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BGH · II ZR 289/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 289/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Die Stellungnahme des Klägers zu 1 vom 18. Februar 2008 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass, weil der Senat wie der Kläger davon ausgegangen ist, dass ein bewusster Verstoß gegen die Kompetenzordnung vorliegt.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
25DrescherZPOKlägerAzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 289/06
vom 25. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 8 U 5/06 vom 28.11.2006;
LG Mosbach - Az. 4 O 48/05 KfH vom 14.12.2005;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2006 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers zu 1 zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2007 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers zu 1 vom 18. Februar 2008 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass, weil der Senat wie der Kläger davon ausgegangen ist, dass ein bewusster Verstoß gegen die Kompetenzordnung vorliegt.
Goette
 Reichart
Kurzwelly
 Drescher
Strohn