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BGH · II ZR 290/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 290/06

BGHR:____________ja GmbHG § 34 Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsgemäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hiervon ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt dieser Bedingung festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil vom 1. Juni 2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 €" Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Denn für die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten seit dem 9. Januar 2005 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 2. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003 dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungsentgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu zahlen; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zahlungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren eindeutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S. bereit gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatvermögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen richterlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsforderung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO lässt sich darauf nicht stützen. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 34 GmbHG § 162 BGB § 543 ZPO Art. 103 GG § 30 GmbHG § 286 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtZahlungBerufungsgerichtsZPOKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 290/06
vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 GmbHG § 34
Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsgemäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der
 Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hiervon ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt dieser Bedingung festgestellt werden.
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 290/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
2	I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil vom 1. April 1953 (BGHZ 9, 157) abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf die hier vorliegende Konstellation einer "reinen" Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles zu Unrecht angenommen. Denn das Landgericht Wuppertal hat bereits
-	wie das Oberlandesgericht selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet hat - durch Urteil vom 2. Juni 2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten "noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 €" Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung
-	von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbstverständlich ausgegangen sind - war die dafür vom Landgericht Wuppertal im
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Anschluss an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegenden Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dementsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung und Erörterung des Meinungsstreits durch das Berufungsgericht überflüssig; zugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheblicher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten seit dem 9. Oktober 2004, hilfsweise seit dem 5. Januar 2005 nicht mehr Gesellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 2004 lediglich noch tatrichterlich zu entscheiden, ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten Abfindungszahlungen an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der Abfindungsverbindlichkeit so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die Beantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den konkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO Vorgelegen hätten.
3	II.	Das	Berufungsgericht	hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich be-
achtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Revisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO sowie der §§ 162, 242 BGB sind unbegründet.
4	1.	Nach	den	zutreffenden	Feststellungen	des	Berufungsgerichts	war	die
 Klägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003 dazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungsentgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu zahlen; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die
 hiesige Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig gewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € Gesellschafterinnen der Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zahlungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren eindeutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen "ohne wenn und aber" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem Privatvermögen der Gesellschafter erbracht würden. Insbesondere lässt - entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schriftwechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei jedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S.	,	die	Abfin-
dungszahlungen uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das Gesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tatsächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit dem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem Vorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S.	bereit
 gewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatvermögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen richterlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die verbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsforderung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus dem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt sich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in
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einem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen müssen, dass die Gesellschafter S.	die	Abfindung	aus	ihrem	Privat-
vermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so beabsichtigt gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten Umstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO lässt sich darauf nicht stützen.
5	2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhal-
tens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rahmen der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9. Oktober 2004 bzw. des 5. Januar 2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entgegennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschuldeten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Gesellschafter S.	bestanden	hat.	Abgesehen davon, dass ausweislich des
 entsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben wurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung bereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des Berufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie geschehen - zu demindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw.
der Gesellschafter S.	heranziehen	durfte,	lag	ohnehin	auf	der	Hand	und
 bedurfte daher auch keines besonderen richterlichen Hinweises.
Goette
 Hinweis:
Kurzwei ly
 Strohn
Reichart
 Drescher
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 -70 94/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 -1-6 U 283/05 -