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BGH · II ZK 287/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 287/59

Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21« Oktober 1959 aufgehoben« Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der bei Gericht am 14* Mai 1958 eingegangenen und der Beklagten am 7* Juni 1958 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an die Firma Kraft fahr zeuge B^|^ GmbH zu verurteilen. schäftsführer und nicht für sich persönlich erhalten, als richtig« Die von dem Kläger behauptete Vereinbarung über diese Zuv/endungen käme, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, einer Umgehung des tarifmäßigen Entgelts gleich, die nach § 22 Abs. 1 und 2 GüKG unzulässig sei, jedoch mit der Maßgabe, daß der Beförderungsvertrag zu dem tarifmäßigen Entgelt wirksam bleibe. Im Ergebnis läge eine untertarifliche Vereinbarung vor, so daß der Kläger nach § 23 Abs. 1 zur Nachforderung des Unterschiedsbetra-ges berechtigt sei; denn die Beklagte sollte nach scheinbarer Zahlung des tariflichen Entgelts auf Grund vorheriger Absprache sofort einen Betrag von 75 DM für jeden Transport zurückerhalten. Abs. 2 des § 23 GüKG sei rticlit anzuwenden, weil hier im Gegensatz zu Absatz 1 nur die Fälle geregelt seien, in denen das Beförderungsentgelt über Tarif berechnet worden sei; auch bei den in Absatz 2 angeführten anderen tarifwidrigen Zuwendungen müsse es sich im Ergebnis um übertarifliche Entgelte handeln, da nach Satz 2 dieses Absatzes die Bundesanstalt das zu viel berechnete Entgelt einzuziehen habe. Der hiernach in Frage stehende vertragliche Anspruch des Klägers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich gezahlten Betrag sei nach § 40 KVQ verjährt, so daß es auf sich beruhen könne, ob die Zuwendungen auch in den Fällen als Teilrückzahlungen des Beförderungsentgeltes angesehen werden könnten, in denen nicht die Beklagte, sondern die Transport AG Auftraggeberin des Klägers gewesen sei« Sie ist der Ansicht, die Forderungen des Klägers unterlägen nicht der 1:,/ einjährigen Verjährungsfrist des § 40 KVO, sondern der für Bereicherungsansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB. Der vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, es handle sich bei der von vornherein getroffenen Vereinbarung einer späteren teilweisen Rückvergütung der zunächst voll gezahlten tarifmäßigen Vergütung um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 2 BGB, kann nicht gefolgt werden. Die Parteien wollen in solchen Fällen ernstlich den von ihnen angestrebten Erfolg, nämlich zunächst die Erfüllung des BefÖrderungsVertrages seitens des Auftraggebers durch volle Zahlung der tarifmäßigen Vergütung (§ 362 Abs. 1 BGB), und sodann die Rückzahlung eines Teiles dieser Vergütung durch Zuwendung von Geld öder anderen Werten. Es kommt bei der Frage der Anwendung des § 117 BGB auch nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis des Handelns der Parteien an, sondern darauf, ob die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen, durch die sie die Rechtsfolgen herbeiführen wollen, ernstlich gemeint sind. Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Zitierte Normen: § 362 BGB § 23 GüKG § 40 BGB § 23 GüKG § 117 BGB § 5 GüKG § 812 BGB
BGBAbsatzZuwendungBrKlägerTransportRevision

Volltext der Entscheidung

II ZK 287/59
Verkündet	9	1	7)	5	0	/	£'
am 19. Oktober 1961
Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d^^Fuhrunternehmers Max W^B^traße 0-4P,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.	-
gegen
f Baustoff-Großhandel GmbH* vertreten durch reschäftsführer, den Kaufmann Albert
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br. Fischer, Br« Nörr und Br. Reinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21« Oktober 1959 aufgehoben« Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger is*ii Unternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes. Er behauptet, im Auftrag der Beklagten bzw.
bis zu dem 11. November 1954	66 Transporte über jeweils ca.
25 t Zement aus Westdeutschland nach Berlin durchgeführt zu haben. Er trägt vor, es sei von den Parteien von Anfang an vereinbart worden, daß die einzelnen Transporte jeweils nach den geltenden Tarifsätzen berechnet und bezahlt, für jeden Transport aber an die Beklagte 75 DM zurückvergütet werden sollten. Das sei auch geschehen. Dieses Verfahren habe die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr beanstandet und ihm aufgegeben, die rückvergüteten Beträge von insgesamt 4950 DM zurückzufordern. Mit der bei Gericht am 14* Mai 1958 eingegangenen und der Beklagten am 7* Juni 1958 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an die Firma Kraft fahr zeuge B^|^ GmbH zu verurteilen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag neben anderen Einwendungen auf die* Einrede der Verjährung gestützt.
♦
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie wegen Verjährung abgev/iesen, jedoch die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und ZurÜckverwiesung des Rechtsstreits an das Kammergericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Das Berufungsgericht unterstellt den Vortrag des Klä-
Zuwendungen von jeweils 75 RM in seiner Eigenschaft als Ge-
der W
Transport AG in der Zeit vom 29, Mai 1955
Entscheidunggründe:
gers, der Geschäftsführer M
der Beklagten habe die
a
 
schäftsführer und nicht für sich persönlich erhalten, als richtig« Die von dem Kläger behauptete Vereinbarung über diese Zuv/endungen käme, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, einer Umgehung des tarifmäßigen Entgelts gleich, die nach § 22 Abs. 1 und 2 GüKG unzulässig sei, jedoch mit der Maßgabe, daß der Beförderungsvertrag zu dem tarifmäßigen Entgelt wirksam bleibe. Im Ergebnis läge eine untertarifliche Vereinbarung vor, so daß der Kläger nach § 23 Abs. 1 zur Nachforderung des Unterschiedsbetra-ges berechtigt sei; denn die Beklagte sollte nach scheinbarer Zahlung des tariflichen Entgelts auf Grund vorheriger Absprache sofort einen Betrag von 75 DM für jeden Transport zurückerhalten. Durch die vorher verabredeten Zahlungsmanipulationen sei eine Erfüllung des Vertragsanspruches im Sinne des § 22 Abs. 3 nicht eingetreten (§§ 117 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB). Abs. 2 des § 23 GüKG sei rticlit anzuwenden, weil hier im Gegensatz zu Absatz 1 nur die Fälle geregelt seien, in denen das Beförderungsentgelt über Tarif berechnet worden sei; auch bei den in Absatz 2 angeführten anderen tarifwidrigen Zuwendungen müsse es sich im Ergebnis um übertarifliche Entgelte handeln, da nach Satz 2 dieses Absatzes die Bundesanstalt das zu viel berechnete Entgelt einzuziehen habe. Der hiernach in Frage stehende vertragliche Anspruch des Klägers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich gezahlten Betrag sei nach § 40 KVQ verjährt, so daß es auf sich beruhen könne, ob die Zuwendungen auch in den Fällen als Teilrückzahlungen des Beförderungsentgeltes angesehen werden könnten, in denen nicht die Beklagte, sondern die
 Transport AG Auftraggeberin des Klägers gewesen sei«
Die Revision bekämpft diese Ausführungen. Sie ist der Ansicht, die Forderungen des Klägers unterlägen nicht der 1:,/ einjährigen Verjährungsfrist des § 40 KVO, sondern der für Bereicherungsansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB.
 
Die Ansicht der Revision ist richtig* Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW I960, 1057; Urteil des BGH vom 7. April I960 II ZR 224/58, insoweit in MDR I960, 566 nicht ahgedruckt). In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Unterschied der in Absatz 1 und Absatz 2 des § 23 GüKG geregelten Ansprüche nicht in dem Gegensatz der untertariflichen und übertariflichen Berechnung, sondern in dem Gegensatz der Rechtsgrundlagen der Ansprüche (Absatz 1 Ansprüche aus dem Beforderungsvertrag, Absatz 2 Bereicherungsansprüche) beruht. Der vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, es handle sich bei der von vornherein getroffenen Vereinbarung einer späteren teilweisen Rückvergütung der zunächst voll gezahlten tarifmäßigen Vergütung um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 2 BGB, kann nicht gefolgt werden. Die Parteien wollen in solchen Fällen ernstlich den von ihnen angestrebten Erfolg, nämlich zunächst die Erfüllung des BefÖrderungsVertrages seitens des Auftraggebers durch volle Zahlung der tarifmäßigen Vergütung (§ 362 Abs. 1 BGB), und sodann die Rückzahlung eines Teiles dieser Vergütung durch Zuwendung von Geld öder anderen Werten. Daß sie dabei in der Absicht handeln, die mit der TarifÜberwachung beauftragten Stellen zu täuschen, macht die Vereinbarung noch nicht zu dem Scheingeschäft. Es kommt bei der Frage der Anwendung des § 117 BGB auch nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis des Handelns der Parteien an, sondern darauf, ob die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen, durch die sie die Rechtsfolgen herbeiführen wollen, ernstlich gemeint sind. Gewiß ist es richtig, daß es sich hier um einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG handelt; dieser fällt aber gerade unter die in § 23 Absatz 2 Sat2 2 speziell getroffene Regelung über Zuwendungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgeltes gleichkommen. Diese sind nach der letztgenannten Vorschrift unzulässig, es fehlt ihnen also der Rechtsgrund. Sie sind nach § 812 BGB herauszugeben, was J) 23 Abs. 2 GüKG als selbstverständlich voraus-
setzt, wenn dort im letzten Satz die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wird. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich gerade in den Fällen, in denen der zur Bezahlung der Fracht Verpflichtete die tarifmäßige Fracht in vollem Umfang gezahlt hat, aber eine dritte, nicht am Frachtertrag beteiligte Person, eine Zuwendung erhält, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgeltes gleichkommt (vgl. BGH KJW I960, 1057). Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, so hätte auch in diesem Falle der Frachtzahlungspflichtige die Fracht nicht voll bezahlt und wäre der Frachtnachzahlungsforderung ausgesetzt; dem stände aber die Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 2 entgegen, wonach die Zuwendung zurückzufordern ist; die Pflicht zur Rückgabe der Zuwendung kann aber nur den treffen, der sie erhalten hat, also den Dritten.
Da der Klageanspruch ein Bereicherungsanspruch ist, ist er noch nicht verjährt. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die sonstigen Einwendungen der Beklagten, insbesondere hinsichtlich ihrer Passivlegitimation noch nicht geprüft sind.
Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Dr.Nastelski Dr.Haidinger Dr.Fischer Dr.Nörr Dr.Reinig