Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 290/03
vom 14. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Auf die Nichtszulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 - 8 und 10 wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2003 zugelassen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 beruht dies darauf, daß die Frage der Schiedsfähigkeit von Einlageansprüchen bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlichen Charakter hatte und das Berufungsurteil insofern im Lichte der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2004 (II ZR 65/03, ZIP 2004, 1616) unrichtig ist. Hinsichtlich der übrigen Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht nicht zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit eines cash-pool-Verfahrens im Rahmen der Kapitalaufbringung grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. die am 19. Juli 2004 nach der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme erledigte Parallelsache II ZR 207/02).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 88.964,59 €
Goette
Gehrlein
Kurzwelly
Caliebe
Münke