Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 2 aus dem im Geschäftsjahr 1977 erzielten Gewinn 1.981,30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Senat hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten nur angenommen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 2 aus dem im Geschäftsjahr 1977 erzielten Gewinn 1.981,30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet. Für den Kläger zu 2 hat sie dieses Konto in der Bilanz zu dem 31. Ihr kann jedoch nicht mehr gefolgt werden, nachdem das Berufungsgericht dem Kläger zu 2 schon für den Dezember 1973 einen Anspruch auf Auszahlung seines gesamten damaligen Guthabens zuerkannt und der Senat die insoweit eingelegte Revision der Beklagten nicht angenommen hat. Die Beklagte hat den Kontostand von minus 7.844,89 DM zu dem 31. Hat sie nunmehr diese Gewinne ohne Rücksicht auf die ~ behaupteten - Verluste der Jahre 1975 und 1976 an den Kläger zu 2 auszuzahlen, dann haben sich diese Verluste in dem (bisherigen) Negativsaldo zu dem 31. und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit dieses die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger zu 2 aus dem im Geschäftsjahr 1977 erzielten Gewinn 1.981,30 DM nebst Zinsen zu zahlen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Oktober 1984 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 297/83 URTEIL in dem Rechtsstreit der Hans KG, ßflm Str. RR-RR, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans SRBRHRR, ebenda. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Hans Georg S| Rolf letzterer gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Christine S^IHRRHfc, alle wohnhaft: Am V, BeflH^^ft Gl Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 2 aus dem im Geschäftsjahr 1977 erzielten Gewinn 1.981,30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte trägt die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Berufungsgericht . Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Kläger und ihre Schwester Ursula sind die Kommanditisten der verklagten Gesellschaft. Ihre Einlagen betragen je 10.000 DM, ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust je 10 %. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie unter anderem 3 ihre Gewinnansprüche für die Jahre 1968 bis 1973 und 1977 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu 1 21.832,78 DM und dem Kläger zu 2 25.219,37 DM mit Zinsen zuerkannt. Der Senat hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten nur angenommen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 2 aus dem im Geschäftsjahr 1977 erzielten Gewinn 1.981,30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger zu 2 beantragt, die Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe: Die Revision ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet. Die Beklagte hat für jeden ihrer Kommanditisten - entsprechend seiner Einlage - ein festes Kapitalkonto mit jeweils 10.000 DM und außerdem ein variables Kapitalkonto geführt. Aus diesem hat sie sämtliche Gewinne, Verluste und Privatentnahmen verbucht. Für den Kläger zu 2 hat sie dieses Konto in der Bilanz zu dem 31. Dezember 1976 mit minus 7.844,89 DM ausgewiesen. Für das Jahr 1977 hat sie seinen Gewinnanteil mit 9.826,19 DM errechnet. Damit hat das Berufungsgericht - entsprechend § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB - zunächst den Negativsaldo zu dem 31. Dezember 1976 ausgeglichen. Dadurch ist es für 1977 zu einem Auszahlungsanspruch des Klägers zu 2 in Höhe von 1.981,30 DM gelangt. Diese Anspruchsberechnung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ihr kann jedoch nicht mehr gefolgt werden, nachdem das Berufungsgericht dem Kläger zu 2 schon für den & 31. Dezember 1973 einen Anspruch auf Auszahlung seines gesamten damaligen Guthabens zuerkannt und der Senat die insoweit eingelegte Revision der Beklagten nicht angenommen hat. Die Beklagte hat den Kontostand von minus 7.844,89 DM zu dem 31. Dezember 1976 aus demjenigen vom 31. Dezember 1973 abgeleitet, bei dessen Ermittlung sie den Anspruch der Kommanditisten auf Auszahlung der Gewinne von 1968 bis 1973 noch nicht berücksichtigt hatte. Hat sie nunmehr diese Gewinne ohne Rücksicht auf die ~ behaupteten - Verluste der Jahre 1975 und 1976 an den Kläger zu 2 auszuzahlen, dann haben sich diese Verluste in dem (bisherigen) Negativsaldo zu dem 31. Dezember 1976 nur teilweise niedergeschlagen? sie müssen dem variablen Kapitalkonto des Klägers zu 2 infolgedessen noch anteilig nachbelastet werden. Damit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage das variable Kapitalkonto des Klägers zu 2 zu dem 31. Dezember 1977 neu entwickeln kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben 5 und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit dieses die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger zu 2 aus dem im Geschäftsjahr 1977 erzielten Gewinn 1.981,30 DM nebst Zinsen zu zahlen. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Dr. Seidl Brandes