Der Wegfall der Bereicherung kann nicht dahin führen, dass der Besteller wirtschaftlich auf .den..Umweg Uber Xniahlung die Gefahr für den Untergang der Sache, die nach Gesetz und Vertrag zu Lasten des Unternehmers geht, trägt* Im Dezember 1944 erteilte die Klägerin der Beklagten einen Auftrag auf insgesamt 17 Ilaschinen, die auf Einzelvorgänge bei der Herstellung von ilunition oingorichtet waren, und für die ein Rahmenvertrag schon seit. lag* Genaue Einzelheiten der Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien liegen nicht vor, da die betreffenden Urkunden* auf beiden Seiten durch Kriegsereignisse verloren gegangen sind* Der Gescmtpreis der Maschinen betrug 101*775 EU, von dem 3/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung gezahlt werden sollte,, Der Betrag von 37*589 EU ist von der Klägerin am 30* Januar 1945 der Beklagten überwiesen worden«. Zwei Uaschinen sind geliefert worden und insoweit ist auch der Festpreis bezahlt worden» Ausserdem hat die Klägerin Lieferwagen und Gegenlieferungen an die Beklagte vorgenommen, so dass sich das Anzahlungsguthaben unstreitig auf.26*598,95 Die Uaschinen* seien nicht mehr vorhanden, sie seien von Truppen der Roten Armee abtransportiort worden, sie könnten auch heute nicht mehr hergootollt werden, da dies den Bestimmungen des Kontrollratsgocetzes Kr 43 zuwider liefe« Die Beklagte führt aus, dass somit die Klägerin den Anspruch auf Leistung gemäss 5 323 TGB verloren habe* Der Klägerin könnte allenfalls gemäss § 323 Abe 3 BOT i*V* mit § 818 BGB ein Bereicherungsanspruch' zustehen* Bine Bereicherung der Beklagten sei aber auf Grund des Untergangs der Maschinen, dem deren Abtransport gleichzustellen sei, nicht mehr vorhanden« Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin einseitig ihren Anspruch aus § 323 BGB gegen die Beklagte verfolge, trotzdem die Maschinen bei der Klägerin, falls die Lieferung noch möglich gewesen wäre, in gleicher '.Veise untergegangen wären* Das Urteil des Berufungogerichts hat insbesondere den rechtlichen Zusammenhang zwischen den Verlusten, die die Beklagte erlitten hat,und der von der Klägerin geleisteten Anzahlung verneint« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit dem erneuten Antrag auf Klagabv/eisung, hilfsweise Rückverv/eisung an die Vorinstanz« Linie dagegen, dass das Berufungsgericht einen Wegfall der an sich durch die Anzahlung und die ITichterftillbar-keit des Vertrages eingetretenen Bereicherung aus Rechtc-grlinden abgelehnt hat« Die Präge, ob tatsachlich die von der Klägerin geleistete Anzahlung in einen derartigen KausalZusammenhang mit der Herstellung der Maschinen selbst steht, dass damit der Untergang der Uaschinon auch einen T.’egfall der Bereicherung bedeuten v.Urde, ist in erster Linie eine 7ra~ hat diese Frage auf Grund rechtlich nicht anzweifelba*-rer Überlegungen verneint* Das Berufungsgericht,geht * davon aus, dass die Aufwendungen zur Fertigung-der Hasch inen allein auf Grund des Auftrages des CICII erfolgt seien, die erst nach den gehabten Aufwendungen erhaltene Anzahlung der Klägerin könne zun Ausgleich des Verlustes nicht herangezogen werden* Immerhin wäre gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, dass nach der Darstellung der Beklagten zun wenigsten gewisse Aufwendungen seitens der Beklagten für besondere Arbeiten an den LiascUinen erfolgt sein mögen, die den Spezifikationen der Klägerin entsprachen und erst auf deren Bestellung hin erfolgt sind,, Insofern erscheinen die Ausführungen des Berufungsgerichts daher nicht völlig zwingend* Dennoch fuhren weitergellende Überlegungen zun gloichen Ergebnis* Die Beklagte stützt sich bei ihrem Sachvortrag in erster Linie ruf die Behauptung, die Ilaschinon seien bei Eingang des Auftrags der Klägerin im Betrieb der Beklagten im wesentlichen gebaut gewesen, und danach nach den Spezifikationen der Klägerin fcrtiggostollt worden oder sie seien im Stadium der Fertigung gewesen* Vom Auftragseingang der Klägerin an seien die Haschinen als Maschinen der Klägerin bezeichnet worden und daraus ergebe sich die Dies und nicht etwa die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aus- In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewie-sen, dass die von der Beklagten für ihre Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung BGIIZ 1, 75 ff, insbesondere 81/82, einen in wesentlichen Umständen anders gelagerten Pall betrifft. Aber bei Unterstellung des Verluste der üasckinen wäre das Kennzeichnende dieses Vorfalls ja gerade das, dass er nach dem Gefahrenübergang eingetreten wäre, und dass dann allerdings die Abnehnerin keinen Anspruch darauf hätte, eine geleistete Anzahlung vom Lieferanten zurüok-zuerkalten. Der hypothetische Verlauf, so wie ihn die Revision'zugunsten der Beklagten vortragen möchte,, läge nach dem Einschnitt, den mangels einer Rechtswirkung der Konkretisierung der rechtserhebliche Augenblick des Gefahrenübergrngs darstellen muss« Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte Keusalkette nicht durch die Bestellung der Klägerin, sondern durch die des OKH in Fluss gesetzt worden ist, und zwar einschliesslich der.Kosten, die die Anpassung des Aggregats an die Sonderbedürfnisse des jeweiligen Abnehmers verursachte« Insoweit unterscheidet sich der Fall ganz wesentlich von dem von der Beklagten für . Für die Annahme einer Art Schicksalsgemeinschaft der Parteien durch die bestehenden Vertragsbeziehungen und eine daraus sich ergebende Ausgleichspflicht zwischen ihnen wegen der eingetretenen Verluste fehlen jegliche rechtlichen und tatsächlichen Unterlagen, ebenso \;ie füf einen Wegfall der Gecchäftsgrundlage,als die man allenfalls die Hoffnung auf einen erfolgreichen Ausgang des Krieges liütte bezeichnen können. « * m Irgendwelche dahingehende Behauptungen der Beklagten, die über das Hypothetische hinausgehen, liegen nicht vor und sind daher vom Berufungsgericht nicht übergangen worden« Auch die Ausführung der Beklagten bezüglich der Berücksichtigung der Wührüngsumstellungcgooetze laufen letztlich darauf hinaus, dass die Beklagte im Cogenoätz
2368 018 £7 Für das Nachschlagewerk Gesetz: BGB $§ 81Ö IIIP 323 III* 1« Kechtssata: Ist die auf Grund eines Uerklieferungsvertrages geschuldete Sache Infolge eines von keinem der Vertragschiiessenden zu vertretenden Umstands untergegengen und eine Ersatzlieferung unmöglich. so ist eine vom Besteller geleistete Anzahlung zurückzuzahlen« Ein Wegfall der Bereicherung Insofern kommt nur dann in Betracht, wenn ein un- • mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Leistung der Anzahlung und dem erlittenen Verraögensverlust besteht* 2« Hechtssatz: . Der Wegfall der Bereicherung kann nicht dahin führen, dass der Besteller wirtschaftlich auf .den..Umweg Uber Xniahlung die Gefahr für den Untergang der Sache, die nach Gesetz und Vertrag zu Lasten des Unternehmers geht, trägt* Aktenzeichen: II ZR 295/51 Urteil des BGH von 25* Juni 1952 - Kamorgerieht 3erlin Verkündet am 25« Juni 195?- Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit der Fritz Y.‘dBF'AU» Maschinen- und vertreten durch ihren Vorstand in 3 werkzeugfabrik f -Prozossbevollmächtigter: Beklagten« Berufungs- und ReriaL onsKlägerin, gegen die Firma derlassung Direktor Ö Vertreten AG.} Zweignie-den Vorstand Klägerin, Berufungs- und Re vi s ionsb el:l?> gt e, -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr* hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcn 21» Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Drost, Dr» Haidinger, Di-» Fischer,' Artl und Dr« Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das am 25« September 1951 verkündete Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts Berlin v.ird auf ihre Kosten zurückgewiesen» Von Rechts wegen n ■“•2— Tatbestand s .Die* Parteien sind industrielle Unternehmungen, die beide während des Krieges zu RUstungszwecken tätig waren. (Die Klägerin firmierte früher IHBHI und AG •)« Die Klägerin stellte im wesentlichen munition, die Beklagte für derartige Zwecke erforderliche Werkzeugmaschinen her. • Das Horstellungsprograran der Beklagten ergab sich, weitgehend daraus , dass ihr grössere Hahsienaufträge der Heeresverwaltung auf bestimmte läschinentypen gegeben wurden. Innerhalb dieser Rahmenauftrüge erhielten dann einzelne Fabriken Zuteilungen auf besondere Llascliinen« Diese Maschinen wurden innerhalb des Rahmenauftrages der Heeresverwaltung für die Bedürfnisse des Einzelabnehmers fertiggestellt, wobei insbesondere die elektrischen Anlagen und dergleichen entsprechend den in Betracht kommen-* den VoXLspi-miungen zugesetzt worden mussten. Ih*st nach dieser Fertigstellung fand dann bei der Beklagten die genaue Überprüfung und Kontrolle der Uaschincnaggrogate statt, bevor die Auslieferung an die jeweiligen Abnehmer erfolgte. v' Zeitweise wurden derartige sogenannte Rahmenaufträge von der Heeresleitung der Beklagten bevorschusst. Das trat aber im Vorrechnungcvcrhältnis zwischen der Beklagten und den Binzelabnehnern nicht in Erscheinung, die selbständig vertraglich mit der Beklagten abcchlossen und den vereinbarten Preis *zu zahlen hatten. Im Dezember 1944 erteilte die Klägerin der Beklagten einen Auftrag auf insgesamt 17 Ilaschinen, die auf Einzelvorgänge bei der Herstellung von ilunition oingorichtet waren, und für die ein Rahmenvertrag schon seit. 1943 vor- lag* Genaue Einzelheiten der Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien liegen nicht vor, da die betreffenden Urkunden* auf beiden Seiten durch Kriegsereignisse verloren gegangen sind* Der Gescmtpreis der Maschinen betrug 101*775 EU, von dem 3/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung gezahlt werden sollte,, Der Betrag von 37*589 EU ist von der Klägerin am 30* Januar 1945 der Beklagten überwiesen worden«. Zwei Uaschinen sind geliefert worden und insoweit ist auch der Festpreis bezahlt worden» Ausserdem hat die Klägerin Lieferwagen und Gegenlieferungen an die Beklagte vorgenommen, so dass sich das Anzahlungsguthaben unstreitig auf.26*598,95 EU ermässigt hat« Eine Lieferung der Uaschinen ist infolge der Kriegsereignisse nicht mehr erfblgt* Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der* erfolgten Anzahlung unter Umwertung auf 2*659?90 DU* Die Beklagte hat die Zahlung abgelohnt* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2*659,90 DU zu zahlen* Die Bddagte hat Abweisung der Klage beantragt* Die Beklagte behauptet, die in Betracht kommenden Uaschinen seien sämtlich in fertigem und nahezu fertigem Zustand in ihrem Betrieb gewesen, sie seien nach der Bestellung durch die Klägerin entsprechend deren Bedürfnissen in der Fertigstellung gewesen und sie seien vom Augenblick des Auftrages an im Betrieb der Beklagten als die Lfeschinen der Klägerin bezeichnet und gekennzeichnet ♦ worden» Diese ganzen Uaschinen seien Bpezialmr.schincn gewesen, die nur für RUotungszwecke hätten verwertet werden können. Die Uaschinen* seien nicht mehr vorhanden, sie seien von Truppen der Roten Armee abtransportiort worden, sie könnten auch heute nicht mehr hergootollt werden, da dies den Bestimmungen des Kontrollratsgocetzes Kr 43 zuwider liefe« Die Beklagte führt aus, dass somit die Klägerin den Anspruch auf Leistung gemäss 5 323 TGB verloren habe* Der Klägerin könnte allenfalls gemäss § 323 Abe 3 BOT i*V* mit § 818 BGB ein Bereicherungsanspruch' zustehen* Bine Bereicherung der Beklagten sei aber auf Grund des Untergangs der Maschinen, dem deren Abtransport gleichzustellen sei, nicht mehr vorhanden« Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin einseitig ihren Anspruch aus § 323 BGB gegen die Beklagte verfolge, trotzdem die Maschinen bei der Klägerin, falls die Lieferung noch möglich gewesen wäre, in gleicher '.Veise untergegangen wären* Beide Vorinstanzen heben der Klage entsprochen« Das Urteil des Berufungogerichts hat insbesondere den rechtlichen Zusammenhang zwischen den Verlusten, die die Beklagte erlitten hat,und der von der Klägerin geleisteten Anzahlung verneint« Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit dem erneuten Antrag auf Klagabv/eisung, hilfsweise Rückverv/eisung an die Vorinstanz« Ent ocheidun.rogrli iid e s mm m m 4— m wm mmm p mmmmm Die vom Berufungsgericht zugclassene Revision ist / formund fristgerecht eingelegt, sie ist aber nicht begründet* Die Angriffe der Revision richten sich in erster t Linie dagegen, dass das Berufungsgericht einen Wegfall der an sich durch die Anzahlung und die ITichterftillbar-keit des Vertrages eingetretenen Bereicherung aus Rechtc-grlinden abgelehnt hat« Die Präge, ob tatsachlich die von der Klägerin geleistete Anzahlung in einen derartigen KausalZusammenhang mit der Herstellung der Maschinen selbst steht, dass damit der Untergang der Uaschinon auch einen T.’egfall der Bereicherung bedeuten v.Urde, ist in erster Linie eine 7ra~ ,5« ge der tatsächlichen Feststellungen, Das: Kammergericht . hat diese Frage auf Grund rechtlich nicht anzweifelba*-rer Überlegungen verneint* Das Berufungsgericht,geht * davon aus, dass die Aufwendungen zur Fertigung-der Hasch inen allein auf Grund des Auftrages des CICII erfolgt seien, die erst nach den gehabten Aufwendungen erhaltene Anzahlung der Klägerin könne zun Ausgleich des Verlustes nicht herangezogen werden* Immerhin wäre gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, dass nach der Darstellung der Beklagten zun wenigsten gewisse Aufwendungen seitens der Beklagten für besondere Arbeiten an den LiascUinen erfolgt sein mögen, die den Spezifikationen der Klägerin entsprachen und erst auf deren Bestellung hin erfolgt sind,, Insofern erscheinen die Ausführungen des Berufungsgerichts daher nicht völlig zwingend* Dennoch fuhren weitergellende Überlegungen zun gloichen Ergebnis* Die Beklagte stützt sich bei ihrem Sachvortrag in erster Linie ruf die Behauptung, die Ilaschinon seien bei Eingang des Auftrags der Klägerin im Betrieb der Beklagten im wesentlichen gebaut gewesen, und danach nach den Spezifikationen der Klägerin fcrtiggostollt worden oder sie seien im Stadium der Fertigung gewesen* Vom Auftragseingang der Klägerin an seien die Haschinen als Maschinen der Klägerin bezeichnet worden und daraus ergebe sich die * i besondere ursächliche Verbindung zwischen der‘Anzahlung und dem Kegfall der Bereicherung* Diesen Erwägungen(kann nicht gefolgt werden* Die von der Beklagten vorgenommene ooggKonkrotisiorung stellt nur einen innoren Botriebsvorgang bei der Beklagten dar,* Es ist selbstverständlich, dass in einem Betrieb, der irgendwelche Gegenstände hörsteilt, nach Eingang eines be- & f -6« stimmten Auftrages, der nicht die gesamte Produktionskapazität erfasst. Halb- oder Pertigprodukte, die der Befriedigung des Auftrages dienen sollen, als fUr einen bestimmten Sunden bestimmt bezeichnet werden« Hierbei handelt es sich aber nur um eine Zvteckmüssigkeitsm&ssnahiae im Bahnen der inneren 3otriebsarbeit« Seder ein Übergang des Eigentums oder die Begründung eines anderen dinglichen Hechts zugunsten der Klägerin noch eine Veränderung der Gefahrentragung sind durch diesen Vorgang bewirkt worden« Es sind also nicht von der Klägerin in Auftrag gegebene Maschinen untergegangen, sondern Maschinen, die sich bei der Beklagten in Herstellung.befanden und von dieser für eine Lieferung an die Klägerin vorgesehen waren« Der Beklagten sind daher nicht Werte, die sie von der Klägerin erhalten und um die sie an eich ungerechtfertigt bereichert ist, in Verlust geraten« Die Bereicherung, die die Beklagte durch die nicht zu einer Lieferung führende Anzahlung der Klägerin erhalten hot und der Vermögensverlust durch den Abtransport der Maschinen stehen in keinerlei ursächlichem Zusammenhang, Die 3ol:lr.güe hätte den eingetretenen Verlust .auch erlitten, wenn keinerlei Anzahlung von einem Abnehmer erfolgt wäre, so wie es zweifelsfrei bezüglich anderer Halbfabrikate auch der Pall ist. Deshalb sprechen auch keine Billigkeitserwägun-gen gemäss § 242 BGB - wie die Beklagte meint - dafür, Über die für Horeicherungsansprllche bestehende Regelung hinaus die 3creicherungsansprilche der Klägerin zu vermindern. Wenn die HechtsauofUhrungen der Beklagten zutreffen.', würden, so würden sie*, wie schon in loteten Absatz ange-deutet, dahin führen, dass zun wenigsten in Höhe der Anzahlung die GefrJir bezüglich der Maschinen und ihres zufälligen Untergangs bereits während der Pertigung der Maschinen auf die Klägerin übergegangen waron. Has wider- spräche dem Gesetz and darüber hinaus den ausdrücklichen vertraglichen Beziehungen der Parteien, Ho steht an eich nicht fest, welche Bedingungen (angesichts des Untergangs des zu dem Vertragsabschluss führenden Briefwechsels) zwischen den Parteien im einzelnen verabredet worden sind. Gleichgültig aber, ob man die Bedingungen der Klägerin oder die der Beklagten* be zw die des. Vereins Deutscher 7,'erkzeugmascliinen-Pabriken e,V, zugrunde legt>.30 konnte ein GefahrenÜbergang, solange sich die Lias chine n im Betrieb der Beklagten befanden, nicht eintreten, Bine Behend lung des Polles 'nach dem Gedankengang der Beklagten würde also zu einen gleichsam vorweggenonmenen Gefahrenüb er gang zu Lasten der Klägerin führen. Dies und nicht etwa die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Aus- « Zahlung der Bereicherung würde daher gegen § 242 3GB verst oasen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewie-sen, dass die von der Beklagten für ihre Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung BGIIZ 1, 75 ff, insbesondere 81/82, einen in wesentlichen Umständen anders gelagerten Pall betrifft. In dieaem Pall war V.'aro, die von der Anzahlungsempfänger in an die Anzahlungsleistende bereits abgeschickt war, auf dem Transport untergegangen, Eier hatte sich also die Anzahlungsempfängerin bereits unwiderruflich ihrer Beeinflussungemöglichkeiten auf die Uare begeben. Ausserdem handelte es sich um »are, für die die AnzahlungsempfUngerin nur im Rahmen der damaligen Textilbewirtschaftung als!Verteilerin auftrat, wobei sie mit genau "vor geschriebenen Zuschlägen auf den ihr berech- i neten Preis arbeiten musste. Die Beklagte hat in .keiner t Weise behauptet, dass siel sich in einer ähnlichen Situation befunden hätte, dass sie insbesondere in ihrer Kalkulation und ihren Vertragsbedingungen unter bindenden Vorschriften gestanden hätte, Sine Gleichstellung des in .der erwähnten Entscheidung behandelten Palle3 mit dem vorliegenden verbietet sich schon aus diesen Grund* i Auch eine Anwendung der von der Revision für diesen Fall in Anspruch genommenen sog Saldentheorie ist schon deshalb ausgeschlossen, v/eil diese Theorie nur für solche Fälle gilt, in denen beide Teile Lieferungen vorgenonnen haben« Auch die von der Beklagten angeführte Theorie des hypothetischen Kausalzusarmenhangs - die für Fälle der vorliegenden Art überhaupt nicht zutrifft - v.ürde nicht zu einem anderen Ergebnis führen können« Es nag sein, dass die Lfeschinen, falls ihre Lieferung an die Klägerin bereits erfolgt wäre«* bei der Klägerin verloren gegangen wä-ren, wenn dies * auch von der Klägerin bestritten wird« Aber bei Unterstellung des Verluste der üasckinen wäre das Kennzeichnende dieses Vorfalls ja gerade das, dass er nach dem Gefahrenübergang eingetreten wäre, und dass dann allerdings die Abnehnerin keinen Anspruch darauf hätte, eine geleistete Anzahlung vom Lieferanten zurüok-zuerkalten. Der hypothetische Verlauf, so wie ihn die Revision'zugunsten der Beklagten vortragen möchte,, läge nach dem Einschnitt, den mangels einer Rechtswirkung der Konkretisierung der rechtserhebliche Augenblick des Gefahrenübergrngs darstellen muss« Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte Keusalkette nicht durch die Bestellung der Klägerin, sondern durch die des OKH in Fluss gesetzt worden ist, und zwar einschliesslich der.Kosten, die die Anpassung des Aggregats an die Sonderbedürfnisse des jeweiligen Abnehmers verursachte« Insoweit unterscheidet sich der Fall ganz wesentlich von dem von der Beklagten für . ihre Auffassung'in Anspruch genommenen Fall in RG 118, 185, wo es ausdrücklich - S 187 - heisst: "Lass die Belslcgte die Maschinen ohne die Bestellung der Klägerin nicht gebaut hätte, ist ernstlich nicht bestritten"« Lass des CKII bei dieser die Kausalkctte in Be-* wegung bringenden Bestellung nicht - wie es die Beklagte -9 dazustellen versucht hat - als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den zukünftigen Abnehmer gehandelt hätte, ist vom Berufungsgericht mit tatsächlich und rechtlich einwandfreier* Begründung abgelehnt worden, eine Feststellung. die auch r.it der Revision nioht mehr. gerügt wird„ Für die Annahme einer Art Schicksalsgemeinschaft der Parteien durch die bestehenden Vertragsbeziehungen und eine daraus sich ergebende Ausgleichspflicht zwischen ihnen wegen der eingetretenen Verluste fehlen jegliche rechtlichen und tatsächlichen Unterlagen, ebenso \;ie füf einen Wegfall der Gecchäftsgrundlage,als die man allenfalls die Hoffnung auf einen erfolgreichen Ausgang des Krieges liütte bezeichnen können. Endlich greift auch der auf die Währungaumstel-lungsgesetze gestützte Revisionoangriff nicht durch« Die Beklagte kann ebensowenig eine Separatbehahdlung der an » sie geleisteten Anzahlung der Klägerin verlangen, wie sie i * • * eine Konkretisierung der.Maschinen vortragen konnte. Die Darstellung der Beklagten läuft inhaltlich darauf hinaus, dass sich die Anzahlungssumme der Klägerin gleichsam unverändert auf irgendeinem Bankkonto der Beklagten von der i Zeit der Zahlung an bis zur Zeit der Währungsumstellung befunden hatte. Eine derartige Überlegung könnte allenfalls einmal Im Falle eines Sonderkontos Platz greifen. « * m Irgendwelche dahingehende Behauptungen der Beklagten, die über das Hypothetische hinausgehen, liegen nicht vor und sind daher vom Berufungsgericht nicht übergangen worden« Auch die Ausführung der Beklagten bezüglich der Berücksichtigung der Wührüngsumstellungcgooetze laufen letztlich darauf hinaus, dass die Beklagte im Cogenoätz i zu der gesetzlichen und vertraglichen Regelung die Ce- I -10- tahrentragung bezüglich des Anzalilungsbetrr.ges auf die Klägerin abv/älzen v/ill* ?tir eine‘derartige Regelung be< steht keinerlei gesetzliche Grundlage«, Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäss J 97 ZPO zurtlckzuweisen. Dr« Drost Dr, Haidinger Dr.„ bischer Artl Dr. Hey er