Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 294/04 vom 9. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der von der Beklagten nicht ausgeschöpfte Betrag im Rahmen des Zwei-Konten-Modells kann im Betragsverfahren berücksichtigt werden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 96.353,68 € Goette Kraemer Münke Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2003 - 10 O 451/02 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2004 -1-6 U 16/04 -