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BGH · II ZR 287/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 287/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1932 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Der Kläger, der den Beklagten neben anderen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat beim Landgericht ein obsiegendes Urteil erwirkt. April 1981 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist durch Verfügung des Vorsitzenden von diesem Tage auf Antrag des Beklagten bis 21. Mai 1981 verlängert worden; Mitteilung davon hat der Beklagte erst am 22. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung als unzulässig verworfen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist am 21. April 1981 nicht wirksam verlängert worden, weil die Verfügung dem Beklagten erst nach Ablauf der Frist zugegangen ist. Danach kann die Rechtsmittelfrist auch noch nach Ablauf verlängert werden, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Da der Beklagte an diesem Tage die Berufungsbegründung eingereicht hat, durfte sein Rechtsmittel nicht deswegen als unzulässig verworfen werden, weil es nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Rechtsanwalt21AblaufBerufungsbegründungsfristKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2^
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
II ZR 287/81	URTEIL
Verkündet am
13. Dezember 1982 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 • • • •
2. des Werbekaufmanns Werner D(
, MI
istr.
3.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Zahntechnikermeister Kurt Wi Bmr H|»str. W,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Gerd S
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1932 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der den Beklagten neben anderen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat beim Landgericht ein obsiegendes Urteil erwirkt.
Gegen dieses am 20. Februar 1981 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. März 1981 Berufung eingelegt. Diese hat er am 21. Mai 1981 begründet.
Die am Dienstag nach Ostern, den 21. April 1981 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ist durch Verfügung des Vorsitzenden von diesem Tage auf Antrag des Beklagten bis 21. Mai 1981 verlängert worden; Mitteilung davon hat der Beklagte erst am 22. April 1981 erhalten.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Die Revision ist begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist am 21. April 1981 nicht wirksam verlängert worden, weil die Verfügung dem Beklagten erst nach Ablauf der Frist zugegangen ist.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sei eine Verlängerung begrifflich nicht möglich. Diese Auffassung stand im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung. Durch Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217 hat der Bundesgerichtshof
 
seine Auffassung geändert. Danach kann die Rechtsmittelfrist auch noch nach Ablauf verlängert werden, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Berufungsbegründungsfrist wirksam bis 21. Mai 1981 verlängert worden ist.
Da der Beklagte an diesem Tage die Berufungsbegründung eingereicht hat, durfte sein Rechtsmittel nicht deswegen als unzulässig verworfen werden, weil es nicht rechtzeitig begründet worden sei.
Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben.
Auf Antrag war dies durch Versäumnisurteil auszusprechen, da der Kläger trotz ordnungsmäßiger Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war.
Stimpel
 Dr. Schulze	Dr.	Kellermann
 Bundschuh
Brandes