in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof «Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br«, Nörr, Br« Haager und Lieseoke für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7* März 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 0 sondern als Spediteur einen Speditionevertrag nach §§ 407 ff HOB geschlossen, Sie habe die Transporte nicht durch eigene Kraftwagen ausgeführt -f Jedoch sei zwischen den Parteien ein bestimmtes Entgelt vereinbart worden , § 413 Ab9 1 HOB)* Diese Vereinbarung enthalte ein Unterbieten der von der Klägerin an ihre Frachtführer zu zahlenden, nach § 22 des Güterkraft-Verkehrsgesetzes (.GüKG) unabdingbaren Festtarife0 Gemäß § 21 Abs 2 GüKG gälten diese Tarife auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber, Dem Spediteur sei es zwar nicht verboten? mit dem Auftraggeber einen bestimmten Satz der Beförderungskosten zu vereinbaren0 Diese festen Sätze müßten aber außer den üblichen angemessenen Provisionen, Auslagen und Verwendungen auch das Entgelt für die Kraftwagenbeförderung gemäß dem Güterfernverkehrstarif decken Da dies nicht der Fall sei, könne die Klägerin die Unter-schiedsbeträge nach Maßgabe des Tarifes nachfordern, Zum Tarif gehöre gemäß § 20 GüKG auch die die Beförderungsbedingungen enthaltende KVO Jedenfalls insoweit, als sie Vorschriften enthalten, die sich auf den Bestand der Sachforderung und ihre Geltendmachung bezögen0 Für die Geltendmachung einer Forderung sei die Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung, Die in § 40 KVO bestimmte einjährige Verjährungsfrist gelte daher für den Klageanspruoh, Hiernach sei die Klageforderung verjährte 4 p Da sich die Parteien nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts über einen festen Satz der Beförderungskosten geeinigt haben, hat die Klägerin ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 4-13 Abs 1 HGB), Die Rechts be Ziehungen der Parteien bestimmen sich daher nicht nach Speditionsrecht? er muß aber das tarifliche Beförderungsentgelt decken (§ 21 Abs 2 GÜKG;, Ist dies nicht der Fall? dessen Eigenschaft als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten durch diese von Gesetzes wegen eintretende Berichtigung nicht berührt wird (vgl für das Güterfernverkehrsgesetz die Urteile -des erkennenden Senats vom 2Y- Mai 1957 II ZR 319, 340'55). Mai 1957 II ZR 319, 340 55 entschieden, Eik, solcher Unterwerfungswille liegt auch auf Seiten der Beklag ten vor, die sich schon im Hinblick auf ihre Stellung im Wirtschaftsleben auf einen mangelnden Unterwerfungswillen nicht berufen könnten Die Anwendbarkeit der KVO auf das Ver-tragsverhältnis der Parteien wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 27- Mai 1957 II ZR 291; 319'56) nur ausgeschlossen? wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart hätten, was nioht der Pall ist Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgebracht Pür den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Unterschiedsbeträge gilt daher die einjährige Verjährungsfrist des § 40 KVO. Da nach der Peststellung des Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Ablauf der Verjährungsfrist in tatsächlicher Richtung vorliegen, hat das Berufungsgericht auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede die Klage mit Recht abgewieseno Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisena Ur*Canter Dr«Haidinger Dr0Nörr DroHaager lieseefcg.
lLJU-i§§iäi 2395 079 Verkündet laut Protokoll am 4» Juli 1957 Braun, Justizobersekretär als Ui'kundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Kraftverkehr " « GmbH in 01 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br« gegen die Firma M< in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof «Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br«, Nörr, Br« Haager und Lieseoke für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7* März 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestands - In der Zeit vom 1B Juli 195? bis zam 31« Dezember 195? ließ die Klägerin für die Beklagte Frachtfahrten mittels Kraftwagen durchführen« Durch eine Kontrolle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr wurde festgestellt? daß die Klägerin den von ihr zugezogenen Güterfernverkehrsunternehmern nicht die Sätze des Reichskraftwagentarifes (RKT) gewährte? sondern die Tarife unterbotB Die Ermäßigungen (Unterschiedsbeträge) beläufen sich auf insgesamt 6700?80 DM« Mit der Behauptung? sie sei verpflichtet? die Unterschiedsbeträge an die einzelnen Fuhrunternehmer oder die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nachzuzahlen? verlangt die Klägerin Erstattung des Betrages von 6700?80 DM nebst Zinsen, Die Beklagte hat neben anderen Einwendungen die Einrede der Verjährung gemäß § 40 der Kraftverkehrsordnung (KVO) erhoben. Die Klägerin hat mit der am 23* April 1955 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst einen Teilbetrag -von 1100 DM nebst Zinsen geltend gemachte Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt« Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Klägerin im Wege der Anschlußberufung den Restbetrag von 3600?80 DM nebst Zinsen gefordert« Das Oberlandesgeii cht hat die Klage in vollem umfang wegen Verjährung abgewiesenB Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren KÜagean-spruch von 6700?80 DM weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, ^t sehe idungsgründe t I, Das Berufungsgericht führt aus? die Klägerin habe nicht als Güterfernverkehrsunternehmer einen Frachtvertrag? sondern als Spediteur einen Speditionevertrag nach §§ 407 ff HOB geschlossen, Sie habe die Transporte nicht durch eigene Kraftwagen ausgeführt -f Jedoch sei zwischen den Parteien ein bestimmtes Entgelt vereinbart worden , § 413 Ab9 1 HOB)* Diese Vereinbarung enthalte ein Unterbieten der von der Klägerin an ihre Frachtführer zu zahlenden, nach § 22 des Güterkraft-Verkehrsgesetzes (.GüKG) unabdingbaren Festtarife0 Gemäß § 21 Abs 2 GüKG gälten diese Tarife auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber, Dem Spediteur sei es zwar nicht verboten? mit dem Auftraggeber einen bestimmten Satz der Beförderungskosten zu vereinbaren0 Diese festen Sätze müßten aber außer den üblichen angemessenen Provisionen, Auslagen und Verwendungen auch das Entgelt für die Kraftwagenbeförderung gemäß dem Güterfernverkehrstarif decken Da dies nicht der Fall sei, könne die Klägerin die Unter-schiedsbeträge nach Maßgabe des Tarifes nachfordern, Zum Tarif gehöre gemäß § 20 GüKG auch die die Beförderungsbedingungen enthaltende KVO Jedenfalls insoweit, als sie Vorschriften enthalten, die sich auf den Bestand der Sachforderung und ihre Geltendmachung bezögen0 Für die Geltendmachung einer Forderung sei die Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung, Die in § 40 KVO bestimmte einjährige Verjährungsfrist gelte daher für den Klageanspruoh, Hiernach sei die Klageforderung verjährte II, Die Revision stellt die Frage der Verjährung zur Nachprüfung, Sie meint, der Tarif des § 20 gelte nicht unmittelbar für die Klägerin, da diese nicht als Frachtführer, sondern als Abfertigungsspediteur gemäß §§ 30 ff GÜKG tätig geworden sei, Ais solcher könne sie ihre Auslagen geltend machen, für die nach § 670 BGB die allgemeine Verjährungsfrist des § 196 Abs 1 Nr 1, Abs 2 BGB (richtig § 196 Abs 1 Nr 3) gelte. Die Klageforderung sei daher nicht verjährt, III, Die Ansicht des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig. 4 p Da sich die Parteien nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts über einen festen Satz der Beförderungskosten geeinigt haben, hat die Klägerin ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 4-13 Abs 1 HGB), Die Rechts be Ziehungen der Parteien bestimmen sich daher nicht nach Speditionsrecht? sondern nach Frachtrecht» Bei Beförderung mit Kraftfahrzeugen sind neben den frachtrechtiichen Bestimmungen (§§ 425 ff HOB) die den Beförderungsvertrag regelnden Bestimmungen des GüKG zu beachten, Das GÜKG verbietet dem Spediteur nicht? sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beför- * derungskosten zu einigeno Der vereinbarte Betrag kann die Vergütung für die eigentlichen Speditionsleistungen enthalten (§9 Abs 5 KVO)? er muß aber das tarifliche Beförderungsentgelt decken (§ 21 Abs 2 GÜKG;, Ist dies nicht der Fall? so wird das tarifliche BefÖrderungsentgeLt nach § 22 Abs 3 GÜKG Bestandteil des Vertrages? dessen Eigenschaft als Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten durch diese von Gesetzes wegen eintretende Berichtigung nicht berührt wird (vgl für das Güterfernverkehrsgesetz die Urteile -des erkennenden Senats vom 2Y- Mai 1957 II ZR 319, 340'55). Die Klägerin kann demnach an sich die Unterschiedsbeträge nachfordern, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, 20 Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen? daß der Nachforderungsanspruch der Klägerin nach § 40 KVO verjährt ist«, Ob die KVO in dem hier maßgebenden Zeitraum kraft Ge-sebzes (§ 106 Abs 2 GüKG in der vor dem Änderungsgesetz vom 3* Juni 1957? BGBl I 593? geltenden Fassung) auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht annimmt? kann dahingestellt bleiben« Denn die Parteien haben selbst ihre Vertragsbeziehungen den Vorschriften der KVO unterstellt. Nicht nur der Beförderungsunternehmer? sondern auch der zu einem bestimmten Satz der Beförderungskosten abschliessende Spediteur (§ 413 Abs 1 HGlJy unterwirft sich der KVO und insbesondere der Ver3ährungsVorschrift des § 40 KVO» Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 27. Mai 1957 II ZR 319, 340 55 entschieden, Eik, solcher Unterwerfungswille liegt auch auf Seiten der Beklag ten vor, die sich schon im Hinblick auf ihre Stellung im Wirtschaftsleben auf einen mangelnden Unterwerfungswillen nicht berufen könnten Die Anwendbarkeit der KVO auf das Ver-tragsverhältnis der Parteien wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 27- Mai 1957 II ZR 291; 319'56) nur ausgeschlossen? wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart hätten, was nioht der Pall ist Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgebracht Pür den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Unterschiedsbeträge gilt daher die einjährige Verjährungsfrist des § 40 KVO. Da nach der Peststellung des Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Ablauf der Verjährungsfrist in tatsächlicher Richtung vorliegen, hat das Berufungsgericht auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede die Klage mit Recht abgewieseno Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisena Ur*Canter Dr«Haidinger Dr0Nörr DroHaager lieseefcg.