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BGH · II ZR 291/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 291/56

Rechtsanwalt Freiherr von hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Liesecke für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 4. Juli 1953 hat die KG für die Beklagte Transporte im Güterfernverkehr ausgefttbrt, wobei sie der Beklagten einen Abschlag von 8 bis 10 i* von den Tarifsätzen nach dem Keichskraftwagentarif (RKT) gewährte und damit ihre Vergütungen um 14 522.11 März 1954 bei Gericht eingegangenes Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls eingeleitet wurde, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9 422 TM nebst 4 Zinsen-seit dem 29* März Die Beklagte hat gegen den Klageanspruch die Einrede der Verjährung und den Einwand der Arglist erhoben. Auch der Einrede der Verjährung hat es den Erfolg versagt, soweit die Ansprüche auf das Beförderungsentgelt während der Geltung des Güterfernverkehrsgesetzes (GFG) in der Fassung des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes (GFÄG), also bis zu dem 18. Es hat daher die Beklagte zur Zahlung von 6 287?50 Das Oberlandesgericht hat die nur von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision in den Urteilsgründen zugelassen. Ta die seit Ende März 1953 entstandenen Ansprüche in Höhe von 2 167,47 DM, die nicht verjährt sind, den den Pfändungsgläubigern vorzugsweise zustehenden Betrag von 5 100 DM nicht erreichen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich davon ab, ob die von Februar 1952 bis zu dem 18, Oktober 1952 entstandenen Nachzahlungsansprüc&e geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß B^oh die Beklagte mit Rücksicht auf die Größe ihres Geschäftsbetriebes und die zahlreichen Beförderungsverträge, die sie seit Jahren täglich mit einer Reihe von Fuhrunternehmen abgeschlossen habe, stillschweigend der KVO unterworfen habe. Die Rachforderungsansprüche im Betrag von 6 287,50 DM, die bis zu dem Eingang des Gesuches um Erlaß eines Zahlungsbefehls entstanden sind, können daher wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
KGKVOAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2395 086
f
II ZR 291/56
Verkündet am 27- Mai 1957
Pfauz,Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Irl Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Witwe und Geschwister großhandlung in	(Landkreis
 Landstraße^
Beklagten und Revisionslclägerin
 Lebensmittel  Prozeßbevollmäohtigterj Rechtsanwalt Prof.Er.1
gegen
, Haus Nr 0 (Landkreis Lj . <
Klägerin und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Liesecke
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande egerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6. Dezember 1955 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 2. August 1955» soweit.das letztere die Beklagte verurteilt hat, aufgehoben.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen -
7>ie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Tie Anton *m KG, deren Kommanditist in und Angestellte
1953	ein Fuhrunternehmen mit Kraftwagen. In der Zeit vom 9. Februar 1952 bis zu dem 8. Juli 1953 hat die KG für die Beklagte Transporte im Güterfernverkehr ausgefttbrt, wobei sie der Beklagten einen Abschlag von 8 bis 10 i* von den Tarifsätzen nach dem Keichskraftwagentarif (RKT) gewährte und damit ihre Vergütungen um 14 522.11 TM unter dem Tarif bereohnete. Ben Anspruch auf Nachzahlung der Unterschiedsbeträge hat die KG an die Klägerin zu dem Ausgleich nooh nicht getilgter Gehaltszahlungsansprüche der Klägerin gegen die KG abgetreten. Jedoch sollten aus den Unterschiedsbeträgen vorzugsweise die Forderungen von zwei Pfändungsgläubigem der KG in Höhe von zusammen 5 1-00 DM befriedigt werden. In dem Rechtsstreit, der durch ein am 25. März 1954 bei Gericht eingegangenes Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls eingeleitet wurde, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9 422 TM nebst 4 Zinsen-seit dem 29* März
1954	(Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls) zu verurteilen.
Die Beklagte hat gegen den Klageanspruch die Einrede der Verjährung und den Einwand der Arglist erhoben.
Bas Landgericht hat den Einwand der Arglist für nicht begründet erachtet. Auch der Einrede der Verjährung hat es den Erfolg versagt, soweit die Ansprüche auf das Beförderungsentgelt während der Geltung des Güterfernverkehrsgesetzes (GFG) in der Fassung des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes (GFÄG), also bis zu dem 18. Oktober 1952,entstanden sind (6 287,50 TM), desgleichen für die seit Ende März 1953 . entstandenen Ansprüche in Höhe von 2 167,47 BM. Bagegen
 die Klägerin war, betrieb in R
bis zu dem September
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hat es die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Güterkraft. Verkehrsgesetzes (GüKG), also vom 19« Oktober 1952 bis zu dem Eingang des Zahlungsbefehls entstandenen Ansprüche als verjährt angesehen. Es hat daher die Beklagte zur Zahlung von 6 287?50 IM + 2 167»47 DM abzüglich 5 100 DM, mithin zur Zahlung von 3 354»97 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die nur von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision in den Urteilsgründen zugelassen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte völlige Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Gegen die Zulassung der Revision bestehen keine Bedenken. Ob der Ausspruch Uber die Zulassung der Revision verkündet worden ist, kann dahingestellt bleiben, da es einer solchen Verkündung nicht bedarf (RGZ 162, 124s BGHZ 20 > 188 ßS$7) >
II.	Ta die seit Ende März 1953 entstandenen Ansprüche in Höhe von 2 167,47 DM, die nicht verjährt sind, den den Pfändungsgläubigern vorzugsweise zustehenden Betrag von 5 100 DM nicht erreichen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich davon ab, ob die von Februar 1952 bis zu dem 18, Oktober 1952 entstandenen Nachzahlungsansprüc&e geltend gemacht werden können. Dies ist zu verneinen, da die Verjährungseinrede begründet ist (§ 40 KVO).
Ebenso wie in den vom Senat durch die Urteile vom 27. Mai 1957 II ZR 319,340/55 entschiedenen Fällen
 
kann auch im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob die KVO nach dem GFG und dem GFÄG allgemein verbindlich ist. Denn auch im vorliegenden Fall haben die Parteien durch Unterwerfung die KVO sum Bestandteil ihres Beförderungsvertrages gemacht. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß B^oh die Beklagte mit Rücksicht auf die Größe ihres Geschäftsbetriebes und die zahlreichen Beförderungsverträge, die sie seit Jahren täglich mit einer Reihe von Fuhrunternehmen abgeschlossen habe, stillschweigend der KVO unterworfen habe. Zu Unrecht verneint aber das Berufungsgericht einen solchen Unterwerfungswillen auf seiten der Anton
KG. Bei einem berufsmäßigen Güterfernverkehr sunt er-nehmer muß stets, mag er auch nur einen kleinen Betrieb' haben, angenommen werden, daß er seine Beförderungsverträge zu den Bedingungen der KVO als der für sein Gewerbe maßgebenden allgemeinen Vertragsordnung abschließen will, wenn er nicht ausdrücklich etwas Abweichendes zu erkennen gibt, was hier nicht der Fall ist (vgl BGHZ 12, 136 /T39/). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgeriches genügt es, daß die Anton KG von der Existenz des RKT, dessen Bestandteil die KVO ist, Kenntnis hatte; auf die Kenntnis der einzelnen Bestimmungen und die Erfassung ihrer Bedeutung kommt es nicht an.
Die Rachforderungsansprüche im Betrag von 6 287,50 DM, die bis zu dem Eingang des Gesuches um Erlaß eines Zahlungsbefehls entstanden sind, können daher wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Damit ist, wie ausge-
führt, einer Verurteilung der Beklagten die Grundlage entzogen«
» ;
„;ie Koetenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
3)r. Kanter	Br.Kuhn	Er.Nörr
 Br.Haager
 Idesecke