Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 24. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils an die Streithelferin beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Juli 2012 wurde der Streithelferin im August 2012 zugestellt.
II ZR 297/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 24. Juli 2012 klarzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, juris, mwN). 2 Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzudeuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils an die Streithelferin beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 15. Februar 2013 eingegangen. Das Senatsurteil vom 24. Juli 2012 wurde der Streithelferin im August 2012 zugestellt. Bergmann Strohn Drescher Born Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2011 - 6 U 44/10 - Reichart