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BGH

Gericht: BGH

In den Jahren 1951 bis 1954 habe er 9 089339 DM Provision von der Firma bezogen, so daß sein Umsatz in Posamente^ etwa Sie berechnet den ihr dadurch entgangenen Gewinn auf 72 0C0 DM und hat von der Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 25 0C0 DM verlangt. Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen, Sic bat behauptet, der frühere Inhaber der Klägerin, der im Jahre 1938 verstorbene Vator de3 jetzigen Inhabers, habe ihrem Ehemann mündlich gestattet, auch die Firma zu vertreten» Auch sei der Klägerin kein Schaden entstanden» Nur in Sinzolfällon habe die Klägerin Posamente geliefert» Die Großhändler bezögen sie allgemein direkt von den Posamentenfabriken» I» Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der verstorbene Vater des jetzigen Inhabers der Klägerin im Jahre 1936 Josef D^^p^ die nach dem Vertrage vom 10» Dezember 1920 erforderliche besondere Zustimmung zur Vertretung der Firma erteilt habe» Die Re- Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin hilfsweise mit der Begründung, daß ihr kein Schaden durch einen etwaigen Verstoß gegen den Handelsvertretervertrag entstanden sei» Posamente hätten nicht zu ihrem Verkaufsprogramm gehört» Sie Im übrigen habe sie Posamente nur selbst bezogen, um damit die Lampen fertig herzurichten und "complett" zu vertreiben, D^ppp O sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin zu einem Großhandel in losen Posamenten zu verhelfen. Die Firma S^pp^^ würde auch eine solche Konkurrenz nicht zugolasson und der Klägerin hierfür keine Posamente geliefert haben. Ob die Klägerin auch auf Grund entsprechender Anwendung des für Handlungsgehilfen geltenden § 61 HGB statt Schadensersatz zu verlangen, fordern könnte^ daß der Handelsvertreter die aus den Geschäften für fremde Rochnung bezogene Vergütung herausgebe (so Schlegel-berger/Schröder HGB § 86 Anm, 43; verneinend RG LZ 1909, 862, 863), kann unerörtert bleiben. vision von angeblich 9 089,39 DM, begehrt und diese Wahl wäre, wenn § 61 KGB entsprechend anzuwenden wäre, unwiderruflich (V/ürdinger RGRK KGB § 61 Anm„ 1)« Die Klägerin könnte hiernach verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn D^^^^dem Vertrage nicht zu-widergehandolt hätte (§ 249 BGB)o Der Schaden umfaßt gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn« Pur dessen Beweis ist aus § 252 Satz 2 BGB eine Erleichterung zu entnehmen (KG JW 1931, 3088 Nr» 11)« Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit, daß der Gewinn gemacht worden wäre. Ein Rechtsirrtum oder der von der Revision gerügte Verfahrensfehler tritt hierbei nicht Zulage, Es mag sein, daß au^ Wunsch der Klägerin auch den Verkauf loser Posamente als verwandter Ware hätte übernehmen müssen, wenn sie ihr Verkaufsprogromm darauf erstreckt hätte (Scblegelberger/Schröder HGB § 86 Anm, 5)- Ferner kann unterstellt werden, daß der Handelsvertreter verpflichtet ist, den Unternehmer auf eine ihm bekannte Möglichkeit der gewinnbringenden Ergänzung des Warensortiments hinzuweisen (Würdinger RGRK HGB § 86 Anm,3)e Das Berufungsgericht gelangt aber auf Grund einer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, die Firma würde es nicht zugelassen haben, daß die Klägerin sich als ihre Konkurrenz betätigte und sie aus dem Markt vertrieb» Die Revision räumt ein, die Firma Sandkühler habe bei unmittelbarem Verkauf an die Kunden der Klägerin höhere Kottopreise für ihre Posamente erzielen können» Das Berufungsgericht legt dar, würde sich, wenn nicht mehr für ihn hätte tätig werden können, einen anderen Vertreter (z.B, einen Lampenvertreter, der eine andere Beleuchtungskörperfabrik bei den Grossisten vertrat) gesucht, haben, der Posamente als Nebenartikel absetzte» Auch würde die Klägerin von der Firma nicht diejenige Menge Posamente erhalten haben, die sie für einen Handel in loser Ware neben der zur Fertigstellung der Lampen und gelegentliche Ersatzlieferungen nötigen hätte beziehen müssen» Diese Ausführungen liegen auf tatsächlichem Gebiet» Das Berufungsgericht hat keine Erfahrungssätze und auch nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme in den rechtlich erheblichen Punkten außer acht gelassen« Wäre die Ausdehnung ihres Geschäfts auf lose Posamente für die Klägerin so einfach und aussichtsreich gewesen, wie die Revision meint, so ist nicht einzusehen, warum die in der Branche erfahrene Klägerin, die mit der Firma in ständiger Verbindung stand, nicht unabhängig von Hinweisen D^HHI^das Posamentengeschäft in seinem Bezirk an sich zu ziehen versucht hat, durch das ihr in den Jahren 1951 bis Juli 1954 72 000 DM Gewinn entgangen sein sollen» Ob die Kunden statt unmittelbar bei der Firma über die !

Zitierte Normen: § 61 HGB § 249 BGB § 61 HGB § 252 BGB
FirmaGrundJosefBerufungsgerichtPosamenteKlägerinSchadenHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Ü_äL290/j?9
Verkündeu am 7„Juli i960 Pfauz,Justizangestellter als Ürkundsbeamtor der Geschäftsstelle
 der Firma Josef B Kreis A
2131 06-T
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , Beleuchtungskörperfahrik in
 Klägerin und Revisionsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Witwe Martha	gebe H^BHin K(
S^mm^straße
 Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«, von
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7® Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„Nastelski und der Bundesrichter Dr«Nörr, Haager, Liesecke und Hill
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil dos 18„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15* Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen -
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Me Beklagte ist die Witwe und alleinige Erbin des am lOo Juli 1954 verstorbenen Handelsvertreters Josef in Köln.
Josef C^pist für die Klägerin, eine Beleuchtungskörperfabrik, auf Grund des Vertrages vom 10. Dezember 1920 bis zu seinem Tode als Handelsvertreter für Wohnraum-Lampen tätig gewesen. Ihm war durch § 6 des Vertretervertrages untersagt, weitere Vertretungen ohne Zustimmung der Klägerin zu übernehmen.
Die Klägerin hat behauptet, Josef	habe	ver-
tragswidrig jahrelang ohne ihr Wissen die Posamentenfabrik in Wuppertal vertreten und für diese Posamente (= Bewicklungen nebst Fransen und Kordeln für die Aufhängevorrichtung von Lampen) verkauft. In den Jahren 1951 bis 1954 habe er 9 089339 DM Provision von der Firma
 bezogen, so daß sein Umsatz in Posamente^ etwa
180 0C0 DM betragen haben werde. Solche Posamente gehörten
\
auch zu ihrem Verkaufsprogramm. Sie liefere die Beleuchtungskörper im allgemeinen komplett, aber auch d\\ne-
\
ben 1030 Posamente. Solche einzelnen Posamente würden Von den Händlern verlangt, wenn die Beleuchtungskörper aus \ irgendwelchen Gründen (z.B* wegen der Länge oder der Farbe) mit anderen Posamenten versehen oder wenn vergilbte Posamente ersetzt werden sollen. Sie habe in den Jahren 1951 bis 1954 jährlich etwa für 6 000 bis 8 000 DM Posamente umgesetzt. Wenn Josef	die	Bestellun-
gen auf Posamente an sie weitergeleitet hätte, wäre ihr Umsatz in Posamenten erheblich größer gewesen. Sie berechnet den ihr dadurch entgangenen Gewinn auf 72 0C0 DM und hat von der Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 25 0C0 DM verlangt.
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Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen,
 Sic bat behauptet, der frühere Inhaber der Klägerin, der im Jahre 1938 verstorbene Vator de3 jetzigen Inhabers, habe ihrem Ehemann mündlich gestattet, auch die Firma zu vertreten» Auch sei der Klägerin kein Schaden entstanden» Nur in Sinzolfällon habe die Klägerin Posamente geliefert» Die Großhändler bezögen sie allgemein direkt von den Posamentenfabriken»
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt«, Das Oberlandosgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Xlagantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entseheidungsgründ e;
I» Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der verstorbene Vater des jetzigen Inhabers der Klägerin im Jahre 1936 Josef D^^p^ die nach dem Vertrage vom 10» Dezember 1920 erforderliche besondere Zustimmung zur Vertretung der Firma	erteilt	habe»	Die	Re-
vision erhebt gegen die Feststellung des Berufungsgerichts eine Reihe von Verfahrensrügen» Einer Prüfung dieser Rügen bedarf es nicht, da die vom Berufungsgericht für die Abweisung der Klage außerdem gegebene Hilfsbegründung die Entscheidung rechtfertigt»
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin hilfsweise mit der Begründung, daß ihr kein Schaden durch einen etwaigen Verstoß gegen den Handelsvertretervertrag entstanden sei» Posamente hätten nicht zu ihrem Verkaufsprogramm gehört» Sie
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habe Posamente nur gelegentlich lose an Kunden abgegeben, wenn Abweichungen von der katalogmäßigen Ausführung dor Lampen nachträglich gewünscht wurden. Im übrigen habe sie Posamente nur selbst bezogen, um damit die Lampen fertig herzurichten und "complett" zu vertreiben, D^ppp O sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin zu einem Großhandel in losen Posamenten zu verhelfen. Die Firma S^pp^^ würde auch eine solche Konkurrenz nicht zugolasson und der Klägerin hierfür keine Posamente geliefert haben. Die Kunden der Firma S^PPPHP hätten auch weiterhin im Falle eines Angebots seitens der Klägerin ihre Posamente,* von Einzelfällen abgesehen, unmittelbar beim Hersteller bezogen. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 286, 287 ZPO, Sie hält die Aussage des Zeugon S^^j^pfP und des Inhabers der Klägerin für nicht, genügend gewürdigt. Würden sie vollständig berücksichtigt, ao ergäbe sich, daß die Klägerin ihr Geschäft ohno Schwierigkeiten auf den Absatz loser Peaamente habe ausdehnen können. Die Rüge kann aber keinen Erfolg haben.
II, War die Tätigkeit D^PPP^ für die Firma sp|p nach dem Vertrage unzulässig, so kann die Klägerin von DppPPP Ersatz des dui’ch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens fordern. Das etwa fehlende Verschulden ist vom Handelsvertreter darzutun (v‘ürdinger RGRK HGB § 86 Anm, 9). Ob die Klägerin auch auf Grund entsprechender Anwendung des für Handlungsgehilfen geltenden § 61 HGB statt Schadensersatz zu verlangen, fordern könnte^ daß der Handelsvertreter die aus den Geschäften für fremde Rochnung bezogene Vergütung herausgebe (so Schlegel-berger/Schröder HGB § 86 Anm, 43; verneinend RG LZ 1909, 862, 863), kann unerörtert bleiben. Sie hat Schadensersatz in Hoho von 72 000 DM, nicht die Herausgabe der Pro-
 
vision von angeblich 9 089,39 DM, begehrt und diese Wahl wäre, wenn § 61 KGB entsprechend anzuwenden wäre, unwiderruflich (V/ürdinger RGRK KGB § 61 Anm„ 1)« Die Klägerin könnte hiernach verlangen, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn D^^^^dem Vertrage nicht zu-widergehandolt hätte (§ 249 BGB)o Der Schaden umfaßt gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn« Pur dessen Beweis ist aus § 252 Satz 2 BGB eine Erleichterung zu entnehmen (KG JW 1931, 3088 Nr» 11)« Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit, daß der Gewinn gemacht worden wäre. Der Gegenbeweis, daß der Gewinn gleichwohl nicht arzielt worden wäre, ist zugelassen (anders bei der Ausübung des Eintrittsrechts nach § 61 HGB, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Prinzipal das Geschäft selbst geschlossen hätte; RGZ 709, 355, 356),
III, Das Berufungsgericht zieht § 252 BGB für die Beurteilung, ob der Klägerin ein Schaden entstanden ist, nicht heran, doch wird hierdurch seine Entscheidung über den Klaganspruch nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht erachtet nicht nur keine Wahrscheinlichkeit dafür als vorliegend, daß die Klägerin die Geschäfto für die Firma	bei	dessen	pflichtgemäßen	Ver-
halten selbst hätte machen können, sondern es hält diesen Verlauf sogar für ausgeschlossen. Ein Rechtsirrtum oder der von der Revision gerügte Verfahrensfehler tritt hierbei nicht Zulage, Es mag sein, daß	au^	Wunsch
 der Klägerin auch den Verkauf loser Posamente als verwandter Ware hätte übernehmen müssen, wenn sie ihr Verkaufsprogromm darauf erstreckt hätte (Scblegelberger/Schröder HGB § 86 Anm, 5)- Ferner kann unterstellt werden, daß der Handelsvertreter verpflichtet ist, den Unternehmer auf eine ihm bekannte Möglichkeit der gewinnbringenden Ergänzung des Warensortiments hinzuweisen (Würdinger RGRK HGB § 86 Anm,3)e
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Das Berufungsgericht gelangt aber auf Grund einer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, die Firma	würde	es	nicht zugelassen haben,
 daß die Klägerin sich als ihre Konkurrenz betätigte und sie aus dem Markt vertrieb» Die Revision räumt ein, die Firma Sandkühler habe bei unmittelbarem Verkauf an die Kunden der Klägerin höhere Kottopreise für ihre Posamente erzielen können» Das Berufungsgericht legt dar,	würde sich, wenn	nicht mehr
 für ihn hätte tätig werden können, einen anderen Vertreter (z.B, einen Lampenvertreter, der eine andere Beleuchtungskörperfabrik bei den Grossisten vertrat) gesucht, haben, der Posamente als Nebenartikel absetzte» Auch würde die Klägerin von der Firma	nicht
 diejenige Menge Posamente erhalten haben, die sie für einen Handel in loser Ware neben der zur Fertigstellung der Lampen und gelegentliche Ersatzlieferungen nötigen hätte beziehen müssen» Diese Ausführungen liegen auf tatsächlichem Gebiet» Das Berufungsgericht hat keine Erfahrungssätze und auch nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme in den rechtlich erheblichen Punkten außer acht gelassen« Wäre die Ausdehnung ihres Geschäfts auf lose Posamente für die Klägerin so einfach und aussichtsreich gewesen, wie die Revision meint, so ist nicht einzusehen, warum die in der Branche erfahrene Klägerin, die mit der Firma	in	ständiger	Verbindung	stand,
 nicht unabhängig von Hinweisen D^HHI^das Posamentengeschäft in seinem Bezirk an sich zu ziehen versucht hat, durch das ihr in den Jahren 1951 bis Juli 1954 72 000 DM Gewinn entgangen sein sollen» Ob die Kunden statt unmittelbar bei der Firma	über die !
Klägerin bezogen haben würden, wie die Rtv ision gegenüber der verneinenden Ansicht des Berufungsgerichts auszufüh-
ren sucht, kann unerörtert bleiben
IVo Die Hevision erweist sich hiernach i.rn vollen Umfang als unbegründet und war daher zurückzuweisen*
D ie Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Hechts mittels gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Sr. Naatelski Dr.Nörr	Sr.Haagor	Liesecke Hill