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BGH · II ZR 288/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 288/59

Die Klägerin behauptet, sie habe in einem weit über das Übliche hinausgehenden Umfang von Anfang an in dem Betrieb selbständig mitgearbeitet. Dementsprechend hat sie in erster Instanz beantragt,, den Beklagten zu verurteilen, sich mit ihr über das Geschäftsvermögen auseinanderzusetzen und ihr für die Jahre 1951 bis 1956 Rechnung zu legen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, sich mit der Klägerin über das Geschäftsvermögen zu dem 3.1* Dezember 1951 auseinanderzusetzen und ihr zu diesem Zeitpunkt Rechnung zu legen. Per Beklagte hat mit der Berufung die Abweisung der Klage beantragt, die Klägerin hät mit ihrer Anschluß“ ■_ berüfung in erster Linie beantragt/den Beklagten zu ver-urteilen, sich mit ihr über das Geschäftsvermögen auf der : Grundlage aus einanderzu setzen, daß sie zur Hälfte beteiligl sei un.d Pas Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, sich mit der Klägerin auf der ■ Grundlage auseinanderzusetzen, daß sie zu l/4 beteiligt sei und ihr ferner entsprechend ihrem Antrag Rechnung zu ; legen. 1. Pas Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe im Geschäft des Beklagten erheblich über den Um- ' fang dessen mitgearbeitet, v/as in den Verhältnissen der Parteien - auch unter Berücksichtigung der Kriegs- und Bei Gründung ,i des Betriebes seien die finanziellen Mittel mindestens zu .)] einem erheblichen Teil von den Eltern der» Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Pie Übernahme' der Buchführung durch die Klägerin habe mindestens seit >] dem Jahre 1936 den betrieblichen Notwendigkeiten entspro- ; chen. Y/ährend der kriegsbedingten Abwesenheit des Beklagten habe die Klägerin sich nicht nur darauf beschränkt, den Betrieb, so gut es gegangen sei, in Gang zu halten, sie habe vielmehr auf Grund der bereits vor dem Krieg bei der Buchführungsarbeit gesammelten Kenntnisse und auf Grund ihrer guten kaufmännischen Eignung den Betrieb so weitergeführt, als sei der Beklagte überhaupt nicht eingezogen gewesen. Sie habe auch erreicht, daß der in der Strafanstalt geführte Teilbetrieb in den ersten Kriegsjähren nicht geschlossen worden sei. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Beklagten habe die Klägerin sich um die in der Nachkriegszeit besonders schwierige Materialbeschaffung erfolgreich bemüht, dabei sei sie oft den ganzen Tag im Interesse des Geschäfts unterwegs gewesen. Die Klägerin habe auch in dieser Zeit, wie das Berufungsgericht in umfangreicher Beweiswürdigung feststellt, in ganz erheblichem Umfang mehr gearbeitet, als es in ähnlichen Betrieben für eine Ehefrau üblich gewesen sei. Zusammenfassend stellt das Berufungsgericht fest, die Mitarbeit der Klägerin vor dem Kriege, während des Krieges und in der Nachkriegszeit habe das übliche, dem § 1356 Abs. 2 BGB aP entsprechende Maß erheblich überschritten. Wenn sie in ihrer Arbeit dem Ehemanh nicht untergeordnet ist, diese Tätigkeit vielmehr, wie sich im vorliegenden Fall aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, selbständig und gleichwertig neben der Tätigkeit des Ehemannes und Geschäftsführers steht, so ist dies ein Anzeichen dafür, daß die Parteien ein Beteiligungsverhältnis gewollt haben (BGHZ 8, 249, 255; NJW I960, 428; IV ZR 242/57 vom 15. Entgegen der Ansicht der Revision ist sich das Berufungsgericht bewußt gewesen, daß es sich bei den Grundsätzen der genannten Entscheidungen nur um Richtlinien handelt, die nur unter behutsamer Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles einer allgemeinen Anwendung zugänglich sind. Es hat die gesamten Umstände in umfassender Weise beurteilt und dabei mit Recht die Tatsachen verwertet, daß die finanzielle Grundlage des Betriebes mindestens zu einem erheblichen Teil von seiten der Klägerin kam. Wenn die ’ Revision meint, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt weise erhebliche Unterschiede gegenüber dem Sachverhalt auf, der der Entscheidung des Senats vom 20. gens nach dem gesamten Urteilsinhalt für den Streitfall gegeben war, ist nicht erheblich, da das Berufungsgericht;! Es hat dabei entgegen den Ausfülk rungen der Revision nicht gesagt, die Zurverfügungstellung! Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe den Zeugen nicht darüber gehört, daß die Buchführung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei (Schriftsatz vom 15. Das Berufungsgericht /brauchte sich auch nicht mit jeder Einzelheit der umfangreichen Aussage dieses Zeugen auseinanderzusetzen. Deshalb brauchte es nicht ausdrücklich darauf einzugehen, daß nach der Aussage dieses Zeugen die Führung des Kontokorrentkontos Fehler aufgewiesen habe. Im übrigen ist es für die Beurteilung, ob die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt war, unerheblich, ob sie bei der Führung eines Kontos Fehler gemacht hat. Die Revision rügt des weiteren - übrigens ohne Angabe der entsprechenden Schriftsatzstellen das Berufungsgericht hübe nicht beachtet, daß die Klägerin für eine Konkurrenzfirma tätig geworden sei. Ferner rügt die Revision ebenfalls ohne Angabe der entsprechenden Schriftsatzstellen -, die Zeugen Br^H^ und QflHP seien nicht darüber gehört worden, daß die Klägerin bis Ende 1951 nicht selbständig tätig gewesen sein soll. Im übrigen ist das Vorbringen, die Klägerin sei nicht selbst! Bas Berufungsgericht hat bei der Feststellung desjf Umfangs der Tätigkeit der Klägerin nach dem Kriege die Tatsache verwertet, daß die Klägerin Geschäftspost geschr| ben habe. Für den Umfang der Tätigkeit - nur hierfür hat das rufungsgericht diese Feststellung verwertet - genügte esfl diesem Zusammenhang, daß die Klägerin überhaupt Geschäfts! Juni-ilf^ Bl. 5 GA 111) hat der Beklagte eine Reihe von Tatsachen M hauptet, aus denen sich ergeben soll, daß die Klägerin nu| eine untergeordnete und dem Umfang nach geringe Tätigkeit! Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Beklagte insoweit seine Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalte. Unerheblich für die Beurteilung, ob eine Innengesellschaft vorlag, ist endlich, wie übrigens das Urteil bereits berücksichtigt, die Tatsache, ob die Klägerin während des Krieges die Gewinne für sich verbraucht hat.

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 398 ZPO
TätigkeitBerufungsgerichtParteiZeugeGAbetreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 288/59
Verkündet
 am 24. April 1961
Pfauz, Justisangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de3 Kaufmanns Carl H p
jun.,
Beklagten und Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br,
 gegen
geh. S|
Frau Else H _____ _____
FflHHP (Westfalen), 3|HHptr.
Klägerin und Revisionsbeklagte
-Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Dr. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 16. Oktober 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben in Scheidung. Der Beklagte ist Inhaber der in Liquidation befindlichen Firma Carl	Fe^ereinlagen	für	Matratzen
 und Polstermöbel herstellte. Diese im Jahre 1933 gegründete Firma hatte sich aus kleinsten Anfängen zu einem Betrieb entwickelt, der in den besten Jahren 50 bis 60 Arbeitskräfte beschäftigte. Außerdem richtete die Firma im Gefängnis in Hamm einen Nebenbetrieb ein. Die Klägerin arbeitete in dem Betrieb mit. Y/ährend der Beklagte im Krieg und in Kriegsgefangenschaft war, leitete sie den Betrieb. Sie brachte den gegen Ende des Krieges völlig zu dem Erliegen gekommenen Betrieb wieder in Gang. Zum Beginn des Jahres 1952 untersagte ihr der Beklagte jede weitere Mitarbeit im Geschäft.
Im Jahre 1956 legte der Beklagte den Betrieb still und begann mit der Liquidation. •	-
Die Klägerin behauptet, sie habe in einem weit über das Übliche hinausgehenden Umfang von Anfang an in dem Betrieb selbständig mitgearbeitet. Nach ihrer Auffassung ist zwischen ihr und dem Beklagten stillschweigend eine Innengesellschaft zustande gekommen. Dementsprechend hat sie in erster Instanz beantragt,, den Beklagten zu verurteilen, sich mit ihr über das Geschäftsvermögen auseinanderzusetzen und ihr für die Jahre 1951 bis 1956 Rechnung zu legen. Der Beklagte hat Klagabweisung, beantragt.
Er hat bestritten, daß die Klägerin in erheblichem Maße mitgearbeitet habe.	„
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, sich mit der Klägerin über das Geschäftsvermögen zu dem 3.1* Dezember 1951 auseinanderzusetzen und ihr zu diesem Zeitpunkt Rechnung zu legen. Den weitergehenden, sich auf die folgenden Jahre erstreckenden Antrag hat es zurückgewiesen, da der Beklagte Anfang des Jahres 1952 die zwischen den
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Parteien bestehende Gesellschaft gekündigt habe.
Per Beklagte hat mit der Berufung die Abweisung der Klage beantragt, die Klägerin hät mit ihrer Anschluß“ ■_ berüfung in erster Linie beantragt/den Beklagten zu ver-urteilen, sich mit ihr über das Geschäftsvermögen auf der : Grundlage aus einanderzu setzen, daß sie zur Hälfte beteiligl sei un.d ihr ferner Rechnung zu legen über das Vermögen ' und über den Gewinn aus den in dem genannten Zeitpunkt noch schwebenden Geschäften. Pas Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, sich mit der Klägerin auf der ■ Grundlage auseinanderzusetzen, daß sie zu l/4 beteiligt sei und ihr ferner entsprechend ihrem Antrag Rechnung zu ; legen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründe:
&
I
1.	Pas Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe im Geschäft des Beklagten erheblich über den Um- ' fang dessen mitgearbeitet, v/as in den Verhältnissen der Parteien - auch unter Berücksichtigung der Kriegs- und
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Nachkriegsverhältnisse - üblich gewesen sei. Pie Parteien* hätten in langjähriger gemeinsamer Arbeit aus kleinsten Anfängen den Betrieb in die Höhe gebracht. Bei Gründung ,i des Betriebes seien die finanziellen Mittel mindestens zu .)] einem erheblichen Teil von den Eltern der» Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Per zunächst kleine Betrieb habe eine bezahlte Bürokraft nicht tragen können. Pie Übernahme' der Buchführung durch die Klägerin habe mindestens seit >] dem Jahre 1936 den betrieblichen Notwendigkeiten entspro- ; chen. Pie Klägerin habe die umfangreichen Buchführungsar- ! beiten selbständig geführt. Pie mindestens halbtätige Mit-' arbeit der Ehefrau mit vollständiger Erledigung der Buchhaltung sei damals auch- bei einer zunächst kleinen Fabrik bei weitem über das hinausgegangen, was von einer Ehefrau
 unter diesen Verhältnissen hätte erwartet werden können.
Y/ährend der kriegsbedingten Abwesenheit des Beklagten habe die Klägerin sich nicht nur darauf beschränkt, den Betrieb, so gut es gegangen sei, in Gang zu halten, sie habe vielmehr auf Grund der bereits vor dem Krieg bei der Buchführungsarbeit gesammelten Kenntnisse und auf Grund ihrer guten kaufmännischen Eignung den Betrieb so weitergeführt, als sei der Beklagte überhaupt nicht eingezogen gewesen. Sie habe jede anfallende Arbeit geleistet. Sie habe auch erreicht, daß der in der Strafanstalt geführte Teilbetrieb in den ersten Kriegsjähren nicht geschlossen worden sei.
Während der Kriegsgefangenschaft des Beklagten und während seiner Verhinderung durch die Denazifizierung habe die Kl ägerin die grundlegenden Vorbedingungen für die Fortführung des Unternehmens geschaffen, indem sie den Betrieb wieder aufgebaut und dabei die Schwierigkeiten, die einer Wiedereröffnung wegen der SS-Zugehörigkeit des Beklagten entgegengestanden hätten, Überwunden habe. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Beklagten habe die Klägerin sich um die in der Nachkriegszeit besonders schwierige Materialbeschaffung erfolgreich bemüht, dabei sei sie oft den ganzen Tag im Interesse des Geschäfts unterwegs gewesen. Außerdem habe sie sich in zahlreichen Kundenbesuchen sehr erfolgreich um den Verkauf gekümmert. Die Klägerin habe auch in dieser Zeit, wie das Berufungsgericht in umfangreicher Beweiswürdigung feststellt, in ganz erheblichem Umfang mehr gearbeitet, als es in ähnlichen Betrieben für eine Ehefrau üblich gewesen sei. Zusammenfassend stellt das Berufungsgericht fest, die Mitarbeit der Klägerin vor dem Kriege, während des Krieges und in der Nachkriegszeit habe das übliche, dem § 1356 Abs. 2 BGB aP entsprechende Maß erheblich überschritten. Die Klägerin habe diese Tätigkeit nicht unentgeltlich ausüben sollen. Sie sei auch nicht
 als Angestellte behandelt worden, sie hätte nicht unter-?! geordnet, sondern gleichgeordhet sein sollen. Die Parteien seien stillschweigend eine Innengesellschaft des Inhalts J eingegangen, daß zwar die Gewinne nicht besonders ausbe- • zahlt, vielmehr gemeinsam zur Bestreitung der infolge ihn Tätigkeit verbesserten Lebenshaltung hätten verwendet wer| den sollen,, daß aber die Klägerin an der Substanz des Betriebes teilhaben sollte. Unter Würdigung der Stellung un| Arbeitsleistung der Parteien in dem Betrieb kommt das Ben fungsgericht zu dem Ergebnis, die Klägerin hätte zu l/4 ail dem Gesellschaftsvermögen beteiligt sein sollen. Der Be- | klagte habe die Innengesellschaft Anfang Januar 1952 geki digt. Deshalb sei er verpflichtet, die Innengesellschaft 1 zu dem 31. Dezember 1951 auseinanderzusetzen und zu diesem ■Zweck über das Vermögen der Gesellschaft zu diesem Zeit-punkt und über den Gewinn aus den damals noch schwebenden Geschäften Rechnung zu legen.
2.	Mit diesen Ausführungen hält sich das Berufung^ gericht an die Grundsätze, die der erkennende Senat bereit in der Entscheidung vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 249) J aufgestellt hat und die in der Folge in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder angewendet wurden (lig BGB,§705 Nr. 5; NJW I960, 428; IV ZR 191/54 vom 9- Februi ar 1955; IV ZR 139/56 vom 14. November 1956; IV ZR 91/59 1 vom 28. Oktober 1957; IV ZR 242/57 vom 15. Januar 1958; J BVerwG NJW 1959, 2277). Danach ist davon auszugehen, daß! die entgeltliche Mitarbeit einer Ehefrau, die sie über dem Rahmen des § 1356 Abs.,2 BGB aP in einem Geschäftsbetrieb! ihres Ehemannes leistet, nicht unentgeltlich, sondern gegl eine Erfolgsvergütung oder gegen eine irgendwie-gearteteM teiligung geleistet werden soll. Bei der Abgrenzung zv/iscM einer Erfolgsvergütung im Rahmen eines partiarischen Rechji Verhältnisses und einer stillen Beteiligung wird es vornei|
lieh auf die Art der Tätigkeit der Ehefrau ankommen. Wenn sie in ihrer Arbeit dem Ehemanh nicht untergeordnet ist, diese Tätigkeit vielmehr, wie sich im vorliegenden Fall aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, selbständig und gleichwertig neben der Tätigkeit des Ehemannes und Geschäftsführers steht, so ist dies ein Anzeichen dafür, daß die Parteien ein Beteiligungsverhältnis gewollt haben (BGHZ 8, 249, 255; NJW I960, 428; IV ZR 242/57 vom 15. Januar 1958: Hueck in RdA 1955» 353).
Entgegen der Ansicht der Revision ist sich das Berufungsgericht bewußt gewesen, daß es sich bei den Grundsätzen der genannten Entscheidungen nur um Richtlinien handelt, die nur unter behutsamer Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles einer allgemeinen Anwendung zugänglich sind. Es hat die gesamten Umstände in umfassender Weise beurteilt und dabei mit Recht die Tatsachen verwertet, daß die finanzielle Grundlage des Betriebes mindestens zu einem erheblichen Teil von seiten der Klägerin kam. Insbesondere hat es die jahrelange über das übliche hinausgehende Tätigkeit der Klägerin berücksichtigt. Wenn die ’ Revision meint, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt weise erhebliche Unterschiede gegenüber dem Sachverhalt auf, der der Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 249) zugrunde gelegen habe, so verkennt sie damit, daß es sich auch in jener Entscheidung nur um die Anwendung allgemeiner Grundsätze auf einen Einzelfall handelt und daß daher nicht alle tatsächlichen Merkmale, die damals Vorgelegen haben, gegeben sein müssen, um eine Innengesell- . schaft zu bejahen. Es stellt insbesondere keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht angesichts der übrigen Feststellungen eine Innengesellschaft*auch für den Fall bejaht, daß der frühere Güterstand der Nutznießung und Verwaltung zwischen den Ehegatten bestand (BGII NJW I960, 428; IV ZR 242/57 von 15. Januar 1958; IV ZR 91/59 vom 28. Oktober 1959).
Ob der Innengesellschafter selbst aus der Kasse un
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 mittelbar Geldbeträge entnehmen kann, ein Umstand, der
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gens nach dem gesamten Urteilsinhalt für den Streitfall gegeben war, ist nicht erheblich, da das Berufungsgericht;! feststellt, daß die Erträgnisse des Unternehmens von beidej Parteien verwendet wurden. Entgegen der Ansicht der Revi-|
sion hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß die f
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Klägerin keine untergeordnete Stellung eingenommen habe, |
daß sie nicht als Angestellte gehalten worden sei und daßjj
 sie einem Mitgesellschafter gleichgestellt sein sollte. Hit
 Recht hat es ferner den Umstand verwertet, daß dem Betrieb^
von der Seite der Klägerin wesentliche Geldmittel zur Pinaft
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 rungen der Revision nicht gesagt, die Zurverfügungstellung!
von Geld durch einen Ehegatten bedeute in jedem Pall die J
Vereinbarung einer Innengesellschaft. Es konnte aber durch«
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aus aus der Hingabe von Geld im Zusammenhang mit den andere Umständen auf die stillschweigende Vereinbarung einer Innen gesellschaft schließen. Unerheblich ist es, ob die Zinsen^-für das Kapital von den Eltern der Klägerin, die die Darlehensgewährung ermöglicht hatten, bezahlt wurden. Endlich hat das Berufungsgericht wohl beachtet, daß die eheliche Gemeinschaft als solche, verbunden mit allen rechtlichen uiä sittlichen Pflichten, niemals schon als ein gemeinsamer Zweck im Sinn des Gesellschaftsrechts betrachtet werden kann. Aus seinen Darlegungen ergibt sich aber, daß die
 Eheleute sich in den Dienst einer gemeinsamen über die Ver|
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wirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgeheit den Aufgabe gestellt haben (BGH NJW I960, 428; II ZR 243/5| vom 23. Pebruar 1961). Es hat ausdrücklich festgestellt,- J die Parteien hätten durch ihre Zusammenarbeit vorankonnen " und ihren Betrieb in die Höhe bringen wollen. Damit ist der besondere gesellschaftliche Zweck, den die Revision vermißt, hinreichend festgestellt. Die rechtliche Beurtei-
lung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufuiigs- . gericht läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen.
3.	Res weiteren erhebt die Revision eine Reihe von Yerfahrensrügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe den Zeugen	nicht	darüber	gehört,	daß die
 Buchführung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei (Schriftsatz vom 15. Oktober 1959 Bl. 4 GA 445). Der Zeuge wurde einschlägig vernommen (Niederschrift vom 26. Juni 1959).
Die erneute Vernehmung stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 ZPO). Das Berufungsgericht /brauchte sich auch nicht mit jeder Einzelheit der umfangreichen Aussage dieses Zeugen auseinanderzusetzen. Die Beweiswürdigung zeigt, daß es eine sachentspreehende Beurteilung vorgenomraen hat (BGHZ 3, 162). Deshalb brauchte es nicht ausdrücklich darauf einzugehen, daß nach der Aussage dieses Zeugen die Führung des Kontokorrentkontos Fehler aufgewiesen habe. Im übrigen ist es für die Beurteilung, ob die Klägerin als Gesellschafterin beteiligt war, unerheblich, ob sie bei der Führung eines Kontos Fehler gemacht hat.
Die Revision rügt des weiteren - übrigens ohne Angabe der entsprechenden Schriftsatzstellen das Berufungsgericht hübe nicht beachtet, daß die Klägerin für eine Konkurrenzfirma tätig geworden sei. Dieser Beweisantritt ist schon deshalb unerheblich, 'weil) die darin behaupteten Vorfälle nach der Kündigung der Gesellschaft liegen.
Ferner rügt die Revision ebenfalls ohne Angabe der entsprechenden Schriftsatzstellen -, die Zeugen Br^H^ und QflHP seien nicht darüber gehört worden, daß die Klägerin bis Ende 1951 nicht selbständig tätig gewesen sein soll. Was den Zeugen Brumberg anlangt, so stand dessen wiederholte Vernehmung im Ermessen des Gerichts, denn er war bereits auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4. Dezember 1958
-9-
(GA 201 - 206) eingehend zu diesem Beweisthema vernommen! worden (Niederschrift vom 27. Januar 1959 - GA 252). Im übrigen ist das Vorbringen, die Klägerin sei nicht selbst! dig gewesen, nicht genügend substantiiert.
Bas Berufungsgericht hat bei der Feststellung desjf Umfangs der Tätigkeit der Klägerin nach dem Kriege die Tatsache verwertet, daß die Klägerin Geschäftspost geschr| ben habe. Es hat dabei ausgeführt, die Behauptung des Be-I klagten, er habe diese Briefe diktiert, sei unbewiesen. EJ kann dahingestellt bleiben, ob darin, wie die Revision Ja meint, eine Verkennung der Beweislast insofern liegt, alsl Klägerin den Beweis für ihre selbständige Mitarbeit erbrüt muß. Für den Umfang der Tätigkeit - nur hierfür hat das rufungsgericht diese Feststellung verwertet - genügte esfl diesem Zusammenhang, daß die Klägerin überhaupt Geschäfts! post geschrieben hat.	i
Im Berufungsschriftsatz (Schriftsatz vom 5. Juni-ilf^ Bl. 5 GA 111) hat der Beklagte eine Reihe von Tatsachen M hauptet, aus denen sich ergeben soll, daß die Klägerin nu| eine untergeordnete und dem Umfang nach geringe Tätigkeit! neben ihrer Haushaltsarbeit ausgeübt hat. Die hierfür be|| nannten Zeugen	StflflHfe	waren	bereits	vernommen
 Zu ihrer wiederholten Vernehmung zu demselben Sachverhalt! war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (Niederschri|| vom 8. November 1956 GA 43 und vom 26. Juni 1959 GA 586)1 Im übrigen hatte das Berufungsgericht eine umfangreiche I Beweisaufnahme durchgeführt. Der Beklagte hatte im Termin vom 18. März 1959 (GA 284) und in den Schriftsätzen vom,1 6. Mai 1959 (GA 294) und vom 20. August 1959 (GA 413) Erl gänzungen zur Beweisaufnähme beantragt. Nach Abschluß dea Beweisaufnähme hatte er mit Schriftsatz vom 15. OktoberII (GA 442) zur Beweisaufnahme Stellung genommen und die Bin* vernähme weiterer Zeugen beantragt. Die Behauptungen, den
 Übergehung die Revision rügt, hatte er nicht mehr zu dem Ge|
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gens band eines Beweisangebots durch Anhörung der Zeugen gemacht, deren ITichtanhörung die Revision rügt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Beklagte insoweit seine Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalte. Diese Rüge ist .somit unbegründet. Unerheblich für die Beurteilung, ob eine Innengesellschaft vorlag, ist endlich, wie übrigens das Urteil bereits berücksichtigt, die Tatsache, ob die Klägerin während des Krieges die Gewinne für sich verbraucht hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Rastelski	Dr.	Fischer	Dr.	Kuhn
 Dr. Haager	Dr.	Reinicke