Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, Br* Kuhn, Artl und Br. Meyer für Recht erkannt: Die Klägerin machte aus dem gesamten Vertragsverhältnis eine Restforderung von 14.345 M geltend. Sie hat ausserdem geltend gemacht, dieser Vergleich sei, fails er je zustande gekommen sei, dadurch unwirksam geworden, däüs die Klägerin gemäss § 326 BGB von dem Vergleich zurücl^e treten sei. Zustandekommen eines Vergleichs bejaht und angenommen, die Fristsetzung der Klägerin habe ge- mäss § 326 durch spätere Vertragsverhai^ Parteien und äusserstenfalls durch eine Irrtümsanfechtung.der Klägerin ihre Wirkung verloren. Eine spätere Mahnung der Klägerin sei, da nicht den Bedingungen des. Mit. der Revision verfolgt,, die Beklagte erneut ihren Antrag auf Klageabweisurig. eines Vergleichs zwischen den Parteien-mit-dem von der Klägerin behaupteten Inhalt bejaht. Im Streit ist nur noch die,Frage, ob dieser;Vergleich durch spätere Handlungen der Beteiligten, insbesondere • -der Klägerin, wieder unwirksam.geworden ist. dass es sich" beim Vergleich unreinen gegenseitigen Vertrag handle, auf den auch die Bestimmungen der §§ 320 ff BOB Anwendung finden-müssen. Bei Nichterfüllung-des Vergleichs durch eine Partei kann die nicht säumige. Seite daher gemäss § 326 unter Androhung des Rücktritts von diesem Vertrag eine Prist zur Bewirkung der Leistung aus dem Vergleich setzen, was zur Folge hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vergleich unwirksam wird-und dann-die. Januar 1950 eine Androhung# des Rücktritts vom Vergleich gemäss § 326 zu dem Inhalt hat. Wäre also diese Frist abgelaufen, ohne dass sich weitere Ereignisse eingestellt hätten, so wäre der Vergleich mit Ablauf des 25. Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wieder für deren Hecht she Ziehungen allein maßgeblich gewesen« Mit Recht hat aber das -Berufungsgericht im Schreibender Beklagten vom .23* Januar 1950 einen entscheidenden Einschnitt erblickt. In diesem* Schreiben, das auf das Schreiben der Klägerin vom 16; Januar 1950 Bezug nimmt, erklärt die Beklagte, dass ihr Geschäftsführer bei den Absprachen im November . Von dieser tatsächlichen Feststellung ausgehend, zieht das Berufungsgericht deivzutreffenden Schluss, dass 4es,_ um die Folgen, einer Bücktrittsandrohung im Sinne des § 326 BGB herbeizuführen,-einer erneuten Rücktrittsandrohung im Sinne des.§ 326 bedurft hätte. Mit Recht "hat das Berufungsgericht es' weiter abgelehnt, in dem Schreibefa der Klägerin vom 17. Es würde dem Inhalt dieses Schreibens Gewalt antun, wenn man daraus folgern würde, dass die Klägerin auf Grund dieses Schreibens zu dem Rechtszustand zurückkehren würde, der durch ihr Schreiben vom 16. Im Ergebnis ist also mit dem Berufungsgericht darin beizustimmen, dass spätere Vorgänge nicht zu einer Unwirksamkeit des Vergleichs geführt haben und dass daher die auf diesen gestütze Klage berechtigt ist.
2368 094 II ZR 297/51 Verkündet am 1. Oktober 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-• stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma HM, GmbH*, UflHflHBMP gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Firma ."OM" GflMBHM'to’asse ihren Geschäftsführer, 1-üM» GmbH, BflMBM, gesetzlich vertreten durch Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, Br* Kuhn, Artl und Br. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Büsseldorf vom 23* Oktober 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - t * Tatbestand: ** » * / • Pie Klägerin ha£ in den Jahren 1947/48 für die Beklagte deren Gltpianlagen iMgebaut. Die Parteien haften Meinungsverschiedenheiten übe;r die Abrechtmg aus diesem Vertragsverhältnis und. verschiedener Zahlungen seitens der Beklagten. Die Klägerin machte aus dem gesamten Vertragsverhältnis eine Restforderung von 14.345 M geltend. fjfoer*;die Verrechnung fanden zwischen den Parteien langdäüerride Verhandlungen statt. Nach Ansicht der Klägerin ist am 16. November 1949 zwischen den Parteien ein Vergleich dahin zustande gekom- * « • men; dass die Beklagte noch BK 12.000 nach Bewilligung gewisser Teil Zahlungsfristen^ zu zahlen hatteV'Biesen Betrag . macht die Klägerin einschliesslich Zinsen von den jeweiligen Fälligkeitsterminen an geltend i * ^ . Pie Beklagte hat Klagübweisung begehrt. Sie hat das Zustandekommen eines Vergleichs bestritten. Sie hat ausserdem geltend gemacht, dieser Vergleich sei, fails er je zustande gekommen sei, dadurch unwirksam geworden, däüs die Klägerin gemäss § 326 BGB von dem Vergleich zurücl^e treten sei. Zwischen den Parteien be stehe'-'daher7 allenfalls wiederum das ursprüngliche Schuldverhältnis^: • * «: Pie "Klägerin-hat* ihre'.Klage.; notfalls, 4auchr airf - diegpg. ur-sprüh^iche-Schüldverhälthlh gestützt.' ' . ‘ " '' ' Je'*— « 11 Beide Tatsacheninstanzen*haben nach der Klage erkannt. Pas Berufungsgericht hat das.' Zustandekommen eines Vergleichs bejaht und angenommen, die Fristsetzung der Klägerin habe ge- ■ ~ * # , * ■ ■ * . • . mäss § 326 durch spätere Vertragsverhai^ Parteien und äusserstenfalls durch eine Irrtümsanfechtung.der Klägerin ihre Wirkung verloren. Eine spätere Mahnung der Klägerin sei, da nicht den Bedingungen des. § 326 entsprechend, ohne Re cht swirkung. Mit. der Revision verfolgt,, die Beklagte erneut ihren Antrag auf Klageabweisurig. - 3 *- i - ♦ ; ; Entscheidungsstunde x • ^ . * .■ «.*•,» Mit rechtlich und tat sächlichnieht.a^ye if baren Festr Stellungen hat das Berufungsgericht das: Z^istandelcpinmen . eines Vergleichs zwischen den Parteien-mit-dem von der Klägerin behaupteten Inhalt bejaht. Hiergegen sind auch kei«* nerlei Einwendungen seitens der Revision erhoben worden. Von dem Zustandekommen des Vergleichs ist-also auszugehen. Im Streit ist nur noch die,Frage, ob dieser;Vergleich durch spätere Handlungen der Beteiligten, insbesondere • -der Klägerin, wieder unwirksam.geworden ist. . Zutreffenderweise geht das Berufungsgericht davon aus? dass es sich" beim Vergleich unreinen gegenseitigen Vertrag handle, auf den auch die Bestimmungen der §§ 320 ff BOB Anwendung finden-müssen. Bei Nichterfüllung-des Vergleichs durch eine Partei kann die nicht säumige. Seite daher gemäss § 326 unter Androhung des Rücktritts von diesem Vertrag eine Prist zur Bewirkung der Leistung aus dem Vergleich setzen, was zur Folge hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vergleich unwirksam wird-und dann-die. durchsden: Vergleich bereinigten alten Rechtsverhältnisse nebst den darin.enthaltenen Streitfragen wieder aufleben. (Herrschende^Meinung, insbesondere Traumann, Recht Ö9j 62 und die spätere Litera- . * . - — tur, Staudinger-Kober § 326 Anm 9; Planck Vorbem vor § 326 2 c; Enneccerus-Lebmann II Seite 736; Oertmann § 326 1 b und Vorbem vor>§ 326 5)* Bas Berufungsgericht hat weiter in rechtlich und tatsächlich einwandfreier Weise festgestellt9 dass das Schrei- * w ♦ • « ben der Klägerin vom 16. Januar 1950 unter Fristsetzung * » bis 25-. Januar 1950 eine Androhung# des Rücktritts vom Vergleich gemäss § 326 zu dem Inhalt hat. Wäre also diese Frist abgelaufen, ohne dass sich weitere Ereignisse eingestellt hätten, so wäre der Vergleich mit Ablauf des 25. Januar 1950 unwirksam geworden und das alte ■f - A ^ ' * * ' % 4 Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wieder für deren Hecht she Ziehungen allein maßgeblich gewesen« Mit Recht hat aber das -Berufungsgericht im Schreibender Beklagten vom .23* Januar 1950 einen entscheidenden Einschnitt erblickt. In diesem* Schreiben, das auf das Schreiben der Klägerin vom 16; Januar 1950 Bezug nimmt, erklärt die Beklagte, dass ihr Geschäftsführer bei den Absprachen im November . falsch unterrichtet gewesen se..i, dass andere Herren voll-ständig unterrichtet seien,, und. dass sie, die Beklagte,, deshalb bitte., dass sich .die Klägerin mit"diesen Herren in Verbindung setzen möge.. Einer dieser Herren,namens werde sich in den nächsten (Tagen ebenso, mit * * * • * %•* der Klägerin in Verbindung,setzen und persönlich dort vorsprechen. .Besprechungen jpit dem Zeugen LiflBHBbha-ben dann stattgefunden. Irgend eine Vereinbarung ist bei dieser Gelegenheit nicht erfolgt. Pas Schreibern der Beklagten vom 23- November 1949 und die folgenden Verhandlungen haben aber die Wirksamkeit der Fristsetzung der Klägerin beseitigt. Per Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, von-dem*.der . Rücktritt gemäss § 326 angedrqht worden - i^t-* ^lidcfcht^nicht mit der Setzung,«sondern mit fruchtlosem .Ablauf. der.. Frist (sbrauch das 'Reichsgericht.. tJrt.v, -4t 12*'Jr9££r VJI 620/23) •*’ Soweit dies nicht sch:Ug&tös 'ist • kann der- nioht* säumige*'Seil einseitig1'die Frist' nachträglich verlängern» (Bo StaUÜihger-Werhe*r § 326 B I 2 a a.E.; Oertmaun § 32£* ?£)•» Erst recht ist naturge-mäss eine Verlängerung oder auch die; Aufhebung der ‘Frist durch stillschweigende oder ausdrückliche Vereinbarung der Parteien möglich.» Insofern stellt-das Berufungsgericht fest, dassh durch die weiteren., Vorgänge der .Rücktrittsandrohung im Einverständnis der Parteien miteinander die rechtliche Wirkung genommen worden s$ien, indem; die Klägerin-von die- - ? ■ ser auf. .Grund des Schreibens der Beklagten vom 23. Januar 1949 Ab stand genommen, habe. Biese-Fest Stellung des Bern- *■ 2 - •• r* fungsgerichts isteine tatsächliche Bewerbung der Verhandlungen wie sie -mündlich und scjjriftlich .«Wischen .den. ParT teien stattgefuhd'en haben. Eine derartig-Auslegung. wer-;, stößt, weder gegen den Akteninfcalt noch gegen die. Benlcge.^ setze; so dass ^sie der Nachprüfung, durch das ^erkennende Gericht entzogen ist. Von dieser tatsächlichen Feststellung ausgehend, zieht das Berufungsgericht deivzutreffenden Schluss, dass 4es,_ um die Folgen, einer Bücktrittsandrohung im Sinne des § 326 BGB herbeizuführen,-einer erneuten Rücktrittsandrohung im Sinne des.§ 326 bedurft hätte. . • Mit Recht "hat das Berufungsgericht es' weiter abgelehnt, in dem Schreibefa der Klägerin vom 17. März 1950 eine erneute Fristsetzung gemäss § 326 zU erblicken. Im Gegensatz zu dem Schreiben vom 23.- Januar 1950 enthält der Brief vom 17. März 1950 keine Fristsetzung. Es würde dem Inhalt dieses Schreibens Gewalt antun, wenn man daraus folgern würde, dass die Klägerin auf Grund dieses Schreibens zu dem Rechtszustand zurückkehren würde, der durch ihr Schreiben vom 16. Januar 1950 und den fruchtlosen Ablauf der. am 25* Januar 1950 endenden Frist hätte herbeigeführt werden können. Von allem anderen abgesehen .könnte sich übrigens die Beklagte auf einen, derartigen Tatbestand, wenn er. entgegen dem dargestellten aus dem Briefwechsel./entnommen werden könnte, schon deshalb nicht berufen, weil dies, gegen Treu und Glauben verstos-sen würde.,Es. steht fes.t, das% die. Beklagte auf Grund des Vergleichs zahlungsverpflioht€Ft und in Verzug war. Sie kann es nicht zunächst durch ihr Schreiben vom 23« Januar 1950 erreichen, dass die Klägerin wiederum auf etwa 6 Wochen die Geltendmachung der ihr erwachsenen Rechte hinausschiebt, um dann die Klägerin'auf die ihr, der Beklagten, • gunstigst erscheinende Rechtslage rückwirkend festlegen zu wollen. * • • v — 6 — 4 Im Ergebnis ist also mit dem Berufungsgericht darin beizustimmen, dass spätere Vorgänge nicht zu einer Unwirksamkeit des Vergleichs geführt haben und dass daher die auf diesen gestütze Klage berechtigt ist. Auf die* Präge der Möglichkeit der AnfecHung des Schreibens vom 16. Januar 1950 kommt es daher nicht mehr an. Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäss § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Canter Br. Bischer Dr. Kuhn Art! Dr.K.E.Meyer • n . ?