Der Kläger nimmt auf Grund einer Abtretung des Darlehensgebers DfHHB üie Beklagte auf Ersatz des von nicht zu erlangenden Darlehensbetrages in Anspruch und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 200°000 DM nebst 8 $ Zinsen begehrte Er hat geltend gemacht, es habe sich bei dem Darlehensbetrag um sein von Bflü treuhänderisch verwalte-tos Geld gehandelt« Er habe nicht mit MüfH, sondern Der als "Vorstand” der Beklagten bezeichnete MüflIB babe ihm zur Pestgeldanlage auf ein Jahr geraten, bei der ein günstiger Zinssatz gewährt werden könne0 MüBB habe ihm erklärt, das Darlehen werde der Bank gewährte Die Passung des Vertrages sei eine Formsache für eine solche Anlage von Festgeld zu höheren Zinsen., Er habe nun 200«000 DM an MüBBBgezahlt, weil er nicht mehr zur Hand hatte« Die Annahme des Restbetrages von 40o0C0 DM habe MüBH mit der Begründung abgelehnt, die Bank habe derzeit keine Verwendungsmöglichkeit für diese Anlage« Von einer Weiterleitung des Geldes an WeBBhabe er nichts gewußte Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe das Darlehensgeschäft wie bereits in früheren Fällen zu bankunüblichen Sätzen privat mit tlüflH abgeschlossen« Die Darlehenssummc sei zur Verschleierung des Zinssatzes von 20 $ auf 240«C2C LJ festgesetzt worden« Daher seien nur 200«000 DM ausgezahlt worden« Rach der durch Aushang bekanntgemachten 11 engeren Handlungsvollmacht'* sei MüflBB nicht alleinvertretungsberechtigt und nicht zu Bürgschaften bevollmächtigt geY/esen« MÜ^BBhabe nicht in Ausübung einer ihm übertragenen Verrichtung gehandelt« Er 3ei ordnungege maß überwacht worden« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erkannt und gebilligt, daß die Verhandlungen in dieser Angelegenheit mit Mü(H selbst und nicht mit ihm in seiner Eigenschaft als Filialleiter der Beklagten für diese aufgenommen wurden* MüflB ist als Privatperson an den Kläger wegen einer Geldanlage herangetreten« Es waren bereits früher ähnliche Geschäfte vom Kläger mit MüflÜ gemacht worden., IIIo Die Revision will sodann eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 30, 31 3GB für die unerlaubte Handlung des MüBB dartun, der dem Kläger die Genehmigung des Geschäfts und die Abgabe einer wirksamen Garantieerklärung durch die Beklagte unter Fälschung einer Unterschrift vorspiegelte« Jedoch kann sic auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durchdringen. Die Mitteilung MüBHP» die Beklagte habe das Geschäft genehmigt, ist vom Berufungsgericht mit Recht als bedeutungslos betrachtet wordene Sie ist für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden, weil der Kläger das Darlehen erst auf Grund der gefälschten Garantieerklärung ausgezahlt hat« Diese Erklärung kann nicht zu einer Haftung der Beklagten nach §§ 30, 31 BGB führen. Person gemäß § 31 BGB betrachtet werden« Der mit der Gesamtvertretung erstrebte Zweck, die juristische Person (oder offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bei rechtsgeschäftlichera Handeln durch das Zusammenwirken mehrerer Personen vor Nachteilen, insbesondere auch durch unerlaubte Handlungen eines Vertreters, zu schützen, wäre vereitelt, wenn die Fälschung der weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift auf dem Umwege über § 31 BGB doch zu einer Haftung der juristischen Person führen würde, mag diese auch auf den Vertrauensschaden beschränkt sein ( RGZ 134, 375, 377)« IVo Die Revision will eine Haftung der Beklagten noch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß bei den Verhandlungen über die Abgabe der Garantieerklärung in Verbindung mit §§ 30, mwm hat keine Verhandlungen namens der Beklagten mit dem Kläger über die Abgabe einer Garantieerklärung geführto Er hat dem Kläger zugesagt, er werde für seine persönliche Darlehensaufnahme von 20QcÖCQ DM eine Garantie über den in der Urkunde angegebenen Betrag von 240c000 DM beschaffen und hat dann eine solche angebliche Erklärung dem Kläger übermittelt. ten mit dem Kläger hierüber, bei denen sich Aufklärungsoder Mitteilungenlicht On in seiner Eigenschaft als Filialleiter hätten ergeben können, haben nicht statt-gefunden« Per Schaden ist dadurch entstanden, daß der Kläger die von PüfllB überbrachte Erklärung füx* echt und für die Beklagte verbindlich gehalten hat« Vo Auch eine Haftung der Beklagten aus veranlaßtem Rechtsschein kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht0 Die Beklagte hat danach nicht in zurechenbarer Weise, etwa durch mangelnde Überwachung, das Verhalten des Müfll^ gefördert oder ermöglicht« VIo Eine ungerechtfertigte Bereicherung der' Beklagten auf Kosten des Klägers hat das angefochtene Urteil zutreffend verneint und der von der Revision angeführte § 242 BGB ändert hieran nichts«
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
ii zr 291/6,3 URTEIL
2016 044
VOLKES
Verkündet am
60 April 1967 Heil,
<J ustizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Gustav Z flHHB ? mBMIB 0? sfllHHHHB Straße jetzt seiner Erben;
1 „ der Witwe Eugenia geb^ljm,
20 der minderjährigen Rosita
- Prozeßbevollmächtigters
Kläger und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Br»
gegen
_ Hypothek straße
und Wechselbank,
vertreten durch ihren Vorstand Pr» Theodor Endt Ir, Lr^n Bui
Br ^r° Co Sa
Scfl^BTBr« TflBund V;
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagte und Revisionsbeklagte;
Rechtsanwälte Prof« Br, und Pr« -0
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Der IIo 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liegecke, Pieck und Stimpel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14o März 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger unterhielt bei der Filiale G| der Beklagten ein Konto. Leiter dieser Filiale (Mvor-stand der Filiale") war der Bankangestellte Gottfried MüflBo Ler Kläger wandte sich im Herbst i960 an m wegen der Anlage eines größeren Geldbetrages, Mu0| kam erst im Frühjahr 1961 darauf zurück und schlug als günstige Anlage vor, der Kläger solle ihm selbst den Betrag als Darlehen auf die Dauer eines Jahres gewähren. Br werde eine Garantie der Beklagten beschaf-fen, die bei Verzug mit der Rückzahlung sofort Zahlung leisten werde. Unter dem 18. April 1961 wurde von Müfli (0 eine Urkunde aufgesetzt, nach der Joe D0|^|^0, Paris vertreten durch den Kläger und seine Ehefrau, Gottfried MU00 ein bares Darlehen von 240.000 DM auf die Dauer
eines Jahres au 8 2insen gewährte Als Sicherheit solle der Darlehensgeber eine Haftungserklärung der Beklagten erhalten, nach der diese den Darlehensbetrag sicherstelle und bei Verzug des Darlehensnehmers Zahlung zu leisten verspreche« erhielt vom
Kläger 200«000 DM ausgehändigt« Auf einem Kopfbogen der Beklagten fertigte eine Erklärung mit dem
Datum des 18« April 1961 an, nach der die Beklagte sich verpflichtete, den Darlehensbetrag im Dalle des Verzuges mit der Rückzahlung ihrerseits zu zahlen« Das Schreiben trug links die Unterschrift und rechts
einen von MüflB angefertigten unleserlichen Hamenszug0 händigte das Schreiben dem Kläger auso
W ei
Den Darlehensbetrag gab MüflH dem Makler Robert |, einem anderen Kunden der Filiale
Dieser stand bei der Beklagten erheblich im Debet und erhielt von der Bank keinen weiteren Kredite V/ zahlte den Betrag bis auf einen kleinen Rost auf seih Konto bei der Beklagten ein, wodurch sein Debet abgedeckt wurde« Per 31° Dezember 1961 bestand wieder ein Debet von 286 o8562 26 DMo Gegen MüflH und We(HB wurde wegen verschiedener strafbarer Handlungen ein Verfahren eingc-leitete Die Beklagte hat MüflHi fristlos entlassen«
Der Kläger nimmt auf Grund einer Abtretung des Darlehensgebers DfHHB üie Beklagte auf Ersatz des von nicht zu erlangenden Darlehensbetrages in
Anspruch und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 200°000 DM nebst 8 $ Zinsen begehrte Er hat geltend gemacht, es habe sich bei dem Darlehensbetrag um sein von Bflü treuhänderisch verwalte-tos Geld gehandelt« Er habe nicht mit MüfH, sondern
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mit der beklagten Bank au tun haben wollen., Der als "Vorstand” der Beklagten bezeichnete MüflIB babe ihm zur Pestgeldanlage auf ein Jahr geraten, bei der ein günstiger Zinssatz gewährt werden könne0 MüBB habe ihm erklärt, das Darlehen werde der Bank gewährte Die Passung des Vertrages sei eine Formsache für eine solche Anlage von Festgeld zu höheren Zinsen., Die Br-nk habe das Geschäft genehmigt und übernehme die Haftung«
Er habe nun 200«000 DM an MüBBBgezahlt, weil er nicht mehr zur Hand hatte« Die Annahme des Restbetrages von 40o0C0 DM habe MüBH mit der Begründung abgelehnt, die Bank habe derzeit keine Verwendungsmöglichkeit für diese Anlage« Von einer Weiterleitung des Geldes an WeBBhabe er nichts gewußte
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe das Darlehensgeschäft wie bereits in früheren Fällen zu bankunüblichen Sätzen privat mit tlüflH abgeschlossen« Die Darlehenssummc sei zur Verschleierung des Zinssatzes von 20 $ auf 240«C2C LJ festgesetzt worden« Daher seien nur 200«000 DM ausgezahlt worden« Rach der durch Aushang bekanntgemachten 11 engeren Handlungsvollmacht'* sei MüflBB nicht alleinvertretungsberechtigt und nicht zu Bürgschaften bevollmächtigt geY/esen« MÜ^BBhabe nicht in Ausübung einer ihm übertragenen Verrichtung gehandelt« Er 3ei ordnungege maß überwacht worden«
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Klage: seinen Klagantrag weiter® Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen«
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Ent sc^idu3jgr ündc^
Io Das Berufungsgericht führt aus, das Darlehen sei an mm gewahrt worden» Es stellt fest, das Darlehen habe 200o000 DM betragen und die zurückzuzahlende Sun-me sei nach Zurechnung der Jahreszinsen von 40 «CCG in auf 240*000 DLI angegeben wordeno Aue der Garantieerklärung hafte die Beklagte nichts weil Aufm nur Abgabe von Bürgschaftserklärungen und zur Alleinuntcr-Zeichnung schriftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt gewesen sei» Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der Beklagten wegen falscher' Erteilung eines Hates durch aUö einem Verschulden bei
Vertragsverhandlungen bei Abgabe der Garantieerklärung, aus dem Gesichtspunkt der Haftung einer Juristischen Person für verfassungsmäßig berufene Vertreter und aus unerlaubter Handlung sowie ungerechtfertigter Bereich erungo
II • Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ablehnung der Haftung der Beklagten wegen Erteilung eines vorsätzlich falschen Hates durch ihren Filialleiter a MüflHI habe, so macht die Revision geltend? die Pflicht zur Beratung des Kunden? die aus dein Bankvertra und der langjährigen Geschäftsverbindung mit der beklagten folge? vorsätzlich verletzt, indem er die Ccwäh rung eines Darlehens an ihn selbst empfohlen habe, ebne die vom Kläger gewünschte Garantie der Beklagten ir wir samer Weise beschaffen zu können«, Vom Vorsatz ihres Pilialleiters könne sich die Beklagte nicht freizeich-nen» Jedoch vermag die Revision keine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer Beratungspflicht duich ihren Filialleiter bei der Gewährung eines Darlehens an ihn selbst darzutun*
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Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erkannt und gebilligt, daß die Verhandlungen in dieser Angelegenheit mit Mü(H selbst und nicht mit ihm in seiner Eigenschaft als Filialleiter der Beklagten für diese aufgenommen wurden* MüflB ist als Privatperson an den Kläger wegen einer Geldanlage herangetreten« Es waren bereits früher ähnliche Geschäfte vom Kläger mit MüflÜ gemacht worden., f iese Würdigung ist nicht unvollständig, wie die Revision rügt» Zwar sollte eine Garantieerklärung der Bank Bestandteil des Geschäfts sein.» Aber daraus folgt nicht, daß das Darlehensgeschäft auf Grund einer Beratung durch MüdB als Filialleiter zustandegekommen isto Lüfll hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger vorgeschlagen, ihm selbst ein Darlehen zu gewähren, für das er die Garantie der Beklagten beschaffen wolleo Die Bank hat hiernach nicht durch Hü^lB zu diesem Geschäft geraten» Das Berufungsgericht verwertet für diese Auffassung unbedenklich den Umstand, daß für das in Aussicht genommene Geschäft (verschleierte Jahreszinsen von 20 f») die Bank ersichtlich auch als verdeckte Geschäftsx>artnerin nicht in Frage gekommen wäre» Nach den Erklärungen Mü|HB gegenüber dem Kläger, wie sie das Berufungsgericht fest steilt, sollte ein Privatgeschäft mit MüflHi abgeschlossen werden, wobei eine Anlegung wie bei der Bank erreicht werden sollte, indem MüflB eine Bürgschaft der Bank für den angegebenen Darlehensbetrag von 240»000 DM beschaffte» Das Berufungsgericht ist- damit ohne Verfahrensverstoß der Darstellung des Klägers nicht gefolgt, MüJIB habe erklärt, der Kläger lege das Geld bei der Bank an, der Vertrag sei in der vorliegenden Fassung nur eine allgemein ge-handhabte Formsache bei der Anlegung von Festgeld zu höheren Zinsen» Das Geschäft beruht nicht auf einer Be-
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ratung durch eis Filialleiter, sondern auf
einem Vorschlag MüflBH; der auf eigene Rechnung Geschäfte neben seiner Tätigkeit für die Beklagte machte»
IIIo Die Revision will sodann eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 30, 31 3GB für die unerlaubte Handlung des MüBB dartun, der dem Kläger die Genehmigung des Geschäfts und die Abgabe einer wirksamen Garantieerklärung durch die Beklagte unter Fälschung einer Unterschrift vorspiegelte« Jedoch kann sic auch unter diesem Gesichtspunkt nicht durchdringen. Die Mitteilung MüBHP» die Beklagte habe das Geschäft genehmigt, ist vom Berufungsgericht mit Recht als bedeutungslos betrachtet wordene Sie ist für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden, weil der Kläger das Darlehen erst auf Grund der gefälschten Garantieerklärung ausgezahlt hat« Diese Erklärung kann nicht zu einer Haftung der Beklagten nach §§ 30, 31 BGB führen. Zwar kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Vertretungemacht MüflHB nicht auf Bürgschafts~ und Garantieerklärungen erstreckte, worauf das Berufungsgericht abstellt. § 31 BGB setzt nicht voraus, daß sich der verfassungsmäßig berufene Vertreter in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat (BGH NJW 1952, 537). MüHB konnte aber nach der ihm erteilten Handlungi.» vollmacht überhaupt nur in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten für die Beklagte wirksam zeichnen. Besteht die unerlaubte Handlung des Vertreters in der Fälschung der Unterschrift eines weiteren Vertreters? der nach dem Gesetz oder der Satzung bei der Vertretung der juristischen Person mitwirken muß, so kann die unerlaubte
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Handlung nicht ala solche der Jurist!schex* Person gemäß § 31 BGB betrachtet werden« Der mit der Gesamtvertretung erstrebte Zweck, die juristische Person (oder offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bei rechtsgeschäftlichera Handeln durch das Zusammenwirken mehrerer Personen vor Nachteilen, insbesondere auch durch unerlaubte Handlungen eines Vertreters, zu schützen, wäre vereitelt, wenn die Fälschung der weiteren zur wirksamen Vertretung nötigen Unterschrift auf dem Umwege über § 31 BGB doch zu einer Haftung der juristischen Person führen würde, mag diese auch auf den Vertrauensschaden beschränkt sein ( RGZ 134, 375, 377)«
IVo Die Revision will eine Haftung der Beklagten noch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß bei den Verhandlungen über die Abgabe der Garantieerklärung in Verbindung mit §§ 30,
31 BGB herleiten« Auch dies muß scheitern«
mwm hat keine Verhandlungen namens der Beklagten mit dem Kläger über die Abgabe einer Garantieerklärung geführto Er hat dem Kläger zugesagt, er werde für seine persönliche Darlehensaufnahme von 20QcÖCQ DM eine Garantie über den in der Urkunde angegebenen Betrag von 240c000 DM beschaffen und hat dann eine solche angebliche Erklärung dem Kläger übermittelt. Irgendwelche Verhandlungen namens der Beklag-
ten mit dem Kläger hierüber, bei denen sich Aufklärungsoder Mitteilungenlicht On in seiner Eigenschaft als Filialleiter hätten ergeben können, haben nicht statt-gefunden« Per Schaden ist dadurch entstanden, daß der Kläger die von PüfllB überbrachte Erklärung füx* echt und für die Beklagte verbindlich gehalten hat«
Vo Auch eine Haftung der Beklagten aus veranlaßtem Rechtsschein kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht0 Die Beklagte hat danach nicht in zurechenbarer Weise, etwa durch mangelnde Überwachung, das Verhalten des Müfll^ gefördert oder ermöglicht«
VIo Eine ungerechtfertigte Bereicherung der' Beklagten auf Kosten des Klägers hat das angefochtene Urteil zutreffend verneint und der von der Revision angeführte § 242 BGB ändert hieran nichts«
VIIo Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-zuweiseno
Pro Fischer Dr0 Kuhn liesecke
Fleck
Stimpel