Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 296/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er den Streitwert in der Klageschrift mit nur 15.000,00 € angegeben hat. Seine jetzt angeführten Gründe für eine Heraufsetzung der Beschwer sind nicht überzeugend. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 15.000,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 28 O 585/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 U 47/05 -