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BGH · II ZR 294/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 294/83

An dem Grundsatz, daß im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch gegen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckte Lastschriften nicht mißbräuchlich ist, wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 74, 300). November 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungs-verfahren zu dem Nachteil der Klägerin, einer Volksbank, mißbräuchlich ausgeübt hat. Diese stellte die Rechnungen auf den Beklagten aus und zog die Rechnungsbeträge aufgrund einer Einzugsermächti-gung des Beklagten im Lastschriftverfahren von diesem ein. Der Beklagte stellte für FAHR, der die Eierlieferungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen mußte, neue Rechnungen mit einem bis zu 2,5 % erhöhten Preis aus und zog diese mit Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren von FflflR ein. März 1981 widersprach der Beklagte der Belastung seines Kontos mit dem Betrag von weiteren 4 Rechnungen vom 9. Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, bei den Eiergeschäften habe es sich um Strecken- und nicht um Darlehensgeschäfte gehandelt. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Betrags von 3 Rechnungen vom 9. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen (vgl. Da das Berufungsgericht zu der bestrittenen Behauptung der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat, in Höhe des Klagebetrages sei es ihr nicht möglich gewesen, Rückgriff gegen die EVG zu nehmen und diese sei auch nicht mehr zahlungsfähig, ist in der Revisions-instanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß sie in diesem Umfange geschädigt worden ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft (vertragliche) Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verletzung von Schutzpflichten durch den Beklagten verneint, kann sie keinen Erfolg haben, weil das angerufene Landgericht Bielefeld nicht zuständig war, den Streitstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriften die Klägerin vorsätzlich geschädigt hat. Die Haftung des Beklagten hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Klägerin Gebrauch zu machen. Insoweit bestanden keine Forderungen der EVG gegen den Beklagten; folglich waren sie von der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der EVG erteilt hatte, nicht gedeckt. Die Frage, ob ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit Lastschriftbeträgen widerspricht, seine Widerspruchs-möglichkeit mißbräuchlich ausnutzt und dadurch in sittenwidriger Weise das Insolvenzrisiko des Gläubigers der Gläubigerbank zuschiebt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat (vgl. WM 1979, 830 und 831): Der Inhaber eines Kontos, der von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, soll sich vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Da die Belastung eines Kontos schon erreicht werden kann, wenn nur auf dem von der Gläubigerbank der Schuldnerbank übersandten Einzugspapier der Vermerk enthalten ist "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", ist das Einzugsermächtigungsverfahren in hohem Maße miß-brauchsanfällig (vgl. Wenn dabei die Gläubigerbank Schaden erleidet, weil sie den Zahlungsempfänger Über die gutgeschriebenen Last-schriftbeträge vor Eingang der Deckung hat verfügen lassen und sie nicht mehr zurückholen kann, verwirklicht sich hier das Risiko, in dessen Kenntnis das Kreditgewerbe das Einzugsermächtigungsverfahren eingerichtet hat. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb beim Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften keine Rolle, ob der Widersprechende die Zahlungen, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisungen nicht mehr hätte rückgängig machen können. Der Widerspruch des Beklagten gegen die Belastung seines Kontos mit den von seiner Einzugsermächtigung nicht gedeckten Lastschriften ist daher nicht mißbräuchlich. 2. Was die vier Lastschriften angeht, denen nach dem zu unterstellenden Sachverhalt Eierlieferungen zugrundelagen, so ist ein Widerspruch auch gegen die Belastung dieser Beträge nicht ausgeschlossen, obwohl ihnen eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zug runde liegt. Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte solche Gründe für den Widerspruch auch gegen diese Lastschriften. März 1981 von den Machenschaften der EVG und FMÜ zu seinem Nachteil erfuhr, kannte er das Ausmaß des ihm zugefügten Schadens nicht. März 1981 widersprochen hat, nachdem er erfahren hatte, daß die letzten auf das Konto von FMBI gezogenen Lastschriften nicht mehr gedeckt waren, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen.

Zitierte Normen: § 32 ZPO § 826 BGB
WiderspruchLastschriftenRechnungEVGKlägerinMärz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 826 Gd, 662, 675
An dem Grundsatz, daß im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch gegen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckte Lastschriften nicht mißbräuchlich ist, wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 74, 300).
BGH, Urt. v. 27. November 1984 - II ZR 294/83 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 294/83	URTEIL	Verkündet	am
27. November 1984 Spengler Jus ti zan ge s tel 11 e
als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der	Geschäftsstelle
 der Volksbank RMM-WiMHMHH eG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter SchMM-RiHBI^B, Heinrich	Hermann	HiMBHHBI	und	Ernst	Sl
 is tr. 6, RMH-W14
Klägerin und Revisions kl ögerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. MBH» -
gegen
 den Kaufmann Otto RoM^ Am SflBHHHH 9» KW, Inhaber der Firma Otto RoMk Landesprodukt engroßhandel,
 Beklagten und Revisions beklagten 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurück gewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungs-verfahren zu dem Nachteil der Klägerin, einer Volksbank, mißbräuchlich ausgeübt hat.
Der Beklagte ist Landproduktengroßhändler. Er stand mit der Firma DflH^ & ScMHP, Inhaber Heinz FMBt, einer Eier-Großhandlung, in Geschäftsverbindung. FtfBH bezog von der Landdiele Eierverwertungs-GmbH (EVG) in großem Umfange Eier* Die EVG verlangte für ihre Lieferungen sofortige Bezahlung, während FflM seinen Abnehmern Zahlungsziele von 4 bis 6 Wochen gewähren mußte.
 
Da FMV den dadurch entstandenen Finanzierungsbedarf nicht selbst decken konnte, gewährte ihm der Beklagte einen Kredit von 500.000 DM. Dieser wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen FflHH, dem Beklagten und der EVG ab Oktober 1978 auf folgende Weise abgewickelt:
FflHp erhielt die Eier unmittelbar von der EVG.
Diese stellte die Rechnungen auf den Beklagten aus und zog die Rechnungsbeträge aufgrund einer Einzugsermächti-gung des Beklagten im Lastschriftverfahren von diesem ein. Die Lastschriften mit dem Vermerk "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor" übergab sie der Klägerin zu dem Einzug. Diese schrieb die Lastschriftbeträge dem Konto der EVG "Eingang Vorbehalten" gut. Die EVG konnte alsbald nach Gutschrift darüber verfügen. Die Klägerin zog die Lastschriften von der Hausbank des Beklagten, der Kreissparkasse MAHH^ Zweigstelle KiflHBBB ein. Der Beklagte stellte für FAHR, der die Eierlieferungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen mußte, neue Rechnungen mit einem bis zu 2,5 % erhöhten Preis aus und zog diese mit Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren von FflflR ein.
Am 14./15. März 1981, einem Wochenende, entdeckte der Beklagte, daß ein Großteil der ihm zugesandten Rechnungen "Luftrechnungen" waren, denen keine Eierlieferungen zug rund ela gen. Die Ausstellung dieser Rechnungen hatte FAAB mit der EVG hinter dem Rücken des Beklagten vereinbart. Der Beklagte erhob am 16. März 1981 bei seiner Sparkasse Widerspruch gegen
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die Belastungen seines Kontos mit 45 Lastschriften aus den letzten 6 Wochen im Gesamtbeträge von
1.575.368.25	DM. Dabei handelte es sich um Lastschriften, denen nLuftrechnungen" zugrundelagen.
Am 19. März 1981 widersprach der Beklagte der Belastung seines Kontos mit dem Betrag von weiteren 4 Rechnungen vom 9. bis 13. März 1981 in Höhe von 171.045,96 DM, nachdem er erfahren hatte, daß die letzten, vom Konto Fi■■ abgebuchten Beträge mangels Deckung nicht mehr hereingeholt werden konnten. Hinsichtlich dieser Rechnungen streiten die Parteien, ob ihnen Eierlieferungen zugrundelagen oder ob es sich ebenfalls um "Luft-rechnungen" gehandelt hat. Die Klägerin mußte der Hausbank des Beklagten, der Sparkasse	den
 Gesamtbetrag aus den 49 Lastschriften wieder vergüten. Weitere 5 Lastschriften im Betrage von 168.385,32 DM hat die Kreis Sparkasse	unbezahlt	zurück	gegeben,
 weil der Beklagte sie angewiesen hatte, keine Lastschriften mehr aufzunehmen. Der Betrag der widerrufenen und nicht eingelösten Lastschriften beläuft sich einschließlich Unkosten in Höhe von 70 DM auf 1.914.869,53 DM. Da die Klägerin von der EVG bislang nur 294.490,27 DM zurückerlangen konnte, beziffert sie ihren Schaden auf
1.620.379.26	DM, den sie vom Beklagten ersetzt verlangt, weil die EVG nicht mehr zahlungsfähig sei.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe das Last-sehriftverfahren mißbraucht, um	auf	ihr	Risiko
 Kredit zu gewähren.
 
Der Beklagte hat unter anderem vorgetragen, bei den Eiergeschäften habe es sich um Strecken- und nicht um Darlehensgeschäfte gehandelt. Er habe die Eier bei der EVG gekauft und an FtfBi verkauft. Nachdem er entdeckt gehabt habe, daß ihm fingierte Rechnungen vorgelegt worden seien, habe er den Umfang des ihm zugefügten Schadens noch nicht absehen können. Deshalb sei er berechtigt gewesen, sämtliche Lastschriften der letzten 6 Wochen zu widerrufen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Betrags von 3 Rechnungen vom 9. und 11. März 1981 in Höhe von 127.606,10 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen (vgl. den Urteilsabdr. in WM 1984, 300).
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Lastschriften, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, beruhten auf der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der EVG erteilt hatte. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes für das Lastschriftverfahren (Lastschriftabkommen), das hie
 
in der bis 30. Juni 1982 geltenden Fassung vom
I.	Januar 1964 anzuwenden ist (vgl. ZIP 1982, 750), durfte die Sparkasse NMB| als Zahlstelle (Schuldnerbank) die Lastschriften an die Klägerin als erste Inkassostelle (Gläubigerbank) zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, nachdem der Beklagte den Belastungen innerhalb von 6 Wochen widersprochen hatte. Dementsprechend hat die Klägerin einen Betrag in Höhe der Summe aller Lastschriften zuzüglich Unkosten von
70 DM für die Rücklastschriften an die Schuldnerbank zurückgewährt. Da das Berufungsgericht zu der bestrittenen Behauptung der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat, in Höhe des Klagebetrages sei es ihr nicht möglich gewesen, Rückgriff gegen die EVG zu nehmen und diese sei auch nicht mehr zahlungsfähig, ist in der Revisions-instanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß sie in diesem Umfange geschädigt worden ist.
II.	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft (vertragliche) Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verletzung von Schutzpflichten durch den Beklagten verneint, kann sie keinen Erfolg haben, weil das angerufene Landgericht Bielefeld nicht zuständig war, den Streitstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Die Klage ist bei dem für
 den Sitz der Klägerin zuständigen Landgericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§32 ZPO) erhoben worden. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts Marburg. Die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter
 Handlung begründet nicht zugleich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über weitere Ansprüche (vgl. Senatsurteil v. 11.2.1980 -II ZR 259/78, WM 1980, 825 m.w.N.).
III.	Als Anspruchsgrundläge für einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin kommt § 826 BGB in Betracht.
Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriften die Klägerin vorsätzlich geschädigt hat. Deshalb ist für die RevisionsInstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, der Beklagte habe bei Ausübung des Widerspruchs gewußt oder mindestens in Kauf genommen, die Klägerin werde dadurch Schaden erleiden.
Die Haftung des Beklagten hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Klägerin Gebrauch zu machen.
1. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisions ins tanz maßgeblichen Sachverhalt haben den vier Rechnungen vom 9., 11. und 13. März 1981 über insgesamt 171.045,96 DM und den entsprechenden Lastschriften, deren Belastung der Beklagte am 19. März 1981 widersprochen hat, Eierlieferungen der EVG an F^BB zugrunde gelegen. Der Beklagte schuldete also diese Beträge der EVG.
Alle Übrigen Lastschriften, denen der Beklagte widersprochen hat, basierten auf "Luftrechnungen". Insoweit bestanden keine Forderungen der EVG gegen den Beklagten; folglich waren sie von der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der EVG erteilt hatte, nicht gedeckt. Die Frage, ob ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit Lastschriftbeträgen widerspricht, seine Widerspruchs-möglichkeit mißbräuchlich ausnutzt und dadurch in sittenwidriger Weise das Insolvenzrisiko des Gläubigers der Gläubigerbank zuschiebt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 74, 300 und die Sen.Urt. v. 18.6.1978 - II ZR 84/78 und 160/78,
WM 1979, 830 und 831): Der Inhaber eines Kontos, der von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, soll sich vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Da die Belastung eines Kontos schon erreicht werden kann, wenn nur auf dem von der Gläubigerbank der Schuldnerbank übersandten Einzugspapier der Vermerk enthalten ist "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", ist das Einzugsermächtigungsverfahren in hohem Maße miß-brauchsanfällig (vgl. Hauß, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswirtschaft 1981, 747). Deswegen muß der in der Lastschrift als "Zahlungspflichtiger" Bezeichnete in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im
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Einzelfalle zu dem Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. In diesem Fall ist der "Zahlungspflichtige H nicht nur gegenüber der Schuldnerbank berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen, weil diese den Lastschriftbetrag ohne seine Weisung abgebucht hat, sondern auch gegenüber dem Zahlungsempfänger (im Valutaverhältnis), der keinen Anspruch auf den Last-schriftbetrag hat. Der Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften ist daher grundsätzlich nicht mißbräuchlich. Wenn dabei die Gläubigerbank Schaden erleidet, weil sie den Zahlungsempfänger Über die gutgeschriebenen Last-schriftbeträge vor Eingang der Deckung hat verfügen lassen und sie nicht mehr zurückholen kann, verwirklicht sich hier das Risiko, in dessen Kenntnis das Kreditgewerbe das Einzugsermächtigungsverfahren eingerichtet hat. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb beim Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften keine Rolle, ob der Widersprechende die Zahlungen, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisungen nicht mehr hätte rückgängig machen können.
Der Widerspruch des Beklagten gegen die Belastung seines Kontos mit den von seiner Einzugsermächtigung nicht gedeckten Lastschriften ist daher nicht mißbräuchlich. Ein Mißbrauch könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die Machenschaften von Frank und der EVG schon früher erkannt und mit Rücksicht auf die Widerspruchsmöglichkeit geduldet hätte. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat in der
 
Berufungsinstanz nicht mehr behauptet, der Beklagte habe bereits vor Mitte März 1981 Kenntnis von den wLuftrechnungen” gehabt.
2. Was die vier Lastschriften angeht, denen nach dem zu unterstellenden Sachverhalt Eierlieferungen zugrundelagen, so ist ein Widerspruch auch gegen die Belastung dieser Beträge nicht ausgeschlossen, obwohl ihnen eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zug runde liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es noch im Rahmen des Widerspruchs zwecks, wenn der Schuldner anerkennenswerte Gründe hat, die ihn im Zeitpunkt der Kenntnis der Lastschriften davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu begleichen (BÖHZ 74, 300). Wann es sich in diesemm Zusammenhang um "anerkennenswerte" Gründe handelt, muß nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte solche Gründe für den Widerspruch auch gegen diese Lastschriften. Als er am 14#/15. März 1981 von den Machenschaften der EVG und FMÜ zu seinem Nachteil erfuhr, kannte er das Ausmaß des ihm zugefügten Schadens nicht.
Aus diesem Grunde kann bei vernünftiger Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, daß er diese Beträge am 14./I5. März 1981 noch überwiesen hätte. Daß er ihnen nicht schon am 16., sondern erst am 19. März 1981 widersprochen hat, nachdem er erfahren hatte, daß die letzten auf das Konto von FMBI gezogenen Lastschriften nicht mehr gedeckt waren, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen.
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Der Widerspruch ist insoweit innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist ausgeübt worden.
Dem Beklagten kann aus diesen Gründen kein sittenwidriger Gebrauch seiner Widerspruchsmöglichkeit vorgeworfen werden. Deshalb hat das Berufungsgericht die Klage zu Hecht als unbegründet abgewiesen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Brandes