August 1953 wird zurückgewieaen,' soweit— die Klage in Höhe eines Betrages von 18.792,68;BM nebst Zinsen hiervon äbgewiesen^worden ist. von 25«625,89 DM nebst Zinsen hiervon, zur anderweiten , , fn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der >. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt als Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 53*590,47 DM riebst Zinsen auf Grund folgenden Sachverhalts* Die beklagte Firma W< & Co* in Bfl eine Kommanditgesellschaft9> die * | sich in Liquidation, befindet, übernahm während des ;:lb^|steh ';i Krieges die Aufgabe1, Kaufpreisfordärungen zu berechnänund ein- i zuziehen, die durch Kohlenlieferungen aus Beständen der Kriegs^ i marine an Privatbetriebe entstanden waren und entstehen Würden* . Hierdurch wurde ein AbrechnuügsVerhältnis der Beklagten zünden* von der Kriegsmarine bestimmten Abrechnungsstellen, den Kriegs-^ märinewerften in Wif und Kfllfc sowie su dem Rheinisch-1 Westfälischen Kohlensyndikat begründet, das die Kriegsmarine }■ mit Kohlen aus dem Rheinisch-Westfälischen Raum zu -versorgen hatte* Die Klägerin hat behauptet, es, habe nur zwischen der’ und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden, auf Grund dessen die Beklagte der KM den Gesamtpreis geschuldet habe/j),'«, Tilgung dieser Schuld- sei dahin vorzunehmen gewesen, daß die Beklagte in Höhe des der KMin Rechnung gestellten Ab-ZechdjC der Klägerin/ die Beträge auszukehren, die\|sie'^bxs'zürn'-Züsäioiaiienbruch noch nicht mit der KM und 'dem B^^yerreohnei>habe-..' Bie' Klägerin behauptet, daß die Bekfägt^^'folgedessen 535*904,77 RM umge-stellt im Verhältnis 10 5 1 :dn BM an die Klägerin zu zählen habe» Bieser Betrag bezieht sich unstreitig zu dem Teil auch auf Lieferungen aus Beständen der KM, die im Jahre ,1945 nach der Kapitulation erfolgt sind (vgl die Abrechnung der Klägerin vonv 7.» 3* 1947 Bl 157)V Die Klägerin hat ferner behauptet, die Beklagte habe nach dem Zusammenbruch einen Betrag von 128«521,35 RM nachfk1^ Abrechnungen der Beklagten von Handels®chiffsredereien erhai- der unstreitig in dem verlangten Gesamtbeträge änthaifen Bie Beklagte hat zugegeben* daß sie Vet oder nach der Kapitulation 504*628,96 RM: von privaten Ve rbxäueherh erhalt habe. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin /sei' irrtümlich^ der Behauptung eines höheren Betrages gekomme^r'-Inäem"Be; von 504.628,96 RM sei-ein Betrag von 273*796,58 .Ä.eiifhaltä der auf den reinen Kohlengegenwert zu dem Stopppreis entfalle" und mit dem RWKS verrechnet worden sei. Die Beklagte hat infolgedessen hinsichtlich des Betrages von 30.507?24 DM der Klageforderung den Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bestritten. RWKS gegen die KM für Kohlenlieferungen bis zu dem \ Zusammenbruch entstanden und der Beklagten am ; b) eigene Forderungen der Beklagten für Lieferungen an die ehemalige Wehrmacht und ihnen gleichgestell-te Forderungen in Höhe von 87*689»79 ’HM, * g) Entschädigungsforderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich (Kriegsmarine-Dienststelle für zwei von der KM auf Grund des Eeichsleistungs-. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, die Beklagte sei nach der Kapitulation auf Grunddes Gesetzes Er 52 nicht mehr ; berechtigt gewesen, Verrechnungen zu Lasten der KM und zugun- -sten des EWKS vorzunehmen. EM abgesetzt, da sie auf Grund von VorverhäÄd^ lungen der Beklagten mit der Dienststelle; des Oberfihänzprä-sidenten in wegen der Gegenforderungen üntef b) und o)\ Die Bekläffe hat darauf die Abweisung der Klage und widerklagend,.beantragt festzustellen, daß der Klägerin keine Forderungen in Höhe yo; 50-051,46 DM zustünden. Sie ist bei diesem Feststellungsbegeb ren auch verblieben, als die Klägerin die Klage auf 39-679,-14 (535.904,77 - 139-113,34 HM) erhöht hatte. Das Dandgericht hat die Klage und die Widerklage abger wiesen und der Klägerin die Kosten des Hechtsstreits mit der Maßgabe auferlegt, daß die Beklagte die durch die Widerklage entstandenen Kosten zu tragen habe. Die Klägerin hat Berüfpig eingelegt und ihre Klageforderung um .den imkersten Rechtszüg zurückgesteilten Betrag von 13-911,33’DM auf 53-590,47 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22. I, Hinsichtlich des Betrages von 305*072,39;den dij|, Klägerin im Verhältnis 10 : 1 als DM-Betf ag:beansprucht, ,bs| streitet die Beklagte, daß überhaupt'eine ?erßfiichtu%,füp|; sie bestanden habe, diesen Betrag an';die>KM<'$hzu£Ü^ macht geltend,' ihreVerpflichtungen .hätjfceh^^^ s chränkt, das Rheinis ch-Westfälis che Kohiens^ndlkaä \ (HWKS)' zu einer Gutschrift in dieser Höhe für die Kriegsmarine-'zu\v4r anlassen, während sie selbst außer den an, die uhmitteibs| abzuführenden Nebenkosten einen niedrigeren* Betrag,^nämlicM 273-796,58 RM, kassiert und nur diesen Betrag mit. Die Beklagte war unstreitig nicht Lieferantin der’von der Kriegsmarine für Privatbetriebe zur Verfügung gestellten Kohle. Das gilt auch hinsichtlich, der Mengen, die nach dem Zusammenbruch in den Monaten Juni/Juli und Oktober 1945 (GA Bl 157) an die Schiffahrt und andere private Verbraucher abge-,; | geben worden sind. abzuführen hatte, mit den von diesem der KM;Jutzuschreibenden V Beträgen deckten, oder,, wie die Beklagte behauptet hatwegen/J der für die Privatbetriebe geltenden Stopppreise, hinsichtlich, m des' reinen Kohlenpreises niedriger .gehalten waren als die; der f ,| KM vom RWKS berechneten Abzechenpreise (sog. daß die Beklagte in Höhe eines Betrage^ yon 305.,072I Die-'eräten'beid^^^ sind an das Oberkommando der Kriegsmarine in und nennen als'gutzuschreibende Beträge 35,*238^hj3>,RM ü&d 149*526,83 RM; in dem dritten Schreiben, das an die Kriegsmarinewerft in Kiel gerichtet ist, wxrd der gutzuschreibende Betrag auf 120»306,96 RM errechnet. Benn diese Beträge beziehen sich nur;, auf Kohlenäbgaben aus Beständen der KM, die vor dem Zusammen: bruch erfolgt sind. Bie Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte ser nach den.Vereinbarungen verpflichtet gewesen, nur die sog: V Nebenkosten an die KM abzuführen, im übrigen aber die Voraussetzungen für die vom, RWKS vorzunehmenden Gutschriften $ur<& entsprechende Anzeigen beim Syndikat zu schaff eh, "^st^aue^g dere, wie das Berufungsurteil mit Recht ausführt^'vdas^RuÄ^ schreiben der Kriegsmarinewerft vom 26;' März Schreiben kann nur dahin äufgefaßt werden, daß die Kft auch'mt dem RWKS eine Vereinbarung Über den für jede^ lohne gutt aus ehret’--benden Betrag getroffen hat. schriftlich durch Schreiben vom 31- Juli 1945 jede Verfügung :> über die einkassierten Beträge ausdrücklich untersagt worden sei; hierdurch sei eine Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen der KM und der Beklagten insoweit eingetreten, als die Abführungsverpfliohtung der Beklagten an das RWKS in Frage stehei, Die Beklagte habe infolgedessen die ursprünglich mit dem’ RWKS zu verrechnenden Beträge nicht mehr an das Syndikat ab-führen dürfen, vielmehr auch diese Beträge nach § 667 BGB an die Klägerin zu erstatten. KM aufzuloeen und die Belastungen där KM\beim3 RWKS zu stornieren, sondernwenn hierbei die Kohleh unter for-melier Aufrechterhaltung dieser Bieferungsverträge än die heu-'e en Bedarfsstellen weitergeleitet wurden und die erforderliche ^ Abrechnung zwischen dem RWKS und der KM in der Weise geregelt , wurde,daß die Beklagte die Verkaufspreise bei den neuen Abnehmern einzog,eine entsprechende Gutschrift für die KM bei.dem. nach dem RWKS nach dem Zusammenbruch eine Aufrechnung mit ihr ren Forderungen gegen das Deutsche Reich (KM) nicht 'mehr mög- auch durchaus der Beklagten bedienen und ihr die Anweisung <;; geben, nunmehr nicht .nach Maßgabe des ursprünglichen Rechts- ‘1 * Verhältnisses zu verfahren, sondern als echte Inkassobeauftra^ te den Erlös ausschließlich an die KM abzuführen. herigen Feststellungen ist nicht mit Sicherheit-zu erkennen, ;tj ob die KM von dieser ihr gegebenen Möglichkeit .Gebrauch ge- !j macht und bejahendenfalls wann sie von^ie'ser Möglichkeit Ge-/ brauch gemacht-hat. «Bei dieser \ /?j J Auslegung werden auch Feststellungen über die von der Klägerin [' behaupteten Besprechungen mit der Beklagten'vor Absendung desj { Schreibens vom 31. | abgegeben worden sind, dann war die Beklagte yerpflichtet> die dafür erzielten Erlöse an die KM“ abzuführen'i» Sie kann siSS daher in diesem Fall nicht mehr auf die ursprüngliche;Verein^| barung berufen und ist daher gehalten, insoweit die Klägerinfl zu entschädigen. Hinsichtlich‘des verbleibenden Betrages^«* 14*952,68 DM (= 149* 52*6,83 ’W); mußte das Berufühgsurteil dagegen aufgehoben und die weitere Prüfung dieser Forderung dem Berufungsgericht nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen überlassen werden. Forderung des BWKS kann nicht zur Aufrechnung, gestellt werdta*/ Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung in Höhe eines Betril ges von 91*719,04 HM anerkannt. Eine Aufrechnungslöge hat entgegen der "Annahme des^ rufungsgerichts zwischen der erst nach der Währungsreform^ die Beklagte abgetretenen Forderung und ihrer unstreitigen^ Verbindlichkeit gegenüber dem Deutschen Reich nichVbestaiietv. Der Rechtsgedanke, der es rechtfertigt, die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich gegen Forderungen einer Reichsgesellschaft öder umgekehrt nach den Grundsätzen von !Preu und Glauben zuzulassen (vgl BGHZ 10, 205 m»Nachw.), kann hier keine Anwendung finden» Die Beklagte besaß, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, nicht nur eine formale Selbständigkeit gegenüber dem RWKS, sondern war auch wirtschaftlich mit diesem nicht identisch» 6l»781,85 RM als ‘nachgewiesen angesehen, weil diese Summe durch* Prüfungsbescheide belegt sei und die Klägerin in dem letzten 'V Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erklärt habe, daß ; gegen die einzelnen Gegenforderungen keine Hinwendungen erho-ben werden sollten, soweit der Beklagten Prüfungsbescheide er- j teilt worden seien» , ? Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken,, die > Beträge von 14»447,5Ö RM, 7.470,80 RM und 417,04 RM änzuer-kennen, die durch Prüfungsbescheide des öberfinanzpräsidenten in HWBH^vom 30» Januar 1948 anerkannt worden sind» Es ist jedoch unhaltbar, wenn das Berufungsgericht neben,diesen Be- — trägen auch noch einen Betrag von 21»918,30 RM aut Grund eines’ Bescheides der Luftwaffenverwaltung vom 31. 1945 anerkennt» Denn dieser Betrag ist mit den Forderungen^ identisch, die in den vorgenannten Prüfungsbescheiden des Ober-J finanzpräsidenten über 14.447,50 RM und 7«47Ö,,80 RM.ane rkännt :| worden sind ' ■■ ' ■ '- ' ~' Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund eifrea »weitereä Prüfungsbescheides des Oberfinanzpräsidenten vom 30.’ Januar 1948, der auf den Betrag von 17.528,21 HM lautet, diesen Betrag anerkannt, obwohl die Beklagte in ihrem gehriftsatz-vÖiä^»P©b^ Unter;diesöhljht-ständen hätte das Berufungsgericht 'den-nach seiner Auff%s®fe5' noch verbleibenden Restbetrag;nicht schon deshalb als näc£^: wiesen ansehen dürfen,^weil die Klägerin es versäümt habe^ sich auf die einzelnen Forderungen zu erklären. Es kann davon ausgegangen werden/;/ daß die von der Beklagten eingezogenen Beträge nicht' unmittel-1 bar Eigentum des Deutschen Reichs oder der Klägerin geworden// sind. Die Forderung der Klägerin ist daher nicht'aufiHerausga-% be von Geld auf Grund Eigentums gerichtet. Unter dem Gesichtspunkt.von freu und^Glau- / ben besteht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend aü§ge-- i führt hat, kein Anlaß, der Beklagten die Aufrechnung zu/ver~;<g sagen. Für die eine Barkasse sei der Betrag von 25.787,50 BÖ <fe‘stg« rechnet, die in Höhe von 4 $ dieser Beträge für ein Jahr au^ 1.031,48 und 946,32 HM berechnet worden-sind. Ba die^ Fällig^ keit der Ent söhädigungs ford erungen nach den Abfindungsvertragen von einer Festsetzung abhängig ist, hätte es einer Feststellung darüber bedurft, daB^ eine solche Festsetzung erfolgt ist. Bie Anlage läßt nicht eit mal erkennen, ob die darin enthaltene Berechnung von einer|I Bienststelle der KM vorgenommen worden ist-Es bedarf daher?, einer weiteren Prüfung in der Richtuhg,^ob^die Entschädigungs-forderungen von einer nach den Bunderlksseh des RMdl'vom 2J% 1941 (HMB1 i V S 38?) oder vöm-15.6.1943 (HMBi i V S 1013 zuständigen Stelle durch Festsetzungsbescheid oder durch Vd# einbarung anerkannt worden Sind ,{vgl BUHZ 8, 344 ,/54'67s-5p 352). Sollte eine Verzinsung, wie die Beklagte behauptet hat, -für eine gewisse Zeit bereits erfolgt sein, so wird zü prüfen sein, ob schon hieraus gefolgert werden kann, daß die Entschädigungsbeträge fällig geworden sind. III, Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision det Klä^ gerin in Höhe eines Betrages von 18.792*,68 DM (15,554,56 DM ' + 5,238,12 DM) zurückzuweisen war,..Im übrigen war das Berufungs* ! Da die Aüt- <: rechnung mit der der Beklagten am 4, Februar 1949 abgetretenen i jj Forderung des RWKS nicht durchgreifen kann, war die Beklagte in Abänderung (Jas landgeriehtlichen Urteils in Höhe.von Das Berufungsgericht ^$fird :die unter Abschnl für not- ; wendig erachtete Früfuhg des Anspruchs auf Zahlung von noch ! Urteil erledigten Betrages von 12.410,02 DM (9,171,90 +’ t ’** | 3.238,12), also in Höhe des Restbetrages von 10,673,21 DM, durch I Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten für."tieferuhgän?;
II ZR 293/53 Verkündet
am 22o September 1954
Jodas, Justisangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2409
J?f}2
Im rauen des' Volkes
In dem Re chisstreit
der Bundesrepublik Deutschland * vertreten durch den Bündesrainister der Pinansen, dieser vertreten
und
. Klägerin und Revisionsklägerin,5 -ProzeßbeVollmachtigteri Rechtsanwalt Br
'•gegen • ' : \ /-
die Firma WftftftftBftKcftBftMIftHfft, Em(
& Co. iolu, vertreten durch ihren Liquidator Br. Ludwig Hofft in BdftS, früher in HfftftC, Bafftftft'ft,
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter s Re chtsanwalt.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1954-wter Mitwirkung
,v\ l;' -
der Bundesrichter Br. Brost, Br. Haidijigbr, Br. Fischer,
Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt^;/ ; ^
Die Revision der Klägerin gegen das Urteii de,%>./
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1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericlifs4 zu Hamburg vom 11. August 1953 wird zurückgewieaen,' soweit— die Klage in Höhe eines Betrages von 18.792,68;BM nebst Zinsen hiervon äbgewiesen^worden ist. ,/
Im übrigen wird das vorbezeichnete ;UrteiB äuf die \ ' Revision der Klägerin aufgehoben »
Unter teilweiser Änderung des Urteils, derf 14* Zivili| kammer des Bandgerichts in \Hamburg vom. 8»^ 1^1 1952 wirdR] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin % 171,90 IM
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nebst 4 $ Zinsen hiervon seit dem 20. März 1950 i
zu zahlen, •
X>ie Sache wird hinsichtlich der restlichen Klage- ;;
forderung, und zwar wegen der Ansprüche auf Zahlung ! $
von 25«625,89 DM nebst Zinsen hiervon, zur anderweiten , , fn
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der >. ;?
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, \ |f
Von Rechts wegen . <j |
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Tatbestand;
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Die Bundesrepublik Deutschland verlangt als Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 53*590,47 DM riebst Zinsen auf Grund folgenden Sachverhalts*
Die beklagte Firma W< & Co* in Bfl
eine Kommanditgesellschaft9> die * | sich in Liquidation, befindet, übernahm während des ;:lb^|steh ';i Krieges die Aufgabe1, Kaufpreisfordärungen zu berechnänund ein- i zuziehen, die durch Kohlenlieferungen aus Beständen der Kriegs^ i marine an Privatbetriebe entstanden waren und entstehen Würden* . Hierdurch wurde ein AbrechnuügsVerhältnis der Beklagten zünden* von der Kriegsmarine bestimmten Abrechnungsstellen, den Kriegs-^ märinewerften in Wif
und Kfllfc
sowie su dem Rheinisch-1 Westfälischen Kohlensyndikat begründet, das die Kriegsmarine }■ mit Kohlen aus dem Rheinisch-Westfälischen Raum zu -versorgen
hatte*
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Die Kriegsmarine gab der von Abgabelisten die Mengen und’Bmpfaftte^^ def von ihr abgegebenen Kohle auf* Die Beklagte legte ihren Preisberechnungen '!] für die Empfänger die reinen Kohlehpreise.mit“ Zuschlägen für ; Nebenkosten (Frachten^ Entladung, Wiegekosten,Lagerkosten'und*- 3j allgemeine Verwaltungsküsten)die der Kriegsmarine entstanden, j waren, zugrunde* Sie hatte,die Nebenkosten der KM unmittelbar $ fy zu überweisen, während das RWKS der KM Gutschriften in Hbhe ]j: Ab-Zechenpreise zu erteilen hatte, so daß die Beklagte die, vonj ^ den Empfängern zu zahlenden Preise, soweit sie-nicht an,die'Mj abzuführen waren, mit dem RWKS zu verrechnen hatten AuegenoifeH,;! men von dieser Regelung waren die Abgaben von Braunkohlen,^fiiiS I
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die die Beklagte den vollen Kaufpreis 'an' die KM' abzuführ e^ I-
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Die Klägerin hat behauptet, es, habe nur zwischen der’ und der Beklagten ein Auftragsverhältnis bestanden, auf Grund dessen die Beklagte der KM den Gesamtpreis geschuldet habe/j),'«, Tilgung dieser Schuld- sei dahin vorzunehmen gewesen, daß die
Beklagte in Höhe des der KMin Rechnung gestellten Ab-ZechdjC
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Preises beim RWKS eine Gutschrift zugunsten der. KM. habe veranlassen miissen. Hach, dem Zusammenbruch sei diese Regelung,,
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mehr durchführbar gewesen» die KM hhbe<daherjdle Beklagte Ä
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Schreiben vom :31. Juli 1945 und- vorhe&f? wiesen, daß eine Verrechnung mit de'Ä-i nommen werden dürfe. Bas RWKS sei^.^||fi^Ö^September 1945 aufgelöst worden» Die*Beklagte sei'dähef ^rpHichtet,. der Klägerin/ die Beträge auszukehren, die\|sie'^bxs'zürn'-Züsäioiaiienbruch noch nicht mit der KM und 'dem B^^yerreohnei>habe-..' Bie' Klägerin behauptet, daß die Bekfägt^^'folgedessen 535*904,77 RM umge-stellt im Verhältnis 10 5 1 :dn BM an die Klägerin zu zählen habe» Bieser Betrag bezieht sich unstreitig zu dem Teil auch auf Lieferungen aus Beständen der KM, die im Jahre ,1945 nach der Kapitulation erfolgt sind (vgl die Abrechnung der Klägerin vonv 7.» 3* 1947 Bl 157)V
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Die Klägerin hat ferner behauptet, die Beklagte habe nach dem Zusammenbruch einen Betrag von 128«521,35 RM nachfk1^ Abrechnungen der Beklagten von Handels®chiffsredereien erhai-
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der unstreitig in dem verlangten Gesamtbeträge änthaifen
Bie Beklagte hat zugegeben* daß sie Vet oder nach der Kapitulation 504*628,96 RM: von privaten Ve rbxäueherh erhalt habe. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin /sei' irrtümlich^ der Behauptung eines höheren Betrages gekomme^r'-Inäem"Be; von 504.628,96 RM sei-ein Betrag von 273*796,58 .Ä.eiifhaltä der auf den reinen Kohlengegenwert zu dem Stopppreis entfalle" und mit dem RWKS verrechnet worden sei. Dagegen hätte das 1 RWKS der KM einen höheren Betrag gutbringen müssen, nämlich 305.072,39 RM. Hinsichtlich dieses Betrages bestünde über-
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haupt kein unmittelbarer Anspruch dep^Klägerin gegen die Beklagte» V;
Die Beklagte hat infolgedessen hinsichtlich des Betrages von 30.507?24 DM der Klageforderung den Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Gegenüber dem verbleibenden Eestbetrag von‘23.083,23 DM (= 230.832,38 EM) hat die Beklagte Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, und zwar >
a) Forderungen in Höhe von 91.719?04 EM, die dem
RWKS gegen die KM für Kohlenlieferungen bis zu dem \ Zusammenbruch entstanden und der Beklagten am ;
4« Februar 1949 von dem EWKS abgetreten worden J
:■ seien, • ;
b) eigene Forderungen der Beklagten für Lieferungen an die ehemalige Wehrmacht und ihnen gleichgestell-te Forderungen in Höhe von 87*689»79 ’HM, *
g) Entschädigungsforderungen der Beklagten gegen das Deutsche Reich (Kriegsmarine-Dienststelle für zwei von der KM auf Grund des Eeichsleistungs-. > gesetzes in Anspruch genommene Motorbarkassen, die in den Jahren 1942 und 1943 in Verlust gerieten, in Höhe von 51.423,55 EM. .j
Die Klägerin hat dagegen eingewandt, die Beklagte sei nach der Kapitulation auf Grunddes Gesetzes Er 52 nicht mehr ; berechtigt gewesen, Verrechnungen zu Lasten der KM und zugun- -sten des EWKS vorzunehmen. Sie hat die Höhe der; zur- Aufrech- *' nung gestellten Gegenforderungen teilweise, die ;Zulässigkerb *--i
der Aufrechnungen im vollen Umfange bestritten«, \ r
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Im ersten Rechtszuge hatte die Klägerin' von ;dev
nächst auf 504*628,96 EM errechneten Forderung einen"Betragt \\ von 139.113,34 EM abgesetzt, da sie auf Grund von VorverhäÄd^ lungen der Beklagten mit der Dienststelle; des Oberfihänzprä-sidenten in wegen der Gegenforderungen üntef b) und o)\
voerst stille halten wollte* Die Klägerin hatte mit cler' K®; 6*500 DM nebst Zinsen als Teilbetrag eingeklagt. Die Bekläffe hat darauf die Abweisung der Klage und widerklagend,.beantragt festzustellen, daß der Klägerin keine Forderungen in Höhe yo; 50-051,46 DM zustünden. Sie ist bei diesem Feststellungsbegeb ren auch verblieben, als die Klägerin die Klage auf 39-679,-14 (535.904,77 - 139-113,34 HM) erhöht hatte.
Das Dandgericht hat die Klage und die Widerklage abger wiesen und der Klägerin die Kosten des Hechtsstreits mit der Maßgabe auferlegt, daß die Beklagte die durch die Widerklage entstandenen Kosten zu tragen habe. Die Klägerin hat Berüfpig eingelegt und ihre Klageforderung um .den imkersten Rechtszüg zurückgesteilten Betrag von 13-911,33’DM auf 53-590,47 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22. Mär2 1950 erweitert. Ihr Rechts mittel blieb ohne Erfolg, Das Oberlandesgericht hat die Klage auch hinsichtlich des erhöhten Klagebegehrens.abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, macht die Klägerin ihre Klageforderung im vollen üto-fange geltend, • \*J
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' Rntscheidungsgründe; , '
I, Hinsichtlich des Betrages von 305*072,39;den dij|, Klägerin im Verhältnis 10 : 1 als DM-Betf ag:beansprucht, ,bs| streitet die Beklagte, daß überhaupt'eine ?erßfiichtu%,füp|; sie bestanden habe, diesen Betrag an';die>KM<'$hzu£Ü^ macht geltend,' ihreVerpflichtungen .hätjfceh^^^ s chränkt, das Rheinis ch-Westfälis che Kohiens^ndlkaä \ (HWKS)'
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zu einer Gutschrift in dieser Höhe für die Kriegsmarine-'zu\v4r anlassen, während sie selbst außer den an, die uhmitteibs| abzuführenden Nebenkosten einen niedrigeren* Betrag,^nämlicM 273-796,58 RM, kassiert und nur diesen Betrag mit. üem HWKS,^ verrechnen gehabt habe. Sie habe den‘Empfängern der Von*der Kriegsmarine abgegebenen Kohlen'nur* Beträge in "dieser Höhe ---■
zuzüglich der an die KM abzuführenden Nebenkosten in Rechnung stellen dürfen.
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|| I? -
Die Beklagte war unstreitig nicht Lieferantin der’von der Kriegsmarine für Privatbetriebe zur Verfügung gestellten Kohle. Das gilt auch hinsichtlich, der Mengen, die nach dem Zusammenbruch in den Monaten Juni/Juli und Oktober 1945 (GA Bl 157) an die Schiffahrt und andere private Verbraucher abge-,; | geben worden sind. Die Aufgabe der Beklagten hat sich in der \':J | Zeit bis zu dem Zusammenbruch darauf beschränkt / nach den von der f KM mitgeteilten Preisrichtlinien und sonstigen Abgaben die * '* * Kaufpreise den Empfängern in Rechnung zu stellen und sie einzürj ziehen. Diese waren für bestimmte Kohlenabten (Öraunkohie und>f|j Braunkohlenbriketts), an die KM vollständig- abzuführen^ :im üb-:rs;|
• rigen hatte die Beklagte nur die sog. Nebenkosten an die KM’ *J abzuführen sowie dem RWKS Anzeigen über .die von der jKM äbge- 5 gebenen Mengen zwecks Gutschrift oder Zahlung im Verrechnungs-j Verhältnis der KM zu dem RWKS zu machen. Ferner hatte die Beklag-/-te dem RWKS die ihm auf Grund dieser Abrechnungen züstehenden /! Beträge zu überweisen oder gutzubringen. -
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Ob sich die’Beträge ? welche die Beklagte an. das RWKS v ^ ! abzuführen hatte, mit den von diesem der KM;Jutzuschreibenden V Beträgen deckten, oder,, wie die Beklagte behauptet hatwegen/J der für die Privatbetriebe geltenden Stopppreise, hinsichtlich, m des' reinen Kohlenpreises niedriger .gehalten waren als die; der f ,| KM vom RWKS berechneten Abzechenpreise (sog. Marinepreis^ ;;hiäkjj , das Berufungsgericht nicht näher erörtert,. Es/folgert'./aber'/auj3| den Schreiben der Beklagten vom 7. März 1947^Anl-vB^,?,5 daß die Beklagte in Höhe eines Betrage^ yon 305.,072I
_______________________________ I
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Schuldnerin der KM oder der Klägerin geworden sei.. Schreiben liefern -hierfür jedoch keinen Beweis£§si«
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zu dieser Frage lediglich die Angabe der' marine gützuschreibenden Beträge.' Die-'eräten'beid^^^ sind an das Oberkommando der Kriegsmarine in und nennen als'gutzuschreibende Beträge 35,*238^hj3>,RM ü&d
149*526,83 RM; in dem dritten Schreiben, das an die Kriegsmarinewerft in Kiel gerichtet ist, wxrd der gutzuschreibende Betrag auf 120»306,96 RM errechnet. Biese drei Posten bilden zusammen den Betrag von 305*072,39 RM, der hier in Rede stehi* *'■' Bie Feststellungen des Berufungsurteils geben keine Möglichst abschließend zu beurteilen, ob die von der Klägerin bestricke
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Behauptung der Beklagten richtig ist, sie habe den Empfängern' der Kohle nur 273*796,58 RM zuzüglich der Nebenkosten, nichts aber 305*072,39 RM und Nebenkosten in Rechnung stellen dürfenfviK und daher außer den Nebenkosten nur 273*796.58 RM eingezogen.
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Hierauf kommt es, wie schon jetzt beurteilt worden kann, insV
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weit nicht an, als es sich um die Posten von 35.238,60 RMÄ 120.306,96 .RM handelt. Benn diese Beträge beziehen sich nur;, auf Kohlenäbgaben aus Beständen der KM, die vor dem Zusammen: bruch erfolgt sind. Hierfür gilt die zwischen den Parteien ge- ^ troffene Vereinbarung, wonach die Beklagte an die KM nur die, Nebenkosten abzuführen hatte. Eine Änderung dieser Vereinbart«^ ist hinsichtlich dieser Verkäufe durch die Nachkriegs Verhältnisse nicht eingetreten. . ?
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Bie Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte ser nach den.Vereinbarungen verpflichtet gewesen, nur die sog: V Nebenkosten an die KM abzuführen, im übrigen aber die Voraussetzungen für die vom, RWKS vorzunehmenden Gutschriften $ur<& entsprechende Anzeigen beim Syndikat zu schaff eh, "^st^aue^g
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Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht -insbe
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dere, wie das Berufungsurteil mit Recht ausführt^'vdas^RuÄ^ schreiben der Kriegsmarinewerft vom 26;' März
Schreiben kann nur dahin äufgefaßt werden, daß die Kft auch'mt dem RWKS eine Vereinbarung Über den für jede^ lohne gutt aus ehret’--benden Betrag getroffen hat. Für diese Auslegung sprechen aüHv
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die Abrechnungen der Beklagten mit dem RWKS (vgl das”;Scbrei|eK/ der Beklagten an das RWKS vom 14. Januar 194Bie Revision
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rügt, das Berufungsgericht habe unbeacht^^el^^^
Beklagten alsbald nach der Kapitulatipn^WSültch und sodann?
schriftlich durch Schreiben vom 31- Juli 1945 jede Verfügung :> über die einkassierten Beträge ausdrücklich untersagt worden sei; hierdurch sei eine Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen der KM und der Beklagten insoweit eingetreten, als die Abführungsverpfliohtung der Beklagten an das RWKS in Frage stehei, Die Beklagte habe infolgedessen die ursprünglich mit dem’ RWKS zu verrechnenden Beträge nicht mehr an das Syndikat ab-führen dürfen, vielmehr auch diese Beträge nach § 667 BGB an die Klägerin zu erstatten. Dieser Ansicht kann nicht beigetre-r ten werden. Der Senat ist der Auffassung, daß der behauptete Widerruf jedenfalls insoweit unbeachtlich ist, als es sich um /' Kohlenabgaben der KM handelt, die auf Grund der während des . Krieges mit der Beklagten einerseits und dem RWKS andererseits getroffenen Vereinbarungen vor dem Widerruf vorgenommen worden ; sind und demgemäß von der Beklagten in Rechnung,zu stellen und abzurechnen waren. Es ist zwar richtig, daß ein Inkassoauftrag ; grundsätzlich frei widerruflich ist. Bei einem solchen Verhält-4 nis wird demgemäß der weisungsberechtigte Auftraggeber grundsätzlich auch befugt sein, die erteilten Weisungen über die Verwendung der Inkassobeträge zu ändern, solange der Auftrag, noch nicht ausgeführt worden ist. Hier liegen die Verhältnisse > aber insoweit besonders. Der wirtschaftliche Zweck des Rechts-Verhältnisses zwischen der KM und der Beklagten bestand darin, die Kohlenlieferungen des RWKS an die KM rückgängig zu machen und die gelieferten Kohlen angesichts der veränderten Bedarfslage an die Stellen zu leiten, deren Kohlenbedärf nach der Auf-i fassung der Kriegswirtschaftsführung dringlicher als der Bedarf der KM war. Wenn hierbei aus Zweckmäßigkeitserwägungen. -nicht der Weg gewählt wurde, die Bieferüngsverträge;zwischen v dem RWKS und der. KM aufzuloeen und die Belastungen där KM\beim3 RWKS zu stornieren, sondernwenn hierbei die Kohleh unter for-melier Aufrechterhaltung dieser Bieferungsverträge än die heu-'e en Bedarfsstellen weitergeleitet wurden und die erforderliche ^ Abrechnung zwischen dem RWKS und der KM in der Weise geregelt , wurde,daß die Beklagte die Verkaufspreise bei den neuen Abnehmern einzog,eine entsprechende Gutschrift für die KM bei.dem. , ; RWKS in Höhe der ursprünglichen Belastung herbeiführte und die /, von der KM verauslagten Beträge für die Hebenkosten an diese überwies,so änderte diese Gestaltung der Dinge für die Frage \: nach der Möglichkeit eines Widerrufs des Rechtsverhältnisses, ,,
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Mit der Abgabe der Kohlen an die neuen Abnehmer wäre auch uaS Lieferungsverhältnis zwischen der KM und dem RWKS berührt daß nunmehr nach Sinn und Zweck der mit der Beklagten und der
RWKS getroffenen Vereinbarungen ein Widerruf durch die KM
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nicht mehr möglich war„ Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses^ waren damit von Seiten der KM die Handlungen vollzogen, diel für diese Abwicklung erforderlich waren; sie konnten nun ---> nicht mehr durch einen einseitigen Widerruf von der KM rück-X
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gängig gemacht wordene Die KM hatte nicht hur ihr Einverstäld-nis mit der Abgabe der Kohlen an die neuen Abnehmer gegeben!?* . sondern sich in bindender Form auch mit der damit im engenjff und unauflöslichen Zusammenhang stehenden Art der Verrechnung'
einverstanden erklärte Liese mußte nunmehr auch ln der^naefe?
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diesem Rechtsverhältnis vorgesehenen Form erfolgeh/fnWÜ.Cc||^
in der Weise, daß die KM in Höhe, ihrer ursprünglichen ''Be,-
lastung bei dem RWKS erkannt ,und der Fr lös nach Abzug der Net)
kosten von der Beklagten an das RWKS ab geführt wurde V Dieser!
Beurteilung steht auch nicht das MilRegG- Nr $2 entgegen, wo-"
nach dem RWKS nach dem Zusammenbruch eine Aufrechnung mit ihr
ren Forderungen gegen das Deutsche Reich (KM) nicht 'mehr mög-
lieh war« Denn bei der Lurchführung dieses Rechtsverhältnis-,
ses handelte es sich ni^J', wie sich aus/seinem.Sinn und Zwecl u
ergibt, um eine einseiti^vAufrechnung imjgewöhnlichen Sinn^
sondern darum, daß nach'eitler auch dierÄs?hindenden Vereinbar
rung dieser für die bereilisXerfolgte JA3
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eine Gutschrift zu e rteilen-war, die im/G^Shde'hiebts anderes als die Stornierung der ursprünglichen Belastung *darstelltTiL
Lie Beklagte hat daher ln Au||ih|ing .Ihr ^ zustehender . Rechte ^erhandelt , wenn sie insoweit. €örÄäpr Ihr verträglich elngeräult^^/ Verrechmngsbefugnis festhieitl * " ' - ''''*^1^^
Anders ist .dagegen die Frage nach0>der'f;^lks€pkei$'. Widerrufs zu beurteilen, soweit es sich umt\ j^ohlenabgabäh'5 Ausspruch des Widerrufs handeltDie KM hatte, da sieVzunäSst Eigentümerin der Kohlen geworden war, jederzeit die Möglich keit, die Kohlen in anderer Form als im Rahmen c|es Ursprünge
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lieh abgeschlossenen Rechtsverhältnisses an die neuen Abneh- J mer abzugeben. Sie war in der Lage, diese Abgaben in der Wei- -se durchzuführen, daß dadurch ihre Rechtsbeziehungen zu dem RWKS '! in keiner Weise beeinflußt wurden, und sie konnte sich dabei *
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auch durchaus der Beklagten bedienen und ihr die Anweisung <;; geben, nunmehr nicht .nach Maßgabe des ursprünglichen Rechts- ‘1 * Verhältnisses zu verfahren, sondern als echte Inkassobeauftra^ te den Erlös ausschließlich an die KM abzuführen. Aus den bie^' ! herigen Feststellungen ist nicht mit Sicherheit-zu erkennen, ;tj ob die KM von dieser ihr gegebenen Möglichkeit .Gebrauch ge- !j macht und bejahendenfalls wann sie von^ie'ser Möglichkeit Ge-/ brauch gemacht-hat. In diesem ZusatÄ^^ngil^edärf das Schrei-;: il ben des Kriegsmarinearsenals in H||(|jBvYpm’?'3l.' Juli 194-5 §
(GA Bl 72) einer Auslegung in.'der Richtung, ob daiäit. die wei- * l teren Kohlenabgaben auf eine neue'rechtliche Grundlage ge- “i‘i stellt oaer weiterhin im Rä^aes bisterigen Rechts verhält-J ;; nisses mit den dabei notwendigen Bindungen der KM über die Veil V Wendung des Erlöses vorgehommen werden sollten. «Bei dieser \ /?j J Auslegung werden auch Feststellungen über die von der Klägerin [' behaupteten Besprechungen mit der Beklagten'vor Absendung desj { Schreibens vom 31. Juli 1945 erforderlich spin, da sie für die: J Auslegung des Schreibens unter Umständen, von maßgeblicher Be-; deutung sein können.
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Sollte sich bei dieser noch notwendigen Auslegung! er-/
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geben,, daß nach dem Widerruf die Kohlen an die neuen Abnehmer^1 nicht mehr im Rahmen des ursprünglichen Rechtsverhältnisses ;! | abgegeben worden sind, dann war die Beklagte yerpflichtet> die dafür erzielten Erlöse an die KM“ abzuführen'i» Sie kann siSS daher in diesem Fall nicht mehr auf die ursprüngliche;Verein^| barung berufen und ist daher gehalten, insoweit die Klägerinfl zu entschädigen. Um welche Beträge es sich .dabei .im' eihzei-:vn;| nen handelt, wird sodann, ebenfalls noch aufzukiären seih'. :AuB| dem Schreiben der Beklagten an das Oberkommando der Kriegs- ! j marine vom 7. März 1947, das den oben genannten Teilbetrag.
von 149.526,83 HM betrifft, läßt sieb nur erkennen, daß noch im Mai, Juni, Juli und Oktober 1945 Kohlenabgaben anl die Schiffahrt und andere private Verbraucher aus den Bestäjf: den der Kriegsmarine erfolgt sind. > -
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Die Forderung der Klägerin auf'^lhldng von 30.507,24pM (= 305*072,39 HM) erweist sich hiernach; schop jetzt in Höbe.;®$* eines {Teilbetrages von 15.554,56 DM (35*238,60 HM + 120,30^;^ RM)' als unbegründet. Die Klhge ist in dieser Höhe zu Recht! abgewiesen worden. Hinsichtlich‘des verbleibenden Betrages^«* 14*952,68 DM (= 149* 52*6,83 ’W); mußte das Berufühgsurteil dagegen aufgehoben und die weitere Prüfung dieser Forderung dem Berufungsgericht nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen überlassen werden. "
II. Soweit sich die Revision dagegen wendetdaß das 3eru-
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fungsurteil die weiteren Forderungen in Höhe von 230.832^38
HM durch Aufrechnung mit Gegenforderungen“ als erloschen ah-.-
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sieht, sind die Angriffe der Revision zu dem feil begründete IT;
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1.) Die der Beklagten am 4- Februar 1949 abgetretene^? Forderung des BWKS kann nicht zur Aufrechnung, gestellt werdta*/ Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung in Höhe eines Betril ges von 91*719,04 HM anerkannt. Die Aufrechnung ist jedoch^ unzulässig.
Auf die Forderungen gegen das Deuts che. rReich finden? d& ümstellungsvorschriften keine Anwendung. Sie sind also Reif k,s-
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markforderungen geblieben, während die-Verbindlichkeiten:der| Beklagten gegenüber dem Deutschen Reich umgestelltjworde^ sind. Eine Aufrechnungslöge hat entgegen der "Annahme des^ rufungsgerichts zwischen der erst nach der Währungsreform^ die Beklagte abgetretenen Forderung und ihrer unstreitigen^ Verbindlichkeit gegenüber dem Deutschen Reich nichVbestaiietv. (vgl B&HZ 2, 300). 1 \ * ' .
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Der Rechtsgedanke, der es rechtfertigt, die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Deutsche Reich gegen Forderungen einer Reichsgesellschaft öder umgekehrt nach den Grundsätzen von !Preu und Glauben zuzulassen (vgl BGHZ 10, 205 m»Nachw.), kann hier keine Anwendung finden» Die Beklagte besaß, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, nicht nur eine formale Selbständigkeit gegenüber dem RWKS, sondern war auch wirtschaftlich mit diesem nicht identisch»
2«) Die Gegenforderungen, die die Beklagte in Höhe von 87»689>79 EM für eigene Lieferungen an die ehemalige Wehrmacht / , zur Aufrechnung gestellt hat, sind an sich.zur Aufrechnung ge-> ■ eignet» Das Berufungsgericht hat Förderungen in Höhe von
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6l»781,85 RM als ‘nachgewiesen angesehen, weil diese Summe durch* Prüfungsbescheide belegt sei und die Klägerin in dem letzten 'V Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht erklärt habe, daß ; gegen die einzelnen Gegenforderungen keine Hinwendungen erho-ben werden sollten, soweit der Beklagten Prüfungsbescheide er- j teilt worden seien» , ?
Unter diesem Gesichtspunkt bestehen keine Bedenken,, die > Beträge von 14»447,5Ö RM, 7.470,80 RM und 417,04 RM änzuer-kennen, die durch Prüfungsbescheide des öberfinanzpräsidenten in HWBH^vom 30» Januar 1948 anerkannt worden sind» Es ist jedoch unhaltbar, wenn das Berufungsgericht neben,diesen Be- — trägen auch noch einen Betrag von 21»918,30 RM aut Grund eines’ Bescheides der Luftwaffenverwaltung vom 31. August
1945 anerkennt» Denn dieser Betrag ist mit den Forderungen^ identisch, die in den vorgenannten Prüfungsbescheiden des Ober-J finanzpräsidenten über 14.447,50 RM und 7«47Ö,,80 RM.ane rkännt :| worden sind ' ■■ ' ■ '- ' ~'
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Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund eifrea »weitereä Prüfungsbescheides des Oberfinanzpräsidenten vom 30.’ Januar 1948, der auf den Betrag von 17.528,21 HM lautet, diesen Betrag anerkannt, obwohl die Beklagte in ihrem gehriftsatz-vÖiä^»P©b^
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ar 1948 S 6 vorgetragen hatte, daß es sich hei diesem PrUf&gs-bescheid um Forderungen der Beklagten an den Polizeipräsident in handele und daß, wie sich dies aus den Anlagen Bfp
und BfG ergebe, hiervon später nur ein Teil anerkannt worden sei. An Stelle des in dem Prüfungsbescheid festgestellten Be-träges ist auf Grund des späteren Schriftwechsels mit der Wöt serschutzpolizei in H^HBl &em Oberfinanzpräsidenten nur der in dem Schreiben* der Beklagten an den Ob erfinanzpräs idealem vom 20. September 1949 genannte Betrag von 10.045,90 HM in’ftu Aufstellung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenford erun. gen auf genommen worden. Da die Beklagte* die Belege nur zuriVBe-weise dieser Forderungen vorgelegt hatte,. durfte der Prüfüngs besehend nur zu dem Beweise der tatsächlich zur Aufrechnung/gef stellten Forderung von 10.045,90 EM verwertet werden..DennÄr dieser Betrag ist zur Aufrechnung gestellt worden. In die|| Höhe ist daher eine weitere Forderung der Beklagten atfzuef^.
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Das Berufungsgericht hat im übrigen unklar gelassen^®'*' welche Einzelforderungen darüber hinaus noch aus dem Betrage'; von 87.689,79 HM als nachgewiesen anzusehen sind. Dem Beruf fungsurteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen,; ob es sä&frj liehe Einzelforderungen dieses Gesamtbetrages als nachgewi| sen ansehen wollte* War das nicht der Fall, so,-hätte es der! Feststellung bedurft, welche Einzelbeträge als nachgewiese^; ahge sehen werden. Der Re vis i on war ab er j ed ehf alls; ^ zutreten, daß das Berufungsgericht die Einwendungen der Kläge rin gegen die bestrittenen Forderungen-'und äus-J reichend gewürdigt hat. Die Klägerin:'h€Ö^^^^feEeweisäntritt behauptet, daß die Beklagte vergeblich'-aufgeföjrdärt wordehSt^ ihre Forderungen durch Unterlagen zu belögen.- Unter;diesöhljht-ständen hätte das Berufungsgericht 'den-nach seiner Auff%s®fe5' noch verbleibenden Restbetrag;nicht schon deshalb als näc£^: wiesen ansehen dürfen,^weil die Klägerin es versäümt habe^ sich auf die einzelnen Forderungen zu erklären.
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Hiernach sind aus dem. Posten, von 87.689,79 RMForderun- : gen in Höhe von 32,381,24 HM (14,447,50 + 7.470,80 + 417,04 + 10,045,90) als nachgewiesen anzusehen. In dieser Höhe hat die Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin wirksam aufge-reehnet.
Der Einwand der Hevision, der Aufrechnung stehe entge- < gen, däil der Klageforderung ein Auftragsverhältnis zugrunde
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liege, greift nicht durch. Es kann davon ausgegangen werden/;/ daß die von der Beklagten eingezogenen Beträge nicht' unmittel-1 bar Eigentum des Deutschen Reichs oder der Klägerin geworden// sind. Die Forderung der Klägerin ist daher nicht'aufiHerausga-% be von Geld auf Grund Eigentums gerichtet. Bei einem solchen Sachverhalt kann der Aufrechnung, nicht schon die. Erwägung ent-^l ' gegenstehen, daß es an der Gleichartigkeit der^beiderseitigen >| Forderungen fehle. Unter dem Gesichtspunkt.von freu und^Glau- / ben besteht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend aü§ge-- i führt hat, kein Anlaß, der Beklagten die Aufrechnung zu/ver~;<g sagen. Die fehlende Kassengleichheit im Sinne des.§ ’395 BGB ist hier ohne Bedeutung, weil dem Aufrechnungsverbot dieser Vor- <-schrift durch die weitgehende Auflösung der Behördenorganisa-r;/ tion des Deutschen Reichs die Grundlage entzogen worden ist// \> (BGHZ 2, 300 ß\GJ). ^ : ; >
3.) Die Aufrechnung, mit Entschädigungsansprüchen für zwei Motorbarkassen erkennt däs Berufungsurteil^^in^lj^l^bn;;-4o 944,57 DM an.,. Die Revision rügt, 'daß es sich” um- Kriegss'ach-:: 1 s.chädenforderungen handele und eine Aufrechnung nicht/“zulässig^
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Die Kriegsmarine hatiVzwei Barkassen der. Bekiffet eh für Kriegszwecke aufgrund des,Reiehsleistüngsge seizes Iange^’/t fordert und hierüber zwei formularmäßige ' Abf indungsv^;^ mit der Beklagten unter dem 31* Januar 1940 geaohibö;pbnvT;i(s^|
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diesen Vertragsbestimmungen war für den*‘Fall'des fbtalvej/' / y
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lustes die Entschädigung unterschiedlich zu bemessen, je nac dem ein Wiederaufbau in Frage kam oder nicht. Im letzteren
Falle sollte die Zahlung der Entschädigung sofort nach derenl*
Festsetzung erfolgen, für den Fall des Wiederaufbaues solliS die Entschädigungssumme zahlbar sein, sobald der' Neubau .be~| gönnen ist. Bie Beklagte hat behauptet, die Kriegsmarinediehi stelle in habe naoh Eintritt des unstreitig 1942 un®«i
1943 erfolgten fotalverlustes beider Barkassen den Zeitwert der
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Barkassen unter Berücksichtigung der Amortisation festgeste]
Für die eine Barkasse sei der Betrag von 25.787,50 BÖ <fe‘stg«
stellt worden, der ab 25. Februar 1942 mit 4 $ jährlich yer~
zinst worden sei, der Zeitwert,der anderen Barkasse.sei
einer Mitteilung vom 14. Mai 1944 auf 23.658,25’er^chhel worden. Bie Beklagte hat außerdem mit Zins ford erungen auf ge-? rechnet, die in Höhe von 4 $ dieser Beträge für ein Jahr au^ 1.031,48 und 946,32 HM berechnet worden-sind. Ba die^ Fällig^ keit der Ent söhädigungs ford erungen nach den Abfindungsvertragen von einer Festsetzung abhängig ist, hätte es einer Feststellung darüber bedurft, daB^ eine solche Festsetzung erfolgt ist. Bie im Urteil in Bezug genommenen Schriftstücke enthalter eine solche Festsetzung nicht. Bie Anlage läßt nicht eit
mal erkennen, ob die darin enthaltene Berechnung von einer|I Bienststelle der KM vorgenommen worden ist-Es bedarf daher?, einer weiteren Prüfung in der Richtuhg,^ob^die Entschädigungs-forderungen von einer nach den Bunderlksseh des RMdl'vom 2J% 1941 (HMB1 i V S 38?) oder vöm-15.6.1943 (HMBi i V S 1013 zuständigen Stelle durch Festsetzungsbescheid oder durch Vd# einbarung anerkannt worden Sind ,{vgl BUHZ 8, 344 ,/54'67s-5p 352). Ohne diese Voraussetzungen würde es an dem in § 387.VBfjl aufgestellten Erfordernis der Fälligkeit fehlen und ‘eine aI|§1| rechnung daher unzulässig sein. Bas Berufungsgericht wiid zuklären-haben, ob die Entschädigungsfordärungen, wie klagte behauptet hat, festgesetzt und damit fällig, geworde|^f'. sind. Es wird gegebenenfalls auch einer konkreten FestStelit^
darüber bedürfen, für welchen Zeitabschnitt die daneben zur Aufrechnung gestellten Zinsforderungen anzuerkennen sind. Sollte eine Verzinsung, wie die Beklagte behauptet hat, -für eine gewisse Zeit bereits erfolgt sein, so wird zü prüfen sein, ob schon hieraus gefolgert werden kann, daß die Entschädigungsbeträge fällig geworden sind.
III, Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision det Klä^ gerin in Höhe eines Betrages von 18.792*,68 DM (15,554,56 DM ' + 5,238,12 DM) zurückzuweisen war,..Im übrigen war das Berufungs* ! : urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die Aüt- <: rechnung mit der der Beklagten am 4, Februar 1949 abgetretenen i jj Forderung des RWKS nicht durchgreifen kann, war die Beklagte in Abänderung (Jas landgeriehtlichen Urteils in Höhe.von y-j \\ 9.171,90 DM nebst 4 # Zinsen hiervon seit;, dem 20. März1 1950 zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen.^Bieser Betrag wird ] der Klägerin als Teilbetrag der-^ Forpe^ngl;auf' Erstattung-von' / . Nebenkosten (Fra chtgut sehr itt en); «tfgefproöheh. Im übrigen war V. jj die Sache zur weiteren Prüfung, an das;;Berufungsgericht zurück- : I; zuverweisen.. ... * ■* - ' j,
Das Berufungsgericht ^$fird :die unter Abschnl für not- ; wendig erachtete Früfuhg des Anspruchs auf Zahlung von noch ! 14,052,68 DM vorzunehmen haben und ferner gemäß Abschn II 2 und j 3 prüfen müssen, ob die im übrigen unstreitige Klageforderung | von 23.083,23 DM (= 230,832,38 RM) abzüglich desVdurch dieses :4, ! Urteil erledigten Betrages von 12.410,02 DM (9,171,90 +’ t ’** |
3.238,12), also in Höhe des Restbetrages von 10,673,21 DM, durch I Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten für."tieferuhgän?; : an die Wehrmacht (restliche 55,308,55 RMl und für die'b^den^ j I Motorbarkassen (51,423,55 RM) erloschen, ist, ' •',> - ; j !
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