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BGH · II ZR 287/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 287/83

Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. 3. Erstreckt sich die Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens auf ein Verfahren, in dem der Schuldner unter Berufung auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung die Herausgabe der Urkunde über eine Bürgschaftserklärung verlangt, die er als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht hat? Im Streitfall ist bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Auf Antrag der Klägerin sind wegen der ihr aus dem genannten Urteil gegen die P.A.T.-GmbH zustehenden Forderungen die angeblichen Bereicherungsansprüche der P.A.T.-GmbH gegen den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Klägerin eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung erbracht. Die Klägerin hat gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus dem Vorprozeß mit den gepfändeten und ihr zur Einziehung Überwiesenen Bereicherungsansprüchen, die sie im Vorprozeß erfolglos geltend gemacht hatte, aufgerechnet. Mit der vorliegenden, beim Landgericht Baden-Baden gegen den Beklagten erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf diese Aufrechnung beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Vorprozesses für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu verurteilen. Es hat ausgeführt: Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich allenfalls aus Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens ergeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin in zulässiger Weise gemäß § 566 a ZPO Sprungrevision zu dem Bundesgerichtshof eingelegt, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. für die Vollstreckungsabwehrklage - die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gegeben ist.

Zitierte Normen: § 767 ZPO
PAT-GmbHFrageÜbereinkommenZuständigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 287/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma AS-Autoteile Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut	IflBHIstraße V,
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Pierre MflV» V rue	c/o	Soci£t6
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Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kl
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl am 9. Juli 1984
beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. II S. 845) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.	Fallen unter die Zuständigkeitsregelung des Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung?
2.	Kann nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens
 vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung gegen den zu vollstreckenden Anspruch mit einer Forderung geltend gemacht werden, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Vertragsstaats nicht zuständig wären?
 
3.	Erstreckt sich die Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens auf ein Verfahren, in dem der Schuldner unter Berufung auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung die Herausgabe der Urkunde über eine Bürgschaftserklärung verlangt, die er als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht hat?
Gründe :
Im Streitfall ist bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl.
 1972 II S. 774; im folgenden: Übereinkommen) anzuwenden.
Auszulegen ist Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens.
I. Der Beklagte, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, war Gesellschafter der Firma P.A.T.-GmbH Handelsgesellschaft zu dem Vertrieb von Kraftfahrzeugaustauschteilen mit Sitz in	bei	BoM
(im folgenden: P.A.T.-GmbH). Die Klägerin hat gegen die P.A.T.-GmbH ein Urteil auf Zahlung von 1.001.476,95 DM nebst Zinsen erwirkt, Jedoch daraus keine Befriedigung erlangt, weil die P.A.T.-GmbH in Vermögensverfall geraten ist.
 
Die Klägerin macht geltend, daß der Beklagte von der P.A.T.-GmbH Geldbeträge in einer ihre Forderung gegen die P.A.T.-GmbH übersteigenden Höhe erhalten habe, die er nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung an die P.A.T.-GmbH zurückzahlen müsse.
Auf Antrag der Klägerin sind wegen der ihr aus dem genannten Urteil gegen die P.A.T.-GmbH zustehenden Forderungen die angeblichen Bereicherungsansprüche der P.A.T.-GmbH gegen den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hat daraufhin diese Ansprüche in Höhe von 1.008.741,25 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten*vor den deutschen Gerichten geltend gemacht. Die Klage ist wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die der Beklagte gerügt hatte, als unzulässig abgewiesen worden.
II.	In dem klageabweisenden Urteil dieses - dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen - Prozesses sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Der Beklagte hat über die von der Klägerin zu erstattenden Kosten einen Kostenfestsetzungsbeschluß erwirkt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Klägerin eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung erbracht.
Die Klägerin hat gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus dem Vorprozeß mit den gepfändeten und ihr zur Einziehung Überwiesenen Bereicherungsansprüchen, die sie im Vorprozeß erfolglos geltend gemacht hatte, aufgerechnet. Mit der vorliegenden, beim Landgericht Baden-Baden gegen den Beklagten erhobenen Klage hat die Klägerin unter
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Berufung auf diese Aufrechnung beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Vorprozesses für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu verurteilen.
Der Beklagte hat auch in diesem Rechtsstreit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.
Es hat ausgeführt: Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte sich allenfalls aus Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens ergeben. Ob darunter allgemein auch Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 ZPO fielen, könne offen bleiben. Jedenfalls könne die Zuständigkeit nicht für eine Vollstreckungsabwehrklage bejaht werden, mit der der im Vorprozeß mit seinem Anspruch infolge fehlender internationaler Zuständigkeit unterlegene Kläger die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus diesem Prozeß dadurch zu Fall bringen wolle, daß er nunmehr mit dem Anspruch, mit dessen Durchsetzung er gescheitert sei, aufrechne. Mit der Vollstreckungsabwehrklage sei auch der davon abhängige Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftserklärung unzulässig.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin in zulässiger Weise gemäß § 566 a ZPO Sprungrevision zu dem Bundesgerichtshof eingelegt, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
III.	Zum Erlaß eines Urteils über die Sprungrevision Ist es erforderlich, über die eingangs gestellten Fragen zur Auslegung des Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens zu entscheiden. Die Sprungrevision wäre hinsichtlich der Vollstreckungs-
 
abwehrklage zurückzuweisen, wenn die Frage 1 oder die Frage 2 zu verneinen wäre. Andernfalls würde die Sprungrevision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter führen.
Die Beantwortung der Frage 3 ist für die Entscheidung erforderlich, ob - unabhängig von der Zuständigkeit
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für die Vollstreckungsabwehrklage - die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gegeben ist.
Dr. Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Dr.	Seidl
 Stimpel