Die Ansprüche auf Nachzahlung wegen nicht in Rechnung gestellter Teile des Festpreises standen nach Auflösung des Reichskraftwagenbetriebsverbands dem Unternehmer zu. Seit der Auflösung des Kraftvagenbetriecs-verbandes gilt für die Nachforderungsan- Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9c Oktober 1951 und das; Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hagen vom 20, Februar 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat« Klägerin ist von der Preisüberwachungsstelle des. ist auigegeben worden, von der Beklagte] betrag einzufordern, der sich aus den ursprünglichen Berecii nungen und einer Berechnung entsprechend den tatsächlichen Ladegewichten ergibt_ Die Klägerin hat die Differenz auf 7*. Es hat allerdings die Frage, ob Anfuhrgelder in der Neuberechnung enthalten seien und gege benenfalls in welcher Höhe und ob in Bezug auf diese eine vertragliche Freistellung der Beklagten möglich sei, noch nicht entschieden,. für die Anfuhr in Betracht kommende Summe hat das Landgericht durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 6,500 DM nebst Zinsen' verurteilt „ Die Berufung gegen die--ses Urteil ist, abgesehen von einer Herabsetzung bezüglich der Zinsen und der Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Teilabtretung der Klageforderung zurückgewiesen worden. gen als Festpreisvorschriften genannt hat, stehe im Widerspruch mit den vorgenannten Gesetz« Es trifft zu} dass die erwähnte Anordnung sich sowohl auf das Leitsätzegesetz wie .auf § 2 des Preisgesetzes vom 10„4ol948 bezieht und die Be-fugnis, eine derartige Anordnung zu erlassen« aus diesen Gesetzen abgeleitet ist« so dass also die Anordnung nicht im Widerspruch zu dem Leitsätzegesetz stehen darf* Ein solcher Widerspruch besteht aber auch nicht * Wenn auch die einzelnen Leitsätze Gesetzesinhalt sind und damit einen verbindlichen Charakter haben« so müssen sie doch im Zusammenhang des Gesamtgesetzes ausgelegt werden« Per wesentliche Teil des Leitsätzegesetzes besteht in dessen Einleitung« die ein Teil des. Gesetzestextes ist und die die grundsätzlichen Erwägungen aufstellt, auf Grund deren das Gesetz erlassen worden ist« Gerade da der eigentliche gesetzestechnische Inhalt sich nur in Leitsätzeüniedergeschla gen hat, die naturgemäss nicht ins einzelne gehen können, 'müssen die hier mit in den Text: hineingenommenen gesetzlichen Motive eine besondere Beachtung finden* In diesem Zusammenhang ist entscheidend ein Satz aus der. Nun'sind die gesamten Regelungen bezüglich des Tarifwesens im Güterfernverkehr nicht wie die sonst zur•Zeit von Knappheiten erlassenen Preisbestimmungen zu dem Schutz des Konsumenten getroffen worden, um diesen vor Überforderungen zu schützen* Der ausgesprochene Zweck der gesetzlichen Bestimmungen ist vielmehr der Schutz der Eisenbahn gegen eine Unterbietung durch den freien Kraftwagenfernverkehr* | Hierbei wurde in Motiven und Lehre einhellig besonders betont« dass die Eisenbahn deshalb gegebenenfalls nicht mit den Preisen des Kraftwagenverkehrs konkurrieren könne, weil sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter kontrahierungszwang stehe und insbesondere auch verlustbringende Linien und Verbindungen aufrecht erhalten müsse, während der freie Unternehmer des Güterverkehrs sich nur die günstigen Gelegenheiten aussuchen.könne. Der Zweck der Tarifbindung im GPG ist deshalb gerade nicht der Schutz des Konsumenten vor Überforderungen, sondern m Gegenteil der Schutz eines allgemeinwirtschaftlich höchst wichtigen Unternehmens, der Reichsbahn und nunmehr der Bundesbahn, gegen einen ruinösen Wettbewerb durch aen freien Unternehmer (vgl die Präambel des GIG und dessen bei Müller, Stra-ssenverkehrsrecht , 18, Au^l S 928 acge- Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Anordnung vom 25,6,1948 insofern im Widerspruch zu dem Leitsätzegesetz steht, als sie' die Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen als Festpreisvorschriften erklärt hat. Ill, Damit stellt fest, dass die Tarife Gr5*Gr schon allein auf Grund der erwähnten Anordnungen als Pestsätze und nicht als Höchstsätze rechtsverbindlich wät§| ren» •„ . Es kann deshalb nicht auf die von der Revision ai schnittene Präge ankommen, ob der Reichskraftwagentarif' rechtlich gesehen als Satzung des von den Besatzungsmächl aufgelösten Reichskraftwagenbetriebsverbanäes. sich darstellt und deshalb mit der Auflösung seine Wirkung ver-„loren hätte oder ob die VO zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6« Dezember 1.939 (RGBl 2410) in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum nicht obsolet -war. Mjpi des, ganz gleichgültig, ob er durch dessen.Auflösung zeitü weise seine Wirksamkeit verloren hatte oder nicht, is spätestens durch die Anordnung vom 25» Juni 1948, aber nlolÄ mehr rechtlich als Tarif dieses Betriebsverbandes, sondern!! G-literfernverkehr zu betreiben, ergaben,, Aber alle eiere Dinge und Unklarheiten beeinflussten nicht die ffotwencig-keit einer Kichtimterfcietung der Bahn nach der Währungs-reiorm und damit die Innehaltung von Festpreisen* Zwar war durch die Diquicierung des Eeichskraftwagenbetriebs-vercandes das im GFG vorgesehene Kent r oll organ, dem auch die Einziehung der tarifmassigen:Beträge oblag, weggefallen aber aus der Einsicht heraus., dass eine derartige Tarif-Überwachung erforderlich sei, waren in der Nachkriegszeit in einzelnen Ländern Genossenschaften zur Abrechnung des Beförderungsentgelts entstanden,(Amtliche Begründung zu dem G-PÄG-, abgedruckt bei Hein, Das neue Recht des Güterfernverkehrs s S 14 • wie sich übrigens auch besonders deutlich in dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig VSS III S 294 vom 2Soli,,1950 zeigt,. IVh Diese Innehaltung des Festpreises ist im GFG in einer ganz besonderen Weise gesichert, und zwar nicht nur durch die Einschaltung des Kraftwagenbetriebsverban-des„ Alle weiteren Sicherungen- sind deshalb auch im vollen Umfang im GFÄG aufrecht erhalten und im C-öKG von 17 , Oktober 1952, insbesondere § 22.5 2cP nunmehr unter neuen organisatori sehen Formen' eher verstärkt worden,, Ermässigur.ger. Kommen (§ 14 Abs 2)p § 14 Abs 3 GFG (aufrechterhalten GFÄG § 15)- bestimmt ausdrücklich, dass die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages durch tarifwidrige .Abreden.im Sinne des Abs 2 nicht berührt wird* Die Höhe Beforderungsentgelts richtet' sich in diesen Fällen stets nach den Bestimmungen des Tarifs,. In § 17 ist vorgesehen dassder■Empfänger Zahlungen oder“andererZuwendungen im Sinne des § 14 Abs 2 Satz 2 zuruckzugewähren oder in vol Höhe desjenigen Wertes zu erstatten habe/ den; die -Zuwendungen beim Empfang hatten,, Der - Empfänger kann sich auch , nicht darauf berufen, dass er nicht mehr, bereichert sei.,; Auf.Grund dieser,zwingenden Vorschrift ist daher auch ein nachträglicher Verzicht auf das Beförderungsentgelt als Zuwendung im Sinne von §§ 14, II 2, 17 unzulässig, namen lieh dann, wenn, wie es die Revision hier vorträgt,; jeweils .bei jeder Rechnung ein Verzicht enthalten gewesen soll, so dass gleichsam jede: vorhergehende Abrechnung ein Versprechen des demnächstigen Verzichts auf den vollen Entgelt enthalten würde0 v. Hie Revision führt aus, dass, wenn ein Verzicht zulässig ist, die Klägerin sich auch den Einwand der Ver Wirkung entgegenhalten lassen müsse'. Da ein Verzicht unzu lässig Ist, kommt(der; Verwirkungseinwand; schon deshalb nicht in-Präge, weil die Beklagte nicht annehmen konnte/ dass die Klägerin; einen Anspruch -nicht geltend ^machen de, auf den sie'nicht rechtswirksam und ohne sich stra zu machen verzichten, kann... sei, da für den forderungsanspruch im GPG eine besondere Berechtigung Kraftwagenbetriebsverbandes und nicht des Unternehmers bestand.. Nun kann die Forderung praktisch und rechnerisch, wenn auch nicht rechtlich, dann in zwei Teile zerfallen« wenn entgegen den Bestimmungen des § 14 ein Minderpreis; gefordert worden ist^ Es entsteht dann eine Forderung in Höhe des gesetzlichen Preises auch entgegen etwaiger aus-' drücklieh entgegengesetzter Abrede der Parteien« Der nur durch das GFÄG aufgehobene § 16 GFG sah insoweit vor.- Es stand also dem Verband« solange er bestand, gegebenenfalls ein zweiteiliger Anspruch zu, nämlich der Anspruch auf den scheinbar mit Rechtswirkung vereinbarten Beförderungsentgelt und der Anspruch auf den ünterschiedsbetrag gegenüber dem gemäss § 14 Abs 3 Satz 2 sich ergebenden tatsächlichen Beförderungs-entgelt, Ein Rechtsunterschied zwischen den beiden Beförderungsteilen, die beide dem Verband zustanden, beide von diesem gleichsam treuhänderisch für den Unternehmer eingezogen wurden^ und die beide zusammen erst das wirkliche Be-forderungsentgelt darstellten, bestand mit der Ausnahme eines Abweichens bezüglich der Verjährung nicht« Es ist unzweifelhaft, dass das vereinbarte Beförderungsentgelt nach Wegfall des Verbandes dem Unternehmer zusteht« Ob e-s an sich wünschenswert ist,;dass ein Unternehmer, 'der gesetzwidrig .einen zu niedrigen Preis vereinbart hat, 'trotzdem. den höheren Tarifpreis erhält kann dahingestellt bleiben*, § 23 GüKG sieht nunmehr eine verschiedene Behandlung vor, je nachdem, ob der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat oder auch binnen einer ihm gesetzten Frist die Nachförderung nicht vorgenommen hat, in welchen Fällen aie. Forderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergeht, während, der Unternehmer -sonst die Forderung für sich behältc Die Frage ist an sich für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Zeitraum nicht im Gesetz geklärt ,, da es unterlassen, worden ist, eine: Ersatzvorschrift für § 16 .GFG Im GFÄG. gelten, steht eindeutig fest, wie es in § 16 GFG und § 23 GüKG besonders zu dem Ausdruck gekommen ist, dass der Auftraggeber keinesfalls durch Zahlung des vereinbarten Minderpreises weiteren Zahlungsverpflichtungen entgehen und damit die Bestimmung, dass der tarifliche Preis als vereinbart gilt, umgehen kann...Damit steht der zivilrechtliche Anspruch der Klägerin auf den tarifwidrigerweise, wenn auch'entsprechend der|| steht in diesem Rechtsstreit nicht zur Frage0 Der Beklagte geht in gewissem Umfang ja auch'von dieser Rechtslage aus,'wenn er es für möglich-hälts dass■die-Klägerin auf die Hachfor-derung verzichtet hätte be zw-sie verwirkt -habe, da dies nur bei einer Anspruchsberechtigung der Klägerin in Betracht kommt,, VI „ Dagegen beruft sich die Revision teilweise nicht zu Unrecht auf den Eintritt der Verjährung« Sie stützt -diesen Vortrag auf § 40 KVO; diese Vorschrift ist als eine dem Auftraggeber günstige und’jedermann zugute kommende Vergünstigung im Sinne des § 14 GEG anzusehen0 § 16 Abs 2 GEG sah vor, dass die - vom Kraftwagen-betriebsverband geltend zu machenden - Kachforderungsan-spräche wegen nicht ursprünglich in Rechnung gestellter Beförderungsentgelte in zwei Jahren verjähren scllten0 Diese Bestimmung ist ebenso wie § 16 Abs 1 schon mit- Kriegsende durch den Portfall des Kraftwagenbetriebsverbänaes unabwendbar geworden0 Formell-ist sie auch, ohne Ersatz durch eine anderweite Bestimmung, mit der Einführung des GEÄG abgeschafft worden., VH* Zustellung des Zahlungsbefehls-an te ist am 15; Dezember 1950 erfolgt; das bedeutet, dass alle Ansprüche wegen Gütern, die bis zu dem Ablauf des ±4* Dezember 1949 zur Beförderung angenommen worden sind (§ Abs 2 a KVQ),verjährt sind, während später .entstandene. 1951,9BGHZ 1, 85 ffh für den ganzen in diesem Rechtsstre zu .entscheidenden Fragenkomplex _3 oerucksichtigen sei, zu verneinen0 Der I0 Zivilsenat hat, wie es der damal Prozesslage entsprach, es dahingestellt gelassen, ob d Reichskraftwagentarif der XVQ eine allgemein verbindl Geltung beanspruchen konnten Diese Frage ist also unen schiedeh- geblieben, 'während- sie im vorliegenden-fall schieden werden musste,. Auch die Entscheidung:des L Z Senats vom 29„ April 1952 (BGHZ 6, 1.45) steht den h gebenen Ausführungen nicht entgegen^, t Der i; Zivilsenat hat auf eine Anfrage des er den Senats die Auffassung vertreten, dass die Entsehe Ina "b Ö i usd a rice it
iir aas Nachschlagewerk I für die Amtliche Sammlung ! (je&cts: § 14 CtFG- v Gräterfernverkehrsges ) ? § ' 40 KVO (KraftverkehrsOrdnung) GFÄG (C-üterfernverkehrs-Änderungsges 0) 0 Rechtssatz.? Sum wenigsten seit dem 25c 6,1948 waren die TarifbeStimmungen des GFG und die dazu erlassenen Tarife rechtsverbindlich und une.b-dinghar0 Die festgesetzten Preise waren • Fest-, nicht Höchstpreise„ 2„ Rechtssatz? Die gleiche Regelung galt für das GFAG0 3, Rechtssatz? Die Ansprüche auf Nachzahlung wegen nicht in Rechnung gestellter Teile des Festpreises standen nach Auflösung des Reichskraftwagenbetriebsverbands dem Unternehmer zu. 4„ Rechtssatz? Seit der Auflösung des Kraftvagenbetriecs-verbandes gilt für die Nachforderungsan- 40 II_ZR_ 293/51 Verkündet am 29o Oktober 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i j;i H amen d e 's V o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Firma Josef M MHHi KG, . Chemikalien Gross-hand 1 ung, JÜi H vMHHMU Beklagten, Berufungsf und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Spediteur und Transportunternehmer Heinrich Kläger? Berufungs- und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Drost, Dr. Haidinger, Br« Rischer, Dr, Kuhn,und-Br. Meyer für Recht, erkannt; Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9c Oktober 1951 und das; Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hagen vom 20, Februar 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat« Von Rechts wegen als ob di e einzelne Ladung., entgegen den ' ■ mind es tens 15 to betragen hattej was v.'die 5 - . . günsti gste Berechnungsart -ist. Diese ■ TWr» - nDfc X • ; ra uöes uhuö % - Die Klägerin betreibt . .ein Güterfernverkehrsunter-hehmenh Sie hat während der Zeit von, Januar .1949 bis Mai 1950 irr die Beklagte eine guise Anzahl ~cn Iranscerteoi ausgeführt0 Bei der Abrechnung dieser Transporte ist stets vereinbarungsgemäss die. Berechnung so. voggenommen worden, tfs o o hldovv -i ms.?n-i ~! c? ... Klägerin ist von der Preisüberwachungsstelle des. Regierungs- lsidenten zu Arnsberg m st. nr>d e worden und. de: in den Unterschieds- ist auigegeben worden, von der Beklagte] betrag einzufordern, der sich aus den ursprünglichen Berecii nungen und einer Berechnung entsprechend den tatsächlichen Ladegewichten ergibt_ Die Klägerin hat die Differenz auf 7*. 550, 51 DM errechnet und verlang .diesen .Betrag mit der IVXCU Q UiC-liJC Ü Zi KtALCtUii O U U1C. :JTi, XV UJ..V U J-iUCi . V . ■bestreitet weiter, dass zu der Zeit, erfolgt se: Kraftfahrzeugen- vom 26 :>/. v- bl 6. V : be- D'fs ’CD V. rx nl Sie :Jj ie f e. run- ■Er , m ■X; jj' pir KS Ctiii ,ke-~ Font 193d ' GFG > r eciitswirKd wesen sei. Auch für die Zeit nach Inkrafttrel fernverkehrsänderungsgesetzes vom 2. September 1919 (GFÄG) bestünden nach Ansicht; der Beklagten keine Festpreise;; 5/ sonde T-n Hnp öchs opreise, 130 dass eine Vereinbarung über n. drigere Preise oder Berechnungsgrundlagen zulässig gewesen sei,. Weiter beruft sich die Beklagte auf Verzieh:,, auf Ver-iähruuo und Verwirkunn des Klaveansrruchs. Endlich ce.nsur- die Beklagt tgerfXit>pi u.uiio die neue Berechnung 'der Klägerin enthai die selbst bei te auch Beträge ' -£>,*4 -r* _L U-l Q. ie Anfuhr der War Gültigkeit des Tarx x's nicht unter die fielen» auf die als 0 die Klägerin auf tpreisregei im •o gpssigj; rechtswirksam verzichten können,,'.,. ' Das Landgericht ist im wesentlichen dem Vortrage der Klägerin gefolgt. Es hat allerdings die Frage, ob Anfuhrgelder in der Neuberechnung enthalten seien und gege benenfalls in welcher Höhe und ob in Bezug auf diese eine vertragliche Freistellung der Beklagten möglich sei, noch nicht entschieden,. Unter Absetzung einer ausserstenfalls. für die Anfuhr in Betracht kommende Summe hat das Landgericht durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 6,500 DM nebst Zinsen' verurteilt „ Die Berufung gegen die--ses Urteil ist, abgesehen von einer Herabsetzung bezüglich der Zinsen und der Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Teilabtretung der Klageforderung zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. Entscheidungsgründe f I, Die Leistungen der Klägerin für die Beklagte sin teilweise vor, teilweise nach dem 6, September 1949, dernJi Tag des Inkrafttretens des GFÄG, erfolgt„ Der Streit zwischen den Parteien geht in erszer Linie darum, ob das GFGh bis zur Einführung des GFÄG noch rechtswirksam gewesen ist| und gegebenenfalls welche Rechtswirkungen aus diesem Ge- Jl setz herzuleiten sind und weiter darum, ob für den gesam—’ ten Zeitraum der Leistungen der Klägerin für die Beklagte; die Tarife als Fest- oder als Höchstpreise zu gelten haben , Es ist zunächst davon auszugehen, dass das GFG nicht -typisch nationalsozialistisches Gedankengut in seinen Grundsätzen enthält, wenn auch einzelne organisat onsmässige Vorschriften unter diesen Begriff fallen mcg Das ergibt sich zunächst daraus, dass das GFG nur der A benheiten -gegegenuber den verstellend erwähnt gen dar and ist des ne 1 b in seinen Grundlagen rum in das GFAG übernommen worden, "Di umnun- iede- gr und saxziicnen Bestimmungen' des GFG, insbesondere die Tarif gebundenheit,; entsprechen also durchaus einer rechtspolitischen Haltung, die vor und neon der leix des Fa:iona10oiia1isaus als begründet angesehen worden ist„ Die Entwicklung abschliessen sind .dieselben Gedankengänge nunmehr auch im Gäterkraftver kehrsgesetz (GüKG). v Auswirkung gekoirnnen„ )m L Oktober 1992 5U--D-L yc ;Q7) Die Revis i der Liberalis form überhaupt -t th o PoHaUvi wgndet sich weiter dagegen, dass es sierung der Wirtschaft nachher Währ ung s-lässig gewesen sei,, Festpreise und mich Höchstpreise in irgendeinem Gewerbezweig'anzuordnen und. damit den sich aus dem Wettbewerb ergebenden Preisdruck auszuschalten» Die Revision beruft sich in diesem Zusammen etz über die Leitsätze für die Bewirt- nang am das un a P-« n t .ngsrei orm 24,6,1948 (GVB1 VerWiGeb 1948, ,-F A ~y. 1 nln T T A won nebst Anlagen iöl Ui rweisu auj kJ Lid Uli ■ piin )rüiich gebunden U/ stzusetzen ecclil - 6 1 e g i yi „ Damit-' sei die Pest setzung von Pest pre isen aus. S 0 TI und die einen La g na ch dem-erwäh nten ' Clo ■ Vj» v»» setz üb e: Le it satze erlassene Anor dnung- über P reis L/ j—L dung und über wachüng nach der Ä än .rungsref orm vom 6,194 ö U ■ ’-i CD ■ . iGeb 1948, 81) die ■ ausdrücklich ( 6 ■ \ j O Tw C. 'IM ,, — \ - > j d en krax twagentarif für r\ 071 . G üt erfernve r kehr mi t i\i c; ranrzeu- gen als Festpreisvorschriften genannt hat, stehe im Widerspruch mit den vorgenannten Gesetz« Es trifft zu} dass die erwähnte Anordnung sich sowohl auf das Leitsätzegesetz wie .auf § 2 des Preisgesetzes vom 10„4ol948 bezieht und die Be-fugnis, eine derartige Anordnung zu erlassen« aus diesen Gesetzen abgeleitet ist« so dass also die Anordnung nicht im Widerspruch zu dem Leitsätzegesetz stehen darf* Ein solcher Widerspruch besteht aber auch nicht * Wenn auch die einzelnen Leitsätze Gesetzesinhalt sind und damit einen verbindlichen Charakter haben« so müssen sie doch im Zusammenhang des Gesamtgesetzes ausgelegt werden« Per wesentliche Teil des Leitsätzegesetzes besteht in dessen Einleitung« die ein Teil des. Gesetzestextes ist und die die grundsätzlichen Erwägungen aufstellt, auf Grund deren das Gesetz erlassen worden ist« Gerade da der eigentliche gesetzestechnische Inhalt sich nur in Leitsätzeüniedergeschla gen hat, die naturgemäss nicht ins einzelne gehen können, 'müssen die hier mit in den Text: hineingenommenen gesetzlichen Motive eine besondere Beachtung finden* In diesem Zusammenhang ist entscheidend ein Satz aus der. Einleitung; Die Auflockerung des staatlichen Warenvertei-lungs- und Preisfestsetzungssystems -findet ihre Grenze dort, wo es darauf ankommt, A":.', 1 o ) f 5 ) 8 ä § . •2.*) die Durchführung von Wirtschafusprogrammen im öffentlichen Interesse sicherzustellen0 Nun'sind die gesamten Regelungen bezüglich des Tarifwesens im Güterfernverkehr nicht wie die sonst zur•Zeit von Knappheiten erlassenen Preisbestimmungen zu dem Schutz des Konsumenten getroffen worden, um diesen vor Überforderungen zu schützen* Der ausgesprochene Zweck der gesetzlichen Bestimmungen ist vielmehr der Schutz der Eisenbahn gegen eine Unterbietung durch den freien Kraftwagenfernverkehr* | Hierbei wurde in Motiven und Lehre einhellig besonders betont« dass die Eisenbahn deshalb gegebenenfalls nicht mit den Preisen des Kraftwagenverkehrs konkurrieren könne, weil sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter kontrahierungszwang stehe und insbesondere auch verlustbringende Linien und Verbindungen aufrecht erhalten müsse, während der freie Unternehmer des Güterverkehrs sich nur die günstigen Gelegenheiten aussuchen.könne. Der Zweck der Tarifbindung im GPG ist deshalb gerade nicht der Schutz des Konsumenten vor Überforderungen, sondern m Gegenteil der Schutz eines allgemeinwirtschaftlich höchst wichtigen Unternehmens, der Reichsbahn und nunmehr der Bundesbahn, gegen einen ruinösen Wettbewerb durch aen freien Unternehmer (vgl die Präambel des GIG und dessen bei Müller, Stra-ssenverkehrsrecht , 18, Au^l S 928 acge- druckte Begründung und Guide, Gewerblicher landverioehr, 1936, S 60 und die dort Angeführten), Palls irgendwo ''die Auflockerung des staatlichen Preisfestsetzungssystems ihre Grenzen dort finden muss, wo es darauf ankommt, die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen im öffentlichen Interesse sicherzustellen”5 ist es hier der Pall, Wenn anlässlich der Liberalisierung der Wirtschaft die Möglichkeit für die Unternehmer des Güterfernverkehrs geschaffen worden wäre, durch Preisunterbietung die rentablen Teile des Transportwesens an sich zu reissen und die wenig rentablen der Eisenbahn zu überlassen, so hätte das gesamte Wirtschaftsprogramm, insbesondere der Wiederaufbau der Bahn selbst, aufs schwerste gefährdet werden müssen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Anordnung vom 25,6,1948 insofern im Widerspruch zu dem Leitsätzegesetz steht, als sie' die Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen als Festpreisvorschriften erklärt hat. Sie ist vielmehr durchaus dem Sinn und Wortlaut des Leitsätzegesetzes gerecht geworden. Ill, Damit stellt fest, dass die Tarife Gr5*Gr schon allein auf Grund der erwähnten Anordnungen als Pestsätze und nicht als Höchstsätze rechtsverbindlich wät§| ren» •„ . . ■ Es kann deshalb nicht auf die von der Revision ai schnittene Präge ankommen, ob der Reichskraftwagentarif' rechtlich gesehen als Satzung des von den Besatzungsmächl aufgelösten Reichskraftwagenbetriebsverbanäes. sich darstellt und deshalb mit der Auflösung seine Wirkung ver-„loren hätte oder ob die VO zur Einschränkung des Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 6« Dezember 1.939 (RGBl 2410) in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum nicht obsolet -war. Der Tarif des ReichskraftwagenbetriebsverbariS Mjpi des, ganz gleichgültig, ob er durch dessen.Auflösung zeitü weise seine Wirksamkeit verloren hatte oder nicht, is spätestens durch die Anordnung vom 25» Juni 1948, aber nlolÄ mehr rechtlich als Tarif dieses Betriebsverbandes, sondern!! als Anordnung der zuständigen Behörde auf' Grund des Leii Sätzegesetzes wieder wirksam geworden« Damit entfallen . alle gegen die Bedeutung dieses Tarifs erhobenen Angriffe] i.4p Es trifft allerdings zu, dass nach dem Kriegsende^ wie in der amtlichen Begründung zu dem GPÄG gesag die Verhältnisse bezüglich des GPG erheblich in Unordnung! befunden haben,. Das ergab sich bereits, aus der Tatsache. dass es zunächst jahrelang an einem - Angebot von Transport|jg fehlte 'Und' deshalb ein gegenseitiges Unzer-l Möglichkeiten - bieten nicht in Betracht kommen könnt mittel als Mangelware über die Festpreise hinaus angeboi wurden« Die Entwicklung ging weiter dahin, dass, als nachgjgg der Währungsreform Lastkraftwagen in verhältnismässig kurzer Seit in grösserer Zahl zur Verfügung standen, sich:; Gegensätze.zwischen dem tats chj wagen und der Berechtigung aus früheren Genehmigungen ondern Verkehrs- hien Besitz G-literfernverkehr zu betreiben, ergaben,, Aber alle eiere Dinge und Unklarheiten beeinflussten nicht die ffotwencig-keit einer Kichtimterfcietung der Bahn nach der Währungs-reiorm und damit die Innehaltung von Festpreisen* Zwar war durch die Diquicierung des Eeichskraftwagenbetriebs-vercandes das im GFG vorgesehene Kent r oll organ, dem auch die Einziehung der tarifmassigen:Beträge oblag, weggefallen aber aus der Einsicht heraus., dass eine derartige Tarif-Überwachung erforderlich sei, waren in der Nachkriegszeit in einzelnen Ländern Genossenschaften zur Abrechnung des Beförderungsentgelts entstanden,(Amtliche Begründung zu dem G-PÄG-, abgedruckt bei Hein, Das neue Recht des Güterfernverkehrs s S 14 • wie sich übrigens auch besonders deutlich in dem Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig VSS III S 294 vom 2Soli,,1950 zeigt,. Die Tärigkeitsbeendigung des Heichskrafxwagenbetriebsverbandes hatte also weder materiell das Bestehen des Tarifes beeinflusst, noch war auf Grund des Wegfalls der Einziehungsbefugnis des Verbandes nunmehr ein völliger Fortfall der Binziehungsmöglichkeit und der TarifÜberwachungen entstanden, Grundsätzlich blie-ben die Unternehmer des Fernverkehrs und deren Kunden an die - Innehaltung der Tarifvorschriften gebunden,»* . •' ■ . ’ ' •- '"v - i •- *. ;; g ■ K ■$/ . IVh Diese Innehaltung des Festpreises ist im GFG in einer ganz besonderen Weise gesichert, und zwar nicht nur durch die Einschaltung des Kraftwagenbetriebsverban-des„ Alle weiteren Sicherungen- sind deshalb auch im vollen Umfang im GFÄG aufrecht erhalten und im C-öKG von 17 , Oktober 1952, insbesondere § 22.5 2cP nunmehr unter neuen organisatori sehen Formen' eher verstärkt worden,, Ermässigur.ger. des Befcrderungsentgelis und andere Vergünstigungen, die nicht ranfmässig erfass-: worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen ledermann zugute kommen, sind unzulässig, IJn-zvuissig sind ferner Zahlungen oder andere Zuwendungen, di3 einer Umgehung ces Tarifbefereerungsontgslxs gleich- Kommen (§ 14 Abs 2)p § 14 Abs 3 GFG (aufrechterhalten GFÄG § 15)- bestimmt ausdrücklich, dass die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages durch tarifwidrige .Abreden.im Sinne des Abs 2 nicht berührt wird* Die Höhe Beforderungsentgelts richtet' sich in diesen Fällen stets nach den Bestimmungen des Tarifs,. In § 17 ist vorgesehen dassder■Empfänger Zahlungen oder“andererZuwendungen im Sinne des § 14 Abs 2 Satz 2 zuruckzugewähren oder in vol Höhe desjenigen Wertes zu erstatten habe/ den; die -Zuwendungen beim Empfang hatten,, Der - Empfänger kann sich auch , nicht darauf berufen, dass er nicht mehr, bereichert sei.,; Auf. Grund dieser,zwingenden Vorschrift ist daher auch ein nachträglicher Verzicht auf das Beförderungsentgelt als Zuwendung im Sinne von §§ 14, II 2, 17 unzulässig, namen lieh dann, wenn, wie es die Revision hier vorträgt,; jeweils .bei jeder Rechnung ein Verzicht enthalten gewesen soll, so dass gleichsam jede: vorhergehende Abrechnung ein Versprechen des demnächstigen Verzichts auf den vollen Entgelt enthalten würde0 v. Hie Revision führt aus, dass, wenn ein Verzicht zulässig ist, die Klägerin sich auch den Einwand der Ver Wirkung entgegenhalten lassen müsse'. Da ein Verzicht unzu lässig Ist, kommt(der; Verwirkungseinwand; schon deshalb nicht in-Präge, weil die Beklagte nicht annehmen konnte/ dass die Klägerin; einen Anspruch -nicht geltend ^machen de, auf den sie'nicht rechtswirksam und ohne sich stra zu machen verzichten, kann... 7, . Die Revision har die Präge aufgeworfen, ob die gerin überhaupt: zur.' Sache-,berechtigt. sei, da für den forderungsanspruch im GPG eine besondere Berechtigung Kraftwagenbetriebsverbandes und nicht des Unternehmers bestand.. Diese Bestimmung ist durch die Auflösung des V bandes durch die Militärregierung seit 1945.unwirksam ge -10- orden, Sie ist durch § 15 Abs 2 G-FlG- mit Wirkung vom 3„ September 1949 auch formell ausser Kraft gesetzt4 Der Verband ist also seit 1945 bezw 1949 nicht mehr forderungsberechtigt„ Es bedarf - keiner Erörterung, dass seither die Forderung nicht etwa, was.rechtlich un-möglich-wäre. ohne einen Gläubiger wäre, sondern dass.sie nunmehr wieder, wie vor der Einführung des GFG und der Begründung des Verbandes,, in der Person des Unternehmers entsteht„ Nun kann die Forderung praktisch und rechnerisch, wenn auch nicht rechtlich, dann in zwei Teile zerfallen« wenn entgegen den Bestimmungen des § 14 ein Minderpreis; gefordert worden ist^ Es entsteht dann eine Forderung in Höhe des gesetzlichen Preises auch entgegen etwaiger aus-' drücklieh entgegengesetzter Abrede der Parteien« Der nur durch das GFÄG aufgehobene § 16 GFG sah insoweit vor.- der Verband sei verpflichtet, den Unterschied zwischen den nach § 13 Abs 1 massgebenden und einem niedrigeren Beför- . derungs-entgelt nachzufordern. Es stand also dem Verband« solange er bestand, gegebenenfalls ein zweiteiliger Anspruch zu, nämlich der Anspruch auf den scheinbar mit Rechtswirkung vereinbarten Beförderungsentgelt und der Anspruch auf den ünterschiedsbetrag gegenüber dem gemäss § 14 Abs 3 Satz 2 sich ergebenden tatsächlichen Beförderungs-entgelt, Ein Rechtsunterschied zwischen den beiden Beförderungsteilen, die beide dem Verband zustanden, beide von diesem gleichsam treuhänderisch für den Unternehmer eingezogen wurden^ und die beide zusammen erst das wirkliche Be-forderungsentgelt darstellten, bestand mit der Ausnahme eines Abweichens bezüglich der Verjährung nicht« Es ist unzweifelhaft, dass das vereinbarte Beförderungsentgelt nach Wegfall des Verbandes dem Unternehmer zusteht« 1: jijl HÜI !• vH !- i m r k -i-tts i ■ M «.# l?: WBSBHKKBBi : : V-V- ■ .i— «1.1 - - -. - - nhi: -i Ss fragt sichs ob sich dieser Anspruch des Unternehmers auch . auf den Nachforderungsanspruch erstreckt.. Dies ist zu bejahen . Dass eine Förderung auf den vollen tariflichen Preis, ä„h„ also5 insbesondere auf den Unter sc hi e.d.she t, r a g zwischen dem von den Parteien vereinbarten tarifmässigen Entgelt «bestehtergibt sich, ausdrücklich aus. § 14 Abs 3 letzter Satz/ der aufrecht erhalten- ist.;. Diese Forderung muss naturgemäss einen Gläubiger haben, Fach Wegfall des Verbandes kann mangels Benennung irgend eines Gläubigers . dies- auch wieder nur der' Unternehmer seiirj- Ob e-s an sich wünschenswert ist,;dass ein Unternehmer, 'der gesetzwidrig .einen zu niedrigen Preis vereinbart hat, 'trotzdem. den höheren Tarifpreis erhält kann dahingestellt bleiben*, § 23 GüKG sieht nunmehr eine verschiedene Behandlung vor, je nachdem, ob der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat oder auch binnen einer ihm gesetzten Frist die Nachförderung nicht vorgenommen hat, in welchen Fällen aie. Forderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergeht, während, der Unternehmer -sonst die Forderung für sich behältc Die Frage ist an sich für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Zeitraum nicht im Gesetz geklärt ,, da es unterlassen, worden ist, eine: Ersatzvorschrift für § 16 .GFG Im GFÄG. vorzusehen. Aber für jeden der Zeiträume, in denen die verschiedenen Gesetzesformulierungen galten und. gelten, steht eindeutig fest, wie es in § 16 GFG und § 23 GüKG besonders zu dem Ausdruck gekommen ist, dass der Auftraggeber keinesfalls durch Zahlung des vereinbarten Minderpreises weiteren Zahlungsverpflichtungen entgehen und damit die Bestimmung, dass der tarifliche Preis als vereinbart gilt, umgehen kann... Damit steht der zivilrechtliche Anspruch der Klägerin auf den tarifwidrigerweise, wenn auch'entsprechend der|| Parteivereinbarung nicht gezahlten Unterschiedsbetrag fest, Ob Verwaltungsmassnahmen, so wie in § '23 G-üKG- vorgesehen, dahin führen, dass der Nachzahlungsbetrag nicht bei der ebenfalls tarifuntreuen Klägerin verbleibt? steht in diesem Rechtsstreit nicht zur Frage0 Der Beklagte geht in gewissem Umfang ja auch'von dieser Rechtslage aus,'wenn er es für möglich-hälts dass■die-Klägerin auf die Hachfor-derung verzichtet hätte be zw-sie verwirkt -habe, da dies nur bei einer Anspruchsberechtigung der Klägerin in Betracht kommt,, VI „ Dagegen beruft sich die Revision teilweise nicht zu Unrecht auf den Eintritt der Verjährung« Sie stützt -diesen Vortrag auf § 40 KVO; diese Vorschrift ist als eine dem Auftraggeber günstige und’jedermann zugute kommende Vergünstigung im Sinne des § 14 GEG anzusehen0 § 16 Abs 2 GEG sah vor, dass die - vom Kraftwagen-betriebsverband geltend zu machenden - Kachforderungsan-spräche wegen nicht ursprünglich in Rechnung gestellter Beförderungsentgelte in zwei Jahren verjähren scllten0 Diese Bestimmung ist ebenso wie § 16 Abs 1 schon mit- Kriegsende durch den Portfall des Kraftwagenbetriebsverbänaes unabwendbar geworden0 Formell-ist sie auch, ohne Ersatz durch eine anderweite Bestimmung, mit der Einführung des GEÄG abgeschafft worden., Damit ist an die Stelle der besonderen Verjährungsfrist für die. Hachforderungsansprüche die einheitliche Verjährungsfrist von einem Jahr -getreten, die ■ § 40 KVO als Teil des Tarifs- für alle Ansprüche aus dem -Beförderungsvertrag vorgesehen hat: denn, der in § 40 KVO vorgesehene Vorbehalt wegen § 16 A.bs 2 GEG ist gegenstandslos geworden, als die vorbehaltene Vorschrift selbst unwirksam geworden bezw -.aufgehoben war-« Angesichts -der Bestimmung des Tarifs kommt eine Anwendung von § 196 Ziff 3 BGB gegenüber ‘dieser Sondervorschrift nicht in Betracht« VH* Zustellung des Zahlungsbefehls-an te ist am 15; Dezember 1950 erfolgt; das bedeutet, dass alle Ansprüche wegen Gütern, die bis zu dem Ablauf des ±4* Dezember 1949 zur Beförderung angenommen worden sind (§ Abs 2 a KVQ),verjährt sind, während später .entstandene. Forderungen der Klägerin zustehen,, Eine einfache Trennung.der Rechnungsbeträge, so sie aktenkundig sind, ist aus zwei Gründen in der Revis ihstanz nicht mögliche Einmal sind nur die Rechnu.ngsdat gegebennicht aber die. für die Verjährung allein mass ge liehe Annahme zur -Beförderung, was für einige Beträge e veränderte Beurteilung .erforderlich ■.machen.kanrn Danube hinaus ist aus • den . vorliegenden. Unterlagen./nicht. eine f das .'Revisionsgericht- bindende Feststellung' 'zu: erkennen,-weit die einzelnen Rechnungsposten zu dem Teil solche Betr ge enthalten,über die das Landgericht in seinem Teilurte noch nicht erkannt hat, über die also im ersten Rechts noch nicht entschieden worden ist. Der Senat kann d nicht zur Sache selbst entscheiden„ VIII« -Die schliesslich noch von. der Revision aufgevv frage, ob die Entscheidung des I, Zivilsenats vom 19,. 1951,9BGHZ 1, 85 ffh für den ganzen in diesem Rechtsstre zu .entscheidenden Fragenkomplex _3 oerucksichtigen sei, zu verneinen0 Der I0 Zivilsenat hat, wie es der damal Prozesslage entsprach, es dahingestellt gelassen, ob d Reichskraftwagentarif der XVQ eine allgemein verbindl Geltung beanspruchen konnten Diese Frage ist also unen schiedeh- geblieben, 'während- sie im vorliegenden-fall schieden werden musste,. Auch die Entscheidung:des L Z Senats vom 29„ April 1952 (BGHZ 6, 1.45) steht den h gebenen Ausführungen nicht entgegen^, t Der i; Zivilsenat hat auf eine Anfrage des er den Senats die Auffassung vertreten, dass die Entsehe Ina "b Ö i usd a rice it ■ V U0 vl w K-j1 nicht die Auffassung berühren würde, d m h il ü 0 n : teile n vn insieiitii s~i in sh ntvertrags . sowie mnsi V Vi'cigcii- in den. ___ _ustandekommens eh der Haftung des. : gelegt . sind;e Damit ist hlargestel 1 ..Lj . . 1 Senat i n il T*n Vi die vorbczeicnneüen _____ . ’ Senats ■ g ;bh 4- • •Xxl Cli b behin;er l wo_ s ch für die 'Tarifsätze zu entscheiden. Mff “ -i'll her/ a Aus alien c.lesen iirwagungeu war one oaane nt her Aufhebung.der vorinstanzlichen.Urteile.an.das Be funsssericht 2uiück eurer c e i eer.Dieses v.ird bei der ;ü ten.Verhandlung und' imt s c he id uns im wesentlichen die mzung der. verwahrten rund, nichtverjährten Forderungen! soweit sie von den Deilnrteil aec Landgerichts erfasst waren. vorzunehmen haben,.. Die Losten-nrScheidung war demgemäss den Schluss-urteil vorzubehalterio Ur Ost Br, H s i öinter Br. Fischer Fr, Kuh1 Br0 KcEnMeyer m -Alb? 1 Hgr|