hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 195"- unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«, Haidinger, Br. Bischer, Br* Nörr, Liesecke und Br«, Reinicke für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24o Mai 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen «> Am 24-» Februar 1952 wurde von Sch^^ und dem Beklagten eine Kostenaufstellung für das gesamte Bauvorhaben gefertigt, in der neben den im Kostenvoranschlag vom 8„ Dezember 1951 vorgesehenen Werftarbeiten von 95 000 DM der Schiffsmotor mit 60 000 DM berücksichtigt wurde» Außerdem wurde vereinbart, daß der Beklagte im Rahmen der auf 93 000 DM veranschlagten Werftarbeiten Eigenbeschaffungen im Werte von 34 903 DM zu leisten habe» Unter Anrechnung von Aufrechnungs-forderungen des Beklagten im Betrage von 4157?öl DM verlangt er über die ihm vom Landgericht bereits zugesprochenen 4353;07 DM hinaus noch weitere 15 842,19 DM; insgesamt also 20 195,26 DM nebst 5 # Zinsen, Der Beklagte hat die Rechnung des Sch^|^ vom 19- Juli 1952 mit der Begründung beanstandet, Sch^p habe nicht die Positionen des Kostenvoranschlages vom 8, Deaember-1951, der verbindlich vereinbart wo.rden sei, zugrunde gelegt, sondern die Vergütung nach Materialkosten und Arbeits löhnen berechnet« auch habe er die Eigenbeschaffungen des Beklagten, die in der Kostenaufstellung vom 24o Februar 1952 mit 34 903 DM bewertet worden seien, nicht in dieser Höhe berücksichtigt., Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 18 277,41 BM (unter Einschluß des vom Landgericht zuerkannten Betrages) nahst 4 i> Zinsen verurteilte Babei hat es hinsichtlich des Auslagebetrages von 626,02 BM die Entscheidung in Höhe von 522,40 BM und hinsichtlich der Gegenforderungen die Entscheidung über 1395?45 I« Bas Berufungsgericht hat den Streit der Parteien darüber, ob die Positionen des Kostenvoranschlages vom 8« Bezember 1951 als Festpreise verbindlich vereinbart worden seien, unentschieden gelassen« Es hat die dahingehende Behauptung des Beklagten zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß die auf der Grundlage von Materialkosten und Löhnen aufgebaute Rechnung vom 19» Juli 1952 auch dann nicht übersetzt ist, wenn davon ausgegangen wird, daß der Kostenvoranschlag vom 8« Bezember 1951 für die darin vorgesehenen und tatsächlich erbrachten Leistungen verbindlich war, Bas Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverstän- a) der Rechnungsbetrag anerkannt, wenn dieser mit dem Betrag des Kostenvoranschlags übereinstimmt (kein Eintrag in der Minus- und Plusspalte des Gutachtens), 3« Im Kostenvoranschlag nicht vorgesehene, tatsächlich aber auf Verlangen des Beklagten ausgeführte Arbeiten und Leistungen sind als Mehrleistungen anerkannt: dabei hab der Sachverständige die übliche Vergütung zur Zeit der Leistung ohne Berücksichtigung von Lohnund Preiserhöhungen zugrunde gelegte Soweit der Betrag für die Mehrleistungen bereits in der Rechnung enthalten ist, erfolgte kein Spalteneintrag (hierüber sind im Gutachten teilweise Irrtümer vorhanden, auf die unter III eingegangen werden wird): soweit dies 4o Der Sachverständige hat beachtet, daß nach der Kostenaufstellung vom 24» Februar 1952 der Beklagte vereinbarungsgemäß eigene Leistungen zu erbringen hatte; er hat diese berücksichtigt, soweit,sie tatsächlich erbracht wurden: in die Rechnung vom 19» Juli 1952 sind diese Leistungen, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht eingesetzt und brauchen daher von der Rechnung nicht abgesetzt zu werden, Die Revision kommt deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil sie einmal die Mehrleistungen nicht berücksichtigt, die in die Rechnung eingesetzt und deren Rechnungsbeträge im Gutachten anerkannt, richtigerweise aber nicht in die Plusspalte eingetragen sind; insoweit ist der Ausgangspunkt der Revision unrichtige Das Berufungsgericht geht von_der Rechnung aus, deren einzelne Posten auf ihre Berechtigung anhand des Kostenvoranschlags nachgeprüft werden; die Revision geht dagegen vom Kostenvoranschlag aus und berücksichtigt nur die in der Plusspalte ausgewiesenen Beträge, läßt, aber die allein in der Rechnung enthaltenen Mehrleistungen unberücksichtigt0 Zum andern ist das fehlerhafte Ergebnis der Revision darauf zurückzuführen, daß sie Eigenleistungen des Beklagten, die dieser nach der Kostenaufstellung vom 24» Februar 1952 zu erbringen hatte, mit dem dort angegebenen Gesamtbetrag von 54 903 DM bewertet und diesen Betrag vom Kostenvoranschlag in Abzug bringt. sondern hat mit Hecht Eigenleistungen des Beklagten nur insoweit berücksichtigt, als sie von ihm tatsächlich erbracht wurden tUrteil Sol6 unten), und insoweit dem Kläger auch keine Vergütung zugesprochen«, Der Beklagte aber hat persönlich durch sein Schreiben vom 10» Dezember 1955 den Sachverständigen über 3eine, des Beklagten, Eigenleistungen unterrichtet o Die Revision hat keine Eüge erhoben, aus der sich ergeben würde, daß einzelne von der Werft für die Herstellung des Werkes berechnete und vom Sachverständigen anerkannte Leistungen nicht solche der Werft? 34 000 DM Eigenbeschaffungen des Beklagten vorgesehen und enthalten waren, nicht aber die allein erhebliche Tatsache der tatsächlich erbrachten Eigenleistungen des Beklagten«, Wie hoch diese Eigenleistungen wertmäs-sig waren, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, da die Rechnung vom 19* Juli 1952, deren einzelne Posten der Sachverständige nachgeprüft hat, nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Leistungen des Beklag- RPos« 16, 17,' 17 as Zwar beträgt, wie der Sachverständige aus-filhrt; die Mehrleistung gegenüber dem Kosten-voranschiag (Pos«17s 3050 DM) 1093 DM« Dieser Mehrbetrag ist aber bereits in der Rechnung (3387 I- 77 + 679 “ 4143) gefordert, so daß er nicht noch einmal als Mehrleistung über den Rechnungsbetrag hinaus eingesetzt werden kann« ■Von der richtig berechneten Leistung einschließlich Mehrleistung (1560 Bll) ist wie bei RPos» 28 nicht der Voranschlagspreis, sondern der in die Rechnung aufgenommene Betrag (920 RM) abzuziehen« so daß in die Plue^ spalte (1560 - 920 =0 64Ö RM aufZunahmen sind» Ra im Gutachten nur 624 RM angesetzt sind; sind in die Plusspalte weiter aufzunehmen Den Bestand des angefochtenen Urteils vermögen diese Irrtümer nicht in Frage zu stellen« Denn das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, die Werft hätte noch 6948 DM mehr fordern können, als sie tatsächlich in der Rechnung vom 19» Juli 1952 gefordert hat« Unter Berücksichtigung der unterlaufenen Irrtümer mindert sich dieser Betrag um 2728 DM« Mit der Rechnung vom 19» Juli 1952 hat daher die Werft nicht zuviel gefordert« Auf die Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verzugs schon aus anderen Gründen entfällt« Zwischen den Parteien ist unstreitig mit der Kostenaufstellung vom 24o Februar 1952 eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden, in der u«a. Rach Treu und Glauben hätte der Beklagte seinen angeblichen Schadensersatzanspruch am 24o Februar 1952 geltend machen müssen« Br hat dies aber nicht getan, sondern den von der Werft geltend gemachten Vergütungsanspruch vorbehaltslos anerkannt« Mit Recht hat das Landgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß nach den Umständen spätestens bei Gelegenheit der Kostenaufstellung vom 24« Februar 1952 durch Zusatzvereinbarung oder Wachfristsetzung der veränderten Lage hätte Rechnung getragen werden müssen, was nicht geschehen ist«
II ZK 290/56 ‘/.595 065 I Verkündet am 14c November 1957 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des^tehiffseigners Otto Kreisstadt 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„ gegen die Schiffsmaklerswitwe Margarete P^j^straße fß9 in B 9 Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 195"- unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«, Haidinger, Br. Bischer, Br* Nörr, Liesecke und Br«, Reinicke für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24o Mai 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen «> Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist Erbin des am 14o Dezember 1956 verstorbenen Schiffsmaklers Fritz m (im folgenden kurz Kläger genannt)* Der Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche wegen der Reparatur und des Ausbaues des Kahnes auf Zahlung der Vergütung geltend gemacht, die ihm vom Schiffsbauer Schutt abgetreten worden sind» Am 25c Oktober 1951 verpflichtete sich der Schiffsbauer Sch^j^ durch Vertrag gegenüber dem Beklagten, den Kahn ftdes Beklagten zu dem Motorschiff ff0^p| fl»’' umzubauen und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorzunehmen« Der Beklagte hatte vorher bereits einen Schiffs-motor bei der "M4|||^t,9 Motorenfabrik GmbH, be- stellt, der von Sch^^| in das Schiff eingebaut werden solltep Nachdem Sch^Jp bereits mit den Reparaturarbeiten begonnen hatte, stellte er am 8» Dezember 1951 einen Kostenvoranschlag auf, in dem die Gesamtkosten der Arbeiten mit 92 911 DM veranschlagt wurden. Am 24-» Februar 1952 wurde von Sch^^ und dem Beklagten eine Kostenaufstellung für das gesamte Bauvorhaben gefertigt, in der neben den im Kostenvoranschlag vom 8„ Dezember 1951 vorgesehenen Werftarbeiten von 95 000 DM der Schiffsmotor mit 60 000 DM berücksichtigt wurde» Außerdem wurde vereinbart, daß der Beklagte im Rahmen der auf 93 000 DM veranschlagten Werftarbeiten Eigenbeschaffungen im Werte von 34 903 DM zu leisten habe» Während der Umbauarbeiten leistete der Beklagte Anzahlungen in Höhe von insgesamt 7924?34 DM» Bei der Ausführung der Arbeiten kamen Sch^^ und der Beklagte überein, daß über die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Arbeiten hinaus noch Arbeiten ausgeführt werden sollten, die der Beklagte wertmäßig mit 9677 DM beziffert„ Nachdem der Schiffsmotor am 19°Juni 1952 geliefert worden war-, wurden am 19, Juli 1952 die Umbau- und Reparaturarbeiten abgeschlossen und das Schiff verließ die Werft- Noch am gleichen Tage stellte Sch^^^ über die Werftarbeiten eine Rechnung in Höhe von 81 651>39 DM aus* Von seiner Forderung hat Sch^^ erstrangig 50 000 DM an die W^m^-Schiffahrts-GmbH in den Rest, den er unter Hinzurechnung von weiteren Auslagen im Betrag von 626,02 DM auf 24 353,07 DM bezifferte, an den Kläger abgetreten. Im ersten Rechtszug hat der Kläger von der abgetretenen Forderung zunächst einen Teilbetrag von 4353,07 DM nebst Zinsen geltend gemachte Das Landgeri cht hat den Beklagten dementsprechend zur Zahlung verurteilt0 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegto Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung die gesamte ihm abgetretene Forderung geltend gemacht. Unter Anrechnung von Aufrechnungs-forderungen des Beklagten im Betrage von 4157?öl DM verlangt er über die ihm vom Landgericht bereits zugesprochenen 4353;07 DM hinaus noch weitere 15 842,19 DM; insgesamt also 20 195,26 DM nebst 5 # Zinsen, Der Beklagte hat die Rechnung des Sch^|^ vom 19- Juli 1952 mit der Begründung beanstandet, Sch^p habe nicht die Positionen des Kostenvoranschlages vom 8, Deaember-1951, der verbindlich vereinbart wo.rden sei, zugrunde gelegt, sondern die Vergütung nach Materialkosten und Arbeits löhnen berechnet« auch habe er die Eigenbeschaffungen des Beklagten, die in der Kostenaufstellung vom 24o Februar 1952 mit 34 903 DM bewertet worden seien, nicht in dieser Höhe berücksichtigt., Auch die Berechtigung der Auslagenforderungen von 626,02 DM hat der Beklagte bestritten» Bei richtiger Berechnung und bei Berücksichtigung der Mehr-und Minderleistungen gegenüber dem Kostenvoracischlag stehe. ~ 4 - r f so meint der Beklagte, dem Kläger keine Forderung mehr zu. Per Beklagte hat ferner mit einer Schadensersatzforderung wegen verspäteter Auslieferung des Schiffes in Höhe von 12 000 DM und wegen Nichteinlösung eines Gefälligkeitsakzeptes durch Sch^||^ im Betrag von 1395? 45 DM aufgerechnet o Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 18 277,41 BM (unter Einschluß des vom Landgericht zuerkannten Betrages) nahst 4 i> Zinsen verurteilte Babei hat es hinsichtlich des Auslagebetrages von 626,02 BM die Entscheidung in Höhe von 522,40 BM und hinsichtlich der Gegenforderungen die Entscheidung über 1395?45 BM dem Endurteil Vorbehalten« Bort soll auch über den weiter geltend gemachten Zinssnspruch entschieden werden« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« EntScheidungsgründe^ I« Bas Berufungsgericht hat den Streit der Parteien darüber, ob die Positionen des Kostenvoranschlages vom 8« Bezember 1951 als Festpreise verbindlich vereinbart worden seien, unentschieden gelassen« Es hat die dahingehende Behauptung des Beklagten zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, daß die auf der Grundlage von Materialkosten und Löhnen aufgebaute Rechnung vom 19» Juli 1952 auch dann nicht übersetzt ist, wenn davon ausgegangen wird, daß der Kostenvoranschlag vom 8« Bezember 1951 für die darin vorgesehenen und tatsächlich erbrachten Leistungen verbindlich war, Bas Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverstän- 5 « digen,Werftdirektore a,3)c G^^ VOm 14- Januar 19560 Entsprechend den ihm im BeweisbeSchluß vom 19, September 1955 ' gemachten Auflagen hat der Sachverständige die S3 Posten der Rechnung vom 19» Juli 1952 nachgeprüft und ist dabei, wie sich aus seinen eigenen, vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen ergibt, grundsätzlich wie folgt vorgegangen 8 1« Soweit die im Kostenvoranschlag aufgeführten Arbeiten und Leistungen ohne Änderung tatsächlich ausgeführt wurden, ist im Gutachten bei den einzelnen Posten a) der Rechnungsbetrag anerkannt, wenn dieser mit dem Betrag des Kostenvoranschlags übereinstimmt (kein Eintrag in der Minus- und Plusspalte des Gutachtens), b) der Rechnungsbetrag vermindert (Eintrag in die Minusspalte), wenn der Rechnungsbetrag den Voranschlagsbetrag übersteigt, c; der Rechnungsbetrag erhöht (Eintrag in die Plusspalte), wenn er hinter dem Voranschlagsbetrag zurückbleibt o * 2c Im Kostenvoranschlag vorgesehene, tatsächlich aber nicht ausgeführte Arbeiten und Leistungen sind als Minderleistungen vom Rechnungsbetrag abgesetzt (Eintrag in die Minusspalte)o <* 3« Im Kostenvoranschlag nicht vorgesehene, tatsächlich aber auf Verlangen des Beklagten ausgeführte Arbeiten und Leistungen sind als Mehrleistungen anerkannt: dabei hab der Sachverständige die übliche Vergütung zur Zeit der Leistung ohne Berücksichtigung von Lohnund Preiserhöhungen zugrunde gelegte Soweit der Betrag für die Mehrleistungen bereits in der Rechnung enthalten ist, erfolgte kein Spalteneintrag (hierüber sind im Gutachten teilweise Irrtümer vorhanden, auf die unter III eingegangen werden wird): soweit dies I - 6.. w-y s- nicht der Pall war, ist der Betrag in die Plusspalte eingetragen s 4o Der Sachverständige hat beachtet, daß nach der Kostenaufstellung vom 24» Februar 1952 der Beklagte vereinbarungsgemäß eigene Leistungen zu erbringen hatte; er hat diese berücksichtigt, soweit,sie tatsächlich erbracht wurden: in die Rechnung vom 19» Juli 1952 sind diese Leistungen, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht eingesetzt und brauchen daher von der Rechnung nicht abgesetzt zu werden, II, Dieses Verfahren ist grundsätzlich zu billigen. Die Angriffe der Revision hiergegen■sind nicht gerechtfertigt. Die Revision kommt deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil sie einmal die Mehrleistungen nicht berücksichtigt, die in die Rechnung eingesetzt und deren Rechnungsbeträge im Gutachten anerkannt, richtigerweise aber nicht in die Plusspalte eingetragen sind; insoweit ist der Ausgangspunkt der Revision unrichtige Das Berufungsgericht geht von_der Rechnung aus, deren einzelne Posten auf ihre Berechtigung anhand des Kostenvoranschlags nachgeprüft werden; die Revision geht dagegen vom Kostenvoranschlag aus und berücksichtigt nur die in der Plusspalte ausgewiesenen Beträge, läßt, aber die allein in der Rechnung enthaltenen Mehrleistungen unberücksichtigt0 Zum andern ist das fehlerhafte Ergebnis der Revision darauf zurückzuführen, daß sie Eigenleistungen des Beklagten, die dieser nach der Kostenaufstellung vom 24» Februar 1952 zu erbringen hatte, mit dem dort angegebenen Gesamtbetrag von 54 903 DM bewertet und diesen Betrag vom Kostenvoranschlag in Abzug bringt. Unrichtig ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vortrag der Parteien, daß der Beklagte nach der Kostenaufstellong vom 24o Februar 1952 Eigenleistungen zu dem Betrage von 54 903 DM zu erbringen haute, nicht auseinandergesetzt; der Sachverständige habe auch gar nicht beurteilen können, was der Beklagte an Eigenleistungen erbracht habe, da er diese nicht gewußt habe* Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 24o Februar 1952 durchaus nicht übersehen, es ist aber der Ansicht des Beklagten, daß die nach der Vereinbarung in Aussicht genommenen Eigenleistungen des Beklagten im Betrage von 34 903 DM von dem Gesamtbetrag der Rechnung abzuziehen seien, nicht gefolgt? sondern hat mit Hecht Eigenleistungen des Beklagten nur insoweit berücksichtigt, als sie von ihm tatsächlich erbracht wurden tUrteil Sol6 unten), und insoweit dem Kläger auch keine Vergütung zugesprochen«, Der Beklagte aber hat persönlich durch sein Schreiben vom 10» Dezember 1955 den Sachverständigen über 3eine, des Beklagten, Eigenleistungen unterrichtet o Die Revision hat keine Eüge erhoben, aus der sich ergeben würde, daß einzelne von der Werft für die Herstellung des Werkes berechnete und vom Sachverständigen anerkannte Leistungen nicht solche der Werft? sondern des Beklagten gewesen seiene Der von der Revision als übergangen gerügte Beweisantritt auf S..11 f des Schrift- satzes vom 19.- März 1956 betrifft die ganz andere Präge der Anerkennung der Rechnung durch den Beklagten. Der weiter als übergangen gerügte Beweisantritt (Sch^|^) im Schriftsatz vom 14* September 1955 mit Anlage betrifft nur die Präge, daß in dem Kostenvoranschlag der Werft über 95 000 DM ca. 34 000 DM Eigenbeschaffungen des Beklagten vorgesehen und enthalten waren, nicht aber die allein erhebliche Tatsache der tatsächlich erbrachten Eigenleistungen des Beklagten«, Wie hoch diese Eigenleistungen wertmäs-sig waren, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, da die Rechnung vom 19* Juli 1952, deren einzelne Posten der Sachverständige nachgeprüft hat, nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Leistungen des Beklag- ten, sondern nur von der Werft tatsächlich erbrachte Leistungen enthält« Unter diesen Umständen braucht auch nicht auf die Frage der Beweislast hinsichtlich der Eigenleistungen des Beklagten eingegangen zu werden« III« Bei der Berechnung der Plus- und Minusposten sind allerdings einige IrrtÜmer unterlaufen« Biese Irrtümer die teils zu Lasten; teils zu Gunsten des Beklagten gehen; sind zwar von der Revision nicht gerügt; müssen aber berück sichtigt werden; da insoweit das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, nicht schlüssig ist« Daß im übri gen einzelne Posten der Berechnung des Sachverständigen unrichtig wären, ist nicht gerügt, sodaß insoweit eine Nachprüfung durch den erkennenden Senat nicht in Betracht kommt« Rechnungsposition 11s minus DM In der Rechnung sind nicht 960 DM, wie der Sachverständige annimmt, sondern nur 910 UM eingesetzt« Die Werft kann daher 1220 - 910 «■* 310 DM mehr verlangen« Der vom Sachverständi-gen angegebene Plusposten (260 DM) ist daher zu erhöhen um RPos« 14 s Es ist nicht von dem angemessenen Preis von 8000 DM auszugehen, wie dies der Sachverständige getan hat. sondern von dem Voranschlagspreis (Pos, 14) von 7500 DM 500 RPos« 16, 17,' 17 as Zwar beträgt, wie der Sachverständige aus-filhrt; die Mehrleistung gegenüber dem Kosten-voranschiag (Pos«17s 3050 DM) 1093 DM« Dieser Mehrbetrag ist aber bereits in der Rechnung (3387 I- 77 + 679 “ 4143) gefordert, so daß er nicht noch einmal als Mehrleistung über den Rechnungsbetrag hinaus eingesetzt werden kann« Da das Berufungsgericht von der Rechnung ausgeht, würde die Einsetzung in die Plusspalte zu einer doppelten Anrechnung führen« In der Plusspalte sind daher zu streichen Übertrag 1593 Übertrag EPOS. 18? Es gilt das gleiche v/ie bei Rechnungepos «17 RPos» 249 25i Rer Sachverständige kommt zu einem in der Rechnung nicht enthaltenen Plusbetrag von 159 RM, hat ihn aber offensichtlich aus Versehen nicht in die Plusspalte eingesetzt RPoso 27? Rechenfehler EPOS« 28? Rer Wert der Arbeit einschließlich Mehrleistung beträgt nach dem Gutachten 1000 RM» Ra in der Rechnung 662 RM enthalten sincT, sind in die Plusspalte (1000 - 662 -) 338 RM ein-zusetzen« Rie vom Sachverständigen zuviel eingesetzten (750 - 338 =) 412 RM sind zu streichen» RPos. 32? ■Von der richtig berechneten Leistung einschließlich Mehrleistung (1560 Bll) ist wie bei RPos» 28 nicht der Voranschlagspreis, sondern der in die Rechnung aufgenommene Betrag (920 RM) abzuziehen« so daß in die Plue^ spalte (1560 - 920 =0 64Ö RM aufZunahmen sind» Ra im Gutachten nur 624 RM angesetzt sind; sind in die Plusspalte weiter aufzunehmen RPos» 59* Ra nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht geklärt ist, ob die Arbeiten ausgeführt sind, ist der Rechnungsbetrag von 93 RM zu streichen* minus RM 1593 935 412 3033 305 2728 Den Bestand des angefochtenen Urteils vermögen diese Irrtümer nicht in Frage zu stellen« Denn das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, die Werft hätte noch 6948 DM mehr fordern können, als sie tatsächlich in der Rechnung vom 19» Juli 1952 gefordert hat« Unter Berücksichtigung der unterlaufenen Irrtümer mindert sich dieser Betrag um 2728 DM« Mit der Rechnung vom 19» Juli 1952 hat daher die Werft nicht zuviel gefordert« Von dem Auslagenbetrag in Höhe von 626,02 DM sind der Klägerin durch das Teilurteil 105>62 DM zugespro-chen. Insoweit hat die Revision keine Beanstandungen erhoben» IV. Der Beklagte hat gegen den Klageanspruch der Werft mit einer Schadensersatzforderung von 12 000 DM auf gerechnet» Zur Begründung hab er vorgetragen % Schupp habe ihm Anfang Oktober 1951 wahrheitswidrig versichert, Fremdkapital zur Finanzierung des Schiffsumbaues sei vorhanden. Als Termin für die Fertigstellung sei Ende Januar 1952 vereinbart worden» Da der Umbau ersx im Juli 1952 beendet gewesen sei, sei ihm infolge Verzögerung der Fertigstellung ein Gewinn von 12 000 DM entgangen» 1» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine Scha-densersatsforderung des Beklagten wegen Verzugs der Werft soi nicht begründet, da für die Leistung der Werft eine Zeit nach'dem Kalender nicht bestimmt gewesen sei, nach den Umständen des Vertrages die Kennung des Liefertermins Ende Januar / Anfang Februar 1952 vielmehr nur eine allgeneine, nicht auf den Tag verbindliche Schätzung, nicht aber die Zusicherung eines Termins gewesen sei» Es hätte daher einer Mahnung bedurft , die aber nach Fälligkeit nicht erfolgt sei. - n - Die Revision vertritt die Ansicht, die Leistung sei kalendermäßig bestimmt gewesen und ein Termin zugesichert worden, auch habe der Beklagte -gemahnt- Auf die Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verzugs schon aus anderen Gründen entfällt« Zwischen den Parteien ist unstreitig mit der Kostenaufstellung vom 24o Februar 1952 eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden, in der u«a. die Finanzierung des Umbaus neu fest • gelegt und die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen festgesetzt wurden® Damals war dem Beklagten nicht nur bekannt, daß die von Scb^H^ in Aussicht genommene Finanzierung nicht durchführbar war, sondern es war auch der angeblich fest zugesicherte Liefertermin längst verstrichen.® Rach Treu und Glauben hätte der Beklagte seinen angeblichen Schadensersatzanspruch am 24o Februar 1952 geltend machen müssen« Br hat dies aber nicht getan, sondern den von der Werft geltend gemachten Vergütungsanspruch vorbehaltslos anerkannt« Mit Recht hat das Landgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß nach den Umständen spätestens bei Gelegenheit der Kostenaufstellung vom 24« Februar 1952 durch Zusatzvereinbarung oder Wachfristsetzung der veränderten Lage hätte Rechnung getragen werden müssen, was nicht geschehen ist« 2 o Damix entfällt auch ein Schadensersatzenspruch des Beklagten wegen angeblicher Täuschung über die Finanzierungsmöglichkeit « Im übrigen hat die Revision auch nicht gerügt, daß etwa ein Vortrag des Beklagten übergangen worden sei, er hätte die Finanzierung bei Unterlassung dieser Täuschung anderweit schneller herbeiführen oder eine Werft finden können, die ohne Finanzierung den Umbau bis Ende Januar 1952 fertiggestellt hätte« Vor der Reparatur hätte das Schiff nicht dem Erwerb dienen können, da nach der Darlegung des Beklagten im Schriftsatz vom 19. März 1956 der - 12 »»i Schleppkahn nicht betriebsfähig* sondern., wie der Sachverständige ohne Widerspruch des Beklagten ausgeführt hatr ein Wrack war, 3o Bin Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Anzeigepflicht hei Überschreitung des Kos-cenvoranschlags nach § 650 Abs,2 BOB steht dem Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb nicht zu, weil hinsichtlich der bei Vertragsschluß vereinbarten Arbeiten eine Überschreitung des Kostenvoranschlags nicht vorliegt und die Mehrleistungen gegenüber dem Kostenvoranschlag nach Aufstellung des Voranschlags zwischen der Werft und dem Beklagten vereinbart worden sind« Vo Hinsichtlich der Gegenforderungen, über die im Teilurteil entschieden ist, und hinsichtlich der Anzahlungen besteht kein Streit« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr*Haidinger Bremischer Br.Nörr liesecke Br«lteinicke t