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BGH · II ZR 288/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 288/53

2« die Berufung des Klägers wegen der Klaganträge zu III (Lieferung von Bohrrohren), IV (Nutzungs-entschädigung dafür) und VII (Hilfsantrag) zurück-gewiesen, Im Jahre 1944 hatte der Kläger für das Wasserwerk einen Auftrag durchzuführeno In diesem Zusammenhang bestellte er im April 1944 bei der Beklagten ca 52 m Großrohre verschiedener Größe mit Laschenverbindungen sowie eine Stahlschneide« Br bezahlte hierfür den voraussichtlichen Rechnungsbetrag in Höhe von 13*000 RM, Weiter erteilte er der Beklagten einen Auftrag über 21 Stangen nahtloser Bohrrohre• Unter dem 30« September 1944 erhielt die Beklagte Über die Bohrrohre eine Rechnung des und erteilte am 13« Oktober 1944 dem Kläger hierfür eine Rech nung über 2,175*46 RM mit dem Vermerk, daß ihm das Materi* al nach Bingang schnellstens zugesandt werden sollte. Sie übersandte dem Kläger einen Kontoauszug vom 7» November 1946o Dieser enthielt die Zahlung des Klägers fUr die Großrohre und einige kleinere Gutschriften sowie eine Anzahl von Gegenrechnungen und ergab für den Kläger einen Saldo von 10*339,42 RH* Am 23* Dezember 1946 richtete der damalige Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt an die Beklagte ein Schreiben, in dem einmal von dem Saldo nach dem Kontoauszug und sodann von der Rechnung vom 13« Oktober 1944 gesprochen wird* Abschließend heißt es* Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Wohnsitz noch in der sowjetischen Zone hatte, wurde zunächst über die Möglichkeit verhandelt, den Saldo durch Abtretung von Forderungen abzudecken, was der Kläger ablehnte» Bnde 1950 oder Anfang 1951 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Westberlin, die Beklagte bot ihm nunmehr die Zahlung des Saldos aus dem Kontoauszug und die Rückzahlung des Betrages der Rechnung vom 13» Oktober 1944, beides im Verhältnis 10 t 1 umgestellt, mit zusammen 1.251,49 DM an, worauf der Kläger nicht einging« «Vw Mit der Revision wiederholt der Kläger seine früheren Anträge, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründeg Io In dem Schreiben des Rechtsanwalts NlH^^ vom 23® Dezember 1946 sieht das Berufungsgericht einen Verzicht des Klägers auf die Lieferung der Großrohre« Es folgert dies insbesondere daraus, daß in dem Schreiben deutlich zwischen dem Anspruch auf Zahlung des sich aus dem Kontoauszug ergebenden Saldos und dem Anspruch auf Lieferung der Bohrrofart unterschieden wird« Im Rahmen der Verhandlungen über die Abtretung von Forderungen hat Rechtsanwalt Nowatzk am 5o Februar 1947 an die Beklagte geschriebent . Dies legt das Berufungsgericht dahin aus, daß sich die Haftung des Beklagten lediglich auf die Erfüllung des Zahlungsanspruchs beziehe» Es sieht aber auch in diesem Schreiben keinen Grund zu einer anderweiten Auslegung des Schreibens vom 23« Dezember 1946« Der Revision ist zm&b darin zuzustimmen, daß das Recht der SchuldVerhältnisse einen einseitigen Verzicht des Anspruchsberechtigten nicht kennt, sondern nur einen Erlaßvertrag, für den die Beklagte nichts vorgetragen hat, oder einen Vertrag über die Umgestaltung des Schuldverhältnisses. Das Berufungsurteil enthält aber in dem folgenden Satz die Feststellung, die Parteien seien sich damals darüber einig gewesen, daß der Vertrag über die Großrohre hinfällig gewor • nur den war und daß insoweit/noch ein Guthabenausgleich erfol- II« Ben Anspruch aus dem Vertrage über die Bohrrohre lehnt das Berufungsgericht mit derselben Begründung ab, die es hilfsweise auch für die Großrohre gibt» Es geht davon aus, daß mit Kriegsende alle sogenannten Kriegs aufträge hinfällig geworden seien. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, wie ihn das Berufungsgericht an die Spitze dieser Ausführungen stellt, besteht nicht» Er steht im Widerspruch zu allen Regelungen, wie sie in einer großen Zahl von Einzelfällen durch die Rechtsprechung und für einzelne Gruppen von fällen durch die Gesetzgebung getroffen worden sind» Bas/Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß es sich hierbei auf eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Sonderregelung für Berlin beziehen wollte« Es kann 'sich stets nur darum handeln, ob der einzelne Vertrag eine Auslegung ergibt, die zu seiner selbsttätigen Auflösung bei Kriegsende führt, oder ob ohne eine solche vertragliche Regelung des Kammergerichts gemäß § 118a ZPO eine Auskunft von dem Senator für Wirtschaft in Berlin darüber erfordert, ob seiti 1945 für die Lieferung derartiger Großrohre öffentlichreobt] liehe Bezugsrechte irgendwelcher Art erforderlich waren odi noch seien und ob noch nach dem Zusammenbruch die Lieferung der Brunnenbaumaterialien auf Grund 1944 erhaltener Bezugs-rechte zulässig war« Die Auskunft wurde am 13« November 19W Berufungsgericht den Schluß, über die Ware habe der damalige Magistrat und nicht die Beklagte verfügt; es hält dem Kläger entgegen, er habe nichts dafür vorgetragen, daß gerade seine Lieferungsansprüche hätten erfüllt werden können. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstand punkt aus keinen Anlass, die Beklagte auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Ausführungen darüber zu machen, daß und warum ihr auch eine solche Lieferung unmöglich war; aus der Auskunft des Berliner Senats kann über diese Frage nichts ent-. Die Entscheidung Über die Zumutbarkeit kann auch erheblich davon beeinflusst werden, ob die Beklagte, wie der Kläger vorgetragen hat, schon zur Zeit des Zusam- nats vom 19® April 1955 - I ZR 66/53 -) und wäre, falls nicht eine Schadensersatzpflicht auf Grund*der nach der nicht nachgeprüften Behauptung dem Vertrage zugrunde gelegt ten Verkaufsbedingungen entfällt, mindestens zu dem Schadensersatz verpflichtet (§ 280 BGB)® Insoweit bedürfte es der , noch fehlenden Feststellung, ob die Verkaufsbedingungen Inhalt des Vertrages geworden sind. Sie meint, gegenüber einem solchen Anspruch des Klägers stünde der Beklagten auch auf Grund ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ein Einwand nicht zu. 6» Falls sich die erörterten Einwendungen der Beklagten als unbegründet erweisen sollten,, so könnte auch ihre Berufung auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage führen, sondern es wäre zunächst zu prüfen, ob und in welcher Weise der Inhalt des Vertrages einer solohen neuen Lage anzupassen wäre« III« Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Zahlung des im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Saldos aus den KaufpreisZahlungen verurteilt, aber dem Kläger auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihm einen Zinsanspruch mit der Begründung aberkannt, die Beklagte sei mit der Zahlung nicht im Verzüge gewesen, weil der Kläger noch auf Lieferung der Ware bestanden habe, die Beklagte also die Nichtzahlung nicht zu ver~ 1 treten habe« Da aber das Lieferungsverlangen des Klägers, wie nunmehr feststeht, wegen der Großrohre ungerechtfertigt . Nichterfüllung (Antrag V) begehrt* Wegen der Bohrrohre (Antrk ( III), des dafür beanspruchten Verzugsschadens (Antrag IV) uojgf des Hilfsantrags (Antrag VII) war das Berufungaurteil «uftaj ( ben« Ebenso war es insoweit aufzuheben, als die Zinsansprücte • auf den anerkannten Betrag abgewiesen, sind« Bei der Festsetgyni des Streitwerts auf insgesamt 21 «175 DM hat der Senat den Wert** der Großrohre mit 13-000 DM und den darauf entfallenden Vevjgj» « schaden mit 3«000 DM angesetzt, den Wert der Bohrrohre ein- ***’ schließlich des Verzugsschadens mit 5« 175 DM« Deshalb rechtfertigt es sich, dem Kläger drei Viertel*.der Kostender Revi sion nach § 97 ZPO aufzuerlegen, die Entscheidung wegen des Restes der Kosten war dem Berufungsgericht zu überlassen» Da für die Vorinstanzen ein anderer Streitwert gilt, der noch nicht endgültig feststeht, so war die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang aufzuheben» Bei der ernea 'ten Entscheidung wird hinsichtlich der Kosten für den anerka Ulten Betrag der Umstand zu würdigen sein, daß die Beklagte sifo, nach ihrem Schriftsatz vom 2f>« Januar 1951 zunächst auf Ver-j Währung berufen und erst während des Armenrechtsverfahrens sjt nächst einen Teil und dann den ganzen-Betrag angeboten hat Dr«Canter Dr«Delbrück Dr*Haidinger Dr-Kuhn Artl

Zitierte Normen: § 280 BGB
BrBerufungsgerichtGroßrohre®AnspruchLieferungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 288/53
2536 062
Verkündet
 am 13* Juni 1955
Rcmacker, Just.Angest»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Brunnenbaumeisters Erwin Sch in	Am	EflBfc	Schw
 eg w,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers Pros eßbev ollmächt igt er s R echtsanwalt
 gegen
die Bmm	und	StflB-Aktiengesellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand in Bi
 mm,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt JR.Dr,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br, Beibrück, Br, Hai ding er, Br, Kuhn und Artl für Recht erkannt %
Io Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Kammergerichts vom 9* Mai 1953 insoweit aufgehoben als,
1. der Zinsanspruch des Klägers für den Urteilsbetrag von 1»251,49 UM abgewiesen,
2« die Berufung des Klägers wegen der Klaganträge zu III (Lieferung von Bohrrohren), IV (Nutzungs-entschädigung dafür) und VII (Hilfsantrag) zurück-gewiesen,
, über die Kosten entschieden ist»
- 2 ^
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht «urückverwies en.
II« Die weitergehenden Anträge der Revision werden zurtlckgewiesen«
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III. Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Revisionsverfahrens; die Entscheidung über die restlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Im Jahre 1944 hatte der Kläger für das Wasserwerk einen Auftrag durchzuführeno In diesem Zusammenhang bestellte er im April 1944 bei der Beklagten ca 52 m Großrohre verschiedener Größe mit Laschenverbindungen sowie eine Stahlschneide« Br bezahlte hierfür den voraussichtlichen Rechnungsbetrag in Höhe von 13*000 RM, Weiter erteilte er der Beklagten einen Auftrag über 21 Stangen nahtloser Bohrrohre•
Da die Arbeiten am Wasserwerk KuflD damals als "kriegsentscheidendM bezeichnet wurden, hatte der Kläger für seine Aufträge an die Beklagte behördlicherseits die erforderlichen Bezugsrechte mit der höchsten Dringlichkeitsstufe HSS” erhalten«
Die Beklagte gab als Handelsfirma die Aufträge an die	in	weiter«	Diese	be-
auftragte die Rh^HBl RöHUH^AG mit der Herstellung der Rohre« Nach Herstellung sollte das Material an die Beklagte geliefert und anschließend an den Kläger weitergeleitet werden«
Unter dem 30« September 1944 erhielt die Beklagte Über die Bohrrohre eine Rechnung des	und
 erteilte am 13« Oktober 1944 dem Kläger hierfür eine Rech nung über 2,175*46 RM mit dem Vermerk, daß ihm das Materi* al nach Bingang schnellstens zugesandt werden sollte. Der Kläger bezahlte auch diesen Betrag sofort; es wurde aber weder der eine noch der andere Posten geliefert«
Im Mai 1946 setzte sich der Kläger wieder mit der Beklagten in Verbindung« Br verlangte Brfüllung der Bie-ferungs auf träge» Die Beklagte lehnte die Dieferung ab«
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Sie übersandte dem Kläger einen Kontoauszug vom 7» November 1946o Dieser enthielt die Zahlung des Klägers fUr die Großrohre und einige kleinere Gutschriften sowie eine Anzahl von Gegenrechnungen und ergab für den Kläger einen Saldo von 10*339,42 RH*
Am 23* Dezember 1946 richtete der damalige Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt	an	die	Beklagte	ein
 Schreiben, in dem einmal von dem Saldo nach dem Kontoauszug und sodann von der Rechnung vom 13« Oktober 1944 gesprochen wird* Abschließend heißt es*
"Meine Mandantin hat sonach den Anspruch auf Zahlung des anerkannten Saldos, ferner steht ihr ein Anspruch zu auf Lieferung der aus der Rechnung ersichtlichen Ware .... Bs wird Ihnen anheimgestellt, den Saldo• meiner Mandantin durch Lieferung zu tilgen* Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ist es nötig, daß Sie mir........konkrete Vorschläge un-
terbreit en*w
Da der Kläger zu dieser Zeit seinen Wohnsitz noch in der sowjetischen Zone hatte, wurde zunächst über die Möglichkeit verhandelt, den Saldo durch Abtretung von Forderungen abzudecken, was der Kläger ablehnte» Bnde 1950 oder Anfang 1951 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Westberlin, die Beklagte bot ihm nunmehr die Zahlung des Saldos aus dem Kontoauszug und die Rückzahlung des Betrages der Rechnung vom 13» Oktober 1944, beides im Verhältnis 10 t 1 umgestellt, mit zusammen 1.251,49 DM an, worauf der Kläger nicht einging«
Mit der Klage fordert der Kläger die Lieferung der beiden Posten Rohre, für den Pall der Abweisung bilfswei-se Schadensersatz in Höhe der von ihm im Verhältnis 1*1. umgestellten Rechnungsbeträge* Diesen Hilfsantrag hat er im Berufungsverfahren auch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt* Daneben beansprucht er als Verzugsschaden eine NutzungsentSchädigung, die er nach der sog* Wibau-Li9
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(Geräteliste für die Bauwirtschaft 1944) berechnet, und zwar für die Zeit vom 1. November 1944 bis zur Lieferung monatlich 146,86 DM-Ost für die Großrohre und 113,98 DM-Ost für die Bohrrohre.
Die Beklagte beruft sich zunächst darauf, die beiden Aufträge des Klägers seien als Kriegsaufträge mit höchster Dringlichkeitsstufe mit Kriegsende hinfällig geworden, so	•
daß eine Lieferungsverpflichtung nicht mehr bestehe. Ferner * beruft sie sich auf ihre Lieferungsbedingungen, aus denen sie hinsichtlich der Großrohre ein Hecht zu dem Küoktritt herleitet, da infolge der Kriegsereignisse Umstände eingetreten seien, die ihr bezw dem Lieferwerk die Lieferung wesentlich erschwert bezw unmöglich gemacht hätten. Sie habe das Lieferwerk immer wieder um Auslieferung gebeten, so daß sie kein Verschulden treffe. Hinsichtlich der Bohrrohre folgert j sie aus den Lieferungsbedingungen, die Gefahr sei dadurch	;
auf den Kläger übergegangen, daß die Bohre dem Spediteur übergeben worden seien bezw das Lieferwerk verlassen hätteno Aus dem Schreiben vom 23. Dezember 1946 entnimmt die Beklagte, daß der Kläger hinsichtlich der Großrohre seit 1946
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keine Lieferungsansprüche mehr geltend gemacht, sondern nur , !
noch Rückzahlung der Rechnungsbeträge beansprucht habe. In *; j
den Lieferungsbedingungen sind nach dem	Vortrag der Beklag-	.!
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 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte nur entsprechend ihrem ^Anerkenntnis zur Zahlung der angebotenen 1.231,49 DH ohne Zinsen^ verurteilt, im übrigen aber die Berufung des Klägers zurück- .*
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gewiesen und ihm die gesamten Kosten auferlegt.
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 Mit der Revision wiederholt der Kläger seine früheren Anträge, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision,
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Io In dem Schreiben des Rechtsanwalts NlH^^ vom 23® Dezember 1946 sieht das Berufungsgericht einen Verzicht des Klägers auf die Lieferung der Großrohre« Es folgert dies insbesondere daraus, daß in dem Schreiben deutlich zwischen dem Anspruch auf Zahlung des sich aus dem Kontoauszug ergebenden Saldos und dem Anspruch auf Lieferung der Bohrrofart unterschieden wird« Im Rahmen der Verhandlungen über die Abtretung von Forderungen hat Rechtsanwalt Nowatzk am 5o Februar 1947 an die Beklagte geschriebent
"Meine Mandantin verbleibt grundsätzlich dabei, daß Sie für die sofortige Erfüllung mithaften ».»o Es kann aber der Versuch gemacht werden, ob meine Mandantin durch die von Ihnen angebotenen Zessionen reibungsloser zu ihrem Gelde kommt ...oo"
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. Dies legt das Berufungsgericht dahin aus, daß sich die Haftung des Beklagten lediglich auf die Erfüllung des Zahlungsanspruchs beziehe» Es sieht aber auch in diesem Schreiben keinen Grund zu einer anderweiten Auslegung des Schreibens vom 23« Dezember 1946«
Der Revision ist zm&b darin zuzustimmen, daß das Recht der SchuldVerhältnisse einen einseitigen Verzicht des Anspruchsberechtigten nicht kennt, sondern nur einen Erlaßvertrag, für den die Beklagte nichts vorgetragen hat, oder einen Vertrag über die Umgestaltung des Schuldverhältnisses. Das Berufungsurteil enthält aber in dem folgenden Satz die Feststellung, die Parteien seien sich damals darüber einig
 gewesen, daß der Vertrag über die Großrohre hinfällig gewor •	nur
 den war und daß insoweit/noch ein Guthabenausgleich erfol-

gen sollte» Bas Berufungsgericht gründet also seine Entscheidung nicht, wie die Revision meint, auf einen einseitigen 11 Verzichtff des Klägers, sondern auf die von ihm ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellte Einigung der Parteien über die Änderung des Vertragsinhaltes0
Bamit entfällt der Anspruch auf Lieferung der Großrohre und der zusätzlich erhobene Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, aber auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Es bleibt nur der auf der Vertragsänderung beruhende Bereicherungsanspruch, von dem der Kontoauszug ausgeht und den das Berufungsgericht dem Kläger auf Grund seines Hilfsantrags zugesprochen hat»
II« Ben Anspruch aus dem Vertrage über die Bohrrohre lehnt das Berufungsgericht mit derselben Begründung ab, die es hilfsweise auch für die Großrohre gibt» Es geht davon aus, daß mit Kriegsende alle sogenannten Kriegs aufträge hinfällig geworden seien. Es läßt dabei dahingestellt, ob die Rohre zu dem Einbau oder als Werkzeug für den Kläger bestimmt waren; dabei hält es für allein entscheidend, daß die Rohre nur mit der höchsten Bringlichkeitsstufe gekauft werden konnten»
v 1. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, wie ihn das Berufungsgericht an die Spitze dieser Ausführungen stellt, besteht nicht» Er steht im Widerspruch zu allen Regelungen, wie sie in einer großen Zahl von Einzelfällen durch die Rechtsprechung und für einzelne Gruppen von fällen durch die Gesetzgebung getroffen worden sind» Bas/Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß es sich hierbei auf eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Sonderregelung für Berlin beziehen wollte« Es kann 'sich stets nur darum handeln, ob der einzelne Vertrag eine Auslegung ergibt, die zu seiner selbsttätigen Auflösung bei Kriegsende führt, oder ob ohne eine solche vertragliche Regelung

die besonderen Umstände des Binzelfalles einen Wegfall der Lieferverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen ergeben,-etwa wegen nachträglicher Unmöglichkeit oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage«
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2o' Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgeric] eine Beststellung darüber für entbehrlich gehalten, ob die
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von der Beklagten mehrfach eingereicbten Verkaufsbedingungei &&
dem Kläger bekannt waren oder bekanntgegeben sind, ob sie
 also Inhalt des Vertrages geworden sind« Auch diese VerkaufjrJ
bedingungen enthalten aber keine Vertragsklausel über ein
 Erlöschen des Vertrages bei Kriegsende, sie sind also jede&
falls in diesem Zusammenhang unerheblich« Die Beklagte hat
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auch sonst nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer Auslegung des Vertrages in einem solchen Sinne geben könnte«
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3o Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, "schlieft lieh wäre der Beklagten die Vertragserfüllung in Ansehung der gänzlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse kam möglich gewesen«" Die Fassung dieses Satzes und seiner an schließenden Begründung läßt nicht mit Deutlichkeit erkennflK;-ob das Berufungsgericht eine vorübergehende oder eine end gültige Unmöglichkeit bejahen oder der Beklagten die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zubilligen will

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In dem Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegeftj die Ablehnung des Armenrechts durch das Landgericht wegen der Großrohre hatte der Berichterstatter des 7» Zivilsenat»! des Kammergerichts gemäß § 118a ZPO eine Auskunft von dem Senator für Wirtschaft in Berlin darüber erfordert, ob seiti 1945 für die Lieferung derartiger Großrohre öffentlichreobt] liehe Bezugsrechte irgendwelcher Art erforderlich waren odi noch seien und ob noch nach dem Zusammenbruch die Lieferung der Brunnenbaumaterialien auf Grund 1944 erhaltener Bezugs-rechte zulässig war« Die Auskunft wurde am 13« November 19W

erteilt. Aus ihr sieht das. Berufungsgericht den Schluß, über die Ware habe der damalige Magistrat und nicht die Beklagte verfügt; es hält dem Kläger entgegen, er habe nichts dafür vorgetragen, daß gerade seine Lieferungsansprüche hätten erfüllt werden können. Sodann fährt das Berufungsgericht wörtlich fort«
"Derartige untergegangene Ansprüche können nun aber nach Beendigung der Zwangswirtschaft nicht wieder aufleben. Es ist besonders zu berücksichtigen, daß die Preisverhältnisse ganz anders geworden sind. Es ist auch deshalb ausgeschlossen, von der Beklagten zu verlangen, daß sie für die in der Kriegszeit geltenden Preise Lieferungen vornimmt."
4» Im Ergebnis ist der Bevision darin zuzustimmen, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung das Urteil nicht zu tragen vermag. Eine endgültige Befreiung der Beklagten von ihrer Lieferverpflichtung kann nicht schon daraus hergeleitet werden, ihr sei die Erfüllung "kaum möglich gewesen".. Es würde dazu einer eindeutigen Peststellung der
 Unmöglichkeit bedürfen, die aus dem Berufungsurteil nicht
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zu.entnehmen ist. Weiter bedürfte es der Prüfung, ob diese etwa eingetretene Unmöglichkeit, die ihrer Art nach eine
 vorübergehende war, sich so auswirkte, daß eine Portdauer
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des Schwebezustandes der Beklagten nicht mehr zu demutbar war (vgl das Urteil des erkennenden'Senats vom 24. Februar 1955 - II ZR 244/55 -). Dabei wäre zu berücksichtigen, daß die Beklagte sich nicht zur Lieferung von ihrem Lager in Berlin, sondern zur Lieferung aus Westdeutschland verpflicfl^ tet hatte. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstand punkt aus keinen Anlass, die Beklagte auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Ausführungen darüber zu machen, daß und warum ihr auch eine solche Lieferung unmöglich war; aus der Auskunft des Berliner Senats kann über diese Frage nichts ent-. nommen werden. Die Entscheidung Über die Zumutbarkeit kann auch erheblich davon beeinflusst werden, ob die Beklagte, wie der Kläger vorgetragen hat, schon zur Zeit des Zusam-
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menbrucbs, also bei Eintritt der Unmöglichkeit, mit der Lieferung im Verzüge war. Sie hätte dann auch eine durch . Zufall während des Verzuges eingetretene Unmöglichkeit •/ zu vertreten (§ 287 BGB, vgl das Urteil des I« Zivilse-	*
nats vom 19® April 1955 - I ZR 66/53 -) und wäre, falls nicht eine Schadensersatzpflicht auf Grund*der nach der nicht nachgeprüften Behauptung dem Vertrage zugrunde gelegt ten Verkaufsbedingungen entfällt, mindestens zu dem Schadensersatz verpflichtet (§ 280 BGB)® Insoweit bedürfte es der , noch fehlenden Feststellung, ob die Verkaufsbedingungen Inhalt des Vertrages geworden sind. Aber'auch dann, wenn da zu bejahen wäre, könnte ein nachgewiesener Verzug ^er Beklagten zwar nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen, aber doch Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit haben®.
Die Revision versucht, aus dem Verzüge der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in dem Sinne herzuleiten, daß sich daraus ein selbständiger Lieferungsanspruch ergebe®
Sie meint, gegenüber einem solchen Anspruch des Klägers stünde der Beklagten auch auf Grund ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ein Einwand nicht zu. Dabei übersieht
 sie, daß nach dem-von der Beklagten behaupteten Inhalt ‘dee^
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Vertrages (II, 1 der Verkaufsbedingungen) ein Schadenser~_
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satzanspruch wegen Verzuges schlechthin ausgeschlossen wa£ also auch nicht einen selbständigen Lieferungsanspruch z Inhalt haben konnteo

5® Die Beklagte wäre weder zur Lieferung noch zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn ihre Behauptung zuträfe^i daß die Verkaufsbedingungen Vertragsinhalt geworden und d die streitigen Bohrrobre an einen Spediteur oder Fracht rer zu dem Transport an den Kläger übergeben worden waren® wäre damit die Gefahr auf den Kläger übergegangen gewesen und es bedürfte weder der Prüfung des Verzuges noch der möglichkeit. Die Beklagte hat zwar ihre Verpflichtung zur
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Rückgewähr aes für diese Rohre gezahlten Kaufpreises anerkannt, sie ist aber dadurch nicht gehindert, diejenigen Umstände, auf die sie sich auch gegenüber dieser Rückzahlungsverpflichtung hätte berufen können, zur Verteidigung gegen weitergehende Ansprüche des Klägers anzuführen« Deshalb ist eine Beweiserhebung über diese Behauptung nicht gegenstandslos geworden»
6» Falls sich die erörterten Einwendungen der Beklagten als unbegründet erweisen sollten,, so könnte auch ihre Berufung auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage führen, sondern es wäre zunächst zu prüfen, ob und in welcher Weise der Inhalt des Vertrages einer solohen neuen Lage anzupassen wäre«
III« Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Zahlung des im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Saldos aus den KaufpreisZahlungen verurteilt, aber dem Kläger auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und ihm einen Zinsanspruch mit der Begründung aberkannt, die Beklagte sei mit der Zahlung nicht im Verzüge gewesen, weil der Kläger noch auf Lieferung der Ware bestanden habe, die Beklagte also die Nichtzahlung nicht zu ver~ 1 treten habe« Da aber das Lieferungsverlangen des Klägers, wie nunmehr feststeht, wegen der Großrohre ungerechtfertigt . war, so stand es insoweit der Zahlung nicht entgegen« Dasselbe gilt nach Meinung der Beklagten auch für die Bohrrohre«
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Da der Kläger seine Hilfsanträge jedenfalls in der Berufungsinstanz ausdrücklich auch auf ungerechtfertigte ^ Bereicherung gestützt hat, so stand der mangelnde Verzug jedenfalls der Zuerkennung von Zinsen seit Eintritt der r' Rechtshängigkeit nicht entgegen (§ 291 BGB)«	*
4
Die Revision erweist sieb biernaob insoweit als unbegj
. . ^
det, als der Kläger Lieferung der Großrohre (Antrag T) und Yi zugsschaden dafür (Antrag II), hilfsweise Schadensersatz wegta,. Nichterfüllung (Antrag V) begehrt* Wegen der Bohrrohre (Antrk ( III), des dafür beanspruchten Verzugsschadens (Antrag IV) uojgf des Hilfsantrags (Antrag VII) war das Berufungaurteil «uftaj ( ben« Ebenso war es insoweit aufzuheben, als die Zinsansprücte • auf den anerkannten Betrag abgewiesen, sind« Bei der Festsetgyni des Streitwerts auf insgesamt 21 «175 DM hat der Senat den Wert** der Großrohre mit 13-000 DM und den darauf entfallenden Vevjgj» « schaden mit 3«000 DM angesetzt, den Wert der Bohrrohre ein- ***’ schließlich des Verzugsschadens mit 5« 175 DM« Deshalb rechtfertigt es sich, dem Kläger drei Viertel*.der Kostender Revi sion nach § 97 ZPO aufzuerlegen, die Entscheidung wegen des Restes der Kosten war dem Berufungsgericht zu überlassen» Da für die Vorinstanzen ein anderer Streitwert gilt, der noch nicht endgültig feststeht, so war die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang aufzuheben» Bei der ernea 'ten Entscheidung wird hinsichtlich der Kosten für den anerka Ulten Betrag der Umstand zu würdigen sein, daß die Beklagte sifo, nach ihrem Schriftsatz vom 2f>« Januar 1951 zunächst auf Ver-j Währung berufen und erst während des Armenrechtsverfahrens sjt nächst einen Teil und dann den ganzen-Betrag angeboten hat
 Dr«Canter Dr«Delbrück Dr*Haidinger Dr-Kuhn Artl
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