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BGH · II ZBr 292/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZBr 292/51

Bie Revision das am 12* Juni Senats des Ober zurückgewiesen auch die Kosten des Beklagten und Widerklägers gegen 1951 verkündete Urteil des 5* Zivil-•landesgerichts in Frankfurt/tta.in wird Ber Beklagte und T/iderkläger hat der Revision ~u tragen* Die Klägerin s tat tung von Licht war Eigentümer ein einen Fliegerangri KriegsSchadens sind Mittel bewilligt w Theaters Verwendung betreibt ein Unternehmen zur Ausspiel- und Revuetheatern• Der Beklagte 3S Lichtspieltheaters, das 1944 durch f zerstört wurde. Bei einer derartigen Besprechung am 13* Februar 1948 erklärte der Architekt HpHBI dem Beklagten in Gegenwart verschiedener anderer Personen, dass die Anfang 1945 für den Beklagten beschafften Materialien nicht mehr vorhanden seien, dass die Klägerin jedoch selbstverständlich zu ihrem alten Vertrag stünde und auch in der Lage sei, die Ware jetzt lasser zu be schaffen als es ihr damals möglich gewesen sei«‘Auch zim Zeitpunkt dieser Besprechung wurde jedoch der Wiederaufbau nicht begonnen. Hach der Auffassung der Klägerin war im Juli 1949 ein neuer selbständiger Vertrag wonach der Beklagte ihr Ausstattungs-von 45o416555 DM übertragen hätte; erechtigt gewesen, Vorauszahlungen zu Beklagte diese Zahlungen nicht lei-Gegensatz zur Klägerin den Standpunkt noch im Rahmen. 3.294,55 DM ermässigt, weil der Beklagte nach ihrer Meinung in dieser Höhe noch einen in DM umgestellten Anspruch auf Erstattung der Anzahlung auf Grund des nach ih^er Auffassung erledigten Vertrages von 1945 habe Die Klägerin ist mit dieser Klage in beiden Vorinstanzen unterlegen, weil das Zustandekommen eines Vertrages im Jahre 1949 verneint worden ist; die Parteien hätten sich nämlich über den wesentlichen Punkt der Ver-r rechnung der Anzäilung von 1945 auf den Auftrag von 1949 nicht geeinigt. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin ihm auf Grunä des Vertrages von 1945 die zur Ausstattung* des Lichtspieltheaters benötigten Waren, insbesondere Stoffe und Beleuchtungskörper, verkauft habe; diese Ware habe er, aer Beklagte, damals auch schon bezahlt; infolgedessen sei die Klägerin zu einer Lieferung verpflichtet gewesen. Auch beim Werklieferungsvertrag ist es an sich zulässig, dass die Parteien, eine schuldrechtliche, verbindliche Vereinbarung treffen können, vorhandene Materialien zur Anfertigung des Werkes verwendet werden sollen und dass der Unternehmer verpflichtet ist, für die Werklieferung an den Besteller die Materialien bereitzuhalten und über Wenn daher die Beziehungen der Parteien ausschliesslich auf den Verabredungen von 1945 beruhten, so könnte möglicherweise-die Entscheidung des.Rechtsstreits davon ab-hängen, ob eine derartige besondere Art des Werklieferungsvertrages zwischen den Parteien wirklich vereinbart worden ist, was nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres'klär ist * Aber auf diese Präge kommt es letztlich nicht an. Das ist verständlich, da die Erklärung der Klägerin im Februar 1948 der Sachlage und den wohlverstandenen Belangen des Beklagten entsprachj er konnte im Jahre 1948 gar keinen Kert daraaf legen, dass ihm in einem späteren, noch nicht feststehenden Zeitpunkt ein wiederaufgebautes Lichtspieltheater mit Materialien z„B, .Papierläufern eingerichtet werden würde, wie sie in den letzten Mona- Vereinbarung auszulegen ist, für beide Parteien nur ä£.rum,dass die Ausstattung des Lichtspieltheaters, wenn dieses gemäss den 1945 vorgesehenen Plä-ufgebaut werden sollte, von der Klägerin in brer ursprünglichen Verpflichtungen auis dem Beklagten im -wesentlichen* erfüllten Vertra-der Klägerin zu beschaffenden Materialien er-e« Damit hatten die Parteien in einer der Sachlage und den Belangen aller Beteiligten entsprechenden Abänderung des ersten Vertrages einen typischen C/erk-lieferungsvertrag vereinbart« Zum wenigsten mit dieser Einschränkung und von diesem Zeitpunkt an ist daher die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Rechtsverhältnis zugrunde liege, nicht zu auch nicht mehr au Die Ausführung des ursprünglichen und 1948 abgeänderten Vertrages hat der Beklagte niemals von der Klägerin verlangt« Kenn bei den Verträgeverhandlungen im Jahre 1949, be2üglich deren zwischen den Parteien rechtskräftig fest steht,- dass sie nicht zu dem Vertragsabschluss geführt heben, der Klägerin angeboten worden ist, die Bespannungen und Vorhänge‘für das neuerrichtete Lichtspiel- und Revuetheater, zu liefern, sö wünschte der Beklagte damit nicht mehr die Erfüllung des alten Vertrages oder -etna eine nur-umfangreichere Durchführung, sondern etwas, was wesensmässig verschieden wär* Das ergibt sich' mcltt nur eindeutig aus dem veränderten Charakter"des Baues und den sich daraus ergebenden Verschiedenheiten^ sondern insbesondere daraus; dass ^im Gegensatz zu 1945 - die Beleuchtungskörper nicht * hehr von.der Klägerin jeliefert werden»sollten! Deren DurcJiführung ist durch den abweichenden Aufbau des Theaters und die Vergebung massgeblicher Aufträge der Inneneinrichtung, v:ie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, wegen eines Umstandes, den die Klägerin nicht zu v § 139 ZPO hätte gef der schriftlichen Revisionsbegründung hat der Beklagte auch gerügt, dass das Berufungsgericht gegen insofern verstossen habe, als der Beklagte !ragt werden müssen, ob er nicht wenigstens den Anspruch aus der Umstellung seiner Bereicherungsforderung habe geltend machen wpllen. das-Berufungsgericht im vorliegenden Fpll aber von der Überzeugung aus-gehen, dass der 'Beklagte bezw seine Prözessvertreter aus wohl erwogeriten Grttnden* nicht einmal hilfsweise einen Anspruch auf Umwertung eines etwaigen Bereicherungsenspruehs stellen wollten, weil dieser selbst in der Eventualform gegebenenfalls zu sehr erkennbar ihrem*sonstigen Vortrage entgegengestanden hätte« Während des ganzen Rechtsstreits handelte es sich bezüglich dieser Forderung dar- um, dass die Klägerin eine Rückloistung der Anzahlung auf Grund von Bereicherungsgrundsätzeh angeboten hatte* Demgegenüber hat 1er Beklagte ständig den Gedanken vertreten« es handele sich um einen 1 : 1 umzustellenden S chad ens ersat zans ist die Frage off auf Schadensersat pruch* In dem landgerichtlichen Urteil *en gelassen worden, ob ein Anspruch ;z oder au3 Bereicherung wegen des aiten Vertrages gegeben sei* Der Beklagte wusste also, dass beide Begründungen für einen etwaigen Anspruch möglich waren und praktisch in Betracht kamen* Bach dem Erlass dieses Urteils, curch das also der Beklagte noch besonders eindringlich auf diese Frage hingewiesen worden ist, hat der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 12* Kai 1951 Bl <> nochmals unter Stellungnahme zu dem landgerichtlichen Urteil erklärt, die Klägerin sei schadensersatzpfi.ichtig« Auch an dieser Stelle ist aus Gründen, die projsesstakticch durchaus verständlich sind, nicht einmal hilfsweise die Forderung als Bereicherungsanspruch bezeichnet worden, vielmehr ist ausdrücklich »erklärt worden, lass die alte Dieferverpflichtung fcrt-bestehe und Gegenstand der Widerklage sei* Unter diesen Umständen würde es eine Überspannung der Verpflichtung aus § 159 Z?0 gewesen sein, wenn das Berufungsgericht* dem Beklagten die Frage vorgelegt haben würde, ob er seinem mit der Widerklage vorgetragenen Anspruch eine restlos andere und bisher von ihm ausdrücklich abge^ 70)* Die Vorschrift des § 139 ZPO verpflichtet den Richter nicht, auf eine andere Begründung .des mit der Klage verfolgten Anspruchs hinzuwirken und ihr so erst den Boden zu bereiten, auf dem eie zu dem Erfolg geführt werden könnte« Auch diese Rüge* des Beklagten greift also nicht durch*

Zitierte Normen: § 139 ZPO
TheatervertragenParteiAnspruchBrVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

, ♦
II ZBr 292/51
Verkündet
 am 25c Juni 1952
Klett, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
—V
I m
des August
r*
2368 076
Nam e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit R
Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Re vis ionsklägers,
-Prozessbevc llmv.chtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Birma Richard H ■HHMHH) Gmbä in W|___________
P^H^tr^^P, vertreten durch ihre Geschäftsführerin^ daselbst,	'
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozessbevillnilchtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II« Zivilse mündliche Verband! des EbnatsPräsiden Br. Fischer, Br* K kannts
 nat des Bundesgerichtshofs auf die * ^ng vom 18* Juni 1952 unter Mitwirkung en Br* Canter und der Bundesrichter ühn, Artl und Br* Meyer für Recht er-
Bie Revision das am 12* Juni Senats des Ober zurückgewiesen auch die Kosten
 des Beklagten und Widerklägers gegen 1951 verkündete Urteil des 5* Zivil-•landesgerichts in Frankfurt/tta.in wird Ber Beklagte und T/iderkläger hat der Revision ~u tragen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin s tat tung von Licht war Eigentümer ein einen Fliegerangri KriegsSchadens sind Mittel bewilligt w Theaters Verwendung
 betreibt ein Unternehmen zur Ausspiel- und Revuetheatern• Der Beklagte 3S Lichtspieltheaters, das 1944 durch f zerstört wurde. Zum Ersatz dieses dem Beklagten Ende 1944 Anfang 1945 srden, die zur Wiedererrichtung des i finden sollten.
Die Parteien schlossen Anfang 1945. einen Vertrag, nach welchem die Klägerin in dem wieder aufzubauenden Theater die Innenausstattung ausführen und die dazu erforderlichen Stoffe beschaffen sollte. Der Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung von insgesamt 48.632,45 EM,* worin ein Betrag von 6 «185,— EM als Architektenhonorar für den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, den Architekten	enthalten	war, im Februar und Marz
3.945 im voraus. Zur Durchführung des Vertrages kam es jedoch nicht, da der Beklagte zunächst das Theater nicht wieder aufbauen konnte. Die Parteien hatten jedoch in den folgenden Jahren verschiedentlich Besprechungen über die etwaige Durchführung des Wiederaufbauplans. Bei einer derartigen Besprechung am 13* Februar 1948 erklärte der Architekt HpHBI dem Beklagten in Gegenwart verschiedener anderer Personen, dass die Anfang 1945 für den Beklagten beschafften Materialien nicht mehr vorhanden seien, dass die Klägerin jedoch selbstverständlich zu ihrem alten Vertrag stünde und auch in der Lage sei, die Ware jetzt lasser zu be schaffen als es ihr damals möglich gewesen sei«‘Auch zim Zeitpunkt dieser Besprechung wurde jedoch der Wiederaufbau nicht begonnen. Dies geschah erst nach der Währungsreform, und zwar dergestalt, dass der Beklagte das Theater nicht mehr wie früher als reines Lichtspieltheater mit etwa 1.100 Plätzen, sondern als
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zustande gekommen, arbeiten im Werte hierfür »wäre sie b verlangen» Da der stete, weil er im
 Bichtspiel- und Re^ruetheater mit rund 1.600 Plätzen erflehten Hess* Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben* fanden zwischen den Parteien Verhandlungen statt, die die Beteiligung de:r Klägerin an der Ausstattung des Theaters zu dem Gegenstand hatten. Hach der Auffassung der Klägerin war im Juli 1949 ein neuer selbständiger Vertrag
 wonach der Beklagte ihr Ausstattungs-von 45o416555 DM übertragen hätte; erechtigt gewesen, Vorauszahlungen zu Beklagte diese Zahlungen nicht lei-Gegensatz zur Klägerin den Standpunkt
 noch im Rahmen. des terliess die Kläge
 vertrat, die Klägerin sei zu den nunmehrigen Arbeiten
 Vertrages aus 1945 verpflichtet, un-rin die Ausführung der Arbeiten.
Mit ihrer Klage hat sie - neben einem vom Beklag-
ten nicht bestritl densersatz wegen l] Vertrages von 194 derung hat sie um
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enen Betrag von 2.077>78 DM - als Scha-ichterfüllüng des von ihr angenommenen Il.o640,35 DM verlangt. Die Gesamtfor-
3.294,55 DM ermässigt, weil der Beklagte nach ihrer Meinung in dieser Höhe noch einen in DM umgestellten Anspruch auf Erstattung der Anzahlung auf Grund des nach ih^er Auffassung erledigten Vertrages von 1945 habe
 Die Klägerin ist mit dieser Klage in beiden Vorinstanzen unterlegen, weil das Zustandekommen eines Vertrages im Jahre 1949 verneint worden ist; die Parteien hätten sich nämlich über den wesentlichen Punkt der Ver-r rechnung der Anzäilung von 1945 auf den Auftrag von 1949 nicht geeinigt. DfLe Klägerin hat keine Revision eingelegt.
Gegenstand
 sion ist vielmehr dessen widerklage, mit der er die Vor-
der nur vom Beklagten eingelegten Revi-
urteilung der Klägerin zur Zahlung von 10.000 DU beantragt hat. Er ist der Auffassung, dass die Klägerin ihm auf Grunä des Vertrages von 1945 die zur Ausstattung* des Lichtspieltheaters benötigten Waren, insbesondere Stoffe und Beleuchtungskörper, verkauft habe; diese Ware habe er, aer Beklagte, damals auch schon bezahlt; infolgedessen sei die Klägerin zu einer Lieferung verpflichtet gewesen. La sie dies nicht getan habe, heute dazu auch nicht mehr in der Lage sei, weil sie die Ware nicht mehr hätte, sei sie zu dem Schadensersatz verpflichtet« Das Landgericht hat die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat das OberLandesgericht die Widerklage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Widerklageantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt«
von 1945 schliessl ist«
'tatsächl diesem habe« Dsi det war tung des stellen dass nie te Erfol
 Die Revision ist formund fristgerecht eingelegt, ist aber nicht begründet.
m Streit ist-nur die Forderung aus dem Vertrag o Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt aus-ich davon ab,*welcher Rechtsnatur dieser Vertrag
 Da
s Urteil des Oberlandesgerichts geht auf Grund icher Feststellungen davon aus, dass es sich bei Vjertrag um einen Werklieferungsvertrag gehandelt s Berufungsgericht hat festgestellt, dass geschul-die Herstellung des Werkes, nämlich die Ausstat-Kinogehäudes, wozu die Klägerin die Stoffe zu hatte. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, ht die Lieferung der Ware, sondern der geschulde-g im Vordergrund gestanden habe. Auch die Natur des
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KL
Unternehmens der hau und Raumgestaljt verkauft, sondern tonischer Planung sollen«
ägerin, einer Spezialfirma•für Bühnen-ung, spreche dafür, dass die Ware nicht entsprechend künstlerischer und architek-und Verarbeitung habe angebracht werden
 Biese, tatsächlichen Peststellungen tragen an sich.
zur Genüge die Ann Sie werden allerdi
 ahme eines Werklieferungsverträges. ags nicht allen aktenkundigen Umständen
 insofern vollständig gerecht als die Parteien, wozu sie
' ♦
berechtigt sind., bei ihren ursprünglichen Vereinbarungen
 glicherweise von den gesetzlichen Vorschriften des Werk Lief erungsVertrages, abweichende Regelungen getroffen haben. Auch beim Werklieferungsvertrag ist es an sich zulässig, dass die Parteien, eine schuldrechtliche, verbindliche Vereinbarung treffen können,
 vorhandene Materialien zur Anfertigung des Werkes verwendet werden sollen und dass der Unternehmer verpflichtet ist, für die Werklieferung an den Besteller die Materialien bereitzuhalten und über
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sie auch nicht zu dem Rächteil des Bestellers zu verfügen. Wenn daher die Beziehungen der Parteien ausschliesslich auf den Verabredungen von 1945 beruhten, so könnte möglicherweise-die Entscheidung des.Rechtsstreits davon ab-hängen, ob eine derartige besondere Art des Werklieferungsvertrages zwischen den Parteien wirklich vereinbart worden ist, was nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres'klär ist * Aber auf diese Präge kommt es letztlich nicht an.
Die Bespre auf die such das durch übereinstimnji min vom 6. April eine abgeänderte
 chungen der.Beteiligten im Pebruar 1948, Berufungsurteil Bezug nimmt und die ende Erklärungen der Parteien im Te.r-1950 aktenkundig geworden sind, hatten Yertragssituation zur Polge. Spätestens
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seit diesem Zeitpunkt wusste der Beklagte, dass die ursprünglich vorhandenen Materialien der Klägerin nicht mehr zur Verfügung standen und dass die Klägerin gewillt und in der liege war, statt dessen im Augenblick des'Abrufs des Werkes, d*h„, wenn die nötigen Bauarbeiten erfolgt waren» andere und bessere Karen zu verwenden. Der Beklagte hat auf diese Mitteilung der, Klägerin hin keineswegs sich auf die ursprünglichen Bestimmungen des Vertrages vsn 1945 bezogen, sondern im Gegenteil sich über diese Erklärung eine Aktennotiz gemacht,*. Das ist verständlich, da die Erklärung der Klägerin im Februar 1948 der Sachlage und den wohlverstandenen Belangen des Beklagten entsprachj er konnte im Jahre 1948 gar keinen Kert daraaf legen, dass ihm in einem späteren, noch nicht feststehenden Zeitpunkt ein wiederaufgebautes Lichtspieltheater mit Materialien z„B, .Papierläufern eingerichtet werden würde, wie sie in den letzten Mona-
ten vor dem oder durch
 Zusammenbruch bei der Klägerin vorhanden sie zu beschaffen waren«
Von
 te es sich
 nen wieder? Erfüllung i seitens des ge aus von folgen soll
 Vertrag dec beanstanden
 äieser Besprechung im Februar 1948 an handel-also, gleichgültig.wie der Inhalt der ursprüngliche! Vereinbarung auszulegen ist, für beide Parteien nur ä£.rum,dass die Ausstattung des Lichtspieltheaters, wenn dieses gemäss den 1945 vorgesehenen Plä-ufgebaut werden sollte, von der Klägerin in brer ursprünglichen Verpflichtungen auis dem Beklagten im -wesentlichen* erfüllten Vertra-der Klägerin zu beschaffenden Materialien er-e« Damit hatten die Parteien in einer der Sachlage und den Belangen aller Beteiligten entsprechenden Abänderung des ersten Vertrages einen typischen C/erk-lieferungsvertrag vereinbart« Zum wenigsten mit dieser Einschränkung und von diesem Zeitpunkt an ist daher die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein solcher
 Rechtsverhältnis zugrunde liege, nicht zu
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oy
 Ebenso ist bs eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich der vrerklieferungsvertrag auf unvertretbare Sachen bezog, da es sich uni-die Ausstattung eines bestirnten Lichtspieltheaters handelte,
 Es ist eine tatsächliche der Revision nipht zugängliche Feststellung des Berufungsurteils, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Auftrages seitens, des Beklagten, nämlich der \Vieder|aufbau des Gehäuftes vor der Kährungs-
ausgeführt waren, ;und dass, der V/erfc-nach Umbau des Theaters und Vergabe
 reform, noch nicht
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lieferungsvertrag
 der meisten Leistungen an- ändere Firmen-in dieser Art
 sführbär sei*
auch nicht mehr au
 Die Ausführung des ursprünglichen und 1948 abgeänderten Vertrages hat der Beklagte niemals von der Klägerin verlangt« Kenn bei den Verträgeverhandlungen im Jahre 1949, be2üglich deren zwischen den Parteien rechtskräftig fest steht,- dass sie nicht zu dem Vertragsabschluss geführt heben, der Klägerin angeboten worden ist, die Bespannungen und Vorhänge‘für das neuerrichtete Lichtspiel- und Revuetheater, zu liefern, sö wünschte der Beklagte damit nicht mehr die Erfüllung des alten Vertrages oder -etna eine nur-umfangreichere Durchführung, sondern etwas, was wesensmässig verschieden wär* Das ergibt sich' mcltt nur eindeutig aus dem veränderten Charakter"des Baues und den sich daraus ergebenden Verschiedenheiten^ sondern insbesondere daraus; dass ^im Gegensatz zu 1945 - die Beleuchtungskörper nicht * hehr von.der Klägerin jeliefert werden»sollten! dass andererseits‘statt etwa 500 qm Wandbespannung nunmehr etste 1*200 qm zur Erörterung standen,‘ dass von einem änderen
 Fussbodenbelag an
 de war, kurz,'dass* die Klägerin nicht mehr die einheitliche Lieferung der gesamten Innenausstattung vornehmen sollte« Es kann der Klägerin daher nicht im Rahmen der
 Stelle der Papierläufer nicht die Re-
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für« sie all.ein bestehenden Vertragspflichten aus dem Vep trage von 1.945/48 zu dem Vorwurf gereichen, dass sie nicht 1949 diese andersartigen Lieferungen bindend übernommen hat, um damit den alten Verpflichtungen .zu entsprechen,
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Deren DurcJiführung ist durch den abweichenden Aufbau des Theaters und die Vergebung massgeblicher Aufträge der Inneneinrichtung, v:ie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, wegen eines Umstandes, den die Klägerin nicht zu v
Die
 Beklagten anspruch gebnis
 ge
artreten hat, dieser unmöglich geworden.
Entscheidung des Berufungsgerichts, dass dem ?.us dem Vertrag vun 1945 kein Schadensersatzgen die Klägerin zustehe, ist also im Ender-
zutreffend
 In
§ 139 ZPO hätte gef
 der schriftlichen Revisionsbegründung hat der
 Beklagte auch gerügt, dass das Berufungsgericht gegen
 insofern verstossen habe, als der Beklagte !ragt werden müssen, ob er nicht wenigstens den Anspruch aus der Umstellung seiner Bereicherungsforderung habe geltend machen wpllen. Diese. Rüge kann aber nicht erfolgreich sein. Es ist darauf, zu verweisen, .dass die Iragepflicht des Gerichts, inhaltlich auch dadurch bestimmt ist, ob es«sich um völlig rechtsunge-«waadte.Paiteien handelt oder,nicht. Der Beklagte ist Inhaber eines..grossen Unternehmens« Es ergibt sich aus den.Akten, insbesondere der Tatsache, dass er über wichtige Besprechungen Aktennotizen anzufertigen pflegte, dass or sich durchaus der Bedeutsamkeit rechtlicher Erklärungen und dergleichen bewusst ist,. Der Rechtsstreit isx in zwei Rechtszügen als Anwaltsprozess geführt worden. Schon aus diesen Gründen sind an die Aus-
übung des
 Parteien
Pragerechts geringere Ansprüche zu stellen,
 als etwa Ln einem Verfahren, in dem rechts ungewandte
 ohne rechtliche Beratung vor einem Gericht
 Sb
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stehen.. Dar über*’hinaus konnte und muss,te. das-Berufungsgericht im vorliegenden Fpll aber von der Überzeugung aus-gehen, dass der 'Beklagte bezw seine Prözessvertreter aus wohl erwogeriten Grttnden* nicht einmal hilfsweise einen Anspruch auf Umwertung eines etwaigen Bereicherungsenspruehs stellen wollten, weil dieser selbst in der Eventualform gegebenenfalls zu sehr erkennbar ihrem*sonstigen Vortrage entgegengestanden hätte« Während des ganzen Rechtsstreits handelte es sich bezüglich dieser Forderung dar-
*	* *	, *	, 4 \ V
um, dass die Klägerin eine Rückloistung der Anzahlung auf Grund von Bereicherungsgrundsätzeh angeboten hatte* Demgegenüber hat 1er Beklagte ständig den Gedanken vertreten« es handele sich um einen 1 : 1 umzustellenden
S chad ens ersat zans ist die Frage off auf Schadensersat
 pruch* In dem landgerichtlichen Urteil *en gelassen worden, ob ein Anspruch ;z oder au3 Bereicherung wegen des aiten Vertrages gegeben sei* Der Beklagte wusste also, dass beide Begründungen für einen etwaigen Anspruch möglich waren und praktisch in Betracht kamen* Bach dem Erlass dieses Urteils, curch das also der Beklagte noch besonders eindringlich auf diese Frage hingewiesen worden ist, hat der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 12* Kai 1951 Bl <> nochmals unter Stellungnahme zu dem landgerichtlichen Urteil erklärt, die Klägerin sei schadensersatzpfi.ichtig« Auch an dieser Stelle ist aus Gründen, die projsesstakticch durchaus verständlich sind, nicht einmal hilfsweise die Forderung als Bereicherungsanspruch bezeichnet worden, vielmehr ist ausdrücklich »erklärt worden, lass die alte Dieferverpflichtung fcrt-bestehe und Gegenstand der Widerklage sei* Unter diesen Umständen würde es eine Überspannung der Verpflichtung aus § 159 Z?0 gewesen sein, wenn das Berufungsgericht* dem Beklagten die Frage vorgelegt haben würde, ob er seinem mit der Widerklage vorgetragenen Anspruch eine restlos andere und bisher von ihm ausdrücklich abge^
1'ehrte Reclitsbegründung gehen wolle« Bas konnte und musste das Berufungsgericht dem Y»:iderkläger selbst überlassen (RGr' 109? 70)* Die Vorschrift des § 139 ZPO verpflichtet den Richter nicht, auf eine andere Begründung .des mit der Klage verfolgten Anspruchs hinzuwirken und ihr so erst den Boden zu bereiten, auf dem eie zu dem Erfolg geführt werden könnte« Auch diese Rüge* des Beklagten greift also nicht durch*
. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Ir.
Canter
 Dr* Bischer	Dr*	Kuhn
 Artl	Dr*	Sfeyer