Die Klägerin macht als Erbin ihres Ehemannes einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b KG3 geltend, den sie auf eine Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre mit 57*900 DM ■berechnet. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Ausgleichsanspruch bestehe im Falle vies Todes des Handelsvertreters nicht. wegen seines Alters nicht mehr voll leistungsfähig gewesen, sie habe ihm aber den Bezirk und die volle Provision belassen, so daß seine Tätigkeit durch die Provisionen voll abgegolten sei. Wenn Josef D^^f^ die Bestellungen auf Posamente sämtlich an sie weitergeleitet hätte, wäre ihr Umsatz in Posamenten entsprechend größer gewesen« Sie berechnet den ihr dadurch entgangenen Gewinn auf 72 000 3OM und hat von der Beklagten im Rechtsstreit 2 0 25/57 des Landgerichts Arnsberg (= 11 ZR 290/59 des Bundesgerichtshofes) die Zahlung eines Teilbetrages von 25 000 GM verlangt. Oktober 1958 eine Prüfung für erforderlich erachtet, ob und inwieweit der im übrigen zutreffend vom Berufungsgericht für begründet erachtete Ausgleichsanspruch der Klägerin unter dein Gesichtspunkt der Billigkeit dadurch berührt werde, daß der Ehemann der Klägerin, wie die Beklagte behauptet hatte, vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Dieser Tatsache könne unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen, wenn der Unternehmer nicht gekündigt habe und das Handelsvertreterverhältnis wie hier durch den Tod des Handelsvertreters beendigt worden sei. Der Vater des jetzigen Inhabers der Beklagten habe Kenntnis davon gehabt, daß der Ehemann der Klägerin in losen Posamenten für die Firma gereist sei, und sich damit einverstanden er- Das Berufungsgericht hat hilfs-weise zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, auch dann, wenn der Ehemann der Klägerin unter Verstoß gegen den Vertrag vom 10. Die Beklagte habe aus der Tätigkeit dee Ehemannes der Klägerin für sich so erhebliche Vorteile gezogen und ziehe sie framer noch, daß trotzdem ein Ausgleich zugebilligt werden müßte. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15* Dezember 1958 in dem Rechtsstreit 2 0 25/57 des Landgerichts Arnsberg die Auswirkungen der als unzulässig unterstellten Tätigkeit D^[m^ auf das Vertragsverhältnis dahin beurteilt, sie hätten die Interessen der Beklagten nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, daß ihr die Fortsetzung des Vortragsverhältnisses nicht zuzu demuten gewesen und sie zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre. Die Revision der Beklagten gegen dieses die Schadensersatzklage abweisende Urteil ist durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage - II ER 29o/59 - zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat insbesondere festgestellt, der Verkauf loser Posamente habe nicht zu dem Verkaufsprogramm der Beklagten gehört und ihr Umsatz in diesem .^rtikel sei überhaupt nur ein gelegent- licher und geringfügiger gewesene Der Ehemann der Klägerin habe daher, als er die Firma vertreten habe, der Beklagten keine Konkurrenz gemacht» Wie der Senat in seinem Urteil in der Sache II ZB 290/59 ausgeführt hat, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, die Beklagte habe auch keine Aussicht gehabt, ihren Handel in Posamenten dadurch auszudehnen, daß sie das Geschäft D^m^in Posamenten an sich zog» war allerdings nach dem Vertrage vom Auch eine etwaige nachteilige Einwirkung des gleichzeitigen Absatzes von Posamenten auf die Leistungen für die Beklagte konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht so schwerwiegend ansehen, daß die Zahlung eines Ausgleichs völlig entfallen müßte. Wenn das Berufungsgericht bei der Billigkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, angesichts dieser Vorteile sei trotz eines etwa gegebenen Verstoßes gegen § 6 des Vertrages vom 10° Dezember 1920 ein Ausgleichsanspruch mindestens in Höhe von 6 100 DM, d»h„ etwa eines Sechstels der Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, begründet, so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Auffassung keinen Rechtsfehler erkennen»
y '■ 73 coy ./ r o Verkündet am 7. Juli I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeaiftter der Geschältsstelle 2131 06 0: Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Josei 8 in SflH^/Kreis / > Beleuchtungskörperfabrik > Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. die Witwe Martha SMIflBi Straße in Kl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Haager, Liesecke und Hill für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 19« März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des a:a 10» Juli 1954 verstorbenen Handelsvertreters Josef in Köln. Josef ißt für die Beklagte, eine Beleuchtungs- körperfabrik, auf Grund des Vertrages vom 10« Dezember 1920 bis zu seinem Tode als Handelsvertreter für Wohnraum-Lampen tätig gewesen. Ihm war durch § 6 des Vertrages untersagt, weitere Vertretungen ohne Zustimmung der Klägerin zu übernehmen« Die Klägerin macht als Erbin ihres Ehemannes einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b KG3 geltend, den sie auf eine Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre mit 57*900 DM ■berechnet. Ihr Ehemann habe 412 neue Kunden für die Beklagte geworben. Aus der Geschäftsverbindung mit diesen ziehe die Beklagte erhebliche Vorteile o Oie hat mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM begenrt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Ausgleichsanspruch bestehe im Falle vies Todes des Handelsvertreters nicht. Ferner hat sie behauptet, im Handel mit Beleuchtungskörpern würden die Kunden jedesmal auf der Messe neu gewonnen. Josef sei. wegen seines Alters nicht mehr voll leistungsfähig gewesen, sie habe ihm aber den Bezirk und die volle Provision belassen, so daß seine Tätigkeit durch die Provisionen voll abgegolten sei. Außerdem habe Josef D^m^ jahrelang vertragswidrig ohne ihr Wissen die Posamentenfabrik in Wuppertal vertreten und für diese Posamente (= Bewicklungen nebst Fransen und Kordeln für die Aufhängevorrichtung der Beleuchtungskörper) verkauft. In den wahren 1951 bis 1954 habe er 9 089,39 DPi Provision von der i/'irma bezogen, so daß sein Umsatz vermutlich etwa 180 000 DIvi betragen haben werde« Solche Posamente gehörten.auch zu ihrem Verkauf sprogramm. Sie liefere die Beleuchtungskörper im allgemeinen komplett, aber auch lose Posamente. Solche Posamente würden von den Sandlern verlangt, wenn die zu dem Beleuchtungskörper mitgelieferten Posamente aus irgendwelchen Gründen (z«B. wegen der Länge oder der Jrarbe) nicht zusagten oder vergilbte Posamente ersetzt werden sollen« Sie habe in den Jahren 1951 bis 1954 jährlich etwa für 6 000 bis 8 000 DM Posamente umgesetzt. Wenn Josef D^^f^ die Bestellungen auf Posamente sämtlich an sie weitergeleitet hätte, wäre ihr Umsatz in Posamenten entsprechend größer gewesen« Sie berechnet den ihr dadurch entgangenen Gewinn auf 72 000 3OM und hat von der Beklagten im Rechtsstreit 2 0 25/57 des Landgerichts Arnsberg (= 11 ZR 290/59 des Bundesgerichtshofes) die Zahlung eines Teilbetrages von 25 000 GM verlangt. Lie Klägerin hat behauptet, der frühere Inhaber der Beklagten,der verstorbene Vater des jetzigen Inhabers, habe ihrem Ehemann gestattet, auch die Pirma 3^ zu vertreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1958 - II ZR 113/57 (= SJV< 1958, 1966 = IM Nr. 5 zu § 89 b .IG8) unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben worden. Das Oberlandesgerioht hat der Klage erneut stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag-auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. • Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I« Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1958 eine Prüfung für erforderlich erachtet, ob und inwieweit der im übrigen zutreffend vom Berufungsgericht für begründet erachtete Ausgleichsanspruch der Klägerin unter dein Gesichtspunkt der Billigkeit dadurch berührt werde, daß der Ehemann der Klägerin, wie die Beklagte behauptet hatte, vertragswidrig neben seiner Tätigkeit bei ihr für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Die unerlaubte Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen stelle in der Regel einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters dar. Dieser Tatsache könne unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentliche Bedeutung auch dann zukommen, wenn der Unternehmer nicht gekündigt habe und das Handelsvertreterverhältnis wie hier durch den Tod des Handelsvertreters beendigt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Ausgleichsanspruch der Klägerin stehe kein schuldhaftes Verhalten ihres Ehemannes entgegen, das einen wichtigen Grund zur Kündigung hätte abgeben können. Der Vater des jetzigen Inhabers der Beklagten habe Kenntnis davon gehabt, daß der Ehemann der Klägerin in losen Posamenten für die Firma gereist sei, und sich damit einverstanden er- klärt. II* Gegen diese Feststellung erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen. Jedoch bedarf es keiner Prüfung, ob sie berechtigt sind. Das Berufungsgericht hat hilfs-weise zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, auch dann, wenn der Ehemann der Klägerin unter Verstoß gegen den Vertrag vom 10. Dezember 1920 ein Konkurrenzunternehmen vertreten hätte, würde dieser Umstand nicht sc schwer wiegen, daß die Zanlung eines Ausgleichs im vollen Umfange unbillig wäre. Die Beklagte habe aus der Tätigkeit dee Ehemannes der Klägerin für sich so erhebliche Vorteile gezogen und ziehe sie framer noch, daß trotzdem ein Ausgleich zugebilligt werden müßte. Dieser wäre lediglich geringer festzusetzen als es sonst der Fall gewesen wäre. Die Klägerin könnte dann zwar keine 37 900 DM mehr erwarten, ihr wären aber trotz allem mindestens noch 6 100 DM zuzubilligen. Diese Begründung trägt in jedem Falle die angefochtene Entscheidung. III. Die Revision rügt, daß die Frage, ob und in welcher höhe ein Ausgleichsanspruch bestehe, erst nach vollständiger Aufklärung slier Umstände (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 IIGB), insbesondere der Art und des Umfanges der behaupteten unzulässigen Tätigkeit beurteilt werden könne. Die Beklagte habe geltend gemacht, daß ihr durch die jahrelange ionkurrenztätigkeit D^|ein Schaden von 72 000 Dil entstanden ooi. Die Rüge ist nicht begründet. Der Sachverhalt ist berei ts genüger.d geklärt, um über den Teilanspruch entscheiden zu können. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15* Dezember 1958 in dem Rechtsstreit 2 0 25/57 des Landgerichts Arnsberg die Auswirkungen der als unzulässig unterstellten Tätigkeit D^[m^ auf das Vertragsverhältnis dahin beurteilt, sie hätten die Interessen der Beklagten nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, daß ihr die Fortsetzung des Vortragsverhältnisses nicht zuzu demuten gewesen und sie zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre. Die Revision der Beklagten gegen dieses die Schadensersatzklage abweisende Urteil ist durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage - II ER 29o/59 - zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat insbesondere festgestellt, der Verkauf loser Posamente habe nicht zu dem Verkaufsprogramm der Beklagten gehört und ihr Umsatz in diesem .^rtikel sei überhaupt nur ein gelegent- licher und geringfügiger gewesene Der Ehemann der Klägerin habe daher, als er die Firma vertreten habe, der Beklagten keine Konkurrenz gemacht» Wie der Senat in seinem Urteil in der Sache II ZB 290/59 ausgeführt hat, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, die Beklagte habe auch keine Aussicht gehabt, ihren Handel in Posamenten dadurch auszudehnen, daß sie das Geschäft D^m^in Posamenten an sich zog» war allerdings nach dem Vertrage vom 10« Dezember 1920 die Übernahme jeder anderen Vertretung, nicht nur die eines Konkurrenzunternehmens, untersagt. Auch eine etwaige nachteilige Einwirkung des gleichzeitigen Absatzes von Posamenten auf die Leistungen für die Beklagte konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht so schwerwiegend ansehen, daß die Zahlung eines Ausgleichs völlig entfallen müßte. Nach den Angaben der Beklagten hat in den Jahre 1951 bis 1954 von der Firma eine durchschnittliche monatliche Provision von etwa 300 DM bezogen, während die von der Beklagten an ihn bezahlte das Zehnfache und mehr betragen hat. Der besuchte Kundenkreis ist der gleiche gewesen, so daß insbesondere kein Zeitverlust durch Umwege entstanden sein kann. Welche Bedeutung einer Pflichtverletzung des Handelsvertreters beizu demessen ist, kann auch aus ihrer Rückwirkung auf das Verhalten des Unternehmers geschlossen werden. Der Inhaber der Beklagten hatte sich dahin geäußert, er würde, wenn er von der Übernahme der weiteren Vertretung durch Dumalski erfahren hätte, mit diesem möglicherweise nicht gebrochen, sondern nur Änderungen des Vertrages verlangt haben. Er hält also selbst die Tätigkeit für die Firma nicht für so bedeutsam, daß sie die Fort- setzung des Vertreterverhältnisses in jedem Falle für ihn unzu demutbar gemacht hatte. 7 IV« Das Berufungsgericht hat- hiernach die von ihm unterstellte Pflichtverletzung in ihrer Bedeutung für das Vertreterverhältnis ohne Rechtsfehler gewürdigte. Ruch den frühe, unbeanstandet getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichte kann die Beklagte noch erhebliche Vorteile aus dem von geschaffenen Kundenstainm ziehen. Wenn das Berufungsgericht bei der Billigkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, angesichts dieser Vorteile sei trotz eines etwa gegebenen Verstoßes gegen § 6 des Vertrages vom 10° Dezember 1920 ein Ausgleichsanspruch mindestens in Höhe von 6 100 DM, d»h„ etwa eines Sechstels der Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, begründet, so läßt diese im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Auffassung keinen Rechtsfehler erkennen» V« Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen» Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen« Dr. Nastelski Dr» ivörr Dr. Haager Liesecke Hill