BGH · II ZR 297/56
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
3o Die Gefahr doppelter Inanspruchnahme des Schuldners kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen des Schuldners wegen sog. Republikflucht beschlagnahmt worden ist» Kehrt der Schuldner in die sowjetische Besatzungszone zurück und erhält er die Verfügung über dieses Vermögen wieder, so verschafft er sich nicht eine ihm sonst nicht zustehende Einrede. hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Haidinger, Dr* Fischer, Br« Haager, Lieseeke und Dr.> Reinicke für Recht erkanntt Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23* Mai 1956 aufgehoben, soweit es sich gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet* . Der Beklagte zu 3) hat ferner geltend gemacht, daß die Klägerin infolge der Enteignung nicht berechtigt sei, die Forderung gegen ihn zu erheben, weil er zur Zeit ihrer Anordnung seinen Wohnsitz noch in der sowjetischen Besatzungszone gehabt habe. Er sei in das sowjetisch besetzte Gebiet nur deshalb zurückgekehrt, um sich seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu entziehen und habe daher ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht verwirkt, Pas Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Das' Berufungsgericht bejaht mit Recht die Befugnis der Klägerin, den Anspruch aus der Kreditgewährung gegen die Beklagten zu 1) und 3) geltend zu machen. richteten Angriffe der Revision sind nicht begründete Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) konnte von den gegen die Klägerin durch die Verordnung des Magistrats von Berlin-Ost vom 10» Mai 1949 getroffenen Enteignungsmaßnahmen nicht erfaßt werden, weil die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits ihren Sitz nach Westberlin verlegt hatte und auch die Beklagte zu 1) hier ihren Sitz hatte» Die Maßnahmen vor der Sitzverlegung der Klägerin, wie die Bankenschliessung im Jahre 1945 und die Errichtung einer Inkassokommission im Jahre 1947 sowie die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18«, August 1948, haben noch keine Enteignung der Klägerin bewirkt» Sie stellen sich als Beschlagnahmen oder Sicherstellungen dar und begründeten allenfalls treuhänderische Befugnisse zur Einziehung» Da die endgültigen Enteignungsmaßnahmen vom 10» Mal 1949 keine Wirkung über den Machtbereich hinaus haben, in dem sie getroffen worden sind, haben auch die sie lediglich vorbereitenden Anordnungen, mögen sie auch von allen Besatzungsmächten getroffen worden sein, keine weiterreichende Wirkung» Sie stehen daher der Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin nicht entgegen» Der Beklagte zu 3) hat allerdings im Zeitpunkt der Enteignung vom 10» Mai 1949 seinen Wohnsitz noch in der sowjetischen Besatzungszone gehabt» Gleichwohl kann die Befugnis der Klägerin, auch ihn wegen der Verbindlichkei-ten der Beklagten zu 1) als persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, nicht verneint werden« Der Beklagte zu 3) kann sich auf die in Ostberlin angeordnete Enteignung der Forderung jedenfalls dann nicht berufen, wenn sie nicht vollzogen worden ist» Würde ein solcher Einwand zugelassen, so würde dies die Gewährung einer Hilfestellung zur Vollziehung einer bisher unvollständigen auswärtigen Enteignung bedeuten, zu der die Gerichte nicht berufen sind (BGHZ 23, 334 * WM 1957, 390; WM 1957, 10010» Wird dem Gläubiger der Rechtsschutz schon deshalb versagt, weil eine Enteignung im sowjetischen Sektor Berlins ausgesprochen worden ist: so würde ihr zur Wirksamkeit verholfen werden, ohne daß abzusehen wäre, in welchem Umfang sie durch Vollstreckung durch den von ihr Begünstigten oder durch Zahlung an diesen überhaupt verwirklicht werden kann« Der Beklagte zu 3) kann daher bei der Sachlage, wie sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darstellt, noch von der Klägerin in Anspruch^ genommen werden, jedoch macht bereits die Gefahr der Doppel-* Zahlung das Klagbegehren des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung, soweit greifbare Anhaltspunkte bestehen, daß Vermögen des Schuldners in der sowjetischen Besatzungssone oder in Ostberlin durch den von der Enteignung Begünstigten verwertet werden wird (BGHZ LM BGB § 242 (Cd) Kr«9 und 10)• II* Das Berufungsgericht führt aus, daß den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr doppelter Inanspruchnahme nicht zustehe* Es könne unterstellt werden, daß die Beklagte zu 1) im Ostsektor Berlins Vermögen habe» Die Sparkasse der Stadt Berlin (Ostsektor) habe' zwar von der Beklagten zu l) eine Regelung der Klagforderung verlangt, aber keine weiteren Maßnahmen gegen sie eingeleitet« Das Berufungsgericht meint, diese Zurückhaltung habe ihren Grund darin, daß die Sparkasse der Überzeugung sei, auf die Beklagte zu 1), die sofort nach dem Zusammen- ; bruch ihren Sitz nach Westberlin verlegt habe, sei die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18« August 1948 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin gegen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- . lands (Zentralverordnungsblatt S.423) nicht anwendbar« Damit ist aber die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht rechtsirrtumsfrei verneint« Es mag sein, daß diese Anordnung, die sich auf die Anmeldung und Zahlung der Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Bankinstituten bezieht/ nicht auf die Beklagte zu 1) angewendet werden kann, weil sie nur Schuldner betrifft, die zur Zeit des Erlasses der Anordnung in der sowjetischen Zone ansässig waren oder später ansässig geworden sind, Bas schließt aber nicht aus, daß die Beklagte zu 1) nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen vor den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone im Hinblick auf ihr dort befindliches Vermögen mit der Begründung erfolgreich in Anspruch genommen wird, die Forderungen .der Dresdner Bank seien so, wie sie sich zur. Zeit der Bankenschliessung im Jahre 1945 darstellten, im Wege der Enteignung auf sowjetzonale Stellen übergegangen» Hur darauf kann es für die Frage, ob die Gefahr für den Schuldner besteht, für dieselbe Schuld doppelt in Anspruch genommen zu werden, ankommen0 Es handelt sich nicht, wie die Revisionsbeantwortung meint, um die Anwendung irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, wenn es die Anordnung vom 18» August 1948 dahin auslegt, daß keine Haftung der Beklagten zu 1) bestehe, sondern um die Beurteilung einer tatsächlichen Frage, deren unvollständige Prüfung die Revision mit Grund gemäß § 286 ZPO rügt» Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LM BGB § 242 (Cd) Nr»9 und 10, WM 1955, 692) ist eine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme für gegeben zu erachten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sowjetzonale Stellen sich wegen der Forderung aus dort belegenen Vermögenswerten zu befriedigen suchen» Das Berufungsgericht meint, daß das Schreiben der Sparkasse Berlin (OstSektor) vom 29» Mai 1954, das solche Maßnahmen androhte, derartige Anhaltspunkte nicht ergebe, weil bis jetzt nicht Weiteres erfolgt sei. Dabei wird außer acht gelassen, daß es sich nach den Behauptungen der Klägerin bei den Vermögenswerten der Beklagten zu 1) im Ostsektor Berlins um ein ausgebombtee Grundstück handelt, das keine Erträgnisse abwirft und unter Verwaltung einer Dienststelle steht» Ferner soll die Beklagte zu 1) ein Uraitkonto von 67*908 DM (Ost) beim Berliner Stadtkontor haben» über dieses Konto konnte die Beklagte Die Frage, ob und in welchem Umfange nach den im Sowjetsektor Berlins bestehenden tatsächlichen Verhältnissen mit einer Einziehung der Forderung aus dem Vermögen der Beklagten zu 1) zu rechnen ist, wird hiernach vom Beru- . Bas Berufungsgericht versagt auch dem Beklagten zu 3) ein Beistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme durch Verwertung seines Vermögens in der sowjetischen Besatzungszone. seiner Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone dort das ihm wegen sogenannter "Republikflucht” entzogene Vermögen wieder zur Verfügung gestellt erhalten hat, also jetzt jedenfalls Vermögen in diesem Gebiet hat» Bas Berufungsgericht will aber bereits unabhängig davon, ob für den Beklagten zu 3) nunmehr die Gefahr einer Heranziehung für die Bankschuld durch die Beutsche Notenbank WJÜB besteht, ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Klägerin verneinen« Es meint,.ein solches könne nicht einem Schuldner zugebilligt werden, der seinen westlichen Wohnsitz nur verlassen habe und in die sowjetische Besatzungszone zurückgekehrt sei, weil der Gläubiger in der Bundesrepublik oder in Westberlin gegen ihn die Vollstreckung eines Arrestes betrieben habe« Sein Hinüberwechseln habe nur den Sinn gehabt, sein Ostvermögen, .das im Jahre 1951 zu dem Volkseigentum erklärt worden sei, zurückzuerhalten und sich dadurch ein in Kauf nehmen, daß er die Forderung nicht geltend machen kann, soweit sie durch die in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor Berlins verbliebenen Werte des Schuldners gedeckt ist, mögen diese auch wegen sog» MRepublikflucht” beschlagnahmt worden sein« IV, Bas Berufungsgericht verneint ferner, daß nach der Rückkehr des Beklagten zu 3) in die sowjetische Besatzungszone noch die ernstliche Gefahr einer Inanspruchnahme seines dort befindlichen Vermögens durch die Beutsche Notenbank in wegen der Bankschuld bestehe« Greifbare An- Eie Revision rügt mit Recht gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz außer acht gelassen, daß das in der' Sowjetzone herrschende System dem Beklagten zu 3) nicht sein erhebliches Vermögen zur freien Verfügung überlassen werde, ohne auf eine Befriedigung der Bankschuld zu dringen« Bas Berufungsgericht würdigt nicht die von der Beutschen Notenbank in an den Beklagten zu 3) nach seiner Rückkehr gerichteten Schreiben vom 15o August 1955 und 1« März 1956 (Hülle Bl«75), in denen diese um Auskunft über sein Vermögen ersucht, um die Möglichkeiten ihrer Befriedigung zu beurteilen, und schließlich Klage sndroht, Bas Berufungsgericht geht ohne genügenden tatsächlichen Anhalt und ohne das gesamte Beweisergebnis zu berücksichtigen davon aus, die Beutsche Notenbank in werde den Beklagten zu 3) nicht mehr in beachtlichem Umfange in Anspruch nehmen« Es mag sein, daß der Beklagte zu 3), wie das Berufungsgericht annimmt, bei seiner Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone die Erwartung gehegt hat, sich dort noch Vermögenswerte erhalten zu können, doch war für die Frage? seine Darlegungen über das Vorgehen der Deutschen Notenbank Weimar nach Maßgabe seines in der Revisionsinstanz unbeaeht liehen Vortrages über die Einklagung eines Teilbetrages von 100 000 DM (Ost) der auf über 4 Millionen DM (Ost) bezifferten Forderung zu ergänzen«, Ist nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits damit zu rechnen? Der Schuldner soll dadurch, daß er infolge der Gestaltung der Verhältnisse von zwei Seiten in An** spruch genommen wird, nicht benachteiligt werden« Bis zur Klärung, in welchem Umfang es zu Aufwendungen des Beklagten zu 3) wegen der Gesellschaftsschuld und damit zu Ansprüchen aus § 110 HGB gegen die Gesellschaft kommt, wird der Beklagten zu 1) ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen sein, um Doppelzählungen zu verhindern« Ein etwa der Beklagten zu l) zustehendes Leistungsverweigerungerecht kann vom Beklagten zu 3) gemäß § 129 Abs«l HGB geltend gemacht werden«