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BGH

Gericht: BGH

Der Vater des Klägers, der Kaufmann Anton Klflfe, beantragte am 31* • Juli 1950 bei der Beklagten den Abschluß einer Kraftfahr-Unf allVersicherung mit einer Versicherungssumme von 100-000 DM im Todesfälle und 200*000 DM bei Dauer-folgen, Nach einem Vermerk auf dem Antragsformular sollte ein vorläufiger Versicherungsschutz mit dem Eingang des Antrags bei der Bezirksdirektion der Beklagten beginnen* Die Beklagte sollte aber berechtigt sein, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen* KlM^ zahlte mit Rücksicht auf die vorläufige Deckung die von der Beklagten mit 44*20 DM berechnete Prämie* Mit Schreiben vom 7o September 1950 teilte die Beklagte dem Kltf^ mit, daß sie die Versicherung zu den beantragten hohen Versicherungssummen nicht übernehmen könne und deshalb die vorläufige Deckungszusage über diese Summen zurückziehe. direktion der Beklagten mit Schreiben vom 14o September 1950, daß und aus welchen Gründen Kl4H> weiter an seinem ersten, höheren Antrag festhalte, und daß er auch bereit sei, die Prämien entsprechend dem Verlangen der Beklagten nicht monatlich, sondern vierteljährlich zu zahlen. ' ge Seilschaft abgeschlossen« Der wäre gern zu dem Abschluß der von ihm gewünschten Versicherung bereit gewesen«, Bas Schreiben schließt mit den Worten: "Falls ich nicht bis zu dem Wochenende von Ihnen Nachricht habe, daß Sie \\\ Ihren Standpunkt ändern, kündige ich die Versicherung zu dem dung vorgelegt habe* Es werde wohl.nicht möglich sein, den ^ endgültigen Bescheid bis zu dem Wochenende (25» September 1950)" zu erhalten, sie bitte ihn deshalb, sich noch einige Tage zu gedulden« Kl^^ unternahm daraufhin nichts weiter* Er hatte vorher, am 19« September 1950, den Versicherungsagenten $ch^^ des OeflHhK°d^ gebeten, ihn im Eaufe der Woche wegen des Abschlusses einer Auto-Unfallversicherung über 100.000 BI aufzusuchen und sich zu erkundigen, ob y seine Birektion zu dem Abschluß einer Versicherung in dieser Höhe bereit sei. September 1950 in Höhe von 50c 000 DM aufrecht erhaltene DeckungsZusage sei mit der in dem Schreiben des Klfl^ vom 19« September 1950 enthaltenen Ablehnung ihres Angebots auf Abschluß einer Unfallversicherung in dieser Höhe hinfällig geworden. Zudem habe Kl^^ die VertragsVerhandlungen mit seinem Schreiben vom 19„ September 1950 endgültig abgebrochen, so daß auch aus diesem Grunde die vorläufige Deckung erloschen sei» Im zweiten Hechtszug hat sich die Beklagte weiter unter Hinweis auf § 16 WG darauf berufen, daß Klfli^ seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe,.weil er ihr auf eine im August 1950 gehaltene Rückfrage nach einer weiteren Unfallversicherung verschwiegen habe, daß für ihn noch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine Kraftfahr-Insassen-Unfallver-sicherung über 20.000 DM laufe. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Versicherungsanspruch ist vielmehr nur die von der Beklagten erteilte Zusage über eine vorläufige Deckung in Betracht zu ziehen. trages, wie die Beklagte meint, schon mit dem Erlöschen des jeweils bei der betreffenden Zusage gestellten Antrages auf Abschluß einer endgültigen Versicherung endigen sollte oder ob sie, wie der Kläger meint, erst mit dem endgültigen Sehe: tern der Vertragsverhandlungen erlöschen sollte* Welchen Inhalt eine solche BeckungsZusage im Einzelfalle hat, bestimmt sich jeweils nach den Vereinbarungen, die die Parteien hierüber getroffen haben (Bruck-Möller VVG 8, Aufl § 1 Anm 100? Prölss VVG 8, Aufl Zusatz zu § 1 Anm 3)« Bas Beru-; fungsgericht hat die hier von den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß die schon bei dem .ersten\ Antrag des Kleber vom 31« Juli 1950 zugesagte vorläufige Beckung bis zu dem Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages oder bis zu dem endgültigen Scheitern der Vertragsverhan lungen wirksam bleiben sollte* Bie Beklagte habe dann zwar diese zunächst mit einer Versicherungssumme von 100-000 Bll laufende Beckung in ihrem Schreiben vom 7o September 1950 in Höhe von 50*000 TM zurückgezogen, sie. Es entspricht sogar in aller Regel dem Willen der Vertragsparteien,* den sofortigen Versicherungsschutz während der ganzen Bauer der angebahnten Vertragsverhandlungen gelten und ihn erst mit deren endgültigem Scheitern erlöschen zu lassen (R&Z 107, 198 ^007; OLG Düsseldorf JBPrV 1934, 253; Bruck-Möller aao § 1 Anm 92 und 104), Das gilt regelmäßig insbesondere dann,' wenn, wie hier, beide feile zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages bereit sind, bis zu einer endgültigen Einigung aber noch Meinungsverschiedenheiten über einige Vertragspunkte ausgeräumt werden müssen (OBG Königsberg HRR 1941 Nr 962), Ist die Dauer der vereinbarten vorläufigen Deckung nicht an einen bestimmten Versicherungsantrag geknüpft, sondern soll die Deckung, wie hier, nach dem Willen der Parteien während der ganzen Dauer der VertragsVerhandlungen bis zu deren endgültigem Scheitern gewährt werden, so endet sie nicht ohne weiteres schon dann, wenn der betreffende Antrag des Versicherungsnehmers oder des Versicherers auf Abschluß des HauptVertrages nach § 146 BGB erlischtj denn auch dann können ja die Vertragsverhandlungen noch weiter fortgesetzt werden (OLG Düsseldorf aaO), Es ist deshalb auch für die Ent-r Scheidung des vorliegenden Streitfalles unerheblich, wie lange die Anträge des vom 31 * Juli 1930 und 19* Sep- tember 1950 und der Gegenantrag der Beklagten vom 7* September 1950 wirksam waren und wann sie gemäß § 146 BGB erloschen sind, Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob bei Eintritt des Versicherungsfalles die Vertragsverhandlungen der Beteiligten noch schwebten oder bereits endgültig gescheitert waren. 2,) Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß bis dahin weder die Beklagte noch auch Kl^^ eine endgültige Entscheidung über die Beendigung der Verhandlungen gefällt hatten und daß deshalb die Verhandlungen noch nicht abgebrochen gewesen seien» Diese tatsächliche Würdigung des Ver- haltens der Beteiligten ist rechtlich nicht zu beanstande»; Was zunächst die Beklagte betrifft, so läßt in der Tat ihr Schreiben vom 21« September 1950 keinen Zweifel darüber ai kommen, daß sie die Verhandlungen Über den endgültigen Ver sicherungsvertrag weiter fortsetzen wollte* Die Verhandlungen könnten also nur dann als gescheitert angesehen wer den, wenn seinerseits sie abgebrochen hatte. September 1950 enthaltene Bemerkung über die "Kündigung" sei nur so zu verstehen, daß KlflRl damit angekündigt habe, er werde die Verhandlungen am Ende dieser Woche beendigen, wenn er bis dahin nicht von der Beklagten die Nachricht habe, daß sie ihren Standpunkt ändern werde. ^enn aber das Schreiben des Kl^H^ vom 19* September 1950 den ihm vom Berufungsgericht beigelegten Sinn hatte, so wäre zu dem dort nur angekündigten Abbruch der Verhandlungen durch Xlfl^ noch eine besondere Erklärung von ihm erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erfolgt ist. 3.) Den auf § 16 VV0 gestützten Binwand der Beklagten, daß Kl4H) seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe, hat das Berufungsgericht mit Hecht schon deshalb für unbeachtlich erklärt, weil die Beklagte das ihr bei einer solchen Obliegenheitsverletzung nach § 16 Abs 2 WO zustehende Recht zu dem Rücktritt nicht innerhalb der Monatsfrist des § 20 WO ausgeübt hat. Außerdem läßt das Vorbringen der Beklagten in den Tat- * sacheninstanzen auch gar nicht erkennen, daß sie ihre Zusage über die vorläufige Deckung nach § 22 WO innerhalb der Frist des § 124 BOB angefochten habe. daß die nachträgliche Anfrage der Beklagten nach dem Be- I stehen eines weiteren Unfall-Versicherungsvertrages die * bereits vorher zugesagte vorläufige Deckung gar nicht be- ; rührte, sondern nur für die Entschließung der Beklagten übel den Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages von Be-v deutung sein konnte; deshalb hätte sich die unrichtige Beant wortung dieser Präge durch • KlflB nur auf.den endgültig?

Zitierte Normen: § 146 BGB § 16 WG § 146 BGB § 16 WO
endgültigVertragsverhandlungenDeckungAbschlußvorläufigSchreibenVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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 Aktenzeichens II 2R 290/55 /	'
Urteil des BGH vom 9* Mai 1955 - OBG München
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n_ZRJ90/53
Verkündet
 am 9o Mai 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes-
In dem Rechtsstreit
 Feuerversioherungsbank AGin Kfl^,
“I, vertreten durch ihren Vor-, Georg Ffl^, Paul Fu<
der G KaflP-\7i< stand: Martin V
Br« Otto KUflMt, der Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden Martin V
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Horst K 1
in ReV
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senat spräßidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Br* Selows-ky, Br« Haidinger, Br« Fischer und Artl für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 17* September 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Vater des Klägers, der Kaufmann Anton Klflfe, beantragte am 31* • Juli 1950 bei der Beklagten den Abschluß einer Kraftfahr-Unf allVersicherung mit einer Versicherungssumme von 100-000 DM im Todesfälle und 200*000 DM bei Dauer-folgen, Nach einem Vermerk auf dem Antragsformular sollte ein vorläufiger Versicherungsschutz mit dem Eingang des Antrags bei der Bezirksdirektion der Beklagten beginnen* Die Beklagte sollte aber berechtigt sein, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen* KlM^ zahlte mit Rücksicht auf die vorläufige Deckung die von der Beklagten mit 44*20 DM berechnete Prämie* Mit Schreiben vom 7o September 1950 teilte die Beklagte dem Kltf^ mit, daß sie die Versicherung zu den beantragten hohen Versicherungssummen nicht übernehmen könne und deshalb die vorläufige Deckungszusage über diese Summen zurückziehe. Sie sei aber bereit, die Versicherung zu den halben Summen (50-000 bzw 100-000 DM) abzuschließen und sie gewähre ihm in dieser Höhe weiter vorläufige Deckung, Gleichzeitig kündigte sie an, daß ihr Vertreter	die	aufgeworfenen	Fra-
gen mit K1^9 nochmals besprechen werde. Diese Unterredung fand dann auch statt* Ober sie berichtete	der	Bezirks-
direktion der Beklagten mit Schreiben vom 14o September 1950, daß und aus welchen Gründen Kl4H> weiter an seinem ersten, höheren Antrag festhalte, und daß er auch bereit sei, die Prämien entsprechend dem Verlangen der Beklagten nicht monatlich, sondern vierteljährlich zu zahlen. Dieser Bericht schließt mit der Mitteilung, daß Kleber dem endgültigen Bescheid entgegensehe, KlflM selbst beantwortete dann das Schreiben der Beklagten vom 7v September 1950 mit Schreiben vom 19« September 1950, In ihm erklärte er, daß er über die Entschließung der Beklagten "entrüstet” sei. Er sei nicht der Meinung, daß bei seinem Einkommen von monatlich 800 DM
eine Versicherung von 50«.000 BI ausreiche«. Wenn die Beklagt« ihren Standpunkt schon bei Stellung seines Antrages eingenommen hätte, so hätte er bei einer anderen Versicherungs-. ' ge Seilschaft abgeschlossen« Der	wäre	gern
 zu dem Abschluß der von ihm gewünschten Versicherung bereit gewesen«, Bas Schreiben schließt mit den Worten: "Falls ich nicht bis zu dem Wochenende von Ihnen Nachricht habe, daß Sie \\\ Ihren Standpunkt ändern, kündige ich die Versicherung zu dem
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nächst zulässigen Termin." Bie Bezirksdirektion der Beklag-ten antwortete ihm daraufhin unter dem 21« September 1950, daß sie* sein Schreiben ihrer Birektion in	zur	Entscheid	.	.
dung vorgelegt habe* Es werde wohl.nicht möglich sein, den ^ endgültigen Bescheid bis zu dem Wochenende (25» September 1950)" zu erhalten, sie bitte ihn deshalb, sich noch einige Tage zu gedulden« Kl^^ unternahm daraufhin nichts weiter* Er hatte vorher, am 19« September 1950, den Versicherungsagenten $ch^^ des OeflHhK°d^ gebeten, ihn im Eaufe der Woche wegen des Abschlusses einer Auto-Unfallversicherung über 100.000 BI aufzusuchen und sich zu erkundigen, ob y seine Birektion zu dem Abschluß einer Versicherung in dieser Höhe bereit sei. Schflü^ teilte ihm daraufhin unter dem 25. September 1950 mit, daß er sich wegen einer Erkrankung nicht früher habe äußern können. Er unterrichtete ihn über die Einzelheiten der in Betracht kommenden Unfallversicherungen und fügte entsprechende Antragsformulare mit der Bitte bei, ihm den gewünschten Antrag zukommen zu lassen, ui
 dann sofort vorläufigen Beckungsschütz zu erhalten* KlflÜT
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veranlaßte auch daraufhin nichts« Am 29« September 1950 hätte er einen Autounfall, an dessen Folgen er am 5« Oktober 1950 starb. Ber Kläger, der ihn zu dem Teil beerbt hat, verlangt nunmehr die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe eines Teilbetrages von 7.000 BM an sich und die übrigen Miterben'. Bie Beklagte hält sich zu einer Zahlung nicht
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für verpflichtet, Sie ist der Auffassung, daß ein endgültiger Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Auch die mit ihrem Schreiben vom 7. September 1950 in Höhe von 50c 000 DM aufrecht erhaltene DeckungsZusage sei mit der in dem Schreiben des Klfl^ vom 19« September 1950 enthaltenen Ablehnung ihres Angebots auf Abschluß einer Unfallversicherung in dieser Höhe hinfällig geworden. Zudem habe Kl^^ die VertragsVerhandlungen mit seinem Schreiben vom 19„ September 1950 endgültig abgebrochen, so daß auch aus diesem Grunde die vorläufige Deckung erloschen sei» Im zweiten Hechtszug hat sich die Beklagte weiter unter Hinweis auf § 16 WG darauf berufen, daß Klfli^ seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe,.weil er ihr auf eine im August 1950 gehaltene Rückfrage nach einer weiteren Unfallversicherung verschwiegen habe, daß für ihn noch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine Kraftfahr-Insassen-Unfallver-sicherung über 20.000 DM laufe.
, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zu-. rückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Bnt s che idun&sgrUnde s
1.) Wie jetzt auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, ist ein endgültiger Versicherungsvertrag zwischen KlflE und der Beklagten nicht zustande gekommen. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Versicherungsanspruch ist vielmehr nur die von der Beklagten erteilte Zusage über eine vorläufige Deckung in Betracht zu ziehen. Insoweit geht der Streit der Parteien zunächst darum, welchen Inhalt diese Zusage hatte, ob die vorläufige Deckung beim Hicht Zustandekommen eines endgültigen Versiehe rungs ver-
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trages, wie die Beklagte meint, schon mit dem Erlöschen des jeweils bei der betreffenden Zusage gestellten Antrages auf Abschluß einer endgültigen Versicherung endigen sollte oder ob sie, wie der Kläger meint, erst mit dem endgültigen Sehe: tern der Vertragsverhandlungen erlöschen sollte* Welchen Inhalt eine solche BeckungsZusage im Einzelfalle hat, bestimmt sich jeweils nach den Vereinbarungen, die die Parteien hierüber getroffen haben (Bruck-Möller VVG 8, Aufl § 1 Anm 100? Prölss VVG 8, Aufl Zusatz zu § 1 Anm 3)« Bas Beru-; fungsgericht hat die hier von den Parteien getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß die schon bei dem .ersten\ Antrag des Kleber vom 31« Juli 1950 zugesagte vorläufige Beckung bis zu dem Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages oder bis zu dem endgültigen Scheitern der Vertragsverhan lungen wirksam bleiben sollte* Bie Beklagte habe dann zwar diese zunächst mit einer Versicherungssumme von 100-000 Bll laufende Beckung in ihrem Schreiben vom 7o September 1950 in Höhe von 50*000 TM zurückgezogen, sie. aber in Hohe der restlichen 50.000 BM weiter unverändert aufrecht erhalten. Biese Auslegung ist durchaus möglich. Es entspricht sogar in aller Regel dem Willen der Vertragsparteien,* den sofortigen Versicherungsschutz während der ganzen Bauer der angebahnten Vertragsverhandlungen gelten und ihn erst mit deren endgültigem Scheitern erlöschen zu lassen (R&Z 107, 198 ^007; OLG Düsseldorf JBPrV 1934, 253; Bruck-Möller aao § 1 Anm 92 und 104), Das gilt regelmäßig insbesondere dann,' wenn, wie hier, beide feile zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrages bereit sind, bis zu einer endgültigen Einigung aber noch Meinungsverschiedenheiten über einige Vertragspunkte ausgeräumt werden müssen (OBG Königsberg HRR 1941 Nr 962),
Bas von der Revision geltend gemachte Bedenken, daß eine sol che Gestaltung der vorläufigen Beckung für den Versicherer nicht tragbar sei, weil dann der Versicherungsnehmer in der läge sei, sich durch eine Ausdehnung der Vertragsverhandlun-

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Ist die Dauer der vereinbarten vorläufigen Deckung nicht an einen bestimmten Versicherungsantrag geknüpft, sondern soll die Deckung, wie hier, nach dem Willen der Parteien während der ganzen Dauer der VertragsVerhandlungen bis zu deren endgültigem Scheitern gewährt werden, so endet sie nicht ohne weiteres schon dann, wenn der betreffende Antrag des Versicherungsnehmers oder des Versicherers auf Abschluß des HauptVertrages nach § 146 BGB erlischtj denn auch dann können ja die Vertragsverhandlungen noch weiter fortgesetzt werden (OLG Düsseldorf aaO), Es ist deshalb auch für die Ent-r Scheidung des vorliegenden Streitfalles unerheblich, wie lange die Anträge des	vom	31	*	Juli	1930	und	19* Sep-
tember 1950 und der Gegenantrag der Beklagten vom 7* September 1950 wirksam waren und wann sie gemäß § 146 BGB erloschen sind, Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob bei Eintritt des Versicherungsfalles die Vertragsverhandlungen der Beteiligten noch schwebten oder bereits endgültig gescheitert waren.
2,) Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß bis dahin weder die Beklagte noch auch Kl^^ eine endgültige Entscheidung über die Beendigung der Verhandlungen gefällt hatten und daß deshalb die Verhandlungen noch nicht abgebrochen gewesen seien» Diese tatsächliche Würdigung des Ver-
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haltens der Beteiligten ist rechtlich nicht zu beanstande»; Was zunächst die Beklagte betrifft, so läßt in der Tat ihr Schreiben vom 21« September 1950 keinen Zweifel darüber ai kommen, daß sie die Verhandlungen Über den endgültigen Ver sicherungsvertrag weiter fortsetzen wollte* Die Verhandlungen könnten also nur dann als gescheitert angesehen wer den, wenn	seinerseits	sie abgebrochen hatte. Auch
 verneint aber das Berufungsgericht. Es legt sein Schreiben vom 19« September 1950 im Hinblick auf die vorangegangenen, in dem Bericht des Agenten Z#[B vom 14. September 1950 wiedergegebenen Verhandlungen dahin aus, daß er mit diesen Brief zwar sein Mißfallen Uber den ablehnenden Bescheid dei Beklagten vom 7. September 1950 zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er aber gleichwohl die Vertragsverhandlungen habe fortsetzen wollen. Auch die in dem Schreiben vom 19. September 1950 enthaltene Bemerkung über die "Kündigung" sei nur so zu verstehen, daß KlflRl damit angekündigt habe, er werde die Verhandlungen am Ende dieser Woche beendigen, wenn er bis dahin nicht von der Beklagten die Nachricht habe, daß sie ihren Standpunkt ändern werde. Diese Ankündigung habe er dann aber nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 21. September 1950 auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht wahr gemacht, sondern ihrer Bitte, noch kurze Zeit abzuwarten, entsprochen, indem er nun nichts weiter unternommen habe. Auch diese Auslegung des Verhaltens des Klund seiner Erklärungen läßt keine Rechtsverletzung erkennen« Dai$ Schreiben des Klf^t vom 19« September 1950 läßt die ihm voi $ Berufungsgericht gegebene Deutung um so mehr zu, als in ihn nur von einer . "Kündigung zu dem nächst zulässigen Termin" die Rede ist und	dem	unstreitig sehr an einem soforti-
gen Versicherungsschutz gelegen war, gar kein*Interesse dar an haben konnte, die ihm von der Beklagten gewährte sofortig Deckung von sich aus zu dem Wochenende zu beenden, ohne Rück-

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sicht darauf, oh er bis dahin bereits bei einem anderen Versicherer anderweiten Versicherungsschutz erhalten hatte*
^enn aber das Schreiben des Kl^H^ vom 19* September 1950 den ihm vom Berufungsgericht beigelegten Sinn hatte, so wäre zu dem dort nur angekündigten Abbruch der Verhandlungen durch Xlfl^ noch eine besondere Erklärung von ihm erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erfolgt ist. Hiernach kommt es auf die weitere Frage, ob etwa in dem Schreiben der Beklagten vom 21. September 1950 ein Angebot auf Fortsetzung der Verhandlungen und in der Tatsache, daß Kl^^E daraufhin nichts mehr unternommen hat, eine Annahme dieses Angebots zu sehen ist, gar nicht mehr an. Hiernach lassen sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verhandlungen Uber den Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgebrochen waren, rechtliche Bedenken nicht erheben. Da demgemäß dann die zugesagte vorläufige Deckung damals noch wirksam war, blieb die Beklagte durch sie zur Leistung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet*
3.) Den auf § 16 VV0 gestützten Binwand der Beklagten, daß Kl4H) seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe, hat das Berufungsgericht mit Hecht schon deshalb für unbeachtlich erklärt, weil die Beklagte das ihr bei einer solchen Obliegenheitsverletzung nach § 16 Abs 2 WO zustehende Recht zu dem Rücktritt nicht innerhalb der Monatsfrist des § 20 WO ausgeübt hat. Die von der Revision neu aufgestellte Behauptung, daß KlflBtdie Beklagte arglistig über Gefahrumstände getäuscht habe, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden.
Außerdem läßt das Vorbringen der Beklagten in den Tat- * sacheninstanzen auch gar nicht erkennen, daß sie ihre Zusage über die vorläufige Deckung nach § 22 WO innerhalb der Frist des § 124 BOB angefochten habe. Hierzu kommt schließlich.
daß die nachträgliche Anfrage der Beklagten nach dem Be- I stehen eines weiteren Unfall-Versicherungsvertrages die * bereits vorher zugesagte vorläufige Deckung gar nicht be- ; rührte, sondern nur für die Entschließung der Beklagten übel den Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages von Be-v deutung sein konnte; deshalb hätte sich die unrichtige Beant wortung dieser Präge durch • KlflB nur auf.den endgültig? Versicherungsvertrag auswirken können* Sie konnte aber nicht die Wirksamkeit der rechtlich selbständigen Abrede über die vorläufige Deckung beeinträchtigen (RGZ 140, 318 /5217?	4
 OLG Köln VA 1933 Hr 2552; Bruck-Möller aaO § 1 Anm 102)«	'
Da hiernach das Berufungsgericht der Klage mit »Recht stattgegeben hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §,97 ZPO zurückzuweisen»
Dr. Canter	Dr„ Selowsky	Dr«	Haidinger
 Br* Bischer
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