hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1958 unter Mitwirkung der* Bundesrichter Br. Haidinger, Br. NÖrr, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannte Bie Revision gegen das Teilurteil des 18. Der Beklagte ist von 1947 bis April 1955 für die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, als Vertreter und Leiter der Geschäftsstelle B(HM gegen Provision tätig gewesen. Am 1, Januar 1954 ist seine Ehefrau in das Vertragsverhältnis eingetreten, doch war der Beklagte weiterhin wie bisher für die Klägerin tätig, Biese führte für den Beklagten und später seine Ehefrau über die geleisteten Vorschüsse und die zu tragenden Unkosten sowie die verdienten Provisionen eine laufende Rechnung, Sie erteilte dem Beklagten und vom 1, Januar 1954 ab seiner Ehefrau vierteljährlich oder manchmal halbjährlich über das Konto Auszüge, Biese wurden mit der Bitte um Bestätigung übersandt, daß der Saldo rechnerisch und sachlich richtig sei. Vom Auszug per 30, Juni 1952 ab tragen die Auszüge auch den Vermerk, daß ein Anerkenntnis des Saldos angenommen werde, wenn nicht binnen bestimmter Prist (14 Tage oder vier Wochen) widersprochen werde, Ber Eelclagte (und später seine Ehefrau) war stets im Bebet, Seine Schuld stieg von etwa 18 000 BIS im Jahre 1949 bis Ende 1954 auf etwa 30 000 BM. Bie Klägerin stellte dem Beklagten im Jahre 1949 für die Anschaffung eines Personenkraftwagens, Marke Ford-Taunus , den Betrag von 7 500 BM zur Verfügung,' Ber Beklagte kaufte diesen Wagen im eigenen Namen und wurde am 5* März 1949 auf seinem Konto mit diesem Betrag belastet, Ber Wagen wurde auf den Kamen der Klägerin zugelassen. Der Kraftfahrzeugbrief befand sich seit dem 3» März 1951 in ihrem Besitz, Anfang 1952 bat der Beklagte die Klägerin, ihm für den Kauf eines Volkswagens einen Vorschuß zu zahlen, Ber Ford-Taunus solle verkauft und der Erlös an die Klägerin abgeführt werden. Bie Klägerin war einverstanden und zahlte dem Beklagten 4 703 BM für die Anschaffung des Volkswagen^ Am 31. Sollte am 31.12»1954 der Saldo DM 15.000 und weniger betragen, verzichtet die Firma Carl JMHÄSohn auf jegliche Zinszahlung für das Janrl954o Ist der Saldo über DM 15.000 jedoch niedriger als am 31.12»1953, wird eine Zinsbelastung von 3 £ vorgenoramen» Sollte der Saldo am 31.12»1954 jedoch höher als am 31.12.1953 sein, werden dieselben Zinsen wie bisher berechnet . Dezember 1954, die vom Beklagten mit der Begründung verweigert wurde, daß die Kosten für die Anschaffung der Wagen vom Saldo zu gegebener Zeit gestrichen werden sollten» Der Beklagte erkannte ferner die Zinsbelastung nicht ah. Er und später seine Ehefrau seien Angestellte der Klägerin gewesen und bx'auchten auch als solche nicht Kosten für die Erwerb des "Ford-Taunus" und später mit den Kosten des Volkswagens abzüglich des Erlöses des “Ford-Taunus" belastet worden sei, Die Erklärungen des Beklagten zu einzelnen späteren Kontoauszügen seien als Anerkenntnisse aufzufassen, bei denen nur die Erwartung ausgedrückt wurde, dje Klägerin werde später einmal von diesen Kosten und den Zinsen etwas nachlassen. Der Beklagte und seine Ehefrau seien auch im Jahre 1954 nicht auf diese Kosten zurückge-kommen und hätten erst im Jahre 1955 behauptet, ihnen sei von der Klägerin versprochen worden, die Autokosten zu streichen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht rechtsirrig ein Anerkenntnis der Salden angenommen habe, in denen die Belastung des Beklagten mit den Beträgen enthalten gewesen ist, die dem Beklagten von der Klägerin gezahlt worden waren, um die Wagen anschaffen zu können. Als ihm der Kontoauszug per 31o März 1952 übersandt wurde, der die Belastung mit den Kosten des von ihm für den ”Ford-Taunus” angeschafften Volkswagens enthielt, bestätigte der Beklagte zunächst nur die "rechnerische Richtigkeit”, auf Rückfrage der Klägerin aber auch die “sachliche” mit dem Zusatz, daß er sich wonach zu gege bener Zeit eine Revision zu seinen Gunsten erfolgen solle* Der Bestätigung des Kontoauszuges per 30» September 1952 fügte er hinzu7 daß er sie im Vertrauen auf die wiederhol mündliche Zusage der Berichtigung zu gegebener Zeit (Autos*, pp) erkläre» Im Jahre 1953 und 1954 äußei’te er sich zu den übersandten Kontoauszügen nicht» Die Revision meint? daß die Ansicht des Berufungsgerichts 7 der Beklagte habe teils4* ausdrücklich? der Beklagte habe in den Erklärungen zu einzelnen Kontoauszügen nur«die Erwartung ausgedrückt, äie^ Klägerin werde später von einzelnen an sich berechtigten Posten wie Zinsen und Autos etwas nachlassen, verstößt nicht gegen Auslegungsgrundsätze und läßt keine wesentli-chen Umstände außer Betracht» Bevor der Beklagte bei einem einzelnen Auszug nur die rechnerische Richtigkeit anerkann-’ te, hatte er auf mehrere, ihm mit der Aufforderung zur Er- i klärung übersandte Auszüge? Die Revision setzt sich mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch, wenn sie meint, der Beklagte habe mit den Kosten des "Pord-Taunus" nur belastet werden dürfen, wenn ein Kaufvertrag zwischen den Parteien vorlägeo Der Beklagte hat aber nach den Sachverhalt 7500 DM von der Klägerin vorschussweise erhalten und davon den "Pord-TaunusM gekauft. Das Berufungsgericht hat auch nicht ausser acht gelassen, daß der Beklagte behauptet hatte, Angestellter der Klägerin gev/esen zu sein, und daß für ihn keine Veranlassung Vorgelegen habe, einen Wagen auf eigene Rechnung anzuschaffen. geführt, daß der Beklagte den Wagen für seine Kundenbesuc als Vertreter und nicht für die Leitung der Geschäftsstel BtBMMer Klägerin angeschafft habe. Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung über das Bestehen eines Handelsbrauches daß für Vertreter in dieser Branche die Firma einen Wagen zur Verfügung stellt. Bas Berufungsgericht hat einen für gerichtskundig erachteten gegenteiligen Brauch nur als G angefütot, daß der Beklagte die Belastung mit den Kosten des "Ford-Taunus" widerspruchslos hingenommen habe- Gegenüber dem dadurch zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen , daß die Klägerin die Kosten des yom Beklagten angeschafften Wagens nicht tragen solle, könnte ein Handelsbrauch, wie ihn der Beklagte behauptet, keine Geltung beanspruchen. Es lie auch kein Verfahrensverstoß gemäß § 286 ZPO vor, wie die Revision meint, wenn das Berufungsgericht aus der gelegent liehen Bezeichnung des Volkswagens als firmeneigenen Wagensj nichts für die Übernahme der Anschaffungskosten durch die Klägerin, mit denen der Beklagte auf seinem Konto ohne Widerspruch belastet worden war, entnommen hat. Die Klägerin * hat sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, als Sicherungseigentümerin der vom Beklagten angeschafften Wagen bis zur Abdeckung des Schuldsaldos betx’achtet. Ebensowenig hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Schriftwechsel aus dem Jahre 1954 den dritten Wagen des Beklagten betrifft, den die Klägerin ebenfalls als Sicherheit in Anspruch genommen hat und dessen Kraftfahrzeugbrief sie auch auf Verlangen vom Beklagten erhalten hat. Schließlich kann auch die Zinseszinsberechnung der Klägerin für die in das Kontokorrent eingestellten Autoerwerbskosten von der Revision nicht mit Erfolg beanstandet werden. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin in der Regel vierteljährlich saldiert und den Beklagten mit 1 1/2 % Zinsen für den Saldo belastet, sodaß von diesen Zinsen in der nächsten Abrechnung wieder Zinsen belastet wurden«. Juni 1950 berechnet wordene Im Jahre 1954 sind Zinsen einmal mit 6 # P©r 31« Dezember 1954 angesetzt worden* Die Berechnung von Zinseszinsen ist beim Kontokorrent gemäß § 355 Abs*l HGB zulässig* Der Zinssatz von 6 # wurde spätestens dadurch stillschweigend vereinbart, daß der Beklagte die Kontoauszüge, aus denen der Zinssatz ersichtlich war, widerspruchslos entgegennahm* Der Zinssatz von 6 führt auch bei vierteljährlicher Saldierung unter Zinsgutschrift zu keiner Zinsbelastung, die unter dem Gesichtspunkt eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 AbSol BGB zu beanstanden wäre*
II ZR 295/56 > V ♦ * t- Verkündet am 27* Januar 1958 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes 3 0 •V In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Werner in B Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr« gegen die Firma Carl J Kl. S' Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br* * $ ■ • i r «♦ i.» ■ .& \ i hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1958 unter Mitwirkung der* Bundesrichter Br. Haidinger, Br. NÖrr, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannte Bie Revision gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 23* Mai 1956 wird zuruckgewi e sen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt. . Von Rechts wegen < Der Beklagte ist von 1947 bis April 1955 für die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin, als Vertreter und Leiter der Geschäftsstelle B(HM gegen Provision tätig gewesen. Am 1, Januar 1954 ist seine Ehefrau in das Vertragsverhältnis eingetreten, doch war der Beklagte weiterhin wie bisher für die Klägerin tätig, Biese führte für den Beklagten und später seine Ehefrau über die geleisteten Vorschüsse und die zu tragenden Unkosten sowie die verdienten Provisionen eine laufende Rechnung, Sie erteilte dem Beklagten und vom 1, Januar 1954 ab seiner Ehefrau vierteljährlich oder manchmal halbjährlich über das Konto Auszüge, Biese wurden mit der Bitte um Bestätigung übersandt, daß der Saldo rechnerisch und sachlich richtig sei. Vom Auszug per 30, Juni 1952 ab tragen die Auszüge auch den Vermerk, daß ein Anerkenntnis des Saldos angenommen werde, wenn nicht binnen bestimmter Prist (14 Tage oder vier Wochen) widersprochen werde, Ber Eelclagte (und später seine Ehefrau) war stets im Bebet, Seine Schuld stieg von etwa 18 000 BIS im Jahre 1949 bis Ende 1954 auf etwa 30 000 BM. Hach der Berechnung der Klägerin schließt das Konto per 27, April 1955 mit einem Bebet des Beklagten von 24o758,31 BM. Bie Klägerin stellte dem Beklagten im Jahre 1949 für die Anschaffung eines Personenkraftwagens, Marke Ford-Taunus , den Betrag von 7 500 BM zur Verfügung,' Ber Beklagte kaufte diesen Wagen im eigenen Namen und wurde am 5* März 1949 auf seinem Konto mit diesem Betrag belastet, Ber Wagen wurde auf den Kamen der Klägerin zugelassen. Der Kraftfahrzeugbrief befand sich seit dem 3» März 1951 in ihrem Besitz, Anfang 1952 bat der Beklagte die Klägerin, ihm für den Kauf eines Volkswagens einen Vorschuß zu zahlen, Ber Ford-Taunus solle verkauft und der Erlös an die Klägerin abgeführt werden. Bie Klägerin war einverstanden und zahlte dem Beklagten 4 703 BM für die Anschaffung des Volkswagen^ Am 31. März 1952 wurde der Beklagte auf seinem Konto ent-. sprechend belastet«. Zugleich wurden ihm aus dem Verkauf des Ford-Taunus 2500 DM gutgeschrieben* Der Volkswagen wurde vom Beklagten gekauft und auf die Geschäftsstelle der Klägerin in B0HI zugelassen, Anfang 1954 erwarb der Beklagte für sich einen anderen Volkswagen» Der Erlös des alten Volkswagens von 2450 DM wurde dem Beklagten auf seinem Konto gutgebracht» Ben Brief behielt der Beklagte* Als er bei der Klägerin anfragte, ob er ihn wegen eines Bank- ; darlehens für eine Badekur beleihen dürfe, widersprach die Klägerin und ließ sich den Brief herausgeben» Zu drei der ihm übersandten Kontoauszüge liegen Erkläf/: rungen des Beklagten vor» Ben Kontoauszug per 30» September?* 1950 erkannte der Beklagte als Rechnerisch richtig*1 an. Bie gleiche Erklärung gab er zu dem Kontoauszug per 31» März' 1952 ab. Darauf schrieb ihm die Klägerin am 13. Juni 1952s "Mit Ihrem Schreiben vom 6.6.1952 bestätigen Sie die rechnerische Richtigkeit der Aufstellung vom 13. Mai 1952» Sinn unserer Kontoauszüge ist, daß etwaige Bifferenzen von Vierteljahr zu Viei’teljahr geklärt werden sollen» Es ist außerordentlich schwierig, späterhin Beanstandungen, die unter Umständen auf Vorgänge, die jahrelang zurückliegen, Bezug nehmen, nachzuprüfen. Wir möchten Sic deshalb bitten, uns zu-bestätigen, daß Sie den ausgeworfenen Saldo anerkennen und falls -irgend welche Beanstandungen sachlicher Art bestehen, uns diese aufzugeben," Ber Beklagte antwortete am 17. Juli 1952? "Die sachliche Richtigkeit des mir letzthin gemeldeten Saldos wird hiermit bestätigt, Ich besiehe mich dabei auf .die Versicherung Ihres sehr verehrten Herrn wonach zur gegebenen Zeit eine Revision zu meinen Gunsten erfolgt»** Bie Richtigkeit des Saldos per 30. September 1952 bestätigte der Beklagte **im Vertrauen auf die *»» wiederholt mündlich gegebene Zusage der Berichtigung zu. gegebener Zeit (Autos pp.)n. 3 ♦ ■— 4-- •" / j Am 30* Dezember 1953 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Eintritt der Ehefrau des Beklagteno In Ziffer 3) heißt es? ,rAlle Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Saldo ermäßigt werden muß- Hinsichtlich der Zinsen wurde folgende Regelung getroffen? Sollte am 31.12»1954 der Saldo DM 15.000 und weniger betragen, verzichtet die Firma Carl JMHÄSohn auf jegliche Zinszahlung für das Janrl954o Ist der Saldo über DM 15.000 jedoch niedriger als am 31.12»1953, wird eine Zinsbelastung von 3 £ vorgenoramen» Sollte der Saldo am 31.12»1954 jedoch höher als am 31.12.1953 sein, werden dieselben Zinsen wie bisher berechnet . * • £ Anfang 1955 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Anerkennung des Saldos per 31. Dezember 1954, die vom Beklagten mit der Begründung verweigert wurde, daß die Kosten für die Anschaffung der Wagen vom Saldo zu gegebener Zeit gestrichen werden sollten» Der Beklagte erkannte ferner die Zinsbelastung nicht ah. Die Klägerin bestritt eine Zusage von Streichungen. Der Beklagte kün-. digte daraufhin am 18, April 1955 fristlos das Vertragsverhältnis» Die Klägerin erklärte ebenfalls, daß sie den Vertrag als von ihr fristlos gekündigt ansehe. Die Klägerin hat von dem per 27. April 1955 errechne-ten Debetsaldo von 24.758,31 DM einen Teilbetx’ag von 15 000 DM nebst 6 $6 Zinsen seit dem 1. Januar 1954 eingeklagt. . Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und hat geltend gemacht, die Klägerin habe ihn zu Unx*echt mit den Aufwendungen für die Geschäftsstelle mit Zinsen und Zinseszinsen und mit den Kosten der Anschaffung von zwei Kraftwagen belastet. Die Kraftwagen seien firmeneigene und auch von der Klägerin so bezeichnete Fahrzeuge gewesen. Er und später seine Ehefrau seien Angestellte der Klägerin gewesen und bx'auchten auch als solche nicht Kosten für die Kraftfahrzeuge zu tragen. Es sei auch handelsüblich? daß Vertreter in diesem Geschäftszweig von ihrer Pirma mit einem Kraftfahrzeug ausgestattet würden» Eie Belastungen mit den Anschaffungskosten habe er niemals anerkannt. Sein Erklärungen hätten sich auf die rechnerische Richtigkeit beschränkt und seien nur unter der Bedingung einer Herab- j setzung abgegeben worden. Eie Klägerin habe ihm immer wiör-der die Ermässigung der Schuld? insbesondere auch die Stre chung der Autokosten? zugesichert? wenn er den Saldo beanstandet habe» Eie Klägerin hat sich darauf berufen? daß die Salden ohne Einschränkung teils ausdrücklich? teils stillschweigend? anerkannt worden seien. Sie habe nicht zugesagt? ein-5 zelne Posten zu streichen. Eie Wagenpapiere habe sie sich zur Sicherheit für die gewährten Vorschüsse aushändigen lasi sen, Eas Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt» Eas Oberlandesgericht hat durch Peilurteil die Berufung wegen 4 eines Teilbetrages von 14.581,92 EM nebst Sinsen zurückge-wiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 10.183?35 EM? d.h. von 7200 EM Autokosten nebst den entsprechenden Zinsen von 2983? 35 EM* Eie Klägerin beantragt? die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde s Eas Berufungsgericht führt aus? daß der Beklagte zu Recht mit den Kosten der Anschaffung beider Kraftwagen in der laufenden Rechnung belastet worden sei. Eie Wagen hätten dem Kundenbesuch durch den Beklagten als Vertreter der Klägerin gedient. Es sei nicht handelsüblich? daß ein solcher Vertreter von der Pirma mit einem Kraftwagen ausgerüstet werde. Eer Beklagte habe es deshalb auch widerspruchjg los hingenommen? daß er mit dem Betrage von 75Ö0 EM für den I t m ' y * X \ t } i ' ✓ > I \. ti X / Erwerb des "Ford-Taunus" und später mit den Kosten des Volkswagens abzüglich des Erlöses des “Ford-Taunus" belastet worden sei, Die Erklärungen des Beklagten zu einzelnen späteren Kontoauszügen seien als Anerkenntnisse aufzufassen, bei denen nur die Erwartung ausgedrückt wurde, dje Klägerin werde später einmal von diesen Kosten und den Zinsen etwas nachlassen. Auch bei den Verhandlungen über den Eintritt der Ehefrau des Beklagten in das Vertragsverhältnis und über die Verzinsung des Debetsaldos am 30. Dezember 1953 sei nicht an eine Streichung der Kosten für den Erwerb' der Autos gedacht worden. Der Beklagte und seine Ehefrau seien auch im Jahre 1954 nicht auf diese Kosten zurückge-kommen und hätten erst im Jahre 1955 behauptet, ihnen sei von der Klägerin versprochen worden, die Autokosten zu streichen. Die Klägerin habe nur das Sicherungseigentum an den Wagen in Anspruch genommen und deshalb von «firmeneigenen Wagen” gesprochen sowie die Zulassung auf ihren Namen beantragt. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht rechtsirrig ein Anerkenntnis der Salden angenommen habe, in denen die Belastung des Beklagten mit den Beträgen enthalten gewesen ist, die dem Beklagten von der Klägerin gezahlt worden waren, um die Wagen anschaffen zu können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem -Beklagten nach der Lastschrift von 7500 DM für den ”Ford-Taunus” am 5. März 1949 mehrere Kontoauszüge, in den Jahren 1949 und 1950 zugegangen, zu denen er sich überhaupt nicht geäus- * sert hat. Am 2. Januar 1951 bestätigte der Beklagte die “rechnerische Richtigkeit” des Saldos per 30. September 1950. Zu den weiteren Kontoauszügen des Jahres 1951 äußerte sich der Beklagte nicht. Als ihm der Kontoauszug per 31o März 1952 übersandt wurde, der die Belastung mit den Kosten des von ihm für den ”Ford-Taunus” angeschafften Volkswagens enthielt, bestätigte der Beklagte zunächst nur die "rechnerische Richtigkeit”, auf Rückfrage der Klägerin aber auch die “sachliche” mit dem Zusatz, daß er sich L - v l «I ~ 7 - auf die Versicherung der Klägerin beziehe? wonach zu gege bener Zeit eine Revision zu seinen Gunsten erfolgen solle* Der Bestätigung des Kontoauszuges per 30» September 1952 fügte er hinzu7 daß er sie im Vertrauen auf die wiederhol mündliche Zusage der Berichtigung zu gegebener Zeit (Autos*, pp) erkläre» Im Jahre 1953 und 1954 äußei’te er sich zu den übersandten Kontoauszügen nicht» Die Revision meint? daß die Ansicht des Berufungsgerichts 7 der Beklagte habe teils4* ausdrücklich? teils stillschweigend bindende Anerkenntnis^ der Salden abgegeben? §§ 133? 157 BGB und § 286 ZPO verletz Jedoch kann ihr nicht gefolgt werden» Die Auffassung des Bä rufungsgerichts? der Beklagte habe in den Erklärungen zu einzelnen Kontoauszügen nur«die Erwartung ausgedrückt, äie^ Klägerin werde später von einzelnen an sich berechtigten Posten wie Zinsen und Autos etwas nachlassen, verstößt nicht gegen Auslegungsgrundsätze und läßt keine wesentli-chen Umstände außer Betracht» Bevor der Beklagte bei einem einzelnen Auszug nur die rechnerische Richtigkeit anerkann-’ te, hatte er auf mehrere, ihm mit der Aufforderung zur Er- i klärung übersandte Auszüge? insbesondere auch auf denjenigen? in dem die Belastung mit dem "Ford-Taunus,f erstmalig m p enthalten war, geschwiegen» Bas Berufungsgericht konnte be-i reits hierin und in der Fortsetzung des Geschäftsverkehrs x unter Vortrag des Saldos seine stillschweigende Anerkennung f. erblicken (RGZ 101? 125)» Zu Unrecht meint die Revision, daß ein Anerkenntnis gemäß § 781 BGB der Schriftform bedürft hätte, weil der Beklagte nicht Vollkaufmann gewesen sei (§§ 350? 351 HGB)» Die Revision läßt § 782 BGB außer Betracht? der für ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung die schriftliche Form nicht erfordert« Bas Beru-'•»' * ^ fungsgericht stellt fest? daß der Beklagte erkannt hatte, die Klägerin wolle ein Abrechnungsergebnis erzielen, an dem* 'j nicht mehr gerüttelt werden konnte. Es sollte also ein Schuld anerkenntnis erklärt werden, bei dem die Leistung auf Grund der Abrechnung unabhängig vom Schuldgrund der einzelnen Posten versprochen wurde. Es brauchte nicht ausdrücklich . 5. :sF / erklärt zu werden (RGZ 71, 102, 103)«* Welche Bedeutung es 4 etwa hat, daß ein einzelner späterer Auszug im Jahre 1951 nur als rechnerisch richtig anerkannt wurde, kann unter die- ^ sen Umständen dahingestellt bleiben* Der Auszug per 30. ßep- ; | tember 1952 mit den Erwerbskosten des Volkswagens, der an- • fänglich auch nur als rechnerisch richtig bestätigt worden : | war, ist alsdann auch als sachlich richtig anerkannt worden«. .5 Der dieser Erklärung beigefügte Zusatz beeinträchtigte, wie | dargelegt, die Wii*ksamkeit des Anerkenntnisses nicht. Das 4 angefochtene Urteil läßt auch deutlich erkennen, daß die | Aussage der Ehefrau über die Beanstandungen der Saldos nicht übersehen worden ist, wie die Revision unter Rüge der % Verletzung des § 286 ZK) meint. Sie ist vom Berufungsgericht i dahin verstanden worden, daß die Zusage späterer Streichung i von Zins- und Autokosten bekundet werden sollte, die aber : •, nicht als erwiesen angesehen worden ist. Das Berufungsgericht verletzt auch nicht § 812 BGB, wie die Revision meint. Der Beklagte konnte ein ohne Rechtsgrund abgegebenes Schuldanerkenntnis gemäß § 812 Abs,2 BOB als wirkungslos zurückfordern (RGZ 101, 122, 125). Dazu würde gehören, daß er zunächst dartut, eine Nichtschuld anerkannt zu haben (BGH MDR 1953, 345). Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß diesen Beweis als nicht geführt erachtet. Die Revision setzt sich mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch, wenn sie meint, der Beklagte habe mit den Kosten des "Pord-Taunus" nur belastet werden dürfen, wenn ein Kaufvertrag zwischen den Parteien vorlägeo Der Beklagte hat aber nach den Sachverhalt 7500 DM von der Klägerin vorschussweise erhalten und davon den "Pord-TaunusM gekauft. Er müßte mithin die Übernahme der Kosten durch die Klägerin dartun. Das Berufungsgericht hat auch nicht ausser acht gelassen, daß der Beklagte behauptet hatte, Angestellter der Klägerin gev/esen zu sein, und daß für ihn keine Veranlassung Vorgelegen habe, einen Wagen auf eigene Rechnung anzuschaffen. Das Berufungsgericht hat aus- ~ 2 - geführt, daß der Beklagte den Wagen für seine Kundenbesuc als Vertreter und nicht für die Leitung der Geschäftsstel BtBMMer Klägerin angeschafft habe. Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung über das Bestehen eines Handelsbrauches daß für Vertreter in dieser Branche die Firma einen Wagen zur Verfügung stellt. Bas Berufungsgericht hat einen für gerichtskundig erachteten gegenteiligen Brauch nur als G angefütot, daß der Beklagte die Belastung mit den Kosten des "Ford-Taunus" widerspruchslos hingenommen habe- Gegenüber dem dadurch zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen , daß die Klägerin die Kosten des yom Beklagten angeschafften Wagens nicht tragen solle, könnte ein Handelsbrauch, wie ihn der Beklagte behauptet, keine Geltung beanspruchen. Es lie auch kein Verfahrensverstoß gemäß § 286 ZPO vor, wie die Revision meint, wenn das Berufungsgericht aus der gelegent liehen Bezeichnung des Volkswagens als firmeneigenen Wagensj nichts für die Übernahme der Anschaffungskosten durch die Klägerin, mit denen der Beklagte auf seinem Konto ohne Widerspruch belastet worden war, entnommen hat. Die Klägerin * hat sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, als Sicherungseigentümerin der vom Beklagten angeschafften Wagen bis zur Abdeckung des Schuldsaldos betx’achtet. Ebensowenig hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Schriftwechsel aus dem Jahre 1954 den dritten Wagen des Beklagten betrifft, den die Klägerin ebenfalls als Sicherheit in Anspruch genommen hat und dessen Kraftfahrzeugbrief sie auch auf Verlangen vom Beklagten erhalten hat. i Schließlich kann auch die Zinseszinsberechnung der Klägerin für die in das Kontokorrent eingestellten Autoerwerbskosten von der Revision nicht mit Erfolg beanstandet werden. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Klägerin in der Regel vierteljährlich saldiert und den Beklagten mit 1 1/2 % Zinsen für den Saldo belastet, sodaß von diesen Zinsen in der nächsten Abrechnung wieder Zinsen belastet wurden«. Für das erste Halbjahr 1950 sind 5 des - 10 / \ V Saldos per 30. Juni 1950 berechnet wordene Im Jahre 1954 sind Zinsen einmal mit 6 # P©r 31« Dezember 1954 angesetzt worden* Die Berechnung von Zinseszinsen ist beim Kontokorrent gemäß § 355 Abs*l HGB zulässig* Der Zinssatz von 6 # wurde spätestens dadurch stillschweigend vereinbart, daß der Beklagte die Kontoauszüge, aus denen der Zinssatz ersichtlich war, widerspruchslos entgegennahm* Der Zinssatz von 6 führt auch bei vierteljährlicher Saldierung unter Zinsgutschrift zu keiner Zinsbelastung, die unter dem Gesichtspunkt eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 AbSol BGB zu beanstanden wäre* Die Revision war daher zurückzuweisen* Der Beklagte hab die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen* Dr,Haidinger- Dr*Nörr Dr»Haager Liesecke Dr.Reinicke t.