Annahme einer nach § 546 ZPO a.F. mit Rücksicht auf die Höhe der Beschwer ohne Zulassung statthaften Revision abzulehnen. Durch die Nichtannahme wird ausgesprochen, daß es - ohne eine weitere Sachentscheidung - bei dem angefochtenen Berufungsurteil sein Bewenden hat; mit der Ablehnung der Annahme ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits
 eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellen und gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981,55). Für das Revisionsverfahren des vorliegenden "Altfalles" gilt nichts Abweichendes, weil insoweit gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO nicht die Bestimmungen des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, sondern die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung alter Fassung weitergelten. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es zu demindest bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung bezüglich der sog. Anhörungsrüge bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Davon abgesehen hat der Senat selbstverständlich bei der Nichtannahmeentscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Klägerin, einschließlich ihrer - nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung wiederholten - Rügen zu angeblichen Grundrechtsverstößen (Art. 3, 14 GG) bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, berücksichtigt. Der mit der Gegenvorstellung insoweit zugleich erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der
 Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtannahmeentscheidung entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
Röhricht
 Goette
Kurzwelly
 Münke
Gehrlein