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BGH

Gericht: BGH

Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revision gegen das Urteil des 1. 2o Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die Krankenkasse übergegangen ist o Inanspruehnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist» Hamit fallen z, Bo solche- Schäden nicht unter das leilungsabkommen, bei denen es an einem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw, Unterlassen des Inanspruchgenommenen offensichtlich fehlt, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen o <, •« Her Gerling-Konzern verzichtet auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG), Has Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten, entstanden ist,*1 men gelte nach § 1 Nr« 3 Abe* 2 auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden des Geschädigten entstanden sei* Auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs, 2 StVG) habe die Beklagte ausdrücklich verzichtet* Schon daraus folge, daß die Erstattungspflicht der Beklagten keinen begründeten Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherten voraussetze. Ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch im Einzclfall begründet sei, solle nach dem leilungsabkom-men außer Betracht bleiben, da die Beklagte in § 1 Hr* 1 auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe* Es genüge, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten bestehe* Bas treffe hier zu, weil auch die Betriebsgefahr, die von einem parkenden Kraftfahrzeug ausgehe, unter das uversicherte Wagnis" falle* Benn die Beklagte habe nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung für alle Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs entständen, Versicherungsschutz zu gewähren* In demselben Umfange sei die Beklagte nach dem Sinn und Zweck des leilungsabkommens zur Erstattung verpflichtet. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 2P0 der Beklagten zur last«

Zitierte Normen: § 7 StVG
AllgemeineHieBrKlägerinSchadenGeschädigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR
URTEIL
Hoilp
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
-Ko
 Allgemeine
Versicherungs-Aktiengesellschaft in
 Straße# - vertreten durch die Vorstandsmitglieder
 Generalkonsul Br, ebendap
 Hans G<
und Konsul Walter Gl
 Beklagten und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis	„
vertreten durch ihren Birektor
 Klägerin und Revisionsbeklagte9
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
(
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Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Dr. Horr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und St impel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Parteien haben ein Schadenteilungsabkommen ^geschlossen5 das u.a0 folgende Vereinbarungen enthält:
"§ 1
1. Kann die Krankenkasse /Klägerin7 gegen eine bei dem	ZBe5c^aß'fc£7~haftpf licht ver-
sicherte natürliche oder juristische Person gemäß § 1942 Abs. 1 RVO Regreßansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet der Gerling-Konzern auf die Prüfung der Haftungsfrage und ersetzt der Krankenkasse o.. nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
50 $ in Fällen der Verschuldenshaftung und 60 # in Fällen der Gefährdungshaftung ihrer nach der Reichsversicherungsordnung zu gewährenden Deistungeno
2o Voraussetzung dafür ist, daß den Geschädigten in der gleichen Zeit ein gleichartiger Schadensersatzanspruch entstanden und auf die Krankenkasse übergegangen ist o
3. Voraussetzung ist ferner, daß nach dem feststehenden (Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer
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Inanspruehnahme der Haftpflichtversicherten gegeben ist» Hamit fallen z, Bo solche- Schäden nicht unter das leilungsabkommen, bei denen es an einem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw, Unterlassen des Inanspruchgenommenen offensichtlich fehlt, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen o <, •«
Her Gerling-Konzern verzichtet auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG), Has Abkommen gilt auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden, jedoch nicht durch Vorsatz des Geschädigten, entstanden ist,*1
Auf Grund des Seilungsabkommens verlangt die Klägerin die anteilmäßige Erstattung der Krankenhauskosten, die sie für ihr Kassenmitglied AflHB. auf gewandt hat (60 # von \ 330,45 BM = 198,27 HM).	war	am 14. März 1961 mit
 seinem Motorroller infolge Unachtsamkeit auf einen am Straße rand geparkten Personenkraftwagen aufgefahren, dessen Halter bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war«
Hie Beklagte hält sich nicht für erstattungspflich-t.igj weil ihr Versicherungsnehmer keinen Schadensersatz zu leisten habe«
Hie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben« Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage, Hie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Entscheidungsgründe:
Io Hie Parteien streiten Über die Anwendbarke it des leilungsabkommens auf den vorliegenden Schadensfälle Has Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ba3 leilungsabkom-
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i r
men gelte nach § 1 Nr« 3 Abe* 2 auch, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden des Geschädigten entstanden sei* Auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs, 2 StVG) habe die Beklagte ausdrücklich verzichtet* Schon daraus folge, daß die Erstattungspflicht der Beklagten keinen begründeten Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherten voraussetze. Ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch im Einzclfall begründet sei, solle nach dem leilungsabkom-men außer Betracht bleiben, da die Beklagte in § 1 Hr* 1 auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe* Es genüge, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten bestehe* Bas treffe hier zu, weil auch die Betriebsgefahr, die von einem parkenden Kraftfahrzeug ausgehe, unter das uversicherte Wagnis" falle* Benn die Beklagte habe nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung für alle Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs entständen, Versicherungsschutz zu gewähren* In demselben Umfange sei die Beklagte nach dem Sinn und Zweck des leilungsabkommens zur Erstattung verpflichtet.
Bern ist zuzustimmen*
Ber erkennende Senat hat bereits in der Sache II ZU 43/64 (Urteil vom 2* Juni 1966) ein gleichlautendes Teilungsabkommen auf einen gleichgelagerten Auffahrunfall für anwendbar erklärt * Ben veröffentlichten Entscheidungsgründen (VersR 1966, 817} ist nichts hinzuzufügen, da die Ausführungen der Revision keine neuen, nicht schon bisher berücksichtigten Gesichtspunkte enthalten*
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II. Hiernach ist die Revision der Beklagten unbegründet und daher zurückzuweisen•
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 2P0 der Beklagten zur last«
Dv* Fischer	Br*	Nörr	DrP Bukov/
Dr* Schulze