6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15* November 1955 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtiekverwiesen« Bezogener ist Joseph der den Wechsel angenommen hat* Auf der Rückseite befindet sich unter dem an erster Stelle stehenden Blankoindossament des Beklagten das Blankoindossament der Klägerin. im Wachverfahren vorzubehalten«, Das Landgericht hat den Beklagten unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte auf Zahlung von 7«500 DM nebst Zinsen und Weberikosten verurteilt. lung des Darlehens in bar zu demindest durch Übergabe eines mit Bankbürgschaft versehenen Wechsels gedrängt; habe in seiner Gegenwart mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Frau StflBM, telefoniert; diesem Gespräch habe er am zweiten Hörer des Telefons im Hause des WfHBBP zugehört; WflHP habe Frau StflHHP gefragt, ob die Klägerin bereit sei, die Bürgschaft für den Wechsel zu übernehmen; dies habe sie zugesagte Der Beklagte habe daher den Wechsel nicht vor dem Indossament der Klägerin zu zeichnen krauchen«, Der Beklagte hätte dieses von ihm gegebene Indossament auch streichen können«. Sie habe sich auch in vielen anderen Fällen immer als Bürgin für die von ihr auf der W(HHHP habe zeitweise Bündel von Wechselblanke t ten, die die Klägerin auf der Rückseite unterzeichnet habe, mit sich herumgetragen« Hie Klägerin habe nicht einmal gewußt, wer als Aussteller dieser Wechsel fungieren werde. Sie habe vor ihrem Indossament auf der Wechselrückseite eine Lücke für das von dem Beklagten in dieser Lücke anzubringende Indossament gelassen. Sie habe auch weder eine wechselrechtliche noch eine bürgerlichrechtliche Bürgschaft für gegenüber den Beklagten übernommene Sie habe niemals, im Gegensatz zu den sonstigen Fällen, in denen sie ihr Blankoindossament auf die Rückseite der Weehseiblankette gesetzt habe, mit dem Beklagten verhandeltu WflHUP sei auch nicht als Vertreter des Beklagten bei ihr aufgetreten. Ber Beklagte hat zugegeben, daß er gleichzeitig mit dem Erhalt des Wechsels einen Scheck über 7-500 DM gegeben habe. Bieser habe aber zur Begleichung des Kaufpreises für eine Holzlieferung von WflHMP an ihn gedient, während mit dem Wechsel das seit 1952 von 4MB bei ihm aufgenommene Barlehen abgedeckt werden sollte. Kr hat nunmehr den Zusammenhang zwischen dem an Weißhaupt gegebenen Scheck und der Hingabe des Wechsels an den Beklagten in der Weise dargestellt, daß er ursprünglich mit seiner Darlehensforderung gegen die Kaufpreisforderung des aus dem Holzgeschäft habe aufrechnen wollen, nur auf Bitten des habe er sich entschlossen, den Kaufpreis für das Holz gegen Erhalt eines mit Bankbürgschaft versehenen Wechsels für sei- Dieses Blankett hat sie an WttKKt/} ausgehändigt, der sein Akzept auf das Blankett setzte und es an den Beklagten weitergab. Der Beklagte zeichnete den Wechsel als- Aussteller und girierte ihn dann auf der Wechselrückseite sowohl über als auch unter dem Indossament der Klägerin;. das Landgericht diesen ihm bekannten Sachverhalt nicht zu dem Anlaß genommen habe, die Klage im Y/echselprozeß wegen Unschlüssigkeit abzuweisen, so habe es damit entschieden, daß dem Umstand, daß es an einem Wechselbegebungsvertrage zwischen dem Beklagten und der Klägerin fehle, keine Bedeutung beizu demessen sei und der Beklagte als Rückgriffsschuldner der Klägerin hafte* Wenn nunmehr das Berufungsgericht das Pehlen des B’egebungsVertrages zwischen den Parteien zu dem. Es befinde sich zwar weder im Protokoll über die Verhandlung im Vorverfahren noch im Vorbehaltsurteil ein Hinweis auf diesen unstreitigen Tatbestand, es wäre aber Sache des Berufungsgerichts gewesen, hierzu den Parteien nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Äußerung zu geben* Hätte dies das Berufungsgericht getan, so hätte die Klägerin zu dem Beweis dafür, daß dieser Tatbestand bereits im Vorverfahren unstreitig gewesen sei, auf das Zeugnis der Mitglieder des Gerichts erster Instanz sowie der Prozeßbevollmächtigten der Parteien in erster Instanz Bezug genommen* Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 23» März 1954 dem von der Klägerin erhobenen Wechselanspruch im vollen Umfange widersprochen und,beantragt, ihm die Ausführung seiner Rechte im Hachverfähren vorzubehalten* Diesen Widerspruch hat er in der mündlichen Verhandlung wiederholt, wenn er auch Einwendungen gegen den von der Klägerin geltend gemachten Wechselanspruch nicht vorgebracht hat. Burch dieses Vorbehaltsurteil war jedoch nicht entschieden, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Einwand erheben konnte, der den Wechselanspruch ihr gegenüber zu Pall brachte. Wenn selbst dem Bandgericht im Vorverfahren bekannt gewesen sein sollte, däß der Beklagte nach Vervollständigung des Weehselblanketts, bei der er den Wechsel als Aussteller und erster Indossant unmittelbar vor dem Indossament der Klägerin zeichnete, den nunmehr vervollständigten Wechsel nicht an die Beklagte übergab, sondern ihn unmittelbar der Spar- und Darlehenskasse zu dem Diskont einreichte, so konnte doch ein ordnungsmäßiger Begebungsvertrag zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommen sein. II» Bas Berufungsgericht hat festgestellts 11 Auf alle Fälle hat die Klägerin sich ihrem Kunden und Geschäftsfreund wmHRP gegenüber bereit erklärt, durch Unterschrift auf dem Wechsel diesen zu garantieren und die Umlauffähigkeit zu erhöhen” - Dieses Garantieversprechen kann nichts anderes bedeuten, als daß die Klägerin allen Gläubigern, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen I als Akzeptanten hatten, dafür, einstehe, daN der Akzeptant den Wechsel bei Fälligkeit eihlöse und, sofern dies nicht der Fall sein sollte, die Klägerin auf Grund der von ihr übernommenen Garantie hierfür eintrete.- Sollte diese Garantie für den Wechsel schlechthin gelten, so ist der Beklagte von ihr nicht ausgenommene Die Revision will dies nicht wahrhaben, da die Klägerin mit der von ihr gegebenen Garantie lediglich beabsichtigt habe, dem Aussteller die Diskontierung des Wechsels zu erleichtern. Dies ist nach läge der Dinge ausgeschlossene Die Klägerin war Großgläubigerin des Akzeptanten Sie hatte ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse daran, daß andere Gläubiger nicht gegen den Akzeptanten vorgingen«.
II ZR 290/55 0 Verkündet laut Protokoll am 31o Januar 1957 Braun, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Im Kaien d le s Volkes In dem Rechtsstreit des Bankhauses SflBP & Co« KG in G^HpstraBe, ■■Prozeßbevollmächtigter! Klägerin und Revisionsklägerin. Rechtsanwalt Brol gegen den Land- und Gastwirt Bjernhard in KflHHHHH^Krs o Btt Beklagter und Revisionsbeklagter. -Proseßbevollmächtigtergt Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mttnd- i liehe Verhandlung vom 31* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br* Selowsky, Br« Kuhn, Br« Nörr und Br. Haager für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des i « 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15* November 1955 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtiekverwiesen« Von Rechts wegen i Tatbestand Pie Klägerin klagt im Wechselprozeß als im Rückgriff in Anspruch genommene Indossant in einen am 31* August 1953 datierten9 am 2« December 1953 fälligen Wechsel über 7*500 PM gegen den Beklagten als Aussteller und ersten Indossanten des Wechsels ein« Per Wechsel ist an eigene Order gestellt. Bezogener ist Joseph der den Wechsel angenommen hat* Auf der Rückseite befindet sich unter dem an erster Stelle stehenden Blankoindossament des Beklagten das Blankoindossament der Klägerin. Alsdann folgt ein weiteres Blankoindossament des Beklagten und alsdann ein durchstrichenes Indossament der Spar- und Par-lehenskasse KdlHHMP eGmbH (Spar- und Parlehenskasse) i ____ an die Landwirtschaftliche Gehossenschaftskasse SflHHHP’ g|P mit dem Vermerk "Wert zu dem Einzug" c Wg^HBl am 9« September 1953 gestorben, über seinen Nachlaß ist Nachlaßkonkurs eröffnet worden« Per Wechsel wurde nach Fälligkeit rechtzeitig mangels Zahlung protestiert, Pie Klägerin wurde als Indossantin von der Spar- und Parlehenskasse in Anspruch genommen« Sie hat die Wechselsumme nebst Zinsen und Nebenkosten an sie bezahlt. Per Beklagte stand zu Lebzeiten des WflllBHgmit ihm in ständiger Geschäftsverbindung! mit seiner Hilfe wickelte Wggmgg Holzkäufe und -verkaufe ab. Pie Klägerin war die Bankverbindung des S.ie hatte ihm sehr hohe Kredite gewährt. Burch den Nachlaßkonkurs ist sie selbst in Schwierigkeiten geraten, welche die Veräußerung ihres Bankgeschäfts an die RflHM^HPBank AG zur Folge hatten. Per Beklagte hat im Wechsel verfahren beantragt, ihm im Verurteilungsfalle die Ausführung seiner Rechte -3- i im Wachverfahren vorzubehalten«, Das Landgericht hat den Beklagten unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte auf Zahlung von 7«500 DM nebst Zinsen und Weberikosten verurteilt. Im Wachverfahren hat der Beklagte geltend gemacht , die Klägerin könne gegen ihn keinen Rückgriff nehmen, da es an einem rechtswirksamen Begebungsvertrag zwischen ihm und der Klägerin fehle«, Entgegen dem äußeren Anschein des Wechsels sei nicht er, sondern die Klägerin erste Indossan-tin des Wechsels * Der Wechselbegebung zwischen und ihm habe folgendes Kausalgeschäft zugrunde gelegen* liHHI habe ihm seit April 1932 9.000 DM aus Darlehen geschuldet. Er, der Beklagte, habe Rückzah- lung des Darlehens in bar zu demindest durch Übergabe eines mit Bankbürgschaft versehenen Wechsels gedrängt; habe in seiner Gegenwart mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Frau StflBM, telefoniert; diesem Gespräch habe er am zweiten Hörer des Telefons im Hause des WfHBBP zugehört; WflHP habe Frau StflHHP gefragt, ob die Klägerin bereit sei, die Bürgschaft für den Wechsel zu übernehmen; dies habe sie zugesagte Der Beklagte habe daher den Wechsel nicht vor dem Indossament der Klägerin zu zeichnen krauchen«, Der Beklagte hätte dieses von ihm gegebene Indossament auch streichen können«. Er habe dies auch sinngemäß getan, indem er unter der Unterschrift der Klägerin nochmals indossiert habe«, Die Klägerin habe ihm gegenüber eine Bürgschaft, wenn auch keine wechselmäßige, übernommenL. Sie habe sich auch in vielen anderen Fällen immer als Bürgin für die von ihr auf der i Rückseite unterschriebenen, von'WflHHHB angenommenen Wechselblankette betrachtet, habe niemals Rückgriff gegen ihre Vordermänner genommen und mit Bürgschafts- provision belastet» Die Klägerin habe auch die Forderung im Wachlaßkonkurs angemeldet. Sie habe schon während der Krankheit des seiner Ehefrau im ¥ r -4- Juli 1953 mitgeteilt,- daß sie nfeben dem einge- räumten Kredit in laufender Rechnung in Hohe von 416«000 HÄ Wechselbürgschaften in Höhe von 124« 354 HM für ihn übernommen habe. W(HHHP habe zeitweise Bündel von Wechselblanke t ten, die die Klägerin auf der Rückseite unterzeichnet habe, mit sich herumgetragen« Hie Klägerin habe nicht einmal gewußt, wer als Aussteller dieser Wechsel fungieren werde. Her Regreßanspruch der Klägerin verstoße gegen die guten Sitten. Hie Klägerin habe durch ihre Kreditgewährung den Rindruck erweckt, WflHHl sei kreditwürdig, was er jedoch schon lange nicht mehr gewesen sei. Sie habe dies in ihrem eigenen Interesse getan, um noch so viel wie möglich für sich zu. retten. Hie Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten c Hie Angaben des Beklagten über das der Wechselbegebung zwischen und1 dem Beklagten zugrunde liegende Kausalgeschäft seien unrichtig. Tatsächlich habe t der Beklagte den Wechsel von 3eSen Hingabe eines Schecks in gleicher Höhe erhalten. Her Wechsel habe daher nur zur Kreditbeschaffung gedient. Her Beklagte hafte ihr .als Rückgriffsschuldner. Es liege ein Begebungsvertrag zwischen den Prozeßparteien vor. Her Beklagte habe das Wechselblankett vereinbarungsgemäß ausfüllen müssen. Was' daran von seiten des Beklagten als Aussteller auszufüllen gewesen sei, ergebe sich konkludent aus den auf dem Blan-kett gelassenen Lücken. Sie habe vor ihrem Indossament auf der Wechselrückseite eine Lücke für das von dem Beklagten in dieser Lücke anzubringende Indossament gelassen. Her Beklagte habe auch diese Lüöke durch sein Blankoin-dossament ausgefüllt. Hie erneute Übergabe des vervoll- « ständigten Wechsels vom Beklagten an sie sei durch eine Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, vermöge dessen sie den mittelbaren Besitz an dem im Besitz des Beklagten befindlichen Y/echsel erlangt habe, ersetzt worden (§ 930 BGB). * ' 4 % ml/*) -5- Sie habe auch weder eine wechselrechtliche noch eine bürgerlichrechtliche Bürgschaft für gegenüber den Beklagten übernommene Sie habe niemals, im Gegensatz zu den sonstigen Fällen, in denen sie ihr Blankoindossament auf die Rückseite der Weehseiblankette gesetzt habe, mit dem Beklagten verhandeltu WflHUP sei auch nicht als Vertreter des Beklagten bei ihr aufgetreten. Burch Barlehensgewährung werde keine Kredittäuschung hervorgerufen, Ber Beklagte habe die mißliche Vermögenslage des weit besser als sie gekannt« Ber Beklagte hafte ihr außerdem nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen« Er habe den Wechsel bei der Spar- und Barlehenskasse diskontiert, also Valuta erhalten. Sie habe den Wechsel einlösen müssen. Ber Beklagte sei auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert. Zudem habe der Beklagte keine Forderung gegenüber gehabt, sondern der Beklagte sei Schuldner des WflflHBB gewesen. Bie in den Büchern des ver- zeichnten Barzahlungen des Beklagten an ihn seien fingiert . Ber Beklagte hat zugegeben, daß er gleichzeitig mit dem Erhalt des Wechsels einen Scheck über 7-500 DM gegeben habe. Bieser habe aber zur Begleichung des Kaufpreises für eine Holzlieferung von WflHMP an ihn gedient, während mit dem Wechsel das seit 1952 von 4MB bei ihm aufgenommene Barlehen abgedeckt werden sollte. habe keine Forderungen gegen ihn. Bas Landgericht hat das Vorbehaltsurteil unter Aufhebung des Vorbehalts bestätigt« Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat sich gegen die Ausführungen im Urteil des Landgerichts gewandt, daß er mit dem Einwand des fehlenden Begebungsvertrages im Wachverfahren nicht mehr gehört werden könne-Er hat diesen Einwand wiederholt. Es fehle an einer Ober- 45- gabe des Wechsels an die Klägerin, daher habe er keine Gläubigerrechte aus dem Wechsel an die Klägerin übertragen.. Kr hat nunmehr den Zusammenhang zwischen dem an Weißhaupt gegebenen Scheck und der Hingabe des Wechsels an den Beklagten in der Weise dargestellt, daß er ursprünglich mit seiner Darlehensforderung gegen die Kaufpreisforderung des aus dem Holzgeschäft habe aufrechnen wollen, nur auf Bitten des habe er sich entschlossen, den Kaufpreis für das Holz gegen Erhalt eines mit Bankbürgschaft versehenen Wechsels für sei- i ne Darlehensforderung seinerseits.durch Scheck zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Klägerin den geltend gemachten Klaganspruch weiter verfolgt, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat* Ent schei dungs gründe 8 Ir Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die einzelnen Bestandteile des Wechsels in folgender Reihenfolge » zustande gekommen sind. Die Klägerin hat ein Wechselblan-kett mit Ausnahme der Unterschrift des Ausstellers (des Beklagten) und des Akzeptanten ausgefüllt und auf der Rüqk-seite mit ihrer Unterschrift versehen. Dieses Blankett hat sie an WttKKt/} ausgehändigt, der sein Akzept auf das Blankett setzte und es an den Beklagten weitergab. Der Beklagte zeichnete den Wechsel als- Aussteller und girierte ihn dann auf der Wechselrückseite sowohl über als auch unter dem Indossament der Klägerin;. Den' nunmehr vervollständigten Wechsel rächte er der Spar- und Darlehenskasse zu dem Diskont ein. ; Die Revision führt aus, daß dieser Sachverhalt bereits im WechselVorverfahren unstreitig gewesen sei« Wenn -7- das Landgericht diesen ihm bekannten Sachverhalt nicht zu dem Anlaß genommen habe, die Klage im Y/echselprozeß wegen Unschlüssigkeit abzuweisen, so habe es damit entschieden, daß dem Umstand, daß es an einem Wechselbegebungsvertrage zwischen dem Beklagten und der Klägerin fehle, keine Bedeutung beizu demessen sei und der Beklagte als Rückgriffsschuldner der Klägerin hafte* Wenn nunmehr das Berufungsgericht das Pehlen des B’egebungsVertrages zwischen den Parteien zu dem. Anlaß genommen habe, die Klage abzuweisen, so sei es in eine neue Y/ürdigung dieses Tatbestandes ein-getretenc Dem stehe die Rechtskraft des Wechselvorbehalts- i urteile entgegen. Es befinde sich zwar weder im Protokoll über die Verhandlung im Vorverfahren noch im Vorbehaltsurteil ein Hinweis auf diesen unstreitigen Tatbestand, es wäre aber Sache des Berufungsgerichts gewesen, hierzu den Parteien nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Äußerung zu geben* Hätte dies das Berufungsgericht getan, so hätte die Klägerin zu dem Beweis dafür, daß dieser Tatbestand bereits im Vorverfahren unstreitig gewesen sei, auf das Zeugnis der Mitglieder des Gerichts erster Instanz sowie der Prozeßbevollmächtigten der Parteien in erster Instanz Bezug genommen* Diese Rüge aus § 139 ZPO ist unbegründet* Der Wechselanspruch der Klägerin war nach dem äußeren Bilde des Wechsels im Wechselprozeß schlüssig begründet. Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 23» März 1954 dem von der Klägerin erhobenen Wechselanspruch im vollen Umfange widersprochen und,beantragt, ihm die Ausführung seiner Rechte im Hachverfähren vorzubehalten* Diesen Widerspruch hat er in der mündlichen Verhandlung wiederholt, wenn er auch Einwendungen gegen den von der Klägerin geltend gemachten Wechselanspruch nicht vorgebracht hat. Dies ist in den Entscheidungsgründen des Vorbehaltsurteils fest- -8“ gestellt* Der Beklagte brauchte dies auch nicht zu tun (Stein-Jonas-Sehönke 17* Aufl ZPO zu § 599 Anm I, 2). Bas Vorbehaltsurteil ist gemäß § 599 ZPO zu Recht ergangen. Burch dieses Vorbehaltsurteil war jedoch nicht entschieden, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Einwand erheben konnte, der den Wechselanspruch ihr gegenüber zu Pall brachte. Wenn selbst dem Bandgericht im Vorverfahren bekannt gewesen sein sollte, däß der Beklagte nach Vervollständigung des Weehselblanketts, bei der er den Wechsel als Aussteller und erster Indossant unmittelbar vor dem Indossament der Klägerin zeichnete, den nunmehr vervollständigten Wechsel nicht an die Beklagte übergab, sondern ihn unmittelbar der Spar- und Darlehenskasse zu dem Diskont einreichte, so konnte doch ein ordnungsmäßiger Begebungsvertrag zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommen sein. Der Umstand, daß der Beklagt« den Wechsel nicht der Klägerin übergeben hatte, reichte nicht aus, um die Wechselklage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Es konnte, wie die Klägerin selbst im Nachverfahren vorgetragen hat, die Übergabe- durch Vereinbarung eines Besitz- ( konstituts gemäß § 950 BGB ersetzt sein. Dies ist zulässig (Staüb-Stranz Kom z WG 13o Aufl; zu Art 11 WG Anm 3a). Dies i brauchte das Landgericht im Vorverfahren nicht zu prüfen. Es hat dies auch nicht geprüft und hat daher über diesen Einwand im Vorverfahren nicht ausdrücklich oder mittelbar entschieden. Rur wenn der Einwahd des mangelnden Begebungsvertrages erhoben worden wäre, und zwar mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln, und es sich um eine im Vorverfahren abgeurteilte Einrede des Beklagten gehandelt hätte, wäre das Gericht an diese Entscheidung im Wechselvorhehaltsurteil im Nächverfahren gebunden gewesen (Baumbach-Lauterbach ZPO 23 - Aufl zu § 600 Anm IG). i ** . Das Vorbehaltsurteil steht daher weder dem von dem Beklagten im Nachverfahren geltend gemachten Einwand des mangelnden Begebungsvertrages, noch weiteren von dem Beklagten gegen den Wechselanspruch im Nachverfahren vorgebrachten Verteidigungsmitteln entgegen, II» Bas Berufungsgericht hat festgestellts 11 Auf alle Fälle hat die Klägerin sich ihrem Kunden und Geschäftsfreund wmHRP gegenüber bereit erklärt, durch Unterschrift auf dem Wechsel diesen zu garantieren und die Umlauffähigkeit zu erhöhen” - Dieses Garantieversprechen kann nichts anderes bedeuten, als daß die Klägerin allen Gläubigern, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen I als Akzeptanten hatten, dafür, einstehe, daN der Akzeptant den Wechsel bei Fälligkeit eihlöse und, sofern dies nicht der Fall sein sollte, die Klägerin auf Grund der von ihr übernommenen Garantie hierfür eintrete.- Auch der Beklagte ist We.chseigläubiger« Sollte diese Garantie für den Wechsel schlechthin gelten, so ist der Beklagte von ihr nicht ausgenommene Die Revision will dies nicht wahrhaben, da die Klägerin mit der von ihr gegebenen Garantie lediglich beabsichtigt habe, dem Aussteller die Diskontierung des Wechsels zu erleichtern. Dies ist nach läge der Dinge ausgeschlossene Die Klägerin war Großgläubigerin des Akzeptanten Sie hatte ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse daran, daß andere Gläubiger nicht gegen den Akzeptanten vorgingen«. Die Klägerin behauptet weiterhin, daß der Beklagte gar nicht Gläubiger des Akzeptanten war. Dieser unter Beweis gestellten Behauptung (Schriftsatz vom 31« März 1955 - GA 57 R/5<£7) ist das Berufungsgericht nicht nachge- gangen« Hierauf kommt es aber, wenn nicht schon für die Hauptbegründung des -erhobenen* Anspruchs so doch* jedenfalls ■ für die a«s ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitete Klaggrundlage, entscheidend an» t Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung -10» • s* | 1 i : 8 4 f und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird klären müssen, oh und in welcher Höhe dem Beklagten eine Forderung gegen Weißhaupt zustande i Da somit der Ausgang des Hechtsstreits ungewiß ist, war die Entscheidung über die Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen. : Dro Canter Dr* Selowsky Dr. Kuhn Dr. Wöty Dr, Haager V 4 l H r • t i ; I ,i i i: ■t . u j • f \ ll i: *T