Rechtssatzs Greift der Kläger ein Urteil, das die gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat, mit einem einheitlichen Rechtsmittel, aber gegenüber einem der Beklagten nur deshalb an, weil ^diesem gegenüber der Rechtsstreit entgegen seinem Antrag nicht für erledigt erklärt ist, so ist für die;. Bemessung des Werts des iBeschwerdegegenstandes^ das insoweit bestehende Kosteninteresse des Klägers mit zu berücksichtigen« Der Wert ist in einer Summe fdstzusetzen, die verschieden hohe Beteiligung der Beklagten kann nicht durch verschiedene Bemessuhg des Streitwerts,, sondern nur im Rahmen des § 100 Abs 2 ZPO bei der Köstenentscheidung berücksichtigt werden« : * Zivilsenats ist darin zu folgen» daß die Klägerin gegenüber dem inzwischen verstorbenen Beklagten Johannes KflHfedurch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert ist» als sie durch die Abweisung der Klage im Kostenpunkt ungünstiger steht als bei der von ihr erstrebten Erledigung des Rechtsstreits„ Dieser Unterschied ist insoweit auch nicht mehr Hebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, sondern Hauptsache« Er muB daher zu der gegenüber der beklagten Gesellschaft streitigen Hauptforderung hinzu-treten. der beiden Forderungen der Klägerin nicht Gesamtschuldnere Ihre verschieden hohe Beteiligung am Wert des Streitgegenstandes kann nicht durch verschiedene Bemessung des Streitwerts, sondern nur im Rahmen des § 100 Abs 2 ZPO bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden« Hur wenn die
I Pür das Sachs chlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! ____ ' 4 Gesetz s Z-PO §§ 4* 100 Rechtssatzs Greift der Kläger ein Urteil, das die gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat, mit einem einheitlichen Rechtsmittel, aber gegenüber einem der Beklagten nur deshalb an, weil ^diesem gegenüber der Rechtsstreit entgegen seinem Antrag nicht für erledigt erklärt ist, so ist für die;. Bemessung des Werts des iBeschwerdegegenstandes^ das insoweit bestehende Kosteninteresse des Klägers mit zu berücksichtigen« Der Wert ist in einer Summe fdstzusetzen, die verschieden hohe Beteiligung der Beklagten kann nicht durch verschiedene Bemessuhg des Streitwerts,, sondern nur im Rahmen des § 100 Abs 2 ZPO bei der Köstenentscheidung berücksichtigt werden« : * Aktenzeichens II ZR Besohl o des BGH v«. 4« Pebruar 1957 OBG München XI ZR 287/54 Beschluß In Saohen i der Bank AG in gesetzlich vertreten durch den und Erich in j Klägerin» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt f gegen 1. die Kommanditgesellschaft in Firma gesellschaft Johannes Co. in persönlich haftender Gesellschafter Br. Hans ktoren-Obb., die Erben deE^m 6. Hai 1955 verstorbenen Ingenieurs Johannes KflflU nämlich: a) Witwe Gertrud kBWE geb. b) Br. He beide in Beklagte» Berufungskläger und Be vis ionsbeklagt e» - Prozeßbevollmächtigter: Rechts anweit Br. i i i i wird der Wert des Streitgegenstandes unter Aufhebung des Beschlusses vom 27. Mai 1955 für die Revisionsinstanz auf 62.427»53 DM festgesetzt. , Gründ e : i Bern Beschluß des damals für die Bearbeitung des Rechtsstreits zuständigen I. Zivilsenats ist darin zu folgen» daß die Klägerin gegenüber dem inzwischen verstorbenen Beklagten Johannes KflHfedurch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert ist» als sie durch die Abweisung der Klage im 1 Kostenpunkt ungünstiger steht als bei der von ihr erstrebten Erledigung des Rechtsstreits„ Dieser Unterschied ist insoweit auch nicht mehr Hebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, sondern Hauptsache« Er muB daher zu der gegenüber der beklagten Gesellschaft streitigen Hauptforderung hinzu-treten. Es besteht aber keine rechtliche Grundlage dafür, den Wert des Streitgegenstandes gegenüber den beiden Beklagten getrennt featzusetzene Die Beklagten sind wegen « der beiden Forderungen der Klägerin nicht Gesamtschuldnere Ihre verschieden hohe Beteiligung am Wert des Streitgegenstandes kann nicht durch verschiedene Bemessung des Streitwerts, sondern nur im Rahmen des § 100 Abs 2 ZPO bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden« Hur wenn die i gesamtschuldnerische Haftung der StreitgenoBsen auf einen Teil der Hauptforderung beschränkt ist, ist es geboten und üblich, das auch im Rahmen einer Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen« » * i Karlsruhe, den 4« Februar 1957 Bundesgerichtshof - II» Zivilsenat Dr«Canter Dr»Delbrück Dr0Haidinger Dr.Fischer Dr.Haager *