Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Die Anhörungsrüge der Beklagten und Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 289/05 vom 25. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten und Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 -1 BvR 864/03, NJW2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 23.09.2004 -20 175/98 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2005 - 27 U 195/04 -