£■■■ erklärte auf Veranlassung des Dr. BflB der Beklagten, daß er nur mit ihrer Zustimmung über das Guthaben verfügen werde. Fräulein Y/^mUgab der Beklagten gegenüber eine Haftungserklärung ab, in der es heißt, es sei vereinbart, daß Personen in Deutschland Kredite gewährt werden sollten; die Gläubigerin sei damit einverstanden, daß im Falle der Gefährdung solcher Kredite die Bank berechtigt sein solle, den Antrag zu stellen, von dem Konto "erworbene Sperrmark" den jeweils in Betracht kommenden Dariehnsbetrag nach Genehmigung dem Sperrmarkguthaben zu entnehmen. Als der Kläger durch einen Überweisungsauftrag über das Guthaben verfügen wollte, lehnte die Beklagte die Aus- ' führung ab. Sie berief sich dabei auf eine weitere Darlehno-gewährung, die Dr. Bm auf Grund einer anderen Sperrmarkanlage veranlaßt und aus der sie noch Forderungen gegen den Darlehnsnehmer habo; für diese hafte auch das llcntcr Ts 3 Klägers• Die Ecic erklärte der Beklagten, daß an die von ihr benannten Personen, nämlich den Chemiker BafHHHIA^11 die Firma W(p, die Firma Ra^HIIB und die Firma VfHHpKredite gewährt werden sollten und daß eine Haftung der Beklagten aus dem Guthaben entfallen solle, falls die Kredite nicht zurückgezahlt würden. Sie gab ihr Einverständnis, daß im Falle der Gefährdung der Barlehn in ihren Näßen ein Antrag gestellt werden könne, von dem Guthaben entsprechende Beträge nach Genehmigung auf die Barlehnskönten zu übertragen. Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DU des Guthabens E^H^nebst Zinsen beantragt. Sie hat geltend gemacht, das Konto des Klägers hafte auch für den von der Beklagten an BaflHIBfe auf Weisung Dr. gewährten Kredit, welcher notleidend geworden sei. Mit ihm sei mündlich vereinbart worden, die auf seine Veranlassung angelegten Sperrmarkguthaben sollten so lange bei der Beklagten verbleiben, bis sämtliche auf seine Weisung ausgegebenen Kredite wieder zurückgeflossen seien. Dabei sei keine Beschränkung in der Art festgelegt worden, daß jeweils die Guthaben nur für diejenigen Darlehn haften sollten, die auf Grund dieser Anlage gegeben wurden. allgemeine Sicherungsabrede sei aber ebenso wie die Anlage der Sperrmarkguthaben unter Gewährung von Barlehn an die vom Einleger benannten Kreditnehmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des MilRegG Kr. 53 nichtig gewesen. Die, wenn auch nicht rechtswirksame, allgemeine Sicherungsabrede schaffe einen ursächlichen Zusammenhang der Bereicherung mit der Auszahlung des Darlehns BaH^P, die daher als Entreicherung zu berücksichtigen sei. Das hatte zur Folge, daß aus der Anlegung gemäß Art. VII MilRegG Nr. 53, § 134 BGB kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens entstand (BGH WM I960, 767). Bank Deutscher Länder BAnz 1955 Nr. 69) ergeben, daß die von der Beklagten behauptete Abrede, sämtliche auf Veranlassung von Dr. BSHBI bei der Beklagten vorgenommenen Anlagen von Sperrmark sollten für alle im Hinblick auf diese Guthaben ausgegebenen Darlehn solidarisch haften, nicht genehmigt worden ist..Der Genehmigungsbeocheid März 1961 (Bl. 380 GA) ist nachträglich die devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden zu der Vereinbarung, das auf Fräulein (später den Kläger) übertragene Sperrmarkguthaben solle als Sicherheit für einen von der Beklagten an Herrn Dr. SHHHP» gewährten Kredit dienen. 639; 1957» 241), wäre nur dann geheilt, wenn die Genehmigungen ergäben, daß das Geschäft nach seinem gesamten devisenrechtlich bedeutsamen Inhalt und damit auch die Haftung des Sperrmarkguthabens des Klägers für den Kredit BaflHIB^ genehmigt worden wäre. Eine solche Gesamthaftung von Sperrmarkguthaben für Kredite aus anderen Guthaben ist offensichtlich auch nachträglich von der Devisenbehörde nicht genehmigt worden. Ist die allgemeine Sicherungsabrede durch den Gläubiger des Guthabens, das der Kläger erworben haben will, ohne Genehmigung getroffen worden, so entfällt ein vertraglicher Auszahlungsanopruch, weil das Geschäft dann einen unzulässigen Inhalt gehabt hat (BGH WM I960, 767). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß es ohne die Sperrmarkguthaben nicht zur Auszahlung der Barlehn gekommen wäre. Bementsprechend ist vom erkennenden Senat der Ausschluß der gerichtlichen Burchsetzbarkeit des Bereichü-rungoanspruchs nach § 617 Satz 2 BGB in Fällen des Verstoßes gegen Art. I MilRegG Nr. 53 durch Gewährung nicht genehmigter Inlandsdarlehn gegen Sperrmark mehrfach angenommen worden (BGH WM I960, 7675 1962, 263). Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob Br. B|HB| Inhaber der verschiedenen Sperrmarkkonten gewesen ist und sich nur jeweils anderer Bezeichnungen bediente, wie dies allerdings für das Konto EHHV-WHHHB-Kläger naheliegend sei» Es hält es für sicher, daß Die Beklagte, die für das Bestehen eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts am eingeklagten Guthaben wegen des Ausfalls am Darlehn BaflHHIB darlegungsund beweispflichtig ist, hatte nicht behauptet, daß Dr. bei der Anlegung des Kontos EflHBl namens eines Dritten, etwa auf getreten sei und für diesen Vertretungsrecht gehabt habe, das Guthaben auch für Darlehn zu verpfänden, die nicht in Zusammenhang mit diesem Guthaben ausgeliehen wurden. schlossen worden und dieser habe sein eigenes Guthaben durch eine mündliche allgemeine Sicherungsabrede auch für Ausfälle mit anderen, von ihm der Beklagten später verschafften Sperrmarkguthaben verpfändet. Die Beklagte hat ausdrücklich die tatsächliche Behauptung, Dr. BflHIB sei im Namen und Vollmacht der Inhaber der Sperrkonten auch bei den Abreden über eine Gesamthaftung der Guthaben aufgetreten, nicht aufgestellt (Tatbestand S. Juni 1954, in dem er davon spricht, er habe als “Bevollmächtigter der Inhaber der Sperrmarkkonten“ die entscheidenden Vereinbarungen getroffen, darauf schließen läßt, Br. sei im Hamen und in Vollmacht der Inhaber der Sperrmarkguthaben bei der allgemeinen Sicherungsabrede aufgetreten, kann angesichts des ausdrücklichen Vortrages der Beklagten, .der das Verfügungsrecht über ihr Vorbringen zusteht, keine Rolle spielen. Bas Berufungsgericht muß prüfen, ob die Beklagte bewiesen hat, Br. Bg^D selbst sei Anleger des Guthabens BgHBl gewesen und habe kraft seiner Verfügungsmacht (wenn auch möglicherweise als Treuhänder für Britte) abweichend von den schriftlichen Haftungserklärungen von Eflggg das Guthaben auch für den Ausfall des Darlehns an Bsmmm verpfändet. Ohne solche Abrede würde das Guthaben Eisohn für den Ausfall mit dem Barlehn BaflHlBl auch dann nicht haften, wenn die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung dar tun könnte, daß Gläubiger des auf den Hamen Ccg^BB angelegten Guthabens in Wahrheit Br. ge- Ohne Genehmigung der Bevisenstelle konnte am Guthaben BflH^kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Barlehn entstehen, für die nach der erteilten Genehmigung ein anderes Guthaben des Gläubigers haften sollte. Es ist hiernach möglich, daß Br. mp, wie die Beklagte behauptet hatte, Inhaber der verschiedenen Sperrmarkguthaben gewesen ist, die auf seine Veranlassung bei der Beklagten unter Tarnbezeichnungen angelegt wurden. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, Br. BflU^ sei Gläubiger des Guthabens EflHP gewesen, so kommt es darauf an, ob er die allgemeine Sicherungsabrede getroffen hat, die wie ausgeführt mangels Genehmigung durch die Bevisenbehördc gemäß § 817 Satz 2 BGB zur Abweisung der Klage führen müßte. Bie Bevision erhebt gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Abrede für erwiesen erachtet hat, eine Reihe von Verfahrensrügen.
2035 069 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 290/63 URTEIL Verkündet am 10* Oktober 1966 Heil, J ustizobero ekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Max Street - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionoklägers, Rechtoanv/alt Dr. h. c. gegen die AG, Fl _ vertreten durch ihren Vorstanc Robert Günther Ba i, Walter Ernst R »MMliH^Str. ir Carl von irektorenHelnuj Paul Wilhelm - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwä^e Prof. Br. und Br. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Anfang Mai 1953 wurde auf Veranlassung des damals in der Bundesrepublik, später in ansässigen Dr. "&WKKKD durch Max eHIB&us bei der Württembergisch- Privatbank (von der jetzigen Beklagten übernommen; weiterhin als Beklagte bezeichnet) ein Guthaben "erworbene Sperrmark" voxi 75.000 DM angelegt. Der Betrag wurde später auf 95.000 DM erhöht. Die Anlage erfolgte im Rahmen einer Reihe von durch Dr. ein- geleiteten Sperrmarkgeschäften, bei denen Sperrmarkguthaben von Ausländern bei der Beklagten angelegt und entsprechende Darlehn an Inländer gev/ährt werden sollten, die von den Einlegern benannt wurden. Dr. vereinbarte mit der Beklagten, daß auf Grund des Guthabens Eflfli an Dr. in SHHIB ein Darlehn von 52.000 DM, später 88.000 DU, ausgezahlt werden solle. £■■■ erklärte auf Veranlassung des Dr. BflB der Beklagten, daß er nur mit ihrer Zustimmung über das Guthaben verfügen werde. Dr. $10-erhielt von der Beklagten ein Darlehn von 88.000 D1.1 ausgezahlt. Ende Februar 1954 übertrug nachdem er als angeblicher Treuhänder von Dr. abgelöst worden war, das Sperrmarkguthaben in Höhe von 90.470,80 DM auf dao ihm von Dr. B^BHI genannte Fräulein das bei Dr. BfHB als Kindermädchen beschäftigt war. Fräulein Y/^mUgab der Beklagten gegenüber eine Haftungserklärung ab, in der es heißt, es sei vereinbart, daß Personen in Deutschland Kredite gewährt werden sollten; die Gläubigerin sei damit einverstanden, daß im Falle der Gefährdung solcher Kredite die Bank berechtigt sein solle, den Antrag zu stellen, von dem Konto "erworbene Sperrmark" den jeweils in Betracht kommenden Dariehnsbetrag nach Genehmigung dem Sperrmarkguthaben zu entnehmen. Der bereits bestehende Kredit an Dr. von max. 100.000 DM solle zunächst aufrecht- erhalten bleiben. Auf Weisung Dr. B^BBs trat Fräulein Vt'flHHBäas Sperrmarkguthaben am 4. Mai 1955 an den Kläger ab. Der Darlehnsnehmer Dr. TMBHP tilgte seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten. Als der Kläger durch einen Überweisungsauftrag über das Guthaben verfügen wollte, lehnte die Beklagte die Aus- ' führung ab. Sie berief sich dabei auf eine weitere Darlehno-gewährung, die Dr. Bm auf Grund einer anderen Sperrmarkanlage veranlaßt und aus der sie noch Forderungen gegen den Darlehnsnehmer habo; für diese hafte auch das llcntcr Ts 3 Klägers• Anfang April 1953 hatte das de CflHHHP (Ecic) bei der Beklagten auf Veranlassung des Br. Burgert 330.000 DM Sperrmark angelegt. Die Ecic erklärte der Beklagten, daß an die von ihr benannten Personen, nämlich den Chemiker BafHHHIA^11 die Firma W(p, die Firma Ra^HIIB und die Firma VfHHpKredite gewährt werden sollten und daß eine Haftung der Beklagten aus dem Guthaben entfallen solle, falls die Kredite nicht zurückgezahlt würden. Sie gab ihr Einverständnis, daß im Falle der Gefährdung der Barlehn in ihren Näßen ein Antrag gestellt werden könne, von dem Guthaben entsprechende Beträge nach Genehmigung auf die Barlehnskönten zu übertragen. Am 7. Dezember 1933 teilte die Firma CoflÜ^C^I^^in V^^ der Beklagten mit, daß sie das Sperrmarkguthaben der Ecic übernommen habe. Sie gab eine Erklärung über die Haftung des Guthabens wie die Ecic ab und benannte als Barlehnsnehmer Bartholomäe (bis zu 450.000 DM), Br. TflflHB (bis zu 100.000 DM), die Firma (bis zu 40.000 BM) und die Firma HaflH^^bis zu 100.000 BM). BaflmHB erhielt von der Beklagten ein Barlehn von 324.000 DM. In den Monaten Oktober bis Bezem-ber 1954 zahlte die Beklagte an die Collects das Sperrmarkguthaben auf deren Ersuchen bis auf einen geringen Rest zurück. Ba nach ihrer Angabe BaflHHHB noch 90.327 BM aus dem ihn gewährten Barlehn schuldete, verlangte sic am 8. Juni 1935 von der Co^^^die Rückzahlung von zwei Überweisungen von insgesamt 88.000 BM mit der Begründung, die Rückzahlung des Darlehns durch BaUKsei gefährdet. Die CoflHK lehnte die Rückzahlung ab. Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DU des Guthabens E^H^nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, das Konto des Klägers hafte auch für den von der Beklagten an BaflHIBfe auf Weisung Dr. gewährten Kredit, welcher notleidend geworden sei. Dr. Bjmi sei wirklicher Kontoinhaber auch der auf den Hamen anderer Personen angelegten Sperrmarkguthaben gewesen. Dr. BmH sei auch beim Übergang des Guthabens Alleininhaber der CoflHH^gewesen. Mit ihm sei mündlich vereinbart worden, die auf seine Veranlassung angelegten Sperrmarkguthaben sollten so lange bei der Beklagten verbleiben, bis sämtliche auf seine Weisung ausgegebenen Kredite wieder zurückgeflossen seien. Die späteren schriftlichen Haftungserklärungen seien zusätzlich gegeben worden, um den Vorschriften der Bankenaufsicht zu genügen. Der Kläger hat die von der Beklagten behauptete mündliche Abrede bestritten. Verfügungsberechtigte Kontoinhaber j seien die als solche angegebenen Personen gewesen. Dr. . sei nur als Vermittler aufgetreten. Er sei auch nicht Einmanngesellschafter oder Inhaber der Firma CoflHfe gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgeWiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntsoheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Dr. Bj - sei es kraft Inhab er schaft, sei es kraft Vertretungsmacht für die Inhaber - im Frühjahr 1953 bei der Anlegung der Sperrmarkguthaben mündlich mit der Beklagten vereinbart hat» l die Beklagte solle an die ihr zu benennenden Personen Barlehn in Höhe der Guthaben gewähren; die Barlehn sollten durch die Sperrmarkguthaben gesichert werden. Dabei sei keine Beschränkung in der Art festgelegt worden, daß jeweils die Guthaben nur für diejenigen Darlehn haften sollten, die auf Grund dieser Anlage gegeben wurden. Viel-mehr sei vorgesehen worden, daß alle Guthaben für sämtliche im Rahmen der von Br. B0H^ eingeleiteten Sperrmarkge-schäfte ausgeliehenen Beträge haften sollten. Biese sog. allgemeine Sicherungsabrede sei aber ebenso wie die Anlage der Sperrmarkguthaben unter Gewährung von Barlehn an die vom Einleger benannten Kreditnehmer wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des MilRegG Kr. 53 nichtig gewesen. Die nachträglich erteilten Genehmigungen erfaßten den Kern des Sachverhalts nicht und gingen ins Leere. Ob § 817 Satz 2 BGB einem Bereicherungsanspruch entgegenstehe, könne offenbleiben, denn die Bereicherung der Beklagten durch die Sperrmarkguthaben sei entfallen, weil der Kredit BaflHHHHP unstreitig notleidend geworden sei. Die, wenn auch nicht rechtswirksame, allgemeine Sicherungsabrede schaffe einen ursächlichen Zusammenhang der Bereicherung mit der Auszahlung des Darlehns BaH^P, die daher als Entreicherung zu berücksichtigen sei. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Fest-Stellungen des Berufungsgerichts über die allgemeine Sicherungsabrede. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, so ist der Klaganspruch im Ergebnis zutreffend vom Berufungsgericht für unbegründet erachtet worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht (S. 27 ff) auoge-führt, daß die Anlage von Guthaben “erworbene Sperrmark“ in der einverständlichen Absicht des Gläubigers und der Bank, sie als Grundlage für Darlehn an Inländer gemäß der Bennnung durch den Einleger ohne vorherige Genehmigung der Devisenbehörde zu verwenden, gegen Art, I Nr. 1 b und 4 MilRegG Nr. 53 verstieß. Das hatte zur Folge, daß aus der Anlegung gemäß Art. VII MilRegG Nr. 53, § 134 BGB kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens entstand (BGH WM I960, 767). Das Berufungsgericht hat auf Grund des Schreibens des Dr. B|HBt vom 29« Juni 1954 festgestellt, daß hier im Wege der sog. verlängerten Transaktion unter Umgehung der für Sperrmarkguthaben bestehenden Beschränkungen Sperrmark durch DM-Darlehen mobilisiert werden sollte, was damals, wie die gerichtsbekannten zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und Devisenstrafverfahren zeigen, wegen der Kursdifferenz zwischen Sperr- und freier DMark in großem Umfange durch planmäßig tätig werdende Sperrmarkaufkäufer oder Vermittler geschehen ist (vgl. z. B. Hocke, Devisenrecht S. 131} OLG Stuttgart, Deutsches Devisenrecht 1954, 11; BGH WM 1962, 263). Der Vorbehalt in den vorliegend abgegebenen Haftungoerklärungen, im Falle einer Gefährdung der Kredite solle die. Abbuchung des. Sperrmarkguthabens nur nach Genehmigung durch die.Devisenstelle stattfinden, beseitigt nicht den Verstoß gegen Art I MilRegG Nr. 53 durch die bereits vorher erfolgte Auszahlung der Darlehn im Hinblick auf die für ihre Laufzeit angelegten Sperrmarkguthaben, die auf diese Weise als Sicherheit dienen sollten. Die von den Parteien erwirkten nachträglichen Genehmigungen (vgl. Bank Deutscher Länder BAnz 1955 Nr. 69) ergeben, daß die von der Beklagten behauptete Abrede, sämtliche auf Veranlassung von Dr. BSHBI bei der Beklagten vorgenommenen Anlagen von Sperrmark sollten für alle im Hinblick auf diese Guthaben ausgegebenen Darlehn solidarisch haften, nicht genehmigt worden ist..Der Genehmigungsbeocheid - a - vom "3. August »1955 ((B'l. :275 !GÄ)-’-ist' ralt;'dem Hinweis erteilt worden, daß "eine etwaige Inanspruchnahme des liberalisierten Kapitalguthabens des Max Kläger) zur Abdeckung der Herrn Fritz BaSHHIV» NHHHP» gewährten Kredits einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung bedarf". Eine solche ist nicht vorgelegt. Im Genehmigungsbescheid vom 14. März 1961 (Bl. 380 GA) ist nachträglich die devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden zu der Vereinbarung, das auf Fräulein (später den Kläger) übertragene Sperrmarkguthaben solle als Sicherheit für einen von der Beklagten an Herrn Dr. SHHHP» gewährten Kredit dienen. Der Gesetzesverstoß nach Art. I HilRegG Nr. 53, das unbedenklich auf die unter seiner Geltung entstandenen Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. BGHZ 11, 36; BGH BB 1956, 639; 1957» 241), wäre nur dann geheilt, wenn die Genehmigungen ergäben, daß das Geschäft nach seinem gesamten devisenrechtlich bedeutsamen Inhalt und damit auch die Haftung des Sperrmarkguthabens des Klägers für den Kredit BaflHIB^ genehmigt worden wäre. Eine solche Gesamthaftung von Sperrmarkguthaben für Kredite aus anderen Guthaben ist offensichtlich auch nachträglich von der Devisenbehörde nicht genehmigt worden. Es bedarf daher keiner Erörterung, welche Bedeutung der Hinweis im Genehmigungsbescheid hat, daß durch die devisenrechtliche Genehmigung die zwischen den Prozeßparteien streitigen zivilrechtlichen Fragen nicht berührt würden. Ist die allgemeine Sicherungsabrede durch den Gläubiger des Guthabens, das der Kläger erworben haben will, ohne Genehmigung getroffen worden, so entfällt ein vertraglicher Auszahlungsanopruch, weil das Geschäft dann einen unzulässigen Inhalt gehabt hat (BGH WM I960, 767). Den Bereicherungsanspruch des Klägers stünde § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der vom Berufungsgericht (S. 35) festgestellte einverständ-liche Gesetzeoverstoß, Sperrmark für Kredite an Inländer plangemäß unter Gesamthaftung für alle ausgegebenen Parlchn zu verwenden, besteht trotz der nachträglich erteilten Genehmigungen fort. An der Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß neben den Sperrmarkguthaben weitere Sicherheiten (etwa Grundschulden) bestellt wurden. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß es ohne die Sperrmarkguthaben nicht zur Auszahlung der Barlehn gekommen wäre. Die Sperrmarkguthaben waren nicht etwa eine zusätzliche und für den Abschluß des Geschäfts nicht wesentliche Sicherheit. Es war der Sinn der sog. "verlängerten Transaktion", die günstig ange^aufte Sperrmark durch Barlehn in freier Bll mit vorteilhafter Verzinsung zu "entsperren". Bie gerichtliche Geltendmachung ist auch nicht dadurch wieder zulässig geworden, daß die Sperrmark liberalisiert ist und ein Gesetzesverstoß dieser Art heute nicht mehr in Betracht käme. Ber unter Schädigung der deutschen Beviseninteressen begangene Gesotzesverstoß ist weder durch die weitere Entwicklung noch durch die nachträglichen eingeschränkten Genehmigungen beseitigt worden. Bementsprechend ist vom erkennenden Senat der Ausschluß der gerichtlichen Burchsetzbarkeit des Bereichü-rungoanspruchs nach § 617 Satz 2 BGB in Fällen des Verstoßes gegen Art. I MilRegG Nr. 53 durch Gewährung nicht genehmigter Inlandsdarlehn gegen Sperrmark mehrfach angenommen worden (BGH WM I960, 7675 1962, 263). Hiernach kommt es zunächst darauf an, ob dem Berufungsgericht zu folgen ist, wenn es annimmt, die nicht genehmigte allgemeine Sicherungsabrede sei durch Br. mit Wir- kung gegen den Gläubiger des Guthabens SflIBy'Kläger getroffen worden. Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob Br. B|HB| Inhaber der verschiedenen Sperrmarkkonten gewesen ist und sich nur jeweils anderer Bezeichnungen bediente, wie dies allerdings für das Konto EHHV-WHHHB-Kläger naheliegend sei» Es hält es für sicher, daß jedenfalls kraft Vertretungsrecht hei den vorgesehenen Transaktionen die Befugnis haben sollte, die Anleger der Guthaben zu verpflichten, insbesondere auch eine allgemeine Sicherungsabrede zu treffen. Mit Recht rügt die Revision das Verfahren des Berufungsgerichts als fehlerhaft. Die Beklagte, die für das Bestehen eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts am eingeklagten Guthaben wegen des Ausfalls am Darlehn BaflHHIB darlegungsund beweispflichtig ist, hatte nicht behauptet, daß Dr. bei der Anlegung des Kontos EflHBl namens eines Dritten, etwa auf getreten sei und für diesen Vertretungsrecht gehabt habe, das Guthaben auch für Darlehn zu verpfänden, die nicht in Zusammenhang mit diesem Guthaben ausgeliehen wurden. Sie hatte behauptet, der Bankvertrag über das Sperr-garkguthaben sei in Wahrheit mit Dr. schlossen worden und dieser habe sein eigenes Guthaben durch eine mündliche allgemeine Sicherungsabrede auch für Ausfälle mit anderen, von ihm der Beklagten später verschafften Sperrmarkguthaben verpfändet. Es bedeutet einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz und einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Gericht von den Behauptungen der Beklagten abweicht und von einem Sachverhalt ausgeht, den die darlegungspflichtige Partei aus irgendwelchen Gründen (etwa wegen der Unwahrscheinlichkeit oder Unbeweisbarkeit einer derart ausgedehnten Vertretungsmacht) gar nicht behauptet hat. Damit wird nicht, wie die Revisionserwiderung meint, ein Weniger dem Vortrag der Beklagten entnommen, sondern etwas anderes untergelegt, JBs trifft auch nicht zu, daß das Vorbringen der Beklagten nur anders rechtlich gewürdigt wurde. Die Beklagte hat ausdrücklich die tatsächliche Behauptung, Dr. BflHIB sei im Namen und Vollmacht der Inhaber der Sperrkonten auch bei den Abreden über eine Gesamthaftung der Guthaben aufgetreten, nicht aufgestellt (Tatbestand S. 9: Geschäftspartner der Beklagten sei niemand anders als Dr 11 gewesen. Es sei dabei niemals davon die Rede gewesen, daß Br. BUB als “Bevollmächtigter" unbekannt er Geldgeber fungierte ... S. 15: Br. BflH^habe aus Tarnungsgründen fremde Hamen benutzt). Ob das Schreiben des Br. von 29. Juni 1954, in dem er davon spricht, er habe als “Bevollmächtigter der Inhaber der Sperrmarkkonten“ die entscheidenden Vereinbarungen getroffen, darauf schließen läßt, Br. sei im Hamen und in Vollmacht der Inhaber der Sperrmarkguthaben bei der allgemeinen Sicherungsabrede aufgetreten, kann angesichts des ausdrücklichen Vortrages der Beklagten, .der das Verfügungsrecht über ihr Vorbringen zusteht, keine Rolle spielen. Bas angofochtene Urteil kann schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Bas Berufungsgericht muß prüfen, ob die Beklagte bewiesen hat, Br. Bg^D selbst sei Anleger des Guthabens BgHBl gewesen und habe kraft seiner Verfügungsmacht (wenn auch möglicherweise als Treuhänder für Britte) abweichend von den schriftlichen Haftungserklärungen von Eflggg das Guthaben auch für den Ausfall des Darlehns an Bsmmm verpfändet. Ohne solche Abrede würde das Guthaben Eisohn für den Ausfall mit dem Barlehn BaflHlBl auch dann nicht haften, wenn die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung dar tun könnte, daß Gläubiger des auf den Hamen Ccg^BB angelegten Guthabens in Wahrheit Br. ge- wesen ist. Benn es ist durch die nachträgliche Bevisenge-nehnigung lediglich die Sicherung des Barlehns Br. durch das Guthaben genehmigt worden. Ohne Genehmigung der Bevisenstelle konnte am Guthaben BflH^kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Barlehn entstehen, für die nach der erteilten Genehmigung ein anderes Guthaben des Gläubigers haften sollte. H Es ist anerkannt, daß für die Präge, wer Gläubiger eines Bankguthabens ist, nicht entscheidend ist, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter oder Barlehnsgeber auftritt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte (BGHZ 21, 148, 150). Es ist hiernach möglich, daß Br. mp, wie die Beklagte behauptet hatte, Inhaber der verschiedenen Sperrmarkguthaben gewesen ist, die auf seine Veranlassung bei der Beklagten unter Tarnbezeichnungen angelegt wurden. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, Br. BflU^ sei Gläubiger des Guthabens EflHP gewesen, so kommt es darauf an, ob er die allgemeine Sicherungsabrede getroffen hat, die wie ausgeführt mangels Genehmigung durch die Bevisenbehördc gemäß § 817 Satz 2 BGB zur Abweisung der Klage führen müßte. Bie Bevision erhebt gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Abrede für erwiesen erachtet hat, eine Reihe von Verfahrensrügen. Ba das Urteil schon mangels einer,-Feststellung über die Gläubigereigenschaft aufgehoben werden muß, erübrigx sich eine Stellungnahme zu diesen Rügen. Ber Kläger mag seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht vortragen. Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Feststellung der Abrede gelangen, wo wird es gegebenenfalls einer näheren Barlegung in der Richtung bedürfen, ob Br. d*e Anlage des Sperrmark- guthabens EflHB bei der Beklagten als getarntes eigenes Guthaben, aber auf Grund ihm treuhänderisch überlassener Mittel bewirkt hat. Gegebenenfalls wird ferner auch eine Feststellung darüber zu treffen sein, in welchem Umfang das Barlehn Bafl|HH|^fe"notleidend" ist. 1 Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Erörterungen notwendig sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Senatspräsident Dr. Fischer . Dr. Kuhn Dr. Nörr ist erkrankt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Kuhn Liesecke Fleck