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BGH · II ZR 288/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 288/02
Zitierte Normen: § 241 AktG
LeitsatzNachschlagewerk20OldenburgAktGBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:___________ja
 AktG §§54, 67, 180, 241 Nr. 3
Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich